Am 2. Juli 1994 verschaffte sich B Zutritt zum Frauenhaus und erschoss seine dort anwesende Ehefrau. Anlässlich dieses Tötungsdeliktes wurde auch C durch Schüsse verletzt. Das Opfer C stellte in der Folge beim Kantonalen Sozialamt Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung. Die Behandlung des Gesuches wurde alsdann bis zur Entscheidung über die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zurückgestellt. Im Jahre 1998 sprach der Unfallversicherer der C eine monatliche Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu. Daraufhin teilte der Vertreter der C dem Sozialamt mit, seine Klientin sei auch im Haushaltsbereich beeinträchtigt, wofür sie jedoch vom Unfallversicherer nicht entschädigt worden sei, und verlangte Schadenersatz von rund Fr. 100000.-. Das Kantonale Sozialamt wies den Entschädigungsanspruch vollständig ab. Eine dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der C blieb erfolglos.
Aus den Erwägungen:
3. - a) Vorliegend ist umstritten, was unter dem Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 OHG zu verstehen ist. Die Beschwerdeführerin will den gesamten ihr aufgrund des Vorfalls vom 2. Juli 1994 entstandenen Schaden als im Verfahren nach Art. 11 ff. OHG entschädigungspflichtig verstanden wissen. Darunter subsumiert sie insbesondere auch die Beeinträchtigung in der Haushaltführung. Den diesbezüglichen, sogenannten Haushaltschaden schätzte sie in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Haftpflichtrecht auf einen Kapitalbetrag von Fr. 103334.-. Demgegenüber verneinte das Kantonale Sozialamt einen Anspruch auf Entschädigung des Haushaltschadens, im Wesentlichen mit der Begründung, die vom Unfallversicherer zugesprochene Invalidenrente ermögliche der Gesuchstellerin entweder 20% weniger zu arbeiten aber in Höhe des Rentenbetrages (Fr. 504.- monatlich) eine Haushalthilfe einzustellen. Mittels dieses Betrages sei der geltend gemachte Haushaltschaden gedeckt, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin künftig weniger ausserhäuslich arbeite und diese Zeit für den Mehraufwand in der Haushaltsführung nutze ob sie für den geltend gemachten Betrag eine Haushalthilfe einsetze. (...)
b) Das Gesetz schweigt sich darüber aus, was unter den Begriff des Schadens zu subsumieren ist, mithin was als «durch die Straftat erlittenen Schaden» gilt. Bei der Bestimmung des Schadens sind grundsätzlich die Regeln des Privatrechts analog anzuwenden (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II 991, auch zum Folgenden). Die Behörde kann z.B. den Schaden nach Ermessen bestimmen, wenn er sich nicht ziffernmässig nachweisen lässt (analog Art. 42 Abs. 2 OR); dabei sind freilich alle für die Schadensberechnung erheblichen Punkte zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass das Opferhilfegesetz letztlich nur die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigten Personen als Opfer (Art. 2 Abs. 1) betrachtet, fallen jedenfalls Körperschaden und reiner Versorgerschaden unter den Schadensbegriff von Art. 12 Abs. 1 OHG. Demgegenüber müssen Sachschaden und reiner Vermögensschaden bei der Bestimmung des Schadens ausser Betracht bleiben (Gomm/Steiner/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 4 ff. zu Art. 13 OHG, auch zum Folgenden; Koller, Das Opferhilfegesetz: Auswirkungen auf das Strassenverkehrsrecht, in: AJP 5/1996, S. 591 mit Hinweisen; vgl. auch BVR 1998 S. 551 Erw. 5b). So bestimmt denn auch Art. 4 des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 24. November 1983 (in Kraft getreten für die Schweiz am 1.1.1993), dass die Entschädigung je nach Lage des Falles zumindest die Schadensbestandteile «Verdienstausfall, Heilbehandlungsund Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei Unterhaltsberechtigten den Ausfall von Unterhalt» decken muss; erwähnt mithin den reinen Vermögensschaden und Sachschaden sowie den Haushaltschaden nicht als notwendige Schadenselemente. Dementsprechend sind die Sachund reinen Vermögensschäden im Verfahren nach Art. 11 ff. OHG nicht zu ersetzen (LGVE 1999 II Nr. 29 Erw. 3c).
Nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechts gehört zum Schaden auch die Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts. In BGE 108 II 437 ff. hat das Bundesgericht ausgehend von statistischen Erfahrungswerten und von den konkreten Gegebenheiten des zu beurteilenden Haushaltes zunächst die Anzahl Wochenstunden festgelegt, welche die Verunfallte zu dessen Führung aufgewendet hätte. Anschliessend hat es den Wert der einzelnen Arbeitsstunde veranschlagt. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass sich die Arbeit der Hausfrau nicht einfach mit derjenigen einer angestellten Haushalthilfe gleichsetzen lässt, bringt doch eine Hausfrau wesentlich mehr Initiative, Entschlusskraft, Aufmerksamkeit und Verfügbarkeit mit als eine auswärtige Hilfskraft (a.a.O., Erw. 3d). In BGE 113 II 345 wurde diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass die Beeinträchtigung in der Haushaltführung nach den Aufwendungen für eine nach den üblichen Ansätzen zu entschädigende Haushaltshilfe zu bemessen ist, wobei zur Kapitalisierung des Haushaltschadens auf das arithmetische Mittel zwischen Aktivität und Mortalität abzustellen ist (a.a.O., S. 351, Erw. 2b). In späteren Urteilen hat das Bundesgericht seine Praxis bestätigt (BGE 117 II 623f. Erw. 7; Pra 84 [1995] Nr. 172 Erw. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat somit der Haftpflichtige nicht bloss die konkreten Aufwendungen für Haushalthilfen zu ersetzen, welche wegen des Ausfalls der Hausfrau beigezogen werden. Auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (Pra 84 [1995] Nr. 172 Erw. 5 a, auch zum Folgenden). Die Besonderheit des Haushaltschadens liegt somit darin, dass er nach der Rechtsprechung auch zu ersetzen ist, soweit er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt, mithin gar keine Vermögensverminderung eintritt. Der Haftpflichtige hat insoweit für «normativen» Schaden einzustehen, der sich nicht konkret, sondern nur abstrakt berechnen lässt. Auch hier liegt der Schadensberechnung allerdings insofern eine «Aufwandmethode» zugrunde, als vom Aufwand auszugehen ist, den der vollumfängliche Ausgleich der ausfallenden Haushaltarbeit durch eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursacht hätte. Alle diese Entscheidungen betreffen einen Sachverhalt, wonach die verletzte Person als Versorgerin einen Mehrpersonen-Haushalt zu betreuen hatte.
4. - a) (...)
b) Der Unfallversicherer sprach der Beschwerdeführerin für die Beeinträchtigung in ihrer Erwerbsfähigkeit rückwirkend ab 1. März 1997 eine Invalidenrente von Fr. 504.- im Monat zu. Um festzustellen, welche Leistungen bereits von anderen Versicherungen fliessen, muss die Rente aufgrund der Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle kapitalisiert werden. Renten werden gemäss Art. 19 Abs. 2 UVG lebenslänglich ausgerichtet, weshalb es sich rechtfertigt, die Mortalitätstafel 30 anzuwenden. Bei einer Jahresrente von Fr. 6048.- ab 1. März 1997, Alter 48, Faktor 20.45, resultiert ein Kapitalwert von Fr. 123682.-. Selbst bei einer Kapitalisierung nach dem arithmetischen Mittel zwischen Aktivität und Mortalität (vgl. BGE 113 II 351 Erw. 2b) ergibt sich ein Kapitalwert von Fr. 113158.- (Fr. 6048.-, Alter 48, Faktor 18.71, Tafel 20a). Nach beiden Berechnungen übertreffen die Rentenleistungen die Entschädigungsgrenze von Fr. 100000.-. Die Invalidenrente nach Art. 18 UVG ist jedoch entgegen der Meinung der Vorinstanz keine Entschädigung für die Beeinträchtigung im Haushalt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus Art. 1 Abs. 1 UVG, wonach nur die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert sind, mithin wer für einen Arbeitgeber und nach dessen Anweisung gegen Entlöhnung tätig ist. Die Unfallversicherung ist eine als Schadenversicherung ausgestaltete Personenversicherung, welche sich mit den wirtschaftlichen Folgen von Unfällen der Versicherten befasst. Dementsprechend bildet Grundlage für die Invalidenrente der versicherte Verdienst (Art. 15 Abs. 1 UVG; Art. 22 Abs. 4 UVV). Invalid im Sinne des Gesetzes ist, wer infolge eines Unfalls voraussichtlich dauernd während längerer Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 UVG). Der Invaliditätsgrad ist rein wirtschaftlich zu verstehen und ergibt sich aus einem Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten mit ohne Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). Da die Tätigkeit als Hausfrau nicht nach Massgabe des UVG versichert ist, stellt die Invalidenrente denn auch keinen Ersatz für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung dar. Im Gegensatz zur Rente der obligatorischen Invalidenversicherung beinhaltet die Invalidenrente nach Art. 18 UVG keine Abgeltung der Beeinträchtigung in der Tätigkeit als Hausfrau und damit auch nicht den Haushaltschaden. Die Argumentation der Vorinstanz, mit der zugesprochenen Rente könne die Beschwerdeführerin entweder eine Haushalthilfe bezahlen selber weniger ausserhäuslich arbeiten, geht daher fehl. Damit lässt sich eine Entschädigung für einen allfälligen Haushaltschaden nicht verneinen. Dieser Argumentation könnte nur beigepflichtet werden, wenn die Rentenleistungen der Unfallversicherung voll anrechenbar wären, was aber Art. 14 Abs. 1 OHG gerade ausschliesst.
c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, zum nach OHG abzugeltenden Versorgerschaden gehöre auch der Haushaltschaden. In Pra 84 (1995) Nr. 172 habe das Bundesgericht die analoge Anwendung der Haushaltschadensbeurteilung gemäss Versorgerschadenpraxis für die Praxis der Körperverletzungen bestätigt.
Es ist zutreffend, dass reiner Versorgerschaden unter den Schadensbegriff von Art. 12 Abs. 1 OHG fällt (vgl. Erw. 3b vorstehend). Primäre Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen Schadens ist indessen die Versorgereigenschaft. Gemäss Art. 45 Abs. 3 OR ist, wenn andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren haben, auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die sich insbesondere auf den Wortlaut dieser Bestimmung abstützt, ist eine gesetzliche Unterstützungspflicht nicht Voraussetzung der Versorgereigenschaft. Entscheidend ist vielmehr, dass tatsächlich Versorgungsleistungen erbracht worden sind und mit grosser Wahrscheinlichkeit in Zukunft erbracht worden wären (BGE 114 II 146 Erw. 2a). Wer eine andere Person regelmässig unterstützt, um ihre Existenz zumindest teilweise sicherzustellen, ist als Versorger zu qualifizieren. Begrifflich kann die «Versorgung» sowohl in Geld als auch durch Naturalleistungen, so beispielsweise durch Haushaltsarbeiten, erbracht werden (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 289 mit Hinweis auf BGE 82 II 39, 82 II 134f. Erw. 3). Als Versorger hat das Bundesgericht namentlich bezeichnet: den Ehemann (BGE 113 II 332 Erw. 3) und Vater (BGE 101 II 352 Erw. 3 und 4), die Ehefrau und Mutter (BGE 101 II 257); den Stiefvater, den Schwiegersohn, die Verlobte bzw. den Verlobten; auch der Konkubinatspartner kann grundsätzlich als Versorger gelten (BGE 114 II 147 Erw. 2b; zum Ganzen: Rey, a.a.O., Rz. 290). Ferner wird ein Versorgerschaden nur anerkannt, wenn die Versorgten unterstützungsbedürftig sind (Rey, a.a.O., Rz. 291). Vom Versorgerschaden im streng technischen Sinn ist der sog. Haushaltschaden zu unterscheiden, der geltend gemacht werden kann, wenn der haushaltführende Lebenspartner (Ehegatte, Konkubinatspartner) getötet wird. Wie bei der Körperverletzung des haushaltführenden Lebenspartners handelt es sich auch bei dieser Konstellation eines Haushaltschadens um einen «normativen» Schaden (Rey, a.a.O., Rz. 286). Ein Haushaltschaden kann bei vorübergehender dauernder Arbeitsunfähigkeit sowie im Falle der Tötung einer haushaltführenden, im Allgemeinen mit einem Partner verbundenen Person (z.B. des Ehegatten) eintreten. Es handelt sich dabei um den wirtschaftlichen Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung den Verlust der Arbeitsfähigkeit in einem Haushalt entsteht (Rey, a.a.O., Rz. 305a mit Hinweisen). In einem solchen Fall ist der wirtschaftliche Wert der Hausarbeit zu ermitteln. Den Zeitaufwand für den Haushalt bestimmt die Praxis aufgrund der Studie «Die Bewertung des Arbeitsplatzes in privaten Haushalten» von Brüngger. Dabei gilt es aber zu beachten, dass stets jene Zeit abzuziehen ist, welche der Hausgatte für seinen eigenen Unterhalt benötigt (Rey, a.a.O., Rz. 299 mit Hinweis).
Im Lichte der zitierten Rechtsprechung und Lehre wird also von «Versorgerschaden» und «Haushaltschaden» dann gesprochen, wenn eine verunfallte getötete Person für unterstützungsbedürftige Personen einen Partner, mit dem sie zusammenwohnte (Ehegatte, Konkubinatspartner), den Haushalt führte und in dessen Besorgung vorübergehend dauernd messbar beeinträchtigt ist. Das ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Sie ist ledig, alleinstehend und führt, wie aus den Akten ersichtlich, einen 1-Personen-Haushalt. Sie behauptet denn auch selbst nicht, in einer Gemeinschaft zu leben und den Haushalt gemeinsam mit unterstützungsbedürftigen Personen zu teilen. Damit fehlt ihr die Versorgereigenschaft und sind schon von daher die Voraussetzungen für die Abgeltung in der Beeinträchtigung im eigenen Haushalt als Schadenselement nach Art. 12 Abs. 1 OHG nicht gegeben. Daran ändert nichts, dass es sich beim sog. Haushaltschaden um einen «normativen» Schaden handelt, der grundsätzlich auch dann zu ersetzen ist, wenn im konkreten Fall keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen (vgl. Pra 84 [1995] Nr. 172 Erw. 5a). Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin als Alleinstehende für keine unterstützungsbedürftigen Personen zu sorgen hat. Im vorliegenden Verfahren braucht daher nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob der Haushaltschaden nach Art. 12 OHG grundsätzlich abzugelten ist, wenn das Opfer die Versorgereigenschaft im Sinne der dargelegten Rechtsprechung erfüllt. Diese Frage kann hier offen gelassen werden.
(Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde in einem Parallelfall vom Bundesgericht gutgeheissen.)
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