Zusammenfassung des Urteils AU 97 3/60: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Notar X. hat in einer öffentlichen Urkunde ein als `Grundbuchauszug betr. ...` bezeichnetes Papier beigeheftet, das von den Parteien mitunterzeichnet wurde. Es handelt sich jedoch nicht um einen amtlichen Grundbuchauszug, was eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Zudem ist die Darstellung des Grundstückbeschriebs unvollständig und teils falsch, was ebenfalls als Verletzung der Sorgfaltspflicht betrachtet wird. Gemäss den rechtlichen Bestimmungen hätte dem Kaufvertrag ein Grundbuchauszug neuesten Datums beigefügt werden müssen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | AU 97 3/60 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Datum: | 20.10.1997 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 34 BeurkG; § 11 BeurkV. Belege, die in die öffentliche Urkunde integriert sind oder auf die darin verwiesen wird, sind als solche genau zu bezeichnen; sie haben den aktuellen Verhältnissen zu entsprechen, die sie zum Inhalt haben. |
Schlagwörter: | Urkunde; Grundbuchauszug; Anschein; Sorgfaltspflichtverletzung; Urkunden; Brückner; Wiedergabe; Notar; Grundbuchauszug; Vertragsbestimmung; Parteien; Urkundsperson; Erstellung; Wahrheit; Rechtmässigkeit; Schweizerisches; Beurkundungsrecht; Darstellung; Grundstückbeschriebs; Wiedergaben; Kaufvertrag; Datums; Sidler; Kurzkommentar |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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