Zusammenfassung des Urteils AR 96 23/58: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte hat im Rahmen eines Disziplinarverfahrens festgestellt, dass ein Anwalt keine streitigen Forderungen übernehmen darf, um Prozesse in eigenem Namen zu führen. Dies soll sicherstellen, dass der Anwalt in der Mandatsführung unabhängig bleibt und keine Interessenkonflikte entstehen. Das Luzerner Standesrecht erlaubt jedoch den Erwerb streitiger Forderungen unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. zur Deckung von Honoraransprüchen des Anwalts. Es wäre jedoch unzulässig, wenn ein Anwalt Forderungen abtreten liesse, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer Person bestimmt sind.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | AR 96 23/58 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 12.11.1997 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 12 Abs. 1 AnwG. Der Erwerb einer streitigen Forderung des Klienten durch seinen Anwalt ist in der Regel nicht zulässig; Voraussetzungen der Zulässigkeit. |
Schlagwörter: | Anwalt; Forderung; Abtretung; Standesrecht; Anwalts; Luzerner; Rechtsanwalt; Klienten; Rechtsanwälte; Ansprüche; Prozesse; Standesregeln; Sterchi; Handbuch; Berufspflichten; Rechtsanwaltes; Forderungen; Person; Problematik; Aufsichtsbehörde; Disziplinarverfahrens; Anwaltsverbandes; Übernahme; Höhe; Heini |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Marti, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Art. 17, 1992 |
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