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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - AR 02 26)

Zusammenfassung des Urteils AR 02 26: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Die Aufsichtsbehörde über Anwälte stellte in einem Disziplinarverfahren fest, dass das neue Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwälte und das kantonale Anwaltsgesetz von 2002 anwendbar sind. Der Disziplinarbeklagte, der nicht im Anwaltsregister des Kantons Luzern eingetragen ist, unterliegt den Artikeln 12 bis 20 des BGFA. Gemäss Artikel 12 lit. a des BGFA müssen Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, wobei diese Bestimmung als Generalklausel betrachtet wird. Die Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft sind auch für Schweizer Anwälte relevant. Die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit gilt nicht nur gegenüber den Klienten, sondern auch gegenüber Behörden und der Gegenpartei. Die Luzerner Aufsichtsbehörde hat eine Praxis entwickelt, die weiterhin Gültigkeit hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AR 02 26

Kanton:LU
Fallnummer:AR 02 26
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid AR 02 26 vom 05.12.2002 (LU)
Datum:05.12.2002
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 12 lit. a BGFA. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche im Lichte des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist.
Schlagwörter: Anwältinnen; Anwälte; Aufsichtsbehörde; Recht; Beruf; Disziplinarverfahren; Anwälten; Generalklausel; Berufsregel; Standesregeln; Lichte; Standesrechts; Disziplinarverfahrens; Gesetzes; Äusserungen; Teilungsbehörde; Inkrafttreten; Disziplinarbeklagte; Luzern; Europäischen; Gemeinschaft; Schweizer; Botschaft; Bundesrates; Berufsregeln; Beziehung; Verhalten; ======================================================================; Bundesgesetz
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:98 Ia 356;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AR 02 26

Art. 12 lit. a BGFA. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche im Lichte des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist.



======================================================================



Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens stellte die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte u.a. Folgendes fest:



4.- Am 1. Juni 2002 sind das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und das revidierte kantonale Anwaltsgesetz vom 4. März 2002 (AnwG) in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung § 23 des kantonalen Gesetzes werden die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Disziplinarverfahren nach dem bisherigen Recht behandelt. Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden die Äusserungen des Disziplinarbeklagten im Rahmen der an die Teilungsbehörde von X. gerichteten Stellungnahme vom 10. Mai 2002; die beanstandeten Äusserungen erfolgten also noch vor Inkraftreten des neuen Rechts, gelangten aber erst über die schriftliche Anfrage der Teilungsbehörde vom 16. Juli 2002 der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis. Das Disziplinarverfahren wurde erst am 31. Juli 2002 eröffnet und hängig, also nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Auf Grund dessen gelangt vorliegend das neue Recht zur Anwendung.



Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Luzern nicht eingetragen. Auf ihn sind die Art. 12 bis 20 BGFA als kantonales Recht sinngemäss anwendbar (§ 8 Abs. 2 AnwG).



5.- Nach Art. 12 lit. a BGFA haben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Bei dieser Berufsregel handelt es sich anerkanntermassen um eine Art Generalklausel, die im Lichte der bisherigen Rechtsprechung sowie des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist. Die "Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft" (publiziert in den Statuten und Richtlinien des SAV, Heft Nr. 90, S. 56 ff.), die von den Delegationen der Mitgliedstaaten, welche die Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaft (Conseil des barreaux de la Communauté Européenne, CCBE) vertreten, angenommen wurden, sind auch vom Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) übernommen worden und gelten für die Beziehungen zwischen den Schweizer Anwälten und Anwältinnen und den Anwältinnen und Anwälten der EU (vgl. Botschaft des Bundesrates zum BGFA, S. 6053). Das Bundesgericht ist denn auch der Auffassung, dass die Standesregeln von den Aufsichtsbehörden in dem Masse herangezogen werden können, als sie eine Präzisierung des Inhaltes der Berufsregeln erlauben (BGE 98 Ia 356 E. 3). Die Standesregeln sind somit nach wie vor nützlich, um die eidgenössischen Berufsregeln und die Verpflichtungen der Anwältinnen und Anwälte bei der Mandatsführung zu präzisieren. Das ist namentlich bei der Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA absolut erforderlich. Auf Grund dessen muss gerade in einem Fall wie dem vorliegenden auch die von der Luzerner Aufsichtsbehörde entwickelte Praxis weiterhin Geltung beanspruchen. Die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung beschränkt sich demnach nicht nur auf die Beziehung zwischen den Anwältinnen und Anwälten einerseits und ihren Klientinnen und Klienten anderseits; sie gilt namentlich auch für das Verhalten gegenüber den Behörden und unter dem Aspekt von Achtung und Anstand auch gegenüber der Gegenpartei. Mit Art. 12 lit. a BGFA wird von den Anwältinnen und Anwälten folglich bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit nach wie vor ein korrektes Verhalten verlangt (Botschaft des Bundesrates zum BGFA, S. 6054, Ziff. 233.21).



Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 5. Dezember 2002 (AR 02 26)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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