A gab seine Tätigkeit als Marketingleiter bei der Handelsgesellschaft M-AG auf und übernahm danach die Stelle eines Geschäftsführers der Werbeagentur B-AG. Sein Gesuch um Durchführung einer Zwischenveranlagung infolge Berufswechsels lehnte die Veranlagungsbehörde ebenso ab wie die dagegen erhobene Einsprache, weil er nach wie vor als Unselbständigerwerbender in leitender Funktion auf seinem früheren Fachgebiet tätig sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen.
1. - . . . (Siehe Erwägung 1 von Nr. 18)
2. - . . . (Siehe Erwägung 2 von Nr. 18)
3. - a) Der Beschwerdeführer gehörte gemäss dem Arbeitszeugnis der M-AG der erweiterten Geschäftsleitung an und war in seiner Funktion als Leiter des Bereiches Marketing für sämtliche Marketingaktivitäten zuständig. Diese erstreckten sich über ein mannigfaltiges Betätigungsfeld, wie Produktemanagement/technische Beratung, Marktforschung, Media, Werbung, Verkaufsförderung, Public Relations, Prospektion, Dekoration/Ausstellungswesen, Schulung/Information und hauswirtschaftlicher Beratungsdienst. Schwerpunkte dieses Wirkungsbereichs bildeten nebst den erforderlichen aufbauund ablauforganisatorischen Massnahmen die Rekrutierung von Personal. In dieser Abteilung wurden am Schluss 38 Personen beschäftigt, wohingegen der neugeschaffene Marketingbereich bei Stellenantritt im August 1984 15 Mitarbeiter zählte.
b) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl vor wie auch nach dem Stellenwechsel eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübte bzw. ausübt. Unter diesem Gesichtspunkt fällt ein Berufswechsel ausser Betracht. Fest steht überdies, dass er früher als Marketingleiter und heute als Geschäftsführer einer Werbeagentur allzeit in der gleichen Branche tätig ist. Von einem Berufswechsel im Sinne eines Umsattelns, bei dem er die im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr zunutze machen könnte, kann daher keine Rede sein. Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob der Stellenwechsel eine grundlegende Funktionsänderung innerhalb des gleichen Berufes im Sinne von § 18 StV darstellt.
4.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in seiner neuen Stellung vorwiegend in der Werbebranche beratend tätig, während er sich bei der M-AG im operativen Bereich eingesetzt habe und seine Arbeit auf den Verkauf vorgegebener Produkte ausgerichtet gewesen sei. Es habe ein eigentlicher Frontwechsel stattgefunden, indem er heute Beratungsdienste seiner Agentur potentiellen Kunden anbiete und nicht mehr für seine Arbeitgeberin solche Leistungen bei Dritten beanspruche. Gleichzeitig sei eine Spezialisierung auf den Teilbereich Werbung erfolgt. Als Geschäftsführer sei er heute zudem vermehrt mit organisatorischen Aufgaben, aber auch mit Fragen der Existenzsicherung des Unternehmens betraut, was von ihm eine ständige Akquisition und Pflege der Kundschaft verlange. In seiner früheren Position habe er diesbezüglich die Dienste anderer Abteilungen beanspruchen können. Sodann hänge neu sein Einkommen in einem wesentlichen Umfang vom Geschäftsergebnis ab, zumal er sich mit einem bestimmten Prozentsatz am effektiven Jahresgewinn beteilige. Replikando führt der Beschwerdeführer weiter ins Feld, in seiner früheren Funktion als Marketingberater sei die Vermarktung eines vorgegebenen Produktes im Vordergrund gestanden, ohne dass es auf die Persönlichkeit des Stelleninhabers angekommen sei. Heute hingegen übe er die Tätigkeit eines «Creative Directors» aus, bei der seine Aktivitäten weitgehend von persönlichen Beziehungen zur Kundschaft abhingen.
b) Demgegenüber stellen sich die Steuerbehörden auf den Standpunkt, die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers habe sich nicht grundlegend geändert. Sowohl als Marketingleiter wie auch als Werbefachmann erfülle er stetsfort Aufgaben in der Geschäftsleitung und im operativen Bereich. Bloss die Schwerpunkte seines Aufgabenbereiches hätten sich verlagert, indem einerseits eine Spezialisierung auf Werbung vorliege und andererseits die Betreuung von verschiedenen Kunden einer Ausweitung seiner Berufstätigkeit gleichkomme. Die Berufung auf die übernommene unternehmerische Verantwortung gehe insoweit fehl, als sich der Beschwerdeführer erst nach Stellenantritt durch den Kauf von Namenaktien bei seiner neuen Arbeitgeberin beteiligt habe. Die Darstellung, der Beschwerdeführer nehme die Aufgaben eines Creative Directors wahr, womit er ausschliesslich für die Gestaltungserzeugnisse der Agentur verantwortlich sei, stimme im übrigen mit den einzelnen behaupteten Tätigkeiten nicht überein.
5. - a) Dem ist beizupflichten. Die geltend gemachten beruflichen Veränderungen vermögen eine Funktionsänderung im Sinne des Gesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung nicht zu begründen. Es ist zwar nicht zu verleugnen, dass einzelne Tätigkeiten eine andere Richtung erfahren haben. Dabei handelt es sich aber nicht um eine tiefgreifende strukturelle Veränderung der gesamten beruflichen Situation, sondern um blosse Verlagerungen in den beruflichen Aktivitäten, die sich jedoch im Rahmen dessen halten, was bei einem Stellenwechsel und einem beruflichen Aufoder Abstieg üblicherweise zu erwarten ist. So arbeitet der Beschwerdeführer wie eh und je in der gleichen Branche und in leitender Funktion. Seine hierarchische Stellung hat sich im Zeitpunkt des Stellenwechsels nicht grundlegend verändert, was schon daraus erhellt, dass ihm auch am neuen Arbeitsplatz Führungsund Organisationsaufgaben obliegen. Eine zusätzliche Verantwortung für alle Belange der Werbeagentur mag ihm im Zeitpunkt übertragen worden sein, da er sich am Kapital seiner neuen Arbeitgeberin beteiligen konnte. Dieser Aktienerwerb steht jedoch in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Zwischenveranlagungsgrund per 13. März 1989 und ist denn auch ohne Belang.
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine wesentliche Veränderung der konkreten Berufstätigkeit nicht ausgewiesen. Die geltend gemachte Verlagerung der Aufgaben vom operativen Bereich zu überwiegender Beratertätigkeit ist einerseits mangels hinreichender Substantiierung nicht schlüssig. Sie steht andererseits auch in einem gewissen Widerspruch zur Aussage, der Beschwerdeführer fungiere heute als Geschäftsführer und Creative Director, dessen Berufsbild sich deutlich vom Berufsbild des Marketingberaters, der früher bekleideten Stellung bei der M-AG, unterscheide. Wie aus der eingereichten Dokumentation «Werbeberufe» hervorgeht, ist der Creative Director verantwortlich für die Gestaltungserzeugnisse (Bild und Text) der ganzen Agentur, die Konzeption und Überwachung der Filmund Tonwerbung sowie für die Leitung und Koordination der verschiedenen Gestalter Gestaltungsgruppen. Der Aufgabenbereich des Marketingberaters wird umschrieben mit: «Analyse und Interpretation der Marktdaten (Konsumenten, Produkt, Konkurrenz usw.), Bestimmung der Marketingziele, Erstellung von Marketingprogrammen, Planung ihrer Anwendungsmöglichkeiten, Kontrolle der Ausführung und der Resultate. Die Umschreibung der Verantwortlichkeitsbereiche des Creative Directors spricht für eine sehr breit gefächerte Berufstätigkeit, und es leuchtet nicht ein, inwieweit die neue Aufgabe des Beschwerdeführers im Gegensatz zur Tätigkeit bei der M-AG «gewissermassen bei Null» beginnen soll, wie behauptet wird. Sehr wohl kann er im neuen Wirkungsfeld die an der letzten innegehabten Stelle gewonnenen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen einbringen und verwenden.
c) Ebensowenig lässt sich in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorher seine Dienstleistungen bloss seiner Arbeitgeberin erbrachte, sie nunmehr aber verschiedenen Kunden anbietet, eine grundlegende Veränderung erblicken. Jedenfalls handelt es sich bei dieser Ausweitung und Vielfalt der beruflichen Aktivitäten nicht um einen eigentlichen Frontwechsel. Der Beschwerdeführer war, wie im Arbeitszeugnis der M-AG erläutert wird, als Marketingleiter für die Verfolgung absatzpolitischer Ziele und die Verbesserung der Absatzmöglichkeiten zuständig. Vergleichbare Ziele verfolgt er aber auch mit seiner umfassenden Beratung in seiner heutigen Werbetätigkeit, woran nichts ändert, dass sich der Kreis der zu betreuenden Kunden vergrössert hat. Der Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung, der Beschwerdeführer habe an seiner neuen Stelle gleichwie am früheren Arbeitsplatz letztlich die Aufgabe, die Marktakzeptanz von Produkten zu schaffen, ist zuzustimmen. Zu Recht blieb sie unwidersprochen.
Nichts zu helfen vermag dem Beschwerdeführer, soweit er argumentiert, seine Aufgabe als Marketingleiter habe eine ganzheitliche Marktbearbeitung mit erfolgversprechendster Strategie beinhaltet, während seine heutige Tätigkeit eine Einengung, d. h. eine Spezialisierung auf einen Teilbereich des Marketings bedeute. Steuerrechtlich massgebend ist nicht die allgemeine Umschreibung eines Berufsbildes (hier eines Creative Directors), sondern die tatsächliche berufliche Tätigkeit im konkreten Einzelfall. Vorliegend kann diese namentlich aus dem im Handelsregister eingetragenen Zweck der B-AG abgeleitet werden. Gemäss einer vom Gericht beim Kantonalen Handelsregisteramt eingeholten Auskunft lautet dieser wie folgt: «Betrieb einer Werbeagentur mit vollem Dienstleistungsservice wie Marketingbzw. Werbeberatung und alle Belange der Public Relation . . . » Als Geschäftsführer einer kleineren Unternehmung ist der Beschwerdeführer notwendigerweise mit dieser gesamten im Gesellschaftszweck umschriebenen Tätigkeit konfrontiert. Ausserdem räumt er selbst ein, er habe seine Kunden umfassend und von Grund auf zu betreuen. Demnach hatte der Stellenwechsel keineswegs eine vollständige Umstellung im Inhalt der ausgeübten Funktionen zur Folge. Es handelt sich lediglich um eine Schwerpunktverlagerung, was jedoch eine Zwischenveranlagung nicht zu rechtfertigen vermag (Erw. 2).
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.