Zusammenfassung des Urteils AU 00 21: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Aufsichtsbehörde über Urkundspersonen erklärt, dass die Spezialbestimmung § 26 BeurkV zur Hinweispflicht bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften auf Grundeigentumsübertragung am 1. September 1999 ersatzlos aufgehoben wurde. Die Urkundspersonen sind dennoch gemäss der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 28 BeurkG verpflichtet, auch auf nicht explizit genannte gesetzliche Pfandrechte hinzuweisen. Da die Grundnorm als ausreichend betrachtet wird und die Spezialbestimmung nicht ständig aktualisiert werden kann, wurde § 26 BeurkV gestrichen. Es obliegt nun den einzelnen Urkundspersonen, die Sorgfaltspflicht ohne § 26 BeurkV zu erfüllen und bei Bedarf Hinweise auf gesetzliche Pfandrechte zu geben.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | AU 00 21 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Datum: | 04.12.2000 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 28 BeurkG. Notarielle Sorgfaltspflicht, insbesondere Hinweispflicht bei der öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften auf Übertragung von Grundeigentum. |
Schlagwörter: | BeurkV; Urkundsperson; BeurkG; Sorgfaltspflicht; Urkundspersonen; Pfandrechte; Aufsichtsbehörde; Spezialbestimmung; Hinweispflicht; Beurkundung; Rechtsgeschäften; Übertragung; Grundeigentum; Missverständnissen; Ausführungen; Notarinnen; Notare; Aufzählung; Sicherheit; Verordnungsgeber; Grundnorm; Aktualität; Hinweise; Dezember |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.