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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - AU 97 3/60)

Zusammenfassung des Urteils AU 97 3/60: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Notar X. hat in einer öffentlichen Urkunde ein als `Grundbuchauszug betr. ...` bezeichnetes Papier beigeheftet, das von den Parteien mitunterzeichnet wurde. Es handelt sich jedoch nicht um einen amtlichen Grundbuchauszug, was eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Zudem ist die Darstellung des Grundstückbeschriebs unvollständig und teils falsch, was ebenfalls als Verletzung der Sorgfaltspflicht betrachtet wird. Gemäss den rechtlichen Bestimmungen hätte dem Kaufvertrag ein Grundbuchauszug neuesten Datums beigefügt werden müssen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AU 97 3/60

Kanton:LU
Fallnummer:AU 97 3/60
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid AU 97 3/60 vom 20.10.1997 (LU)
Datum:20.10.1997
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 34 BeurkG; § 11 BeurkV. Belege, die in die öffentliche Urkunde integriert sind oder auf die darin verwiesen wird, sind als solche genau zu bezeichnen; sie haben den aktuellen Verhältnissen zu entsprechen, die sie zum Inhalt haben.

Schlagwörter: Urkunde; Grundbuchauszug; Anschein; Sorgfaltspflichtverletzung; Urkunden; Brückner; Wiedergabe; Notar; Grundbuchauszug; Vertragsbestimmung; Parteien; Urkundsperson; Erstellung; Wahrheit; Rechtmässigkeit; Schweizerisches; Beurkundungsrecht; Darstellung; Grundstückbeschriebs; Wiedergaben; Kaufvertrag; Datums; Sidler; Kurzkommentar
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AU 97 3/60

Notar X. hat der öffentlichen Urkunde ein als "Grundbuchauszug betr. ..." bezeichnetes Papier beigeheftet (Vertragsbestimmung 2 Abs. 1), das verurkundet und von den Parteien mitunterzeichnet wurde. Dazu ist festzuhalten:

a) Es handelt sich entgegen dem erweckten Anschein nicht um einen amtlichen Grundbuchauszug. Bereits darin liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung, hat doch die Urkundsperson bei der Erstellung öffentlicher Urkunden darauf zu achten, dass bei Dritten kein falscher Anschein notariell geprüfter Wahrheit und Rechtmässigkeit entsteht (Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 1078ff. und 1196ff.).

b) Die vorgenommene Darstellung des Grundstückbeschriebs ist unvollständig und teils falsch. Auch darin liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung. Wiedergaben in öffentlichen Urkunden müssen richtig sein, und zwar auch bezüglich jener Angaben, deren Wiedergabe nicht nötig wäre (Brückner, a.a.O., N 2555). Zudem ist einem Kaufvertrag ein Grundbuchauszug neuesten Datums beizufügen (Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 103).





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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