Zusammenfassung des Urteils AR 02 26: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Aufsichtsbehörde über Anwälte stellte in einem Disziplinarverfahren fest, dass das neue Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwälte und das kantonale Anwaltsgesetz von 2002 anwendbar sind. Der Disziplinarbeklagte, der nicht im Anwaltsregister des Kantons Luzern eingetragen ist, unterliegt den Artikeln 12 bis 20 des BGFA. Gemäss Artikel 12 lit. a des BGFA müssen Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, wobei diese Bestimmung als Generalklausel betrachtet wird. Die Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft sind auch für Schweizer Anwälte relevant. Die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit gilt nicht nur gegenüber den Klienten, sondern auch gegenüber Behörden und der Gegenpartei. Die Luzerner Aufsichtsbehörde hat eine Praxis entwickelt, die weiterhin Gültigkeit hat.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | AR 02 26 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 05.12.2002 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 12 lit. a BGFA. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche im Lichte des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist. |
Schlagwörter: | Anwältinnen; Anwälte; Aufsichtsbehörde; Recht; Beruf; Disziplinarverfahren; Anwälten; Generalklausel; Berufsregel; Standesregeln; Lichte; Standesrechts; Disziplinarverfahrens; Gesetzes; Äusserungen; Teilungsbehörde; Inkrafttreten; Disziplinarbeklagte; Luzern; Europäischen; Gemeinschaft; Schweizer; Botschaft; Bundesrates; Berufsregeln; Beziehung; Verhalten; ======================================================================; Bundesgesetz |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 98 Ia 356; |
Kommentar: | - |
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