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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:A 99 312_1
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 99 312_1 vom 29.10.2001 (LU)
Datum:29.10.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 3a und Art. 60 Abs. 1 GSchG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. Zusammenwirken von Verursacher-, Kostendeckungs-, und Äquivalenzprinzip. Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten. Bei der Kontrolle der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Erw. 3a - c). Das Kostendeckungsprinzip stellt eine Begrenzung nach oben dar, begründet jedoch keine Pflicht zur kostendeckenden Gebührenerhebung. Das Verursacherprinzip strebt demgegenüber Vollkostenrechnung und damit eine Begrenzung nach unten an. Eine Anschlussgebühr, welche sich sowohl nach der Grundstücksfläche als auch nach dem Gebäudevolumen bemisst, wurde in casu als mit dem Verursacherprinzip vereinbar erachtet. Die von diesen Faktoren erfassten Liegenschaftsmerkmale beeinflussen den Aufwand der Abwasserbeseitigung (Erw. 3d). Das Äquivalenzprinzip stellt sicher, dass die in Beachtung der beiden anderen Prinzipien erfolgende Gebührenbemessung auch im Einzelfall verhältnismässig, rechtsgleich und willkürfrei ist (Erw. 3 f.).
Schlagwörter: Gebühr; Gebühren; Anschluss; Anschlussgebühr; Kostendeckung; Abgabe; Gemeinde; Berechnung; Kostendeckungs; Beschwerdeführer; Grundstück; Kostendeckungsprinzip; Verursacher; Recht; Hinweis; Anschlussgebühren; Karlen; Verursacherprinzip; Wiederbeschaffungswert; Versiegelung; Hinweisen; Finanzierung; Bezug; Berechnungen; Gewässer; Abwasserentsorgung; Äquivalenzprinzip; Gebäudevolumen; GSchG
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:109 Ia 330; 118 Ia 324; 120 Ia 174; 121 I 235; 121 I 236; 122 I 289; 125 I 196; 125 I 4; 126 I 182; 126 I 188;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Die Eheleute A sind Eigentümer einer Parzelle, welche in der Gewerbezone Z der Gemeinde Y liegt. Im Frühjahr 1999 ersuchten sie um Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Gewerbehauses mit Betriebsinhaberwohnung und angebautem Autounterstand. Der Gemeinderat Y bewilligte dieses Bauvorhaben, wobei er die Ge-suchsteller gleichzeitig zur Bezahlung einer Kanalisationsanschlussgebühr von mehr als Fr. 26''000.-- verpflichtete. Die Anschlussgebühr setzte sich im Wesentlichen aus einem Gebührenanteil "Grundstückfläche" und einem Anteil "Gebäudevolumen" zusammen. Gegen die Gebührenfestsetzung erhoben die Abgabepflichtigen Einsprache und beantragten eine Reduktion der Anschlussgebühr. Der Gemeinderat Y wies die Einsprache ab und hielt an seiner bisherigen Berechnung fest. Eine gegen den Einspracheentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde dem Grundsatz nach abgewiesen; lediglich in Bezug auf die der konkrete Berechnung wurde sie in geringem Umfange gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

2.- a) Abgaben im Bereiche des Gewässerschutzes stellen rechtlich Kausalabgaben dar, d.h. sie sind im Gegensatz zu den Steuern nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern erst, wenn dem Zahlungspflichtigen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen ist (LGVE 1989 II Nr. 2 Erw. 1).

Bei den Baukostenabgaben auf dem Gebiete des Gewässerschutzes unterscheiden Lehre und Rechtsprechung zwischen Anschlussgebühren und Baukostenbeiträgen. Ob eine Gemeinde sich in ihrem Reglement für das System der Anschlussgebühren oder der Baukostenbeiträge entschieden hat, hängt nicht so sehr von der Bezeichnung der Abgabe im Reglement ab, sondern von der Regelung der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabepflicht des Grundeigentümers. Die Anschlussgebühr ist geschuldet, wenn der Anschluss an das Werk erfolgt ist. Der Baukostenbeitrag ist demgegenüber bereits geschuldet, wenn der einzelne Grundeigentümer die Anschlussmöglichkeit hat (LGVE 1989 II Nr. 2 Erw. 1 mit Hinweisen).

Das Siedlungsentwässerungsreglement der Gemeinde Y (SER) kennt beide Abgabearten (vgl. betreffend Anschlussgebühren: Art. 38 - 43 und Art. 49 Abs. 1 SER; betreffend Baubeiträge: Art. 46 SER). Im vorliegenden Fall geht es, wie sich namentlich aus der dem Einspracheentscheid zugrunde gelegten Rechtsgrundlage (Art. 38 ff. SER) ergibt, einzig um die Erhebung einer Anschlussgebühr.

b) Öffentliche Abgaben bedürfen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einer formellgesetzlichen Grundlage, welche den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand sowie die Bemessung der Abgabe in den Grundzügen regelt (BGE 126 I 182 f. Erw. 2a, 125 I 193 Erw. 4a mit Hinweis; ZBl 101/2000 S. 526). Eine Lockerung dieser Grundsätze ist zulässig, wenn dem Bürger die Überprüfung der Abgabe anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien (Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip) offensteht (BGE 121 I 235 Erw. 3e mit Hinweisen). Das Gesagte gilt auch dort, wo die Regelungskompetenz nach der durch das kantonale Verfassungsoder Gesetzesrecht getroffenen Ordnung bei der Gemeinde liegt. Ein kommunaler Erlass kann einem formellen Gesetz gleichgestellt werden, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung oder -parlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand (Pra 85 [1996] Nr. 120 Erw. 5a; auch Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 543, jeweils mit Hinweisen).

Rechtsgrundlage bezüglich der hier streitigen Anschlussgebühr bildet das gestützt auf § 17 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) erlassene Siedlungsentwässerungsreglement, welches von der Gemeindeversammlung Y beschlossen und vom Regierungsrat 1998 genehmigt worden ist. Im Reglement ist der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe umschrieben sowie die Bemessung der Anschlussgebühren in den Grundzügen geregelt (Art. 37 ff. SER). Dem Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage für die Gebührenerhebung ist somit Genüge getan.

3.- a) Die Gebührenpflicht als solche ist im vorliegenden Fall zu Recht unbestritten. Die Rüge der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Gebührenbemessung. Sie machen dazu im Wesentlichen geltend, die Gebührenansätze gemäss Art. 40 f. SER führten im vorliegenden Fall zu einer Anschlussgebühr, welche einem Kostenanteil von 4.75 % der konkreten Baukosten entsprechen würde. Ein solcher Kostenanteil sei unverhältnismässig und stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistungen. Hierauf sei bereits in der Einsprache hingewiesen worden. Mit der erhobenen Gebühr werde in krasser Weise gegen das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip verstossen.

b) Das Kostendeckungsund das Äquivalenzprinzip haben gewissermassen die Funk-tion eines Surrogats für eine ungenügende gesetzliche Grundlage (Moor, Droit admi-nistratif, Bd. III, Bern 1992, S. 366; Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Diss., Zürich 1988, S. 56 f., 105). Vorliegend ist festzuhalten, dass die streitige Anschlussgebühr ihre Grundlage in einem kommunalen Erlass hat, welcher einem formellen Gesetz gleichgestellt ist; dem Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage ist hier somit - wie in Erw. 2 lit. b vorstehend aufgezeigt - Genüge getan. Gemäss bun-desgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer solchen Rechtslage eine Überprüfung der festgelegten Abgabe auf Einhaltung des Kostendeckungsund des Äquivalenzprinzipes grundsätzlich entbehrlich (vgl. BGE 121 I 235 Erw. 3e). Indessen ist im Rahmen der Verfassungsmässigkeit der formellgesetzlichen Grundlage zu prüfen, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist, denn das Gesetz seinerseits darf nicht verfassungswidrig sein. Damit bleibt dem Äquivalenzprinzip auch bei Vorliegen einer formellgesetzlichen Grundlage unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässig-keitsprinzipes Rechnung zu tragen.

Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabgaben (BGE 120 Ia 174 Erw. 2a mit Hinweisen), wo - wie dargelegt - keine (genügend bestimmte) formellgesetzliche Grundlage besteht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll (BGE 126 I 188 Erw. 3a/aa mit Hinweis auf BGE 121 I 236 Erw. 3e). Im vorliegenden Fall enthält das Reglement ein unmissverständliches Bekenntnis zur Kostendeckung (vgl. Art. 38 Abs. 2 SER). Eine ausdrückliche Verpflichtung auf das Kostendeckungsprinzip findet sich zudem im Gewässerschutzgesetz (Art. 60a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, GSchG; SR 814.20): Nach Art. 60a Abs. 1 GSchG sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Zu diesem Zweck müssen - gemäss der in Abs. 2 von Art. 60a GSchG verwendeten Kurzformel - kostendeckende und verursachergerechte Abwasserabgaben erhoben werden. Die durch die Abwasserabgaben sicherzustellende Kostendeckung ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Verlangt wird eine Vollkostenrechnung, in der nicht nur sämtliche Abwasseranlagen (Abwasserreinigungsanlagen, Kanäle, Regenbecken, Pump-werke etc.), sondern auch alle damit zusammenhängenden Auslagen (Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Ersatz inkl. Abschreibungen und Zinsen) sowie der künftige Investitionsbedarf zu berücksichtigen sind (Karlen, a.a.O., S. 548 mit Hinweisen). Gemäss § 32 Abs. 1 EGGSchG sind die Gemeinden gehalten, ihre Nettoausgaben für die Abwasserentsorgung nach dem Verursacherprinzip mit Beiträgen und Gebühren zu finanzieren. Dass die Finanzierung der kommunalen Abwasserentsorgung nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers kostenabhängig auszugestalten ist, zeigt sich anhand der Feststellungen in der Botschaft, wo unter anderem ausgeführt wurde, dass nur soviel Gebühren bezogen werden dürften, wie für die Erfüllung der Aufgaben notwendig seien, und wo überdies eine Gebührenfestlegung nach dem Kostendeckungsprinzip gefordert wurde (vgl. Botschaft vom 9.2.1996 zum EGGSchG, in: Ver-handlungen des Grossen Rates 1996, S. 445 f.). Hieran ändert nichts, dass die Bildung von Rückstellungen grundsätzlich möglich bleibt, sollen solche doch nur insoweit zugelassen werden, als sie Ausgaben betreffen, welche im Siedlungsentwässe-rungskonzept enthalten sind (Botschaft, a.a.O., S. 446).

Im Folgenden ist vorab die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu prüfen.

c) Das Siedlungsentwässerungsreglement der Gemeinde Y wurde im Hinblick auf bzw. im Zuge der Umsetzung des Gewässerschutzgesetzes erlassen. Dieser Umstand rechtfertigt es, die Grundsätze des Kostendeckungsprinzipes in Anlehnung an das Gewässerschutzgesetz darzulegen.

aa) Die Beschwerdeführer machen geltend, gemäss Bericht B zur Finanzierung der Abwasserentsorgung der Gemeinde Y von 1995 hätte die Kostendeckung für die Abwasserentsorgung im Zeitraum von 1985 - 1994 problemlos sichergestellt werden können. Es habe bis 1994 ein Mehrertrag von mehr als Fr. 800''000.-- erwirtschaftet werden können und die Finanzierungsüberschüsse hätten zu Zinsgutschriften zu Gunsten des allgemeinen Gemeindehaushaltes geführt. In nächster Zeit sei überdies nicht mit steigenden Kosten zu rechnen. Erst etwa ab 2015 bis 2024 fielen grössere Investitionen an, wobei gemäss Schätzung des Berichtverfassers Werterhaltungsre-serven von jährlich Fr. 100''000.-- genügten. Bei jährlich anfallenden Anschlussgebühren von Fr. 75''000.-- seien gemäss der im Bericht enthaltenen Investitionsrechnung ab dem Jahre 2015 überhaupt keine Anschlussgebühren mehr notwendig, da dannzumal sämtliche erforderlichen Investitionen bereits vorfinanziert seien.

Die Beschwerdegegnerin wendet demgegenüber im Wesentlichen ein, mit dem Ver-weis auf die Finanzanalyse der Jahre 1985 bis 1994 und den in diesem Zeitraum erzielten Finanzierungsüberschuss von rund Fr. 880''000.-- werde mit Bezug auf die Kostendeckung/Siedlungsentwässerung unterstellt, die Gebühren seien grundsätzlich zu hoch. Verglichen mit dem Wiederbeschaffungswert der für die Siedlungsentwässerung notwendigen Anlagen von Fr. 12.6 Mio. (inkl. einem Anteil von Fr. 3.6 Mio. für Verbandsanlagen) entspreche der angeführte Gebühreneingang indessen lediglich ei-nem Anteil von ca. 7 %, wobei im vorgenannten Zeitraum - im Vergleich zu den angefallenen Anschlussgebühren - deutlich weniger investiert worden sei. Der Bericht B empfehle im Hinblick auf grössere Ersatzinvestitionen die Äufnung einer Wiederbe-schaffungsreserve von Fr. 2.0 Mio.; solange diese Betragshöhe nicht erreicht sei, könne nicht von einem Verstoss gegen das Kostendeckungsprinzip gesprochen werden. Das Absehen von Anschlussgebühren ab dem Jahre 2015 sei darauf zurückzuführen, dass bei der Finanzplanung von der Annahme ausgegangen worden sei, bis zu diesem Zeitpunkt sei das 1995 abwassertechnisch erschlossene Gebiet vollständig überbaut und ein weiterer Ausbau des Baugebietes finde nicht statt.

bb) Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens ge-ringfügig überschreiten (BGE 125 I 196 Erw. 4h mit Hinweisen). Das SER bezweckt die Finanzierung von Planung, Projektierung, Erstellung, Unterhalt, Erneuerung, Verzinsung und Abschreibung der öffentlichen Abwasseranlagen (vgl. § 37 Abs. 1). Ausgehend davon liegt es nahe, die Gesamtkosten der Errichtung des kommunalen Abwasserentsorgungssystems mit dem Gebührenertrag zu vergleichen, wie er in Anwendung des streitbetroffenen Reglementes unter Einbezug der gesamten eingezonten Landfläche und der darauf möglichen Gebäudevolumen erzielbar ist. Mit dieser Sicht soll im Hinblick auf die Kostendeckungsfrage das Verhältnis zwischen Kosten und Gebührenaufkommen verglichen werden. Der Begriff der Gesamtkosten ist dabei nicht eng zu verstehen. Dazu zählen nicht nur die laufenden Ausgaben, sondern ebenfalls angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven (Karlen, a.a.O., S. 545 mit Hinweisen u.a. auf BGE 125 I 196 Erw. 4h, 124 I 20 Erw. 6c; Tschannen/ Zimmerli/Kiener, Allg. Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 377 f.). So hielt das Bundesgericht beispielsweise mit Bezug auf den Bereich der Trinkwasserversorgung fest, es entspreche einer Tatsache, dass die öffentliche Hand erhebliche Kosten für den Unterhalt und die Erweiterung der entsprechenden Anlagen zu tragen habe. Einzig die Bildung von Reservefonds biete deshalb Gewähr für die Kontinuität der Tarifgestaltung, was letztlich wiederum dem Gleichbehandlungsgrundsatz zugute komme. Die Äufnung finanzieller Rücklagen verletze das Kostendeckungsprinzip erst, wenn sie objektiv nicht mehr gerechtfertigt sei, was insbesondere zutreffe, wenn die Höhe der Reserven den vorsichtig geschätzten Finanzbedarf übersteige (BGE 118 Ia 324 = Pra 82 [1993] Nr. 139 Erw. 4b).

Für diese gesamtheitliche Sicht ist im Weiteren nicht relevant, ob die Werke in den wesentlichen Teilen bereits gebaut und finanziert sind, vielmehr sind die gesamten Kosten, die für die Erstellung des Werkes notwendig sind, zu berücksichtigen. Da einnahmeseitig sämtliche bebaubaren Flächen zu berücksichtigen sind, ergibt sich für die Berechnung der Ausgabenseite, dass einerseits die aufgrund von Neuüberbauun-gen notwendig werdenden Ausbauten in die Berechnungen einzubeziehen sind. Andererseits ist für die Bestimmung der Unkosten für das bereits erstellte Werk auf dessen Wiederbeschaffungswert abzustützen. Unter dem Wiederbeschaffungswert wird gemeinhin der Betrag verstanden, der für ein funktionsund wertgleiches betriebliches Vermögensobjekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgewendet werden müsste (Vallender, Schweizerisches Steuer-Lexikon, Bd. 1: Grundbegriffe des Steuerrechts, Zürich 1989, S. 399). Der Einwand der Beschwerdeführer geht fehl, wonach auf diesen Wert nicht abgestellt werden könne, weil die Anschlussgebühr einzig zur Deckung der bereits angefallenen Kosten für die Erstellung und für die künftigen Kosten der Erweiterung und technischen Erneuerung diene, nicht aber für die bauliche Neuerstellung. Der Wiederbeschaffungswert darf, was die kommunalen Abwasseranlagen der Gemeinde Y anbelangt, nicht abstrakt mit den Kosten für eine vollkommene bauliche Neuerstellung dieser Anlagen gleichgesetzt werden. Wie aus der Investitionsplanung ersichtlich, ist mittelbis langfristig zwar mit technischen Erneuerungsbzw. baulichen Erweiterungsmassnahmen zu rechnen, von einer baulichen Neuerstellung im Sinne eines vollständigen Abbruchs der bestehenden Anlagen mit nachfolgendem Wiederaufbau ist indes auch in fernerer Zukunft nicht auszugehen. Vielmehr stehen die Werterhaltung und eine stetige Modernisierung im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich daher, den Wiederbeschaffungswert der Anlagen als obere Begrenzung des Finanzbedarfs der vorliegenden Beurteilung zugrunde zu legen. Zudem ist ein korrekter Vergleich zwischen den gesamten Kosten des Werkes und dem gesamten Gebührenaufkommen nur dann möglich, wenn auf beiden Seiten mit gleichen Grundlagen operiert wird: Da bezüglich des Gebührenaufkommens nach dem gegenwärtig in Kraft stehenden Reglement und aufgrund der gegenwärtig geltenden Normen bezüglich Bebauungsmöglichkeiten gerechnet werden muss, ist ausgabenseitig zwingend auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen (vgl. auch Karlen, a.a.O., S. 561). Würde demgegenüber ausgabenseitig lediglich auf die historischen Baukosten abgestützt, so würden ungleiche Bemessungsgrundlagen angewandt.

Aufgrund der Tatsache, dass für die Kontrolle der Einhaltung des Kostendeckungs-prinzip eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, ergibt sich schliesslich, dass eine auf die zukünftigen Aufwendungen und Einnahmen beschränkte Gegenüberstellung nicht sachgerecht wäre. Eine derartige beschränkte Gegenüberstellung würde insbesondere nicht berücksichtigen, dass neue Beitragspflichtige ebenfalls einen Anteil an bereits erfolgte Aufwendungen zu leisten haben. Soweit die Beschwerdeführer Ausführungen zu den zukünftigen Solleinnahmen machen und die Edition von Auskünften über getätigte Rückstellungen beantragen, gehen sie daher an der Sache vorbei.

cc) Der Bericht betreffend Finanzierung der Abwasserentsorgung beziffert den Wiederbeschaffungswert der in Y befindlichen Abwasseranlagen (ohne Verbandsanlagen) auf rund Fr. 9 Mio.. Diese Berechnungen werden seitens der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, obschon sie sich ausdrücklich mit der Frage der Anwendbarkeit des Wiederbeschaffungswertes auseinander setzen. Es kann daher ohne weiteres auf den ermittelten Wiederbeschaffungswert abgestellt werden.

Diesem Wiederbeschaffungswert sind nach dem Ausgeführten sämtliche für das überbaubare Gemeindegebiet erzielbaren Gebühren gemäss beanstandetem Reglement gegenüberzustellen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sämtliche überbaubaren Flächen der Gemeinde Y in der Aufstellung "Berechnungen Siedlungsentwässerungsund Wasserversorgungs-Reglemente Y" (bg. Bel. 13) enthalten sind. Mit Ausnahme von relativ geringfügigen Differenzen bezüglich Kurzone (Abweichung 460 m²) und Zone für öffentliche Zwecke (Abweichung 516 m²) geht diese Aufstellung der bebaubaren Flächen von einem kleineren Baugebiet aus, als der Bericht "Finanzierung der Abwasserentsorgung" von 1995. Nachdem die Beschwerdeführer selber geltend machen, was die Grösse des Baugebietes betreffe, seien diese Berechnungen massgebend, kann auf die neueren Berechnungen, aus welchen sich etwas tiefere Gesamtgebühren ergeben, abgestellt werden. Im Weiteren ergibt eine Überprüfung dieser Berechnungen, dass die unterschiedlichen Flächenmasse bezüglich "Anschlussgebühren Fläche" einerseits und "Anschlussgebühren Volumen" andererseits darauf zurückzuführen sind, dass bei der Fläche die effektive Grundstückfläche zugrunde gelegt wurde, beim Volumen dagegen die anrechenbare Geschossfläche (AGF). Die Umrechnung von Grundstückfläche in AGF erfolgte aufgrund der Ausnützungsziffern gemäss Bauund Zonenreglement; sie wurde von den Beschwerdeführern nicht beanstandet, und es kann davon ausgegangen werden, dass sie korrekt ist. Die Ansätze zur Ermittlung des umbauten Raumes (Baumassenziffer gemäss § 26 PBG) wurden aufgrund der AGF berechnet. Diese Ansätze und die daraus erfolgenden Berechnungen wurden von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht beanstandet. Nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter reichte die Beschwerdegegnerin eine Berechnung der Anschlussgebühren der nichtüberbauten Grundstücke per 1. Januar 1999 ein, datiert vom 29. Januar 2001. Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass teilweise für das nicht überbaute Gebiet andere Baumassenziffern zugrunde gelegt wurden als in der ersten Berechnung. Teilweise ist dies darauf zurückzuführen, dass die konkreten Volumen gemäss Baubewilligungen oder Baugesuchen anstelle der abstrakten Berechnungen verwendet wurden, zum Teil ist die Begründung für die Abweichungen nicht ersichtlich. Diese Abweichungen könnten vorliegend grundsätzlich insofern relevant sein, als sich dadurch höhere Volumenmasse und damit höhere mögliche Gebühreneinnahmen ergeben. Die Differenz der fraglichen Einnahmen, welche sich aus der Gegenüberstellung der höheren Volumenzahlen gemäss Berechnung vom 29. Januar 2001 einerseits und der entsprechenden ersten Berechnung ergibt, beträgt jedoch lediglich rund Fr. 65''000.--.

dd) Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Ermittlung der Gebühren, welche aufgrund des SER aus sämtlichen bebaubaren Grundstücken erzielbar wären, auf die Berechnungen in bg. Bel. 13 abgestellt werden kann. Diese Gebühren betragen somit Fr. 4''255''305.--. Angesichts des Umstandes, dass dem ein Wiederbeschaffungswert von rund Fr. 9 Mio. gegenübersteht, ist die geringfügige Differenz aufgrund allfälliger höherer Volumenbeiträge ohne weiteres vernachlässigbar. Es ergibt sich damit, dass das SER das Kostendeckungsprinzip klar nicht verletzt.

An dieser Feststellung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Soweit sie geltend machen, in den bereits überbauten Gebieten könne weiterhin gebaut werden, was zu zusätzlichen Gebühreneinnahmen führen werde, ist festzuhal-ten, dass dies im Rahmen der Gesamtbetrachtung des ganzen Baugebietes bereits berücksichtigt wurde. Bei dieser Berechnung wurden sämtlichen Gebieten die jeweils gültigen Ausnützungsziffern zugrunde gelegt, ohne die tatsächliche Überbauung zu berücksichtigen. Was sodann ihr Vorbringen anbelangt, der Versiegelungsanteil sei bei der Berechnung der möglichen Einnahmen nicht berücksichtigt worden, ist vorab festzuhalten, dass die Überprüfung einer gesetzlichen Bestimmung auf Einhaltung des Kostendeckungsprinzipes sowohl für den Erlassgeber wie auch für eine Rechtsmittelinstanz praktikabel sein muss. In Bezug auf die monierte Berücksichtigung des Versiegelungsanteils ist zu beachten, dass dieser je nach Objekt ganz unterschiedlich ausfallen kann. Das SER geht offensichtlich vom Grundsatz aus, dass im Normalfalle mit einer Versiegelung bis 35 % zu rechnen ist; bei einem solchen Versiegelungsanteil sind keine Zuschläge geschuldet. Die Berücksichtigung von individuellen höheren Versiegelungsanteilen bei der Berechnung der voraussichtlichen Gebühreneinnahmen ist demgegenüber kaum praktikabel. Die Beschwerdeführer legen denn auch selber nicht dar, wie die jeweiligen Versiegelungsanteile berücksichtigt werden könnten und inwieweit sich dies auf das Gebührenaufkommen auswirken würde. Zudem ist zu be-achten, dass selbst dann, wenn für alle Grundstücke ein maximaler Zuschlag für den Versiegelungsanteil von 51 % und mehr angenommen würde, somit auf den Flächenbeiträgen ein Zuschlag von 50 % erhoben würde (gemäss Art. 40 Abs. 4 SER), die möglichen totalen Gebühreneinnahmen mit rund Fr. 5,5 Mio. immer noch deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert von Fr. 9 Mio. liegen würden. Auch was die Berücksichtigung von möglichen Zuschlägen aufgrund von Gestaltungsplänen anbelangt, kann den Überlegungen der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Massgebend ist wiederum in erster Linie, dass eine solche Berücksichtigung in keiner Weise praktikabel ist. Denn im Zeitpunkt, in dem der Erlassgeber und allenfalls eine Rechtmittelinstanz zu prüfen haben, ob das Gebührenreglement das Kostendeckungsprinzip einhält, ist nicht voraussehbar, in welchen Gebieten und mit welchen Auswirkungen Gestaltungspläne vorgesehen sind. Die Beschwerdeführer beschränken sich denn auch auf das diesbezügliche generelle Vorbringen, ohne selber darlegen zu können, inwieweit sich Gestaltungspläne tatsächlich auf das Gebührenaufkommen auswirken könnten.

d) Im Weiteren ist zu prüfen, ob das Verursacherprinzip eingehalten wurde. Dies er-gibt sich bereits aus Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung, wonach die Verursacher die Kosten der Vermeidung und Beseitigung schädlicher oder lästiger Einwirkungen auf den Menschen oder seine natürliche Umwelt tragen. Für den ganzen Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG das Verursacherprinzip. Art. 60a Abs. 1 GSchG konkretisiert das Prinzip bezüglich der Finanzierung der Abwasseranlagen. Bei der Ausgestaltung der Abgaben sind gemäss dieser Bestimmung namentlich die Art und die Menge des erzeugten Abwassers (lit. a), die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen (lit. b) sowie der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für betriebliche Optimierungen (lit. d) zu be-rücksichtigen. In der Vergangenheit unterstützten Bund und Kantone den Bau von Abwasseranlagen in erheblichem Masse mit Subventionen. Mit dem Verankern des Verursacherprinzips soll erreicht werden, dass die Kosten, die der öffentlichen Hand aus der Abwasserbeseitigung entstehen, demjenigen auferlegt werden, welcher die betreffenden Massnahmen verursacht. In die Berechnung der Gebühren und Abgaben sollen im Sinne einer Vollkostenrechnung sämtliche Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen - zusammen mit ausreichenden Abschreibungen für die Substanzerhaltung mitsamt den Kapitalzinsen - eingehen. Neben der gesicherten Finanzierung hat die Überwälzung der Kosten auf den Verursacher auch eine ökologische Wirkung, motiviert sie ihn doch dazu, die Belastung der Gewässer zu reduzieren, was mithilft, Behandlungsanlagen und Umwelt zu entlasten (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4.9.1996, BBl 1996 IV 1222, 1228; auch Karlen, a.a.O., S. 546 ff.). Daraus ergibt sich ein Zusammenwirken zwischen Kostendeckungsprinzip einerseits und Verursacherprinzip andererseits: Das Kostendeckungsprinzip stellt eine Begrenzung nach oben dar; dagegen begründet es keine Pflicht zur kostendeckenden Gebührenerhebung. Demgegenüber strebt das Verursacherprinzip Vollkostendeckung an (Wagner Pfeiffer, Umweltrecht I, Zürich 1999, S. 32; vgl. ferner Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltschutzrechts, Zürich 2001, Rz. 336) und damit Begrenzung nach unten. Das Verursacherprinzip befasst sich mit der Zuordnung der Kosten, orientiert sich also nicht primär am Wert der für die Abgabe erhaltenen Gegenleistung. Gleichwohl führt die verursachergerechte Abgabenbemessung weitgehend zu ähnlichen Ergebnissen wie das Äquivalenzprin-zip und genügt damit den Anforderungen der Rechtsgleichheit. Die Übereinstimmung findet ihre Erklärung darin, dass beide Grundsätze keine ganz exakte Kostenaufteilung erfordern, sondern den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen zulassen (Karlen, a.a.O., S. 550 mit Hinweisen).

aa) Die Beschwerdeführer beanstanden das von der Gemeinde angewandte Finanzie-rungsmodell. Die Gebührenansätze gemäss Art. 40 f. SER seien unverhältnismässig und führten zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der erhobenen An-schlussgebühr und der gewährten staatlichen Leistung. Laut § 32 EGGSchG seien die Gemeinden verpflichtet, ihre Nettoausgaben für die Abwasserentsorgung nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren. Das der vorliegenden Gebührenbemessung unter anderem zugrunde gelegte Gebäudevolumen bilde hierfür kein taugliches Kriterium. Über den Umweg "Gebäudevolumen mal einen bestimmten Betrag pro m³" werde die Anschlussgebühr - wie bisher - nicht verursachergerecht sondern anhand der Gebäu-dekosten bzw. der Gebäudeversicherung erhoben. Ein untaugliches Bemessungskriterium bilde angesichts der undifferenzierten Ausgestaltung zudem auch die abstrakte Zoneneinteilung bezüglich der Parzellen. Entscheidend sei nicht nur die Nutzungsart (Wohnen oder Gewerbe), sondern die Dichteintensität bzw. die mögliche Bebauungsdichte. Gegen das Kriterium der Grundstücksfläche sei nichts einzuwenden, sofern der konkrete Versiegelungsgrad des betreffenden Gebietes berücksichtigt werde.

bb) Wenn eine Gemeinde zur Finanzierung ihrer Kanalisation von den Eigentümern der erschlossenen bzw. angeschlossenen Grundstücke einerseits relativ hohe einmalige Abgaben und andererseits periodische, dem Grundsatz nach verbrauchsabhängige Gebühren verlangt, so muss sich die im Zeitpunkt des Anschlusses oder der Anschlussmöglichkeit erhobene Abgabe sinnvollerweise nach einem auf die objektiven Eigenschaften der jeweiligen Liegenschaft bezogenen Massstab richten (vgl. ZBl 100/1999, S. 178 Erw. 6a mit Hinweisen). Als primäre Anknüpfungspunkte für die Bemessung der einmaligen Abgabe drängen sich der dem Eigentümer erwachsende Vorteil und/oder die dem Gemeinwesen aus dem Bau der Abwasserentsorgungsanlagen entstehenden Kosten auf (vgl. a.a.O., S. 179 Erw. 6b). In Bezug auf die Abga-benbemessung ist zu beachten, dass eine Gemeinde beim Bau ihres Kanalisationsnetzes nicht auf die je nach den Bedürfnissen wechselnde Verwendung eines Gebäu-des abstellen kann, muss doch das Netz im Hinblick auf seine mögliche Höchstbelastung konzipiert werden (BGE 109 Ia 330 Erw. 6b; BLVGE 1986 S. 92 Erw. 4), was zwangsläufig ihre Kosten und folglich auch den Betrag der dem Eigentümer auferlegten Gebühr beeinflusst (Pra 88 [1999] Nr. 90 Erw. 2b/bb = BGE 125 I 4 Erw. 2b/bb mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat bisher für die Festlegung von Anschlussgebühren die Verwendung unterschiedlicher liegenschaftsbezogener Kriterien als grundsätzlich zulässig erachtet (vgl. Karlen, a.a.O., S. 558 f.). Insbesondere hat es trotz wiederholt vorgebrachter Kritik immer wieder bestätigt, dass auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt werden dürfe (BGE 125 I 4 Erw. 2b/bb, 109 Ia 330 Erw. 6a, 106 Ia 248, 94 I 278, 93 I 114 Erw. 5b). Es hat auch nicht verlangt, dass neben einem relativ groben Kriterium wie dem Gebäudeversicherungswert noch weitere differenzierte Kriterien angewendet werden (Karlen, a.a.O., S. 559 mit Hinweis auf BGE 109 Ia 330 Erw. 6b).

Die vorliegend strittige Anschlussgebühr betreffend Abwasserentsorgung dient ge-mäss Art. 39 Abs. 1 SER zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Erweiterung und technische Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen. Ihre Berechnung erfolgt nach den Ausmassen der Grundstücksfläche und dem Gebäudevolumen (Art. 39 Abs. 2 SER). Ausgehend von diesen Kriterien wird die jeweilige Gebühr konkret sowohl aufgrund der ermittelten Grundstücksfläche in Kombination mit einem zonengewichteten Frankenbetrag je Quadratmeter Grundstückfläche (Gebührenanteil nach Grund-stückfläche) als auch aufgrund des ermittelten Gebäudevolumens in Kombination mit einem Fixbetrag von Fr. 5.-- je Kubikmeter Gebäudevolumen (Anteil nach Gebäudevolumen) festgelegt; hinzu kommt ein allfälliger Zuschlag bei erhöhtem Versiegelungsanteil der Parzelle (zum Ganzen: Art. 40 f. SER). Die von diesen Faktoren erfassten Liegenschaftsmerkmale beeinflussen den Aufwand der Abwasserbeseitigung, soweit es sich um nutzbare Volumen handelt. Ein Zusammenhang besteht insbesondere mit Bezug auf die Kosten für die Erstellung, die Sanierung und den späteren Ersatz der Abwasseranlagen, da die Kapazitäten der Abwasserbeseitigung, wie aufgezeigt, auf die planerisch und baurechtlich möglichen Höchstbelastungen auszulegen sind und sich daher nach Grösse und Bebauungsmöglichkeiten der angeschlossenen Liegenschaften richten (vgl. Karlen, a.a.O., S. 558). Der Forderung nach einer verursachergerechten Abgabenstruktur wird im SER aber auch durch eine Tarifabstufung je nach Zonenart Rechnung getragen (Art. 40 Abs. 1 SER). Die im Reglement vorgenommene Einteilung in lediglich vier Tarifzonen mag relativ grob erscheinen. Die darin enthaltene Zonengewichtung scheint sich indessen an den Ausnützungsziffern der verschiedenen Bauzonen zu orientieren (vgl. dazu Art. 6 ff. des Bauund Zonenreglementes der Gemeinde Y, BZR), was sich angesichts der baulichen Konzeption von Kanalisationsnetzen für mögliche Höchstbelastungen als sachgerecht erweist. So ist die zulässige Ausnützungsziffer in der zweigeschossigen Wohnzone beispielsweise auf einen Wert von lediglich 0.25 beschränkt (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 3 BZR; jeweils exkl. Ausnützungsbonus), in der hier betroffenen Gewerbezone Z beträgt dieser Wert demgegenüber 0.6 (Art. 10 Abs. 3 BZR). Zwar gibt es in der Wohnzone Dorf keine ziffernmässige Begrenzung der Ausnützung, aber der Bebauungsplan weist die maximal zulässige Fläche pro Vollgeschoss aus (Anhang D Ziff. 10 lit. e). In der Wohnzone Dorf mag zudem auch die ebenfalls zugelassene gewerbliche Nutzung von Belang sein. Insofern scheint es verursachergerecht, zwischen reinen Wohnzonen und gewerblichen Nutzungen zu differenzieren. Die Verwendung von Grundstücksfläche (differenziert, je nach Nutzung) und Gebäudevolumen sind im Weiteren verursacherge-rechte Parameter. Das Kriterium Grundstückfläche weist einen Bezug auf zur Menge des unverschmutzten Wassers, dasjenige des Gebäudevolumens zur Menge des verschmutzten Abwassers. Daran ändert nichts, dass sich diese Gesichtspunkte natur-gemäss auch in der Bemessung des Gebäudeversicherungswertes niederschlagen mögen.

Hinzu kommt, dass nach Art. 38 Abs. 3 SER bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen, wie höherem oder geringerem Abwasseranfall, Schmutzstofffracht, Einleitung von Reinabwasser etc., eine angemessene Gebührenerhöhung oder -herabsetzung möglich bleibt (vgl. auch Art. 38 Abs. 4 SER betreffend das Verhältnis Versiegelungsanteil/Versiegelungsgrad). Schliesslich nimmt das SER auch Differenzierungen vor in Bezug auf Gestaltungsplangebiete mit Ausnützungsbonus (Art. 40 Abs. 3 SER), sowie in Bezug auf höhere Versiegelungsanteile (Art. 40 Abs. 4 SER). Dies sind ebenfalls Faktoren, welche im Dienste der verursachergerechten Gebührenerhebung stehen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die hier angewandten Kriterien grundsätzlich eine verursachergerechte Bemessung der Anschlussgebühren ermöglichen und insoweit die in Art. 60a GSchG genannten verschmutzungsund mengenabhängigen Faktoren ergänzen, welche im Rahmen der Verbrauchsgebühren zu beachten sind (vgl. Karlen, a.a.O., S. 558, mit Hinweisen). Die zugrunde gelegten Bemessungskriterien stehen somit mit dem bundesrechtlich statuierten Verursacherprinzip in Einklang, gewisse Pauschalierungen sind weiterhin zulässig (vgl. Karlen, a.a.O., S. 557). Im Hinblick auf die Zulässigkeit von Pauschalierungen ist insbesondere zu beachten, dass dem Finanzierungsmodell des Reglementes zu Recht die Überlegung zugrunde liegt, jene Faktoren zu belasten, welche im Planungsund Ausführungszeitpunkt der Anlage deren Erstellung massgeblich beeinflusst haben. An dieser Feststellung ändern die allgemein gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wonach andere Krite-rien entscheidender seien. Insbesondere ist es für die verursachergerechte Verlegung der Kosten nicht massgebend, wie ein Grundstück schliesslich konkret überbaut wird, kann dies doch im Planungsund Ausführungszeitpunkt der Anlage gar nicht abgeschätzt werden. Immerhin ist allerdings der Umstand, wie ein Grundstück tatsächlich überbaut wird, in der Weise relevant, als er sich auf die Grösse des Volumens und damit auf die Volumenbeiträge auswirkt. Was sodann den Verweis auf die Tariford-nung der Gemeinde X anbelangt, bleibt festzustellen, dass den Gemeinden bei der Ausgestaltung der Abwasserabgaben sowohl nach Bundesrecht als auch nach kantonalem Recht nach wie vor ein erheblicher Spielraum für eigene Lösungen verbleibt (vgl. auch Karlen, a.a.O., S. 552). Das Gericht hat nicht die Aufgabe, das geeignetste Kriterium zu eruieren, sondern muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die vom kommunalen Gesetzgeber gewählten Kriterien die genannten Grundsätze beachten.

e) [Es erfolgen Berechnungen im konkreten Fall.]

f) Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, die Anschlussgebühr würde das Äquivalenzprinzip verletzen.

Nachdem für die strittige Anschlussgebühr eine formellgesetzliche Grundlage vorliegt (vgl. Ziff. 2b der Erwägungen), ist die Überprüfung der Abgabe auf Einhaltung des Äquivalenzprinzips nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entbehrlich, soweit das Gesetz nicht seinerseits verfassungswidrig ist (vgl. BGE 121 I 235 Erw. 3e). Damit stellt sich im Rahmen der Verfassungsmässigkeitsprüfung die Frage, ob die strittige Gebührenerhebung verhältnismässig ist. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt es, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 276 mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichti-gen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 122 I 289 Erw. 6c, 120 Ia 174 Erw. 2a, 118 Ib 352 Erw. 5, 109 Ib 314 Erw. 5b; BG-Urteil C. vom 29.6.2000, auch zum Folgenden; vgl. auch LGVE 1998 II Nr. 39 Erw. 4). Dem Gesetzgeber verbleibt ein grosser Gestaltungsspielraum. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 120 Ia 174 Erw. 2a). Aus diesen Ausführungen ergibt sich für die vorliegend zu beurteilende Problematik letztlich nichts anderes, als dass Äquivalenzprinzip, Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip ineinander greifen: während Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip - wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 3d der Erwägungen) - das Gebührenaufkommen nach oben bzw. unten begrenzen, wird mit Anwendung des Äquivalenzprinzips sichergestellt, dass die in Beachtung der beiden andern Prinzipien erfolgende Gebührenbemessung auch im Einzelfall verhältnismässig, rechtsgleich und willkürfrei ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn durch schematische Anwendung eines Gebührenreglementes speziellen, vom Durchschnittsfall klar abweichenden Situationen nicht oder nur ungenügend Rechnung getragen würde. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführer spezielle Umstände vorliegen würden, welche die Anwendung des Kanalisationsreglementes gerade hinsichtlich dieses Grundstückes als willkürlich oder rechtsungleich erscheinen lassen könnten. Im Einspracheentscheid wird insbesondere ausgeführt, ausserordentliche Verhältnisse, die eine Reduktion der Anschlussgebühr rechtfertigen würden, seien keine ersichtlich. Es wäre vielmehr willkürlich und mit dem Gleichbehandlungsgebot unvereinbar, würde man mit den Einsprechern für den Gewerbeneubau bloss die Ansätze für die Wohnzone W2 für anwendbar erklären. Die Beschwerdeführer machen trotz dieser klaren Feststellung im Einspracheentscheid keinerlei Ausführungen dazu, dass in ihrem Falle spezielle Umstände gegeben wären. Das Verwaltungsgericht hat daher in Anwendung des Rügeprinzips keine Veranlassung, weiter auf diese Frage einzugehen. Ebenso wenig kann die erhobene Gebühr als unverhältnissmässig taxiert werden; zwar erscheint sie als durchaus hoch, nachdem aber Kostendeckungsprinzip und Verursacherprinzip die Ge-samtbegrenzung gewährleisten und die Übertragung auf den Einzelfall rechtsgleich und nach vertretbaren sachlichen Kriterien, mithin willkürfrei erfolgt, ist nicht dargetan und auch nicht ohne weiteres zu ersehen, inwiefern das Gebot der Verhältnismässigkeit noch verletzt sein könnte.

[Es erfolgt eine Überprüfung weiterer Berechnungen im konkreten Fall.]
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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