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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 95 315)

Zusammenfassung des Urteils A 95 315: Verwaltungsgericht

Eine Frau, Mutter von drei minderjährigen Kindern, lebt seit Ende Mai 1995 getrennt von ihrem Ehemann. Ihr Antrag auf Prämienverbilligung wurde von der Ausgleichskasse abgelehnt, da die Steuerfaktoren auf der Veranlagung von 1993/94 basierten. Die Frau argumentierte, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Trennung wesentlich geändert hätten. Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde teilweise statt, da sie Anspruch auf Prämienverbilligung für 1995 hatte. Es wurde entschieden, dass die Gemeinde Hitzkirch die Drittauszahlung erst ab dem 1. Juni 1995 beanspruchen kann, aufgrund der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 95 315

Kanton:LU
Fallnummer:A 95 315
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 95 315 vom 22.12.1995 (LU)
Datum:22.12.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 7 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 1 und 2 PVG. Wirtschaftliche Sozialhilfe; massgebender Zeitpunkt; Drittauszahlung. Ist mangels massgebender Steuerwerte im Sinne von § 7 Abs. 2 PVG die Anspruchsberechtigung aufgrund von § 7 Abs. 4 PVG zu beurteilen, und wird im Zeitpunkt der Prämienverbilligungsverfügung wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet, ist dieser Umstand zu berücksichtigen.

Werden beispielsweise Krankenversicherungsprämien bereits vor Eintritt der wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 7 Abs. 4 PVG bevorschusst, können sie auch im Falle der Drittauszahlung nicht rückvergütet werden.
Schlagwörter: Prämien; Drittauszahlung; Gemeinde; Prämienverbilligung; Sozialhilfe; Anspruch; Zeitpunkt; Ehemann; Gesuch; Gemeindeammannamt; Verfügung; Begründung; Ablehnungsverfügung; Trennung; Verhältnisse; Verwaltungsgericht; Mutter; Kindern; Ausgleichskasse; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Begehren; Steuerfaktoren; Veranlagung; Tochter; Unterhaltsbeiträge; Krankenkassenprämien; Ausführungen; Rolle
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts A 95 315

A, Mutter von drei minderjährigen Kindern, lebt seit Ende Mai 1995 getrennt von ihrem Ehemann. Ihr Gesuch um Prämienverbilligung, wobei Drittauszahlung an das Gemeindeammannamt X verlangt wurde, wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 7. September 1995 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das vorinstanzliche Begehren erneuert. In der Begründung wird geltend gemacht, die der Ablehnungsverfügung zugrunde gelegten Steuerfaktoren basierten auf der Veranlagung 1993/94. Seit der Trennung hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert. Der Ehemann entrichte nur für die Tochter B monatliche Unterhaltsbeiträge. Bereits seit März 1995 bezahle die Gemeinde X die Krankenkassenprämien; ferner beziehe A seit August 1995 wirtschaftliche Sozialhilfe.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung teilweise gutgeheissen:

3. - (Ausführungen darüber, dass zufolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Anspruch auf Prämienverbilligung für 1995 besteht).

... Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin erst seit August 1995 Empfängerin wirtschaftlicher Sozialhilfe ist. Wird entsprechend dem Regelfall der Verfügung derjenige Sachverhalt zugrunde gelegt, der sich im Zeitpunkt des Erlasses verwirklicht hat, erweist sich vorliegend die wirtschaftliche Sozialhilfe als rechtsrelevant, nachdem die angefochtene Ablehnungsverfügung vom 7. September 1995 datiert.

4. - Laut eingereichtem Gesuch wird die Drittauszahlung der Prämienverbilligung zugunsten des Gemeindeammannamtes X verlangt. Nach § 16 Abs. 1 und 2 PVG kann eine Drittauszahlung an Behörden, Amtsstellen usw., welche Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung bevorschussen, nur soweit erfolgen, als Vorschüsse ausstehende Prämien nachgewiesen sind. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gemeinde X die Prämien seit März 1995 bevorschusst. Dennoch besteht kein Anspruch auf Drittauszahlung ab diesem Zeitpunkt. Würde nämlich die Prämienbevorschussung durch die Gemeinde mit Wirkung ab März 1995 rückvergütet, würde von dieser Drittauszahlung auch der Zeitraum vor dem Eintritt der wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen (Trennung der Ehegatten) erfasst. Angesichts der massgebenden Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit per 1. Juni 1995 kann daher die Gemeinde Hitzkirch die Drittauszahlung erst ab diesem Zeitpunkt beanspruchen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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