Zusammenfassung des Urteils AU 11 14: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Der Notar X. beurkundete am 31. Oktober 2007 eine letztwillige Verfügung für Z., obwohl er als Beirat von Z. ernannt wurde und somit ein Interessenskonflikt bestand. Die Gemeinde Y. meldete das Fehlverhalten des Notars X. bei der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen. Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b BeurkG darf die Urkundsperson nicht handeln, wenn sie in einer Beurkundung als Vertreter einer beteiligten oder interessierten Person fungiert. Der Beirat von Z. hatte die Aufgabe, die Vermögensverwaltung zu übernehmen, und handelte als gesetzlicher Vertreter von Z. Der Richter entschied, dass der Notar X. aufgrund des Interessenskonflikts ein Fehlverhalten begangen hat.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | AU 11 14 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Datum: | 02.12.2011 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 21 Abs. 1 lit. b BeurkG; Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Der Beirat darf nicht eine letztwillige Verfügung für die verbeiratete Person beurkunden (Ausschliessungsgrund). |
Schlagwörter: | Beirat; Person; Notar; Mitwirkung; Vertreter; Verfügung; Verwaltung; Urkundsperson; Mitwirkungs; Vermögens; BeurkG; Beurkundung; Ausschliessungsgr; Gemeinde; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen; Fehlverhalten; Verwaltungsbeirat; Sidler; BeurkG; Anzeige; Notars; Erwägungen:; Gemeinderat; Verwaltungsbeiratschaft; Entscheid; Vormundschaftsbehörde; Mitwirkungsbeiratschaft; Geschäfte; Beirats |
Rechtsnorm: | Art. 395 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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