Zusammenfassung des Urteils AU 09 5: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Ab dem 1. Oktober 2008 werden alle eingereichten Verträge bei den Grundbuchämtern im Kanton Luzern gescannt. Eine Weisung besagt, dass der Urkundsstempel auf der Textseite der Urkunde angebracht werden muss und Pläne höchstens im Format A3 eingereicht werden dürfen. Diese Weisung wurde am 12. Januar 2009 von der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen erlassen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | AU 09 5 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Datum: | 12.01.2009 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 34 Abs. 1 BeurkG. Weisung betreffend Urkundsstempel und Pläne. |
Schlagwörter: | Grundbuchämtern; Weisung; Urkundsstempel; Pläne; Kantons; Luzern; BeurkG; ======================================================================; Verträge; Neuerung; Urkundsexemplaren; Textseite; Urkunde; Format; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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