Zusammenfassung des Urteils AR 00 22: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte disziplinierte einen Rechtsanwalt aufgrund eines Verweises nach einer Anzeige der Staatsanwaltschaft. Der Rechtsanwalt hatte in einer Strafanzeige falsche Vorwürfe gegen die Untersuchungsbehörden erhoben, die sich als unzutreffend erwiesen. Es wurde festgestellt, dass sein Verhalten standeswidrig war, da er seine anwaltliche Sorgfaltspflicht vernachlässigt hatte. Die Strafanzeige gegen die Strafuntersuchungsbehörden wurde als unverhältnismässig und berufsrechtlich unangemessen betrachtet. Der Disziplinarbeklagte hat somit seine Berufs- und Standespflichten verletzt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | AR 00 22 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 05.04.2001 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | §§ 12 ff. AnwG. Ein Anwalt, der ohne nähere Abklärung des Sachverhalts gegen eine Strafuntersuchungsbehörde unbegründet Strafklage wegen Amtsmissbrauchs bzw. Urkundenunterdrückung erhebt, handelt standeswidrig. |
Schlagwörter: | Anzeige; Disziplinarbeklagte; Untersuchung; Klient; Klienten; Untersuchungsbehörden; Amtsstatthalter; Akten; Besuch; Staatsanwaltschaft; Aufsichtsbehörde; Rechtsanwälte; Sorgfaltspflicht; Einreichung; Sachverhalt; Grosshof; Amtsstatt-halter; Gesichtspunkt; Vorgehen; Anzeige; Rechtsanwalt; Verweis; Erwägungen:; Disziplinarbeklagten; Untersuchungsbe-hörden; Vorwurf |
Rechtsnorm: | Art. 173 StGB ; |
Referenz BGE: | 116 IV 207; |
Kommentar: | Schweizer, Trechsel, , 2. Aufl., Zürich, Art. 173 StGB, 1997 |
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