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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - AU 96 13/14)

Zusammenfassung des Urteils AU 96 13/14: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Gemäss § 29 BeurkG müssen Notare Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, unverzüglich beim Grundbuchamt anmelden, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Der Zeitpunkt der Eintragung ins Tagebuch ist entscheidend für die Entstehung und den Verlust dinglicher Rechte. Die Anmeldung muss vollständig und bedingungslos erfolgen. In einem Fall, bei dem eine Grundpfandverschreibung gelöscht werden musste, verzögerte sich die Zustimmung der Gläubigerin zur Löschung, was zu einer verspäteten Grundbuchanmeldung führte. Der Notar hätte die Bank über die fehlende Zustimmung informieren und reklamieren müssen, um die Angelegenheit zu beschleunigen. Die Vernachlässigung dieser Sorgfaltspflicht wird als disziplinarische Verletzung angesehen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AU 96 13/14

Kanton:LU
Fallnummer:AU 96 13/14
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid AU 96 13/14 vom 06.12.1996 (LU)
Datum:06.12.1996
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 29 Abs. 1 BeurkG. Der Notar ist verpflichtet, die von ihm beurkundeten eintragungsbedürftigen Rechtsgeschäfte ohne Verzug anzumelden. Folgen der Nichtbeachtung dieser Pflicht.
Schlagwörter: Notar; Löschung; BeurkG; Verzug; Anmeldung; Zustimmung; Beurkundung; Löschungsbewilligung; Gemäss; Rechtsgeschäfte; Grundstücke; Amtes; Grundbuchamt; Hypothekarkanzlei; Urkundsparteien; Entstehung; Verlust; Rechte; Zeitpunkt; Einschreibung; Tagebuch; Notwendigkeit; Notare; Pflicht; Interesse; Selbstverständliche; Voraussetzung; Belege
Rechtsnorm: Art. 966 ZGB ;Art. 972 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AU 96 13/14

Gemäss § 29 BeurkG hat der Notar von ihm beurkundete Rechtsgeschäfte, welche Grundstücke betreffen, von Amtes wegen ohne Verzug beim Grundbuchamt bzw. bei der Hypothekarkanzlei anzumelden, wenn die Urkundsparteien nichts anderes vereinbart haben. Für Entstehung und Verlust der dinglichen Rechte ist der Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch massgebend (Art. 972 Abs. 1 und 2 ZGB); daraus ergibt sich die Notwendigkeit der sofortigen Anmeldung, worauf § 29 Abs. 1 BeurkG ausdrücklich hinweist. Die Notare müssen es also mit dieser Pflicht schon im eigenen Interesse genau nehmen. Die Anmeldung muss unbedingt und vorbehaltlos sein (Art. 12 Abs. 1 GBV). Selbstverständliche Voraussetzung ist, dass die Belege vollständig sind (Art. 966 Abs. 1 ZGB; Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 86 f.).

Im Zuge der Eigentumsübertragung war auch eine Grundpfandverschreibung zu löschen. Für die Löschung dieses Pfandrechts war die Zustimmung der Gläubigerin erforderlich. Nachdem die öffentliche Beurkundung am Freitag, 15. Dezember 1995, erfolgte, hat Notar X. wohl am Montag, 18. Dezember 1995, bei der Pfandgläubigerin um die Löschungsbewilligung nachgesucht. Die Zustimmung zur Löschung traf indessen erst im Februar 1996 beim Notar ein. Nachdem gemäss § 29 Abs. 1 BeurkG Grundstückgeschäfte ohne Verzug, d.h. so schnell als möglich, vom Notar anzumelden sind, wäre eine Reklamation bei der Bank über das Verbleiben der Löschungsbewilligung notwendig gewesen, damit die Grundbuchanmeldung früher hätte erfolgen können. Dass Notar X. dies unterlassen hat, muss ihm als Verletzung der Sorgfaltspflicht angelastet werden, die disziplinarisch zu ahnden ist.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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