Zusammenfassung des Urteils AU 96 13/14: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Gemäss § 29 BeurkG müssen Notare Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, unverzüglich beim Grundbuchamt anmelden, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Der Zeitpunkt der Eintragung ins Tagebuch ist entscheidend für die Entstehung und den Verlust dinglicher Rechte. Die Anmeldung muss vollständig und bedingungslos erfolgen. In einem Fall, bei dem eine Grundpfandverschreibung gelöscht werden musste, verzögerte sich die Zustimmung der Gläubigerin zur Löschung, was zu einer verspäteten Grundbuchanmeldung führte. Der Notar hätte die Bank über die fehlende Zustimmung informieren und reklamieren müssen, um die Angelegenheit zu beschleunigen. Die Vernachlässigung dieser Sorgfaltspflicht wird als disziplinarische Verletzung angesehen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | AU 96 13/14 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Datum: | 06.12.1996 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 29 Abs. 1 BeurkG. Der Notar ist verpflichtet, die von ihm beurkundeten eintragungsbedürftigen Rechtsgeschäfte ohne Verzug anzumelden. Folgen der Nichtbeachtung dieser Pflicht. |
Schlagwörter: | Notar; Löschung; BeurkG; Verzug; Anmeldung; Zustimmung; Beurkundung; Löschungsbewilligung; Gemäss; Rechtsgeschäfte; Grundstücke; Amtes; Grundbuchamt; Hypothekarkanzlei; Urkundsparteien; Entstehung; Verlust; Rechte; Zeitpunkt; Einschreibung; Tagebuch; Notwendigkeit; Notare; Pflicht; Interesse; Selbstverständliche; Voraussetzung; Belege |
Rechtsnorm: | Art. 966 ZGB ;Art. 972 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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