Aus den Erwägungen:
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Beschwerdegegner den Vorwurf, dieser habe eine ihm zustehende Zahlung zu Unrecht zurückbehalten und ihm eine detaillierte Abrechnung über sein Honorar samt Auslagen verweigert.
4.2
Der Beschwerdeführer hat vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27. Juni 2007 nebst der Auszahlung des für ihn erstrittenen Mietzinsdepots eine detaillierte Abrechnung des Honorars und der Auslagen innert 14 Tagen verlangt. Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe dem Beschwerdeführer eine Abrechnung zugestellt und verweist auf die Honorarrechnung vom 16. März 2009. In dieser Honorarrechnung wird einerseits über Leistungen zwischen dem 24. und 28. März 2006 unter dem Titel "Strafvollzug (06 04 2)" und andererseits über Leistungen vom 18. August 2005 bis 24. April 2007 unter dem Titel "vs Gemeinde X. (05 139)" abgerechnet. Mit der daraus resultierenden Honorarforderung von Fr. 6'291.90 wird ein Guthaben des Beschwerdeführers "i.S. Y. gem. Abrechnung" von Fr. 1'950.-- verrechnet.
4.3.
Art. 12 lit. i BGFA verpflichtet den Anwalt, auf Verlangen seiner Klienten detailliert abzurechnen, wobei diese zu jeder beliebigen Zeit eine detaillierte Zwischenabrechnung verlangen können. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung. Die Abrechnung hat die einzelnen Bemühungen und die für jede einzelne derselben aufgewendete Zeit zu nennen (Fellmann in: Komm. zum Anwaltsgesetz [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 172). Jedenfalls muss der Klient aufgrund der Rechnung die Tätigkeit des Anwalts genau bestimmen können (Valticos in: Valticos/Reiser/ Chappuis, Loi sur les avocats, Basel 2010, Art. 12 N 292). Der Anwalt hat auf erstes Verlangen seines Klienten sobald als möglich und zweckmässig abzurechnen und Rechnung zu stellen. Eine Abrechnung, die erst 1 ½ gar 2 Monate nach der Aufforderung erfolgt, ist verspätet. Verzögerungen können nur ausnahmsweise als gerechtfertigt erachtet werden (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 173). Wie die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte sodann in einem Entscheid vom 13. März 2006 (AR 05 51, zitiert bei Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 172a) festgehalten hat, verletzt ein Anwalt seine Pflicht, dem Klienten eine detaillierte Abrechnung vorzulegen, wenn er weder Angaben über die konkreten, den einzelnen Fällen zugeordneten Aufwendungen noch zum jeweils benötigten Zeitaufwand macht, obwohl eine Entschädigung nach Zeitaufwand vereinbart war. Zu der von Art. 12 lit. i BGFA verlangten Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung gehören unter anderem auch Hinweise auf die Art des Honorars (Pauschale Honorar nach Stundenaufwand) sowie Angaben zu einem allfälligen Stundenansatz (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 157).
Die Honorarrechnung des Beschwerdegegners vom 16. März 2009 enthält weder eine Aufstellung über die von ihm im Zusammenhang mit der Rückforderung des Mietzinsdepots erbrachten Leistungen noch über den dafür benötigten Zeitaufwand. Stattdessen wird auf eine andere Abrechnung verwiesen. Die erwähnte Abrechnung wird jedoch nicht aufgelegt; der Beschwerdegegner behauptet nicht einmal, dem Beschwerdeführer diese je zugestellt zu haben. Die Honorarrechnung vom 16. März 2009 erging zudem erst rund 20 Monate, nachdem der Beschwerdeführer eine detaillierte Abrechnung verlangt hatte und ist somit klarerweise verspätet. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Honorarrechnung vom 16. März 2009 erhalten hat, kann damit offen bleiben. Ebenso wenig kann sodann mit der vom Beschwerdegegner aufgelegten Vollmacht vom 18. August 2005 in der Angelegenheit "Sozialamt X.", in der ein Stundenansatz von Fr. 290.-- vereinbart wurde, der von Art. 12 lit. i BGFA verlangte Nachweis der Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung bei der Übernahme des vorliegenden relevanten Mandates betreffend Mietzinskaution nachgewiesen werden. Die Honorarrechnung vom 16. März 2009 genügt damit ganz klar nicht den Anforderungen von Art. 12 lit. i BGFA an die Rechnungsstellung. Daran ändert nichts, dass die Parteien gemäss übereinstimmender Darstellung Verrechnung der gegenseitig erbrachten Leistungen vereinbart hatten. Auch dann ist eine konkrete Abrechnung unentbehrlich. Der Beschwerdegegner macht denn auch in seiner Eingabe vom 27. November 2012 selbst geltend, es sei nie vereinbart worden, dass keine der Parteien Rechnungen stelle, sondern vielmehr, dass die Dienstleistungen verrechenbar seien und im Übrigen eine gegenseitige Leistungserbringung ohne Abrechnung gar keinen Sinn ergebe, da ein Rechtsanwalt fallweise arbeite und ein Gärtner normalerweise permanent.
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