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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 99 312_2)

Zusammenfassung des Urteils A 99 312_2: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen der Anfechtung einer Kanalisationsanschlussgebühr, die von einer Gemeinde erhoben wurde, mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Gebührenrechts auseinandergesetzt. Der Fall ist unter der Nummer A 99 312 dokumentiert.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 99 312_2

Kanton:LU
Fallnummer:A 99 312_2
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 99 312_2 vom 29.10.2001 (LU)
Datum:29.10.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 3a und Art. 60 Abs. 1 GSchG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. Zusammenwirken von Verursacher-, Kostendeckungs-, und Äquivalenzprinzip. Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten. Bei der Kontrolle der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ist eine Gesamt-betrachtung vorzunehmen. Das Kostendeckungsprinzip stellt eine Begrenzung nach oben dar, begründet jedoch keine Pflicht zur kostendeckenden Gebührenerhebung. Das Verursacherprinzip strebt demgegenüber Vollkostenrechnung und damit eine Begrenzung nach unten an. Eine Anschlussgebühr, welche sich sowohl nach der Grundstücksfläche als auch nach dem Gebäudevolumen bemisst, wurde in casu als mit dem Verursacherprinzip vereinbar erachtet. Die von diesen Faktoren erfassten Liegenschaftsmerkmale beeinflussen den Aufwand der Abwasserbeseitigung. Das Äquivalenzprinzip stellt sicher, dass die in Beachtung der beiden anderen Prinzipien erfolgende Gebührenbemessung auch im Einzelfall verhältnismässig, rechtsgleich und willkürfrei ist.

Schlagwörter: Anfechtung; Kanalisationsanschlussgebühr; Gemeinde; Verwaltungsgericht; Verhältnis; Gebührenrecht; Grundsätze; Sachverhalt; Erwägungen; Fallnummer
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts A 99 312_2

Im Rahmen der Anfechtung einer Kanalisationsanschlussgebühr, die eine Gemeinde erhoben hatte, äusserte sich das Verwaltungsgericht zum Verhältnis der das Gebührenrecht bestimmenden verfassungsrechtlichen Grundsätze.

Der Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer A 99 312 zu finden.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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