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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:A 95 211
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 95 211 vom 09.10.1995 (LU)
Datum:09.10.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und 4 PVG. Prämienverbilligung; persönliche und allgemeine Anspruchsvoraussetzungen; letzte rechtskräftige Steuerveranlagung.

§ 5 Abs. 3 PVG kann für die Auslegung des Begriffs «letzte rechtskräftige Steuerveranlagung» im Sinne von § 7 Abs. 2 PVG nicht beigezogen werden. «Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung» bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Verfügungseröffnung, sondern auf den Veranlagungszeitraum. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass jene wirtschaftlichen Verhältnisse Berücksichtigung finden sollen, die annähernd auch für das Bestimmungsjahr selbst Gültigkeit haben, mithin der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit möglichst entsprechen.
Schlagwörter: Steuer; Steuerveranlagung; Prämien; Veranlagung; Rechtskräftige; Steuerbare; Prämienverbilligung; Einkommen; Anspruch; Ausgleichskasse; Wirtschaftlichen; Verhältnisse; Veranlagungsperiode; Verfügung; Zwischenveranlagung; Anspruchs; Steuerwerte; Regierungsrat; Steuerbaren; Grundlage; Einkommens; Zwischentaxation; Person; Steuerbares; Berechnung; Personen; Vermögens; Zeitpunkt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
A wurde für die Steuerjahre 1991/92 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 21700.- eingeschätzt. Seit März 1994 ist er arbeitslos. Am 27. Juni 1995 erliess die Steuerveranlagungsbehörde die Grundeinschätzung für die Veranlagungsperiode vom 1. Januar 1993 bis 28. Februar 1994 (steuerbares Einkommen Fr. 28300.-, Vermögen Franken Null) sowie eine Zwischentaxation für den Rest der Veranlagungsperiode 1993/94. Deren Steuerwerte lauten für Einkommen und Vermögen auf Null Franken.

A stellte ein Gesuch um Prämienverbilligung für 1995. Verfügungsweise verneinte die Ausgleichskasse Luzern am 6. Juli 1995 einen Anspruch mit der Begründung, der eigene Anteil von 14% des steuerbaren Einkommens und Vermögens gemäss der rechtskräftigen Steuerveranlagung 1991/92 übersteige die anrechenbaren Prämien.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A sein Begehren.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

1. - a) Am 1. April 1995 ist das neue PVG in Kraft getreten. Gemäss § 1 Abs. 1 PVG soll durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.

b) Nach § 5 PVG, der die Überschrift «Persönliche Voraussetzungen» trägt, sind anspruchsberechtigt Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern, die einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind (Abs. 1). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird (Abs. 3). Bei der Festsetzung der Prämienverbilligung sind unter Vorbehalt von Absatz 2 die im Kalenderjahr geschuldeten Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung anrechenbar (§ 6 Abs. 1 PVG).

§ 7 PVG regelt den «Anspruch auf Prämienverbilligung im allgemeinen». Danach besteht ein Anspruch, soweit die anrechenbaren Prämien einen vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens zuzüglich 10 Prozent des steuerbaren Vermögens der anspruchsberechtigten Personen übersteigen; der Regierungsrat legt die Berechnung der Prämienverbilligung jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest (§ 7 Abs. 1 PVG). Gestützt auf die vom Gesetzgeber eingeräumte Kompetenz hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 28. März 1995 (K 1995 996) den für dieses Jahr gültigen Anteil auf 14% des steuerbaren Einkommens festgelegt. Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz. Liegt die Steuerveranlagung mehr als drei Jahre zurück, sistiert die Ausgleichskasse in der Regel das Verfahren. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, kann die Ausgleichskasse gestützt darauf die Prämienverbilligung ohne rechtskräftige Steuerveranlagung definitiv festlegen (§ 7 Abs. 2 PVG). Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen. Der Regierungsrat regelt das Nähere (§ 7 Abs. 4 PVG). Entsprechende Ausführungsbestimmungen in Form einer Rechtsverordnung, zu deren Erlass der Gesetzgeber den Regierungsrat beauftragt hat (§ 2 Abs. 2 lit. c und § 7 Abs. 4 PVG), liegen für 1995 nicht vor.

2. - Im Zeitpunkt der Verfügungseröffnung war laut den Angaben unter der Rubrik «Bemerkungen» des Gesuchsformulars erst die Steuerveranlagung 1991/92, lautend auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 21700.- und ein steuerbares Vermögen von Franken Null, rechtskräftig, während diejenige für 1993/94 noch hängig war. Gestützt auf diese Steuerwerte (Durchschnittseinkommen 1989/90) ermittelte die Vorinstanz einen anrechenbaren Prämienanteil von Fr. 3038.-, was den massgeblichen Betrag der Grundversicherung von Fr. 1392.- (12wFr. 116.-) überschreitet.

Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die berücksichtigten Steuerfaktoren entsprächen nicht seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation, weil er zufolge Arbeitslosigkeit seit 1. März 1994 über kein Einkommen mehr verfüge. Zum Beweis stützt er sich auf die Zwischenveranlagung vom 27. Juni 1995 für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 1994. Danach wurde das steuerbare Einkommen und Vermögen mit je Franken Null eingeschätzt. Diese Verfügung ist nach den Abklärungen des Gerichts rechtskräftig.

3. - a) Vorliegend ist strittig, ob für die Berechnung der Prämienverbilligung 1995 auf die Steuerveranlagung 1991/92 oder aber auf die Zwischenveranlagung mit Wirkung ab 1. März 1994 abzustellen ist. Nach letzterer besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Prämienverbilligung für die Grundversicherung.

Die Ausgleichskasse erachtet die Veranlagung 1991/92 als massgebend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosenunterstützung beantragen müsse, könne die Grundlage der Berechnung, eine rechtskräftige Steuererklärung, nicht aufheben. Da die Veranlagung 1993/94 «noch pendent» sei, könne nicht auf die allfälligen geringeren Werte Bezug genommen werden. Auch wenn die aufgelegte Zwischentaxation vom 27. Juni 1995 den Zeitraum von März bis Dezember 1994 betreffe, ändere dies nichts am Erfordernis, «dass eine rechtskräftige Veranlagung am 1. Januar 1995 vorliegen müsste».

b) Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit die Ausgleichskasse die Meinung vertritt, die Zwischentaxation für die Veranlagungsperiode vom 1. März bis 31. Dezember 1994 falle deshalb ausser Betracht, weil sie erst am 27. Juni 1995 ergangen sei und die rechtskräftige Steuertaxation (gemeint diejenige für 1991/92) nicht aufzuheben vermöge, verkennt sie Sinn und Tragweite von § 7 PVG, namentlich von Abs. 2 und 4. In diesem Zusammenhang beruft sie sich zu Unrecht auf § 5 Abs. 3 PVG. Wie aus dessen Überschrift hervorgeht, beschlägt diese Bestimmung allein die Frage der «persönlichen Voraussetzungen» und nicht etwa diejenige der wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie bestimmt einerseits den Kreis der anspruchsberechtigten Personen, wobei Anknüpfungspunkt der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton Luzern (Abs. 1) bildet, und andererseits den Anspruch von gemeinsam besteuerten Personen, wie Ehegatten, Steuerpflichtige mit Kindern (Abs. 2). Für die Bejahung eines Anspruchs müssen sowohl die persönlichen (Wohnsitz) als auch die familiären Verhältnisse (Gesamtanspruch, Teilzahlung) am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, gegeben sein. Die Vorschrift von § 5 PVG beschlägt indessen weder den Zeitpunkt des Erlasses der Steuerveranlagung, deren Bemessungsgrundlagen noch die Frage der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Die allgemeinen Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung der Prämienverbilligung sind vielmehr in § 7 PVG geregelt. Abs. 1 bestimmt den Umfang des Anspruchs nach Massgabe eines vom Regierungsrat festzulegenden Prozentsatzes des steuerbaren Einkommens und Vermögens. Abs. 2 legt fest, welche Steuerwerte massgeblich sind, wobei die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung nach kantonalem Steuergesetz als Grundlage gilt. «Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung» ist als steuerrechtlicher Begriff angesichts seiner Anknüpfung an das kantonale Steuergesetz auch im Sinne dieses Gesetzes auszulegen. Im Gegensatz zum Begriff der Steuerperiode enthält § 13 Abs. 1 Satz 2 StG eine Definition der Veranlagungsperiode. Diese umfasst zwei Steuerjahre, wobei als Steuerjahr das Kalenderjahr gilt (Satz 1). Die Ver-anlagung erfolgt periodisch alle zwei Jahre (Satz 1) und gilt - unter Vorbehalt einer Zwischenveranlagung - für das erste und zweite (Steuer-)Jahr (Satz 3). Daraus ergibt sich, dass die Einkommensund Vermögenssteuern nach § 1 Ziff. 1 StG jeweils für zwei Jahre veranlagt werden; sie sind jährlich geschuldet und werden für die Dauer von ebenfalls zwei Kalenderjahren in gleicher Höhe erhoben. Nach luzernischem Steuerrecht erstreckt sich mit andern Worten die Steuerperiode üblicherweise über zwei Kalenderjahre. Steuerund Veranlagungsperiode fallen zeitlich zusammen (vgl. dazu LGVE 1994 II Nr. 18 Erw. 2c). Die Zwischentaxation hingegen erfasst die Zeitspanne seit Eintritt des Zwischenveranlagungsgrundes bis zum Ende der Veranlagungsperiode (vgl. § 115 Abs. 2 StG). Die Veranlagungsverfügung bildet den Abschluss des Einschätzungsverfahrens und stellt die verwaltungsmässige Feststellung der Steuerforderung dar, d.h. der relevanten Steuerfaktoren wie das steuerbare Einkommen und steuerbare Vermögen samt dem Steuerbetrag (§ 94 Abs. 1 StG). Die Eröffnung der Veranlagungsverfügung besteht in der Mitteilung des Taxationsergebnisses und hat zur Folge, dass mit ihr für den Steuerpflichtigen die Frist zur Einspracheerhebung zu laufen beginnt. Wird eine von der Veranlagungsbehörde eröffnete Einschätzung nicht fristgerecht angefochten - oder das eingelegte Rechtsmittel abgewiesen -, so wird sie rechtsbeständig. Die Rechtsbeständigkeit bezieht sich auf die das Steuerrechtsverhältnis für eine bestimmte Veranlagungsperiode regelnde Verfügung (vgl. dazu insbesondere Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N 9 zu Art. 95 BdBSt). Die rechtliche Wirkung der Eröffnung besteht darin, dass mit ihr das Einschätzungsverfahren als abgeschlossen gilt (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 4. Aufl., Zürich 1992, S. 352f.).

c) Im Lichte dieser Grundsätze ist unter «letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung» - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht nur die bis zum 1. Januar des Anspruchsjahres erlassene, in Rechtskraft erwachsene Steuerverfügung zu verstehen. Letzte rechtskräftige Veranlagung bezieht sich vielmehr auf die Veranlagungsperiode oder mit andern Worten auf den Veranlagungszeitraum. Dabei kann es sich um eine ordentliche Steuerveranlagung, die sogenannte Grundeinschätzung, oder aber auch um eine Zwischenveranlagung handeln. Letzte rechtskräftige Veranlagung ist hier die Zwischentaxation für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1994. Dass die betreffende Verfügung erst am 27. Juni 1995 erlassen wurde, ändert hieran nichts. Nachdem feststeht, dass sie unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hat sie Gültigkeit für den erwähnten Zeitraum. Danach verfügte der Beschwerdeführer weder über steuerbares Einkommen noch steuerbares Vermögen. Wollte man der Auffassung der Ausgleichskasse folgen, so führte dies gerade in Fällen wie dem vorliegenden zu unhaltbaren Ergebnissen. Insbesondere würde der Anspruch auf Prämienverbilligung von Zufälligkeiten abhängen, welche den Zeitpunkt bestimmten, in welchem eine für die Anspruchsberechtigung nach § 7 PVG massgebliche Steuerveranlagung erlassen bzw. in Rechtskraft erwachsen würde. Ob ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, kann und darf aber nicht davon abhängen, ob eine Taxation noch vor dem 1. Januar des Bestimmungsjahres erfolgt. Ein solches Ergebnis wäre mit Sinn und Zweck des PVG nicht zu vereinbaren. Zielrichtung von § 7 PVG ist es, diejenigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, die nicht nur für die vorangehende Steuerveranlagungsperiode, sondern annähernd auch für das Anspruchsjahr selbst noch Gültigkeit haben, mithin der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit möglichst gerecht werden. Haben sich diese Verhältnisse gegenüber denjenigen in der massgeblichen Steuerveranlagung nicht wesentlich verändert, so kann von Gesetzes wegen bis auf eine dreijährige Steuertaxation zurückgegriffen werden. Ein Abstellen auf die veränderten Verhältnisse bleibt aber immer dort vorbehalten, wo die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss der Steuereinschätzung entsprechen (§ 7 Abs. 4 PVG). Dies kann die berechtigte Person laut § 18 Abs. 1 PVG selbst nach Erhalt der Mitteilung einspracheweise geltend machen, damit auch nach der Anmeldung eingetretene wesentliche Änderungen berücksichtigt und so Fehlauszahlungen vermieden werden können (vgl. Botschaft zum Entwurf eines Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 5. Juli 1994, Separatdruck, S. 18).

Aber auch von der wörtlichen Auslegung her lässt sich aus § 7 Abs. 2 PVG nichts für die Auffassung der Ausgleichskasse gewinnen. Dies erhellt schon daraus, dass der Gesetzgeber sich der Problematik, dass bei Veranlagungen allenfalls Verzögerungen eintreten können, durchaus bewusst war. So wurde für Fälle, wo die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung mehr als 3 Jahre zurückliegt, vorgesehen, dass die Ausgleichskasse die Behandlung des Gesuches um Prämienverbilligung einerseits sistieren, also bis zum Eintritt der Rechtskraft der (späteren) Veranlagung aufschieben kann. Andererseits ist sie aber auch befugt, bei genügend zuverlässigen Grundlagen gestützt darauf die Prämienverbilligung - ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Steuerveranlagung - definitiv zu verfügen. Die Sistierung macht nur dann Sinn, wenn sich die Kasse auf eine später ergehende und damit auf eine Verfügung, die regelmässig nach dem Stichtag des Anspruchsjahres datiert, abstützen kann. Auch unter diesem Aspekt ist ohne weiteres ersichtlich, dass nicht das Verfügungsdatum der Steuerveranlagung massgeblich ist. Hinzu kommt, dass bei sonstigen zuverlässigen Grundlagen eine rechtskräftige Steuerveranlagung gar nicht unbedingt vorausgesetzt wird. Dies ist aber nicht bloss dort zulässig, wo im Zeitpunkt des Verfügungserlasses die letzte Steuerveranlagung mehr als 3 Jahre zurückliegt, sondern auch dort, wo die unmittelbar vorangehende Taxation noch hängig ist. Dies muss um so mehr gelten, wenn - wie hier - noch vor Erlass der Kassenverfügung die letzte, den wirtschaftlichen Verhältnissen angepasste Steuerveranlagung erlassen wurde. Die gegenteilige Ansicht der Ausgleichskasse lässt sich also weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck des § 7 PVG in Einklang bringen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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