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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - AU 00 21)

Zusammenfassung des Urteils AU 00 21: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Die Aufsichtsbehörde über Urkundspersonen erklärt, dass die Spezialbestimmung § 26 BeurkV zur Hinweispflicht bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften auf Grundeigentumsübertragung am 1. September 1999 ersatzlos aufgehoben wurde. Die Urkundspersonen sind dennoch gemäss der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 28 BeurkG verpflichtet, auch auf nicht explizit genannte gesetzliche Pfandrechte hinzuweisen. Da die Grundnorm als ausreichend betrachtet wird und die Spezialbestimmung nicht ständig aktualisiert werden kann, wurde § 26 BeurkV gestrichen. Es obliegt nun den einzelnen Urkundspersonen, die Sorgfaltspflicht ohne § 26 BeurkV zu erfüllen und bei Bedarf Hinweise auf gesetzliche Pfandrechte zu geben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AU 00 21

Kanton:LU
Fallnummer:AU 00 21
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid AU 00 21 vom 04.12.2000 (LU)
Datum:04.12.2000
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 28 BeurkG. Notarielle Sorgfaltspflicht, insbesondere Hinweispflicht bei der öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften auf Übertragung von Grundeigentum.
Schlagwörter: BeurkV; Urkundsperson; BeurkG; Sorgfaltspflicht; Urkundspersonen; Pfandrechte; Aufsichtsbehörde; Spezialbestimmung; Hinweispflicht; Beurkundung; Rechtsgeschäften; Übertragung; Grundeigentum; Missverständnissen; Ausführungen; Notarinnen; Notare; Aufzählung; Sicherheit; Verordnungsgeber; Grundnorm; Aktualität; Hinweise; Dezember
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AU 00 21

§ 28 BeurkG umschreibt die Sorgfaltspflicht der Urkundsperson. Bis 31. August 1999 regelte § 26 BeurkV die notarielle Hinweispflicht bei der öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften auf Übertragung von Grundeigentum. Diese Bestimmung wurde mit Änderung vom 23. August 1999 auf 1. September 1999 ersatzlos aufgehoben.

Um Missverständnissen vorzubeugen, sieht sich die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen zu folgenden Ausführungen veranlasst: Beim aufgehobenen § 26 BeurkV handelte es sich um eine Spezialbestimmung zu der in § 28 BeurkG allgemein formulierten Sorgfaltspflicht der Notarinnen und Notare. Die darin enthaltene Aufzählung der gesetzlichen Pfandrechte war nicht abschliessend. § 26 BeurkV wiegte die Urkundspersonen daher in falscher Sicherheit, nachdem sie aufgrund von § 28 BeurkG verpflichtet sind, auch auf die im damaligen § 26 BeurkV nicht enthaltenen gesetzlichen Pfandrechte hinzuweisen, soweit solche im konkreten Fall von Bedeutung sein könnten. Da der Verordnungsgeber die Grundnorm von § 28 BeurkG für ausreichend hält und die ständige Aktualität der Spezialbestimmung nicht gewährleistet erscheint, wurde § 26 BeurkV ersatzlos gestrichen. Es ist Sache der einzelnen Urkundsperson, die Sorgfaltspflicht auch ohne § 26 BeurkV gehörig wahrzunehmen und die im konkreten Fall nötigen Hinweise auf gesetzliche Pfandrechte in geeigneter Form vorzunehmen.



Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 4. Dezember 2000 (AU 00 21)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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