E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 95 261)

Zusammenfassung des Urteils A 95 261: Verwaltungsgericht

Es geht um die Höhe der Krankenversicherungsprämien einer Beschwerdeführerin im Jahr 1995, die aufgrund von finanzpolitischen Massnahmen erhöht wurden. Es wird diskutiert, ob ein einmaliger Sonderbeitrag von Fr. 148.- in die Berechnung der Prämienverbilligung einbezogen werden soll, da dieser nur die Grundversicherung betrifft. Die Vorinstanz argumentiert, dass die Prämien am Stichtag des 1. Januar 1995 massgebend seien und die Prämienerhöhung im August 1995 nicht berücksichtigt werden sollte. Das Gericht hingegen hält fest, dass gemäss § 6 Abs. 1 PVG die im Kalenderjahr geschuldeten Prämien für die Berechnung der Prämienverbilligung heranzuziehen sind, was auch unterjährige Prämienerhöhungen einschliesst. Die Argumentation der Ausgleichskasse bezüglich zusätzlichen Verwaltungsaufwandes wird als nicht stichhaltig erachtet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 95 261

Kanton:LU
Fallnummer:A 95 261
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 95 261 vom 12.12.1995 (LU)
Datum:12.12.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 PVG. Anrechenbare Prämien. Der Begriff «im Kalenderjahr geschuldete Prämien» schliesst das Stichtagsprinzip aus. Allfällige Prämienerhöhungen im Verlauf des Bestimmungsjahres sind zu berücksichtigen.
Schlagwörter: Prämie; Prämien; Kalenderjahr; Sonderbeitrag; Grundversicherung; Prämienerhöhung; Krankenpflege-Grundversicherung; Zusatzversicherung; Prämienverbilligung; Berechnung; Stichtag; Ausgleichskasse; Ausdruck; Prämien»; Gesetzeswortlaut; Anspruchsjahres; Erwägungen:; Streitig; Höhe; Versicherungsausweis; Krankenpflegeversicherung; «Spital-Vollschutz; Buche; Aufgr; Akten; Krankenkasse; Massnahmen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts A 95 261

Aus den Erwägungen:

2. - a) Streitig ist zunächst die Höhe der anrechenbaren Prämie. Laut dem Versicherungsausweis vom 29. November 1994 betrug die Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1995 monatlich Fr. 118.- bzw. Fr. 1416.- im Jahr. Zudem bestand eine Zusatzversicherung für «Spital-Vollschutz SV 2», was monatlich mit Fr. 75.- zu Buche schlägt. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Krankenkasse im Zuge von finanzpolitischen Massnahmen die Prämien auf den 1. August 1995 erhöhen musste, was vorliegend zu einer neuen Grundprämie von Fr. 142.- führte, während diejenige für die Spitalversicherung unverändert blieb. Nebst der allgemeinen Prämienerhöhung wurde im August 1995 ein einmaliger Sonderbeitrag von Fr. 148.- in Rechnung gestellt. Wie die Abklärungen des Gerichts ergeben haben, betrifft der Sonderbeitrag ausschliesslich die Krankenpflege-Grundversicherung, weil bei dieser Kategorie die Prämien des laufenden Jahres zu tief bemessen wurden. Mit dem Sonderbeitrag wollte man die zu niedrig kalkulierten Prämien für die Monate Januar bis Juli 1995 auffangen. Diesen Sonderbeitrag mussten alle Erwachsenen entrichten, ausgenommen jene, die nur eine Spital-Zusatzversicherung hatten, da die betreffenden Prämien keine Anpassung erforderten. Betrifft der einmalige Sonderbeitrag allein die Grundversicherung, so ist er grundsätzlich bei der Prämienverbilligung in die Berechnung einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Erhöhung resultiert für 1995 eine Prämie für die Krankenpflege-Grundversicherung von Fr. 1536.- (7 x Fr. 118.- + 5 x Fr. 142.- = Fr. 1536.-), zuzüglich Fr. 148.-, insgesamt somit Fr. 1684.-.

b) Die Vorinstanz vertritt die Meinung, in Analogie zu § 5 Abs. 3 PVG, wonach die persönlichen Verhältnisse am Stichtag des 1. Januar 1995 ausschlaggebend seien, sei «das Kalenderjahr» derart zu präzisieren, dass als Stichtag der 1. Januar 1995 gelte. Somit könne die auf August 1995 erfolgte Prämienerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie die Ausgleichskasse selbst zu Recht bemerkt, bringt § 6 Abs. 1 PVG klar zum Ausdruck, dass die «im Kalenderjahr geschuldeten Prämien» der Krankenpflege-Versicherung als Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung heranzuziehen sind. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und lässt insoweit für Auslegung ebensowenig Raum wie für die analoge Anwendung anderer Normen. Welche Prämien und in welchem Umfang sie anrechenbar sind, regelt § 6 PVG abschliessend. Es sind dies - unter dem gesetzlichen Vorbehalt - die Beträge der Krankenpflege-Grundversicherung, die für das Kalenderjahr geschuldet sind. Mit der Wendung «im Kalenderjahr geschuldete Prämien» wird auf die individuelle Prämienbelastung des Gesuchstellers für die Grundversicherung während der Dauer des 1. Januar bis 31. Dezember des Anspruchsjahres abgestellt. Damit ist der am 1. Januar massgebende Prämienstand nicht ausschlaggebend. Legt aber § 6 Abs. 1 PVG verbindlich fest, dass die im Kalenderjahr geschuldeten Prämien zu berücksichtigen sind, so gehören dazu ebenfalls allfällige unterjährige Prämienerhöhungen. Für eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 3 PVG, wonach nur die am 1. Januar des Anspruchsjahres feststehenden Prämien massgebend sein sollten, bieten weder Wortlaut noch Sinn von § 6 Abs. 1 PVG eine Handhabe. Hätte der Gesetzgeber bloss die am 1. Januar des Kalenderjahres festgesetzten Prämien einbeziehen wollen, hätte dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht werden müssen bzw. müsste die Formulierung von § 6 Abs. 1 PVG anders lauten. Was die Ausgleichskasse in diesem Zusammenhang einwendet, schlägt nicht durch. Nicht stichhaltig ist namentlich ihr Einwand des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes und der damit verbundenen Finanzierungskosten.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.