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Urteil andere Verwaltungsbehörden (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:BKD 2006 13
Instanz:andere Verwaltungsbehörden
Abteilung:Bildungs- und Kulturdepartement
andere Verwaltungsbehörden Entscheid BKD 2006 13 vom 30.08.2006 (LU)
Datum:30.08.2006
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Fachhochschule. Prüfungsrecht. Artikel 35 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik+Architektur Luzern. Verlängert ein Dozent eine mündliche Prüfung, nachdem der Prüfling in der ordentlichen Prüfungszeit deutlich ungenügende Leistungen erbracht hat, um ihm eine Verbesserung der Note zu ermöglichen, kann dies nicht zur Aufhebung dieser Prüfungsnote führen.
Schlagwörter: Prüfung; Beschwerdeführer; Verfahrens; Verwaltungsbeschwerde; Beschwerdeführers; Minuten; Unrichtige; Leistung; Entscheid; Angefochtene; Hochschule; Vorinstanz; Betreffen; Erheblichen; Möglichkeit; Einwendungen; Prüfungsverlauf; Schlechten; Angefochtenen; äusseren; Verfahrensfehler; Chance; Gedauert; Prüfungen; Schlussdiplomprüfung; Entfernte; Abzuweisen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Der Beschwerdeführer legte im März 2006 an der Hochschule für Technik+Architektur Luzern im Rahmen der Wiederholung der Schlussdiplomprüfung in vier Fächern Prüfungen ab. Mit Schreiben vom 3. April 2006 teilte ihm die Hochschule mit, dass er die Schlussdiplomprüfung nicht bestanden habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2006 Verwaltungsbeschwerde und beantragte, dass seine Note im Fach Z auf 3,5 anzuheben und ihm das Diplom zu erteilen sei. Zur Begründung führte er an, dass die Prüfung nicht wie vorgesehen 30, sondern 55 Minuten gedauert habe, wodurch sich seine Konzentration verringert und er einen erheblichen Nachteil erfahren habe. Die Note in diesem Fach entspreche nicht seinem Wissensstand und sei deshalb zu korrigieren.

2. Der Beschwerdeführer kann gemäss § 144 Absatz 1 VRG mit der Verwaltungsbeschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des Verfahrens rügen: Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Handhabung des Ermessens. Voraussetzung ist aber, dass die Rügen rechtzeitig vorgebracht werden. Grundsätzlich gilt bei der Verwaltungsbeschwerde die unbeschränkte Überprüfungsbefugnis. Ist die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen beziehen sich alle Einwendungen, die den äusseren Ablauf einer Prüfung oder deren Bewertung betreffen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 8 E. 1).

3. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers wie auch der Vorinstanz steht fest, dass die beanstandete Prüfung länger als die vorgesehenen und grundsätzlich auch einzuhaltenden 30 Minuten gedauert hat. Die vorinstanzlichen Schilderungen über den Prüfungsverlauf und den Grund für die Prüfungsverlängerung werden vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten. Mit der deutlichen Verlängerung der Prüfung des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass nicht alle Kandidaten ebenfalls länger als 30 Minuten geprüft wurden, hat die Vorinstanz aber einen Verfahrensfehler begangen.

Verfahrensfehler, welche wie die Dauer den äusseren Verlauf einer Prüfung betreffen, führen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn sie zu einer verminderten Leistungsfähigkeit beziehungsweise zu einem schlechten Leistungsergebnis führten. Dabei kann nicht gefordert werden, dass ein Prüfling diese Kausalität nachweist; vielmehr genügt die nicht ganz entfernte Möglichkeit, dass der gerügte Mangel für das Ergebnis ursächlich war (vgl. dazu Marcel Koller, Was heisst "Faire Prüfung"? Die wesentlichen rechtlichen Aspekte bei Prüfungen an schweizerischen Mittelund Hochschulen, Diss. St. Gallen 2001, S. 213f.). Im vorliegenden Fall muss aufgrund des geschilderten Prüfungsverlaufs und des Umstandes, dass die an der Prüfung erzielte Note 3 auch mit der Erfahrungsnote übereinstimmt, die Möglichkeit, dass die zu lange Prüfungsdauer zum schlechten Prüfungsergebnis führte, ausgeschlossen werden. Der prüfende Dozent legte im Einzelnen dar, dass er die Prüfung gerade wegen der sehr dürftigen Leistung des Beschwerdeführers während der regulären Prüfungszeit verlängerte, um ihm die Chance zur Verbesserung der Note zu geben. Diese Chance konnte der Beschwerdeführer trotz diverser abgefragter Themen offensichtlich nicht nutzen. Die Verwaltungsbeschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. (Bildungsund Kulturdepartement, 30. August 2006)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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