Zusammenfassung des Urteils A 95 315: Verwaltungsgericht
Eine Frau, Mutter von drei minderjährigen Kindern, lebt seit Ende Mai 1995 getrennt von ihrem Ehemann. Ihr Antrag auf Prämienverbilligung wurde von der Ausgleichskasse abgelehnt, da die Steuerfaktoren auf der Veranlagung von 1993/94 basierten. Die Frau argumentierte, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Trennung wesentlich geändert hätten. Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde teilweise statt, da sie Anspruch auf Prämienverbilligung für 1995 hatte. Es wurde entschieden, dass die Gemeinde Hitzkirch die Drittauszahlung erst ab dem 1. Juni 1995 beanspruchen kann, aufgrund der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | A 95 315 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
| Datum: | 22.12.1995 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | § 7 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 1 und 2 PVG. Wirtschaftliche Sozialhilfe; massgebender Zeitpunkt; Drittauszahlung. Ist mangels massgebender Steuerwerte im Sinne von § 7 Abs. 2 PVG die Anspruchsberechtigung aufgrund von § 7 Abs. 4 PVG zu beurteilen, und wird im Zeitpunkt der Prämienverbilligungsverfügung wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet, ist dieser Umstand zu berücksichtigen. Werden beispielsweise Krankenversicherungsprämien bereits vor Eintritt der wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 7 Abs. 4 PVG bevorschusst, können sie auch im Falle der Drittauszahlung nicht rückvergütet werden. |
| Schlagwörter: | Prämien; Drittauszahlung; Gemeinde; Prämienverbilligung; Sozialhilfe; Anspruch; Zeitpunkt; Ehemann; Gesuch; Gemeindeammannamt; Verfügung; Begründung; Ablehnungsverfügung; Trennung; Verhältnisse; Verwaltungsgericht; Mutter; Kindern; Ausgleichskasse; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Begehren; Steuerfaktoren; Veranlagung; Tochter; Unterhaltsbeiträge; Krankenkassenprämien; Ausführungen; Rolle |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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