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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - AU 18 22)

Zusammenfassung des Urteils AU 18 22: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Gemäss § 46 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen (BeurkG; SRL Nr. 255) ist die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt nur zulässig, wenn die Wahrung von Rechten im Ausland es erfordert. Die Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist deshalb nach Ansicht der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen nach geltendem luzernischem Recht in jedem Fall unzulässig. Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn die Vorschriften des Verfahrens nach Art. 46 BeurkG verletzt wurden (§ 32 Abs. 1 lit. f BeurkG).

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AU 18 22

Kanton:LU
Fallnummer:AU 18 22
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid AU 18 22 vom 21.09.2018 (LU)
Datum:21.09.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Die Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist nach luzernischem Recht unzulässig.
Schlagwörter: Eides; BeurkG; Eidesstatt; Beurkundung; Recht; Erwägungen:; Gesetzes; Beurkundungen; BeurkG; Abnahme; Wahrung; Rechten; Ausland; Eidesabnahme; Gebrauch; Ansicht; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen; Urkunde; Vorschriften; Verfahrens
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AU 18 22

Aus den Erwägungen:

Gemäss § 46 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen (BeurkG; SRL Nr. 255) ist die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt nur zulässig, wenn die Wahrung von Rechten im Ausland es erfordert. Die Beurkundung einer Eidesabnahme einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist deshalb nach Ansicht der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen nach geltendem luzernischem Recht in jedem Fall unzulässig. Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn die Vorschriften des Verfahrens nach Art. 46 BeurkG verletzt wurden (§ 32 Abs. 1 lit. f BeurkG).
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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