Im April 1997 machte A bei der Polizei eine Anzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Körperverletzung und Beraubung. Gestützt darauf wurde eine Untersuchung angehoben. Im März 1999 stellte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, beim Kantonalen Sozialamt ein Gesuch um Opferhilfe und verlangte die Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 2500.- sowie einer Genugtuung von Fr. 10000.-. Gleichzeitig beantragte er, ihm sei Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Das Kantonale Sozialamt wies die unentgeltliche Verbeiständung mit Zwischenentscheid ab. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
2. a) Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung bestimmt sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Die unmittelbar aus Art. 4 BV hergeleiteten Regeln greifen nur dann Platz, wenn das kantonale Recht der bedürftigen Partei nicht in ausreichendem Mass die Möglichkeit sichert, ihre Rechte zu wahren (BGE 122 I 50 Erw. 2a).
Das Verfahren betreffend die Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11ff. OHG ist kostenfrei ausgestaltet (Art. 16 Abs. 1 OHG). Somit stellt sich nur noch die Frage nach der Entschädigung des beigezogenen Rechtsbeistandes. Weder das OHG selbst noch EGOHG kennt eine Bestimmung über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren.
Nach § 204 Abs. 2 VRG weist das Verwaltungsgericht einer bedürftigen Partei auf begründetes Gesuch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus den im Kanton Luzern zur Berufsausübung berechtigten Anwälten einen Vertreter zu, wenn die Art der Streitsache es rechtfertigt. Eine analoge Regelung für das Verwaltungsverfahren findet sich im Gesetz nicht. Gestützt auf Art. 4 BV gilt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege jedoch grundsätzlich auch im erstinstanzlichen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren (Bühler, Die neuere Rechtsprechung im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, in: SJZ 94 [1998] 225ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine bedürftige Person in einem für sie nicht aussichtslosen Prozess Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf. Die Voraussetzungen - keine Aussichtslosigkeit, sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung und Bedürftigkeit - müssen kumulativ erfüllt sein. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung wurde vom Bundesgericht innerhalb gewisser Grenzen auch für das Verwaltungsverfahren anerkannt (BGE 119 Ia 265 Erw. 3a mit Hinweisen, auch 123 I 146f. 2b/aa). Die Frage danach, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich geboten sei, ist dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalles und den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften (BGE 119 Ia 265 Erw. 3b mit Hinweis) sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (BGE 125 V 35 Erw. 4b). Sachlich geboten ist die Verbeiständung grundsätzlich lediglich, falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Bedürftigen eingreift, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 119 Ia 265 Erw. 3b, auch 125 V 36 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Prüfung der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung u.a. auch das Alter, die soziale Situation oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten (BGE 123 I 147 Erw. 2b/cc mit Hinweisen, vgl. auch 125 V 35 Erw. 4b). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 119 Ia 266 Erw. 3b mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 36 Erw. 4b mit Hinweisen). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung aus sachlicher Notwendigkeit etwa in folgenden Fällen bejaht: im Verwaltungsverfahren um Entzug des elterlichen Besuchsrechts, im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils, im strafrechtlichen Massnahmenvollzugsverfahren, im Konkursverfahren für einen rechtsunkundigen ausländischen Gläubiger. Demgegenüber hat es einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung etwa in folgenden Fällen verneint: im Verwaltungsverfahren um den Entzug der elterlichen Gewalt, wenn die Möglichkeit besteht, den Entscheid an eine richterliche Behörde mit voller Kognition weiterzuziehen und dort die unentgeltliche Verbeiständung zu verlangen, im sozialversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren bis zum Vorbescheid, in der strafrechtlichen Voruntersuchung für den Geschädigten bei gegebener Möglichkeit, im nachfolgenden Strafoder Zivilverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu beanspruchen (BGE 119 Ia 266; vgl. zum Ganzen auch: Bühler, a.a.O., S. 225ff.).
c) Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung im angefochtenen Entscheid zunächst damit, dass das fragliche Verfahren, bei dem es sich um ein nichtstreitiges Verwaltungsverfahren handle, nicht besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen habe. Dem ist beizupflichten. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Ausrichtung einer Genugtuung - bei Ausgewiesenheit einer Straftat - für den Beschwerdeführer namentlich angesichts seiner offenbar angeschlagenen Psyche von Bedeutung sein mag. Von einem die Rechtssphäre des Betroffenen stark belastenden Eingriff im Sinne der dargelegten Rechtsprechung kann indessen nicht gesprochen werden. Weder geht es im vorliegenden Fall um eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder Strafe (vgl. auch Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBl 93/1992 S. 460) noch stehen für das Opfer finanzielle Ansprüche von weitreichender Tragweite zur Diskussion, welche allenfalls eine anwaltliche Verbeiständung als geboten erscheinen lassen könnten (vgl. für den Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 117 V 408ff., 114 V 228ff.). Zudem stellen sich im vorinstanzlichen Verfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht auch mit Hilfe der hierfür zuständigen, unentgeltlich zur Verfügung stehenden Opferberatungsstelle (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 13f. zu Art. 3 OHG) hätte begegnen können. Dabei ist zum einen von Bedeutung, dass an die Formulierung des Gesuches um Entschädigung und Genugtuung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, dass diesem entnommen werden kann, dass das Opfer Anspruch entweder auf eine Entschädigung oder auf eine Genugtuung oder auf beides erhebt. Zu beziffern braucht es seinen Anspruch nicht (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 24 zu Art. 16 OHG). In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Opferberatungsstelle des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer bereits 1997 hilfreich beigestanden ist und für ihn ein Gesuch um Entschädigung bzw. Vorschuss nach Art. 11 und Art. 15 OHG bei der Vorinstanz eingereicht hat. Zum andern ist das Verfahren vor dem Sozialamt von der Offizialmaxime beherrscht, was rechtfertigt, an die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung einen strengen Massstab anzulegen. Der unter diesem Aspekt in der Beschwerde vorgetragene Einwand, die Vorinstanz könne - als Teil derjenigen kantonalen Behörde, welche gestützt auf ein Budget Genugtuungszahlungen nach OHG zu leisten habe - gerade nicht als neutral erachtet werden, erweist sich in seiner pauschalen Form als unsachlich und abwegig. Das Kantonale Sozialamt hat als entscheidende Behörde, wie in der Vernehmlassung zutreffend vorgebracht, anhand der vom Gesetzgeber und von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien von Amtes wegen abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Entschädigungsund/oder Genugtuungsleistungen im Sinne von Art. 11ff. OHG gegeben sind oder nicht. Der Verwaltungsbehörde dabei ohne Vorliegen fallbezogener Anhaltspunkte die hierfür notwendige Sachlichkeit und Unabhängigkeit in allgemeiner Weise absprechen zu wollen, ist verfehlt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Zusammenhang mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, welches in Bezug auf die Stellung der entscheidenden Verwaltungsbehörde mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar ist, festgehalten, dass dort, wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden habe, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erforderlich sein dürfte (BGE 114 V 235 Erw. 5b). Eine anwaltliche Verbeiständung dränge sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen und eine anderweitige Verbeiständung nicht in Betracht falle. Selbst bei einem Verfahren (betreffend Anhörungsverfahren gemäss Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung), welches unter Umständen bereits Elemente eines streitigen Verfahrens aufweise, sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur bei Vorliegen der erwähnten sachlichen Voraussetzungen zu gewähren (vgl. BGE 117 V 408f. Erw. 5a und 114 V 235f. Erw. 5b). Gleiches muss sinngemäss auch für das erstinstanzliche Opferhilfeverfahren betreffend die Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung gelten, weshalb es der Beiordnung eines Rechtsvertreters in diesem Verfahrensstadium in der Regel nicht bedarf. Geht es dabei in erster Linie doch darum, fristgerecht, d.h. innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG, allfällige Schadenersatzund Genugtuungsansprüche - gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen Opferberatungsstelle - anzumelden, wobei an die Formulierung des Gesuches keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Eine unentgeltliche Rechtsvertretung ist lediglich dann zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im dargelegten Sinne gegeben sind. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht bei Streitigkeiten aus dem Opferhilfebereich unbeschränkte Überprüfungsbefugnis hat (§ 10 Abs. 2 EGOHG), was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Kriterium bildet, die sachliche Notwendigkeit auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren zu verneinen (vgl. Erw. 2b). (...)
d) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass eine Verbeiständung durch einen Anwalt mangels sachlicher Gebotenheit für das Verfahren vor dem Sozialamt nicht notwendig ist, womit die Beschwerde schon aus diesem Grunde abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Voraussetzungen näher zu prüfen sind.
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