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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 94 62)

Zusammenfassung des Urteils A 94 62: Verwaltungsgericht

Gemäss § 19 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle Einkünfte, einschliesslich Kapitalgewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der Auslegung des Begriffs der Gewerbsmässigkeit befasst, insbesondere im Zusammenhang mit Liegenschafts- und Wertpapiergeschäften. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Gewerbsmässigkeit auch bei Wertpapiergeschäften nicht allein auf das Kriterium `nach aussen auftretend` abgestellt werden kann. Es wurde auch überprüft, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bei der Abgrenzung von steuerbaren Gewinnen richtig auf den Begriff der Gewerbsmässigkeit abgestellt hat. Das Bundesgericht hat die Auslegung des Steuergesetzes durch das Verwaltungsgericht als nicht willkürlich bezeichnet und bestätigt, dass jeder Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände geprüft werden muss. Es wurde festgestellt, dass eine einseitige Gewichtung einzelner Kriterien nicht als allgemeingültige Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen kann.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 94 62

Kanton:LU
Fallnummer:A 94 62
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 94 62 vom 31.03.1995 (LU)
Datum:31.03.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 19 Abs. 1 Ziff. 2 (in der bis 31.12.1990 geltenden Fassung), § 22 Ziff. 4 StG. Wertschriftenhandel; selbständige Erwerbstätigkeit; private Vermögensverwaltung. Das Kriterium des «Nach-aussen-Auftretens» ist nicht einzig wesentlich für die Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung und darf daher nicht übermässig gewichtet werden.
Schlagwörter: Erwerbstätigkeit; Verwaltungsgericht; Gewerbsmässigkeit; Einkommen; Einkünfte; Urteil; Recht; Bundesgericht; Kapitalgewinne; Kriterium; Handel; Veräusserung; Rechtsprechung; Betrieb; Gewerbe; Privatvermögen; Fassung; «nach; Auslegung; Abgrenzung; Kantons; Bundessteuer; Erwerbstätigkeit»; Stocker; Industrie; Forstwirtschaft; Beruf; Steuerfrei
Rechtsnorm: Art. 4 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts A 94 62

Aus den Erwägungen:

2. - a) Laut § 19 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art, insbesondere Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens, wie Handel, Industrie, Gewerbe, Landund Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder andern selbständigen Erwerbstätigkeit sowie auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen in ausserkantonale Betriebe Betriebsstätten (Ziff. 2 in der bis 31.12.1990 geltenden, hier anwendbaren Fassung). Steuerfrei sind Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes (§ 22 Ziff. 4 StG).

b) Im unveröffentlichten Urteil K. vom 24.4.1989, in dem u.a. das Kriterium «nach aussen auftretend» als Voraussetzung für die Annahme von gewerbsmässigem Wertpapierhandel geltend gemacht wurde, hat sich das Verwaltungsgericht einlässlich mit der Auslegung des Begriffs der Gewerbsmässigkeit auseinandergesetzt. Unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung zum Liegenschaftenhandel führte es aus, ungeachtet des verschiedenen Wortlautes der einschlägigen Bestimmungen sei auch für die Beurteilung von Liegenschaftsgewinnen im Sinn von § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StG hinsichtlich des für die Abgrenzung massgebenden Begriffs der Gewerbsmässigkeit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt abzustellen. Zu keiner andern Betrachtungsweise vermöge der Umstand zu führen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unter dem Gesichtspunkt von § 19 lit. b ZH-StG das Kriterium «nach aussen auftretend» als wesentlich betrachtet habe. Da Wertpapier-, Devisenund Edelmetallgeschäfte mit dem Liegenschaftenhandel in ihrer Art und Abwicklung nicht völlig identisch seien und damit beide Geschäftsarten ihre Besonderheiten aufweisen würden, wäre es geradezu sachlich verfehlt, bei den ersteren, vorwiegend über die Banken abgewickelten einzig auf das Kriterium «nach aussen auftretend» abzustellen. Zu Recht habe daher das Bundesgericht diesem Kriterium bei Börsengeschäften keine bzw. eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Weshalb bei diesen nicht auch ohne das Kriterium «nach aussen auftretend» eine gewerbsmässige Tätigkeit möglich sein sollte, leuchte nicht ein. Der zürcherischen Praxis könne nicht zugestimmt werden.

Im Urteil K. vom 9.11.1990, welches hinsichtlich der direkten Bundessteuer in ASA 59,709ff. veröffentlicht ist, hatte das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde ebenfalls zu beurteilen, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern im Hinblick auf die Staatsund Gemeindesteuern bei der Abgrenzung der steuerbaren Liegenschaftsund Wertpapiergewinne (nach § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StG) von den privaten Kapitalgewinnen (§ 22 Ziff. 4 StG) zu Recht auf den Begriff der Gewerbsmässigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgestellt habe. Ähnlich wie vorliegend wurde damals argumentiert, nach dem luzernischen Steuergesetz sei der Begriff der Gewerbsmässigkeit wie auch derjenige der selbständigen Erwerbstätigkeit enger auszulegen. Das kantonale Gesetz spreche nicht bloss vom «Einkommen aus einer Tätigkeit», sondern vom Einkommen aus Gewerbe bzw. einer «selbständigen Erwerbstätigkeit». Die beiden Begriffe «Erwerbstätigkeit» und «Gewerbsmässigkeit» seien daher nicht identisch. Im Gegensatz zur direkten Bundessteuer, bei der die Steuerfreiheit nur durch Umkehrschluss aus Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt abgeleitet werde, sehe das luzernische Steuergesetz die Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne in § 22 Ziff. 4 StG ausdrücklich vor. Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen: Dabei ging es vom Wortlaut des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StG (in der ursprünglichen, bis 1974 massgeblichen Fassung vom 27. Mai 1946, aStG) aus, wonach als Einkommen «alle Einkünfte des Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit», namentlich das «Einkommen aus Handel, Industrie und Gewerbe, Landund Forstwirtschaft, freien Berufen, ...» zu versteuern waren. Nach der seit 1975 massgebenden Fassung von § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StG unterliegen der Einkommenssteuer «alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art», insbesondere die «Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens, wie Handel, Industrie, Gewerbe, Landund Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder andern selbständigen Erwerbstätigkeit». Nicht als steuerbares Einkommen galten nach § 20 Abs. 1 Ziff. 3 aStG die «Kapitalgewinne, die auf dem Privatvermögen infolge Wertvermehrung durch Veräusserung Verwertung von Vermögensgegenständen erzielt» wurden, «sofern diese Art der Gewinnerzielung nicht gewerbsmässig» erfolgte. Gemäss § 22 Ziff. 4 StG in der seit 1975 geltenden Fassung sind die «Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen» steuerfreies Einkommen. Aufgrund der vorstehend dargestellten Legaldefinition (alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art, einschliesslich Einkünften aus Handel) folgerte das Bundesgericht, dass das Verwaltungsgericht ohne Willkür auf eine analoge Anwendbarkeit des bei der direkten Bundessteuer entwickelten Begriffs «Gewerbsmässigkeit» schliessen durfte. Unter selbständiger Erwerbstätigkeit könne durchaus auch gewerbsmässiges Handeln, wie es unter diesem Begriff bei der direkten Bundessteuer verstanden wird, subsumiert werden (nicht veröffentlichte Erw. 9 des teilweise in ASA 59,709 publizierten BG-Urteils K. vom 9.11.1990).

c) Die vom Zürcher Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. September 1993 (StE 1994 B 23.1 Nr. 28) angestellten Überlegungen, worauf der Beschwerdeführer hinweist, geben auch bei erneuter Überprüfung keinen Anlass zu einer Praxisänderung. Das Bundesgericht hat die Auslegung des luzernischen Steuergesetzes durch das Verwaltungsgericht als nicht willkürlich bezeichnet und sie unter dem Gesichtswinkel von Art. 4 BV geschützt. Dabei berücksichtigte es ebenso die Änderung von § 20 Abs. 1 Ziff. 3 aStG. Neue und für die Auslegung der luzernischen Steuerordnung wesentliche Erkenntnisse vermag der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid nicht herzugeben. Namentlich kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, wonach das Auftreten nach aussen als wesentliches Kriterium der Abgrenzung der Gewerbsmässigkeit von der privaten Vermögensverwaltung zu gelten habe, nicht gefolgt werden. Eine derart einseitige Gewichtung einzelner Kriterien eignet sich nicht, als allgemeingültige Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit herangezogen zu werden, weil sie den unterschiedlichen Erscheinungsformen der selbständigen Erwerbstätigkeit zu wenig Rechnung trägt (Urteil K. vom 24.4.1989 Erw. 5c; vgl. Stocker, Die steuerliche Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung, Basel 1992, S. 171ff.; vgl. auch StE 1989 B 23.1 Nr. 17). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jeder Einzelfall aufgrund der gesamten konkreten Umstände zu prüfen und sind die vom Bundesgericht genannten Kriterien ebenso in jedem Einzelfall entsprechend der besonderen Art der getätigten Geschäfte zu gewichten (Urteil K. vom 24.4.1989; Stocker, a.a.O., S. 143ff.; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser duch das st. gallische Steuerrecht, 5. Aufl., Muri-Bern 1995, S. 46). Gegen eine übermässige Gewichtung des «Nach-aussen-Auftretens» spricht im übrigen auch das aus Art. 4 BV fliessende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird doch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen, welcher seine Wertschriftentransaktionen von einer Bank vornehmen lässt, genau gleich gefördert, wie wenn er diese selbst durchführen würde (Stocker, a.a.O., S. 43 f.). Somit ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der bezüglich der Auslegung des Begriffes «Gewerbsmässigkeit» eine Anlehnung an die zürcherische Rechtsprechung erforderte, namentlich auch nicht unter Berücksichtigung der Lehre (vgl. insbesondere Stocker, a.a.O., S. 173). Vielmehr ist an der - vom Bundesgericht geschützten - Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern gemäss Urteil K. vom 24.4.1989 festzuhalten.

[Bereits publiziert in StE 1995 B 23.1 Nr. 34]
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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