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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - AR 00 23)

Zusammenfassung des Urteils AR 00 23: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Die Entbindung von einem Geheimnis muss vor der Preisgabe erfolgen und kann nicht nachträglich genehmigt werden. Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte kann einen Anwalt zur Offenbarung seines Berufsgeheimnisses ermächtigen, wenn ein höheres Interesse dies erfordert. Eine nachträgliche Ermächtigung ist nicht möglich, um bereits begangene Verletzungen zu rechtfertigen. In diesem spezifischen Fall, in dem der Gesuchsteller um Entbindung von seiner Geheimhaltungspflicht bittet, wird das Gesuch abgelehnt, da die Akten bereits herausgegeben wurden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AR 00 23

Kanton:LU
Fallnummer:AR 00 23
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid AR 00 23 vom 21.09.2000 (LU)
Datum:21.09.2000
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 18 AnwG. Keine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach bereits erfolgter Preisgabe.
Schlagwörter: Geheimnis; Preisgabe; Aufsichtsbehörde; Rechtsanwälte; Ermächtigung; Gesuch; Entbindung; Genehmigung; Aufgabe; Fragen; Geheimnisoffenbarung; Anwalt; Besitze; Einwilligung; Klienten; Geheimnisherrn; Berufsgeheimnisses; Interesse; Verletzung; Gesuchsteller; Aktenherausgabe; Geheimhaltungspflicht; September
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AR 00 23

Die Entbindung von einem Geheimnis kann nur erfolgen, bevor es gelüftet wird, nicht als nachträgliche Genehmigung einer Preisgabe. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte in Fragen der Geheimnisoffenbarung besteht darin, einen Anwalt, der nicht im Besitze der Einwilligung seines Klienten als Geheimnisherrn ist, zur Preisgabe seines Berufsgeheimnisses zu ermächtigen, sofern dies in einem höheren Interesse als geboten erscheint. Eine nachträgliche Ermächtigung könnte denn auch eine allenfalls bereits begangene Verletzung nicht ungeschehen machen bzw. nicht rechtfertigen genehmigen. Eine solche Ermächtigung kann schon begrifflich nur vor der Preisgabe in Frage kommen (vgl. dazu ZR 63 [1964] Nr. 110 S. 255f.). Da der Gesuchsteller für eine bereits vollzogene Aktenherausgabe durch die Aufsichtsbehörde von seiner Geheimhaltungspflicht entbunden werden will, ist auf sein Gesuch nicht einzutreten.



Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 21. September 2000 (AR 00 23)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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