1. - a) Gemäss § 25 Abs. 1 Ziff. 8 StG werden die Kosten des Unterhalts von Liegenschaften von den Einkünften abgezogen. An Stelle der tatsächlichen Unterhaltsund Verwaltungskosten gemäss Ziff. 8 kann der Steuerpflichtige für Liegenschaften des Privatvermögens einen vom Erstellungsjahr des Gebäudes abhängigen Pauschalabzug von 15 %, 25 % bzw. 33 1/3 % geltend machen. Ein Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Pauschalabzug auf die Dauer die tatsächlichen Unterhaltsund Verwaltungskosten nicht deckt (§ 25 Abs. 2 StG).
b) Von den Einkünften können ebenfalls die Renten und dauernden Lasten abgezogen werden (§ 25 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Das Gesetz umschreibt den Begriff der dauernden Last nicht näher. Nach Lehre und Rechtsprechung lassen sich im allgemeinen Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die weder Renten noch Schuldzinsen sind und auch nicht in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltsoder Unterstützungspflichten erbracht werden, zu den dauernden Lasten zählen. Die Verpflichtung kann auf öffentlichem Recht, auf Vertrag, letztwilliger Verfügung Richterspruch beruhen sowie entgeltlicher unentgeltlicher Natur sein (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, Muri/Bern 1987, S. 109; Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/Bern 1991, N 233 ff. zu § 24; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bern 1963, Bd. II, N 87f. zu § 25; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, N 47 zu Art. 22; Känzig, Direkte Bundessteuer, Basel 1982, N 154ff. zu Art. 22; LGVE 1989 II Nr. 10).
Die Subsumierung wiederkehrender Leistungen unter den Begriff der abzugsfähigen dauernden Lasten gemäss § 25 Abs. 1 Ziff. 2 StG setzt jedoch voraus, dass die Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit der entsprechenden Leistungen nicht bereits in einer andern Gesetzesbestimmung geregelt ist. Dies ist daraus abzuleiten, dass der Begriff der dauernden Lasten weit zu interpretieren ist und die mannigfachen Arten von Aufwendungen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen dauernd wenigstens für längere Zeit schmälern, zusammenfasst, soweit sie nicht im Gesetz separat geregelt werden (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, a. a. O., N 87 zu § 25; LGVE 1989 II Nr. 10).
2. - a) Vorab ist nach diesen grundlegenden Ausführungen zu prüfen, ob die Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit von Perimeterbeiträgen in der Art der geltend gemachten nicht bereits in einer andern Gesetzesbestimmung geregelt ist. Die hier zur Diskussion stehenden an die Strassengenossenschaft und die Wuhrgenossenschaft sowie die Bodenverbesserungsund Kanalisationsgenossenschaft bezahlten Beiträge stellen zweifelsfrei Leistungen des Beschwerdeführers an den Unterhalt der betreffenden Perimeterwerke dar. Damit dienen sie gleichzeitig insofern den Liegenschaften des Be-schwerdeführers, als sie dazu erforderlich sind, dass diese überhaupt genutzt werden können. Sind sie also Gewinnungskosten des Eigenmietwertes (vgl. dazu Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, 1989, S. 161 f.), stellen sie Kosten des Unterhalts von Liegenschaften im Sinne von § 25 Abs. 1 Ziff. 8 StG dar. Mit der Subsumtion der vorliegenden Perimeterbeiträge unter diese gesetzliche Vorschrift fällt jegliche Abzugsmöglichkeit aufgrund von § 25 Abs. 1 Ziff. 2 StG dahin. Dieses Ergebnis beruht auf der Auslegung des Steuergesetzes, welche ein Element der Rechtsanwendung ist. Ergibt sich dabei, dass die vorliegenden Perimeterbeiträge aufgrund von § 25 Abs. 1 Ziff. 8 StG grundsätzlich abzugsfähig sind, stösst das Argument des Beschwerdeführers, er habe keine Bestimmung im Steuergesetz gefunden, welche die Gewährung des beantragten Abzuges ausschlösse, ins Leere.
b) Der Beschwerdeführer hat in der Steuererklärung nicht die tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten, sondern einen Pauschalbetrag in Abzug gebracht. Mit dem beanspruchten und von der Veranlagungsbehörde gewährten prozentualen Pauschalabzug sind sämtliche Unterhaltskosten und mithin auch die vorliegenden Perimeterbeiträge als abgegolten zu betrachten. Daher können letztere nicht zusätzlich zum Abzug gebracht werden. Dies wäre mit der Rechtsnatur sowie mit Sinn und Zweck des Pauschalabzuges nicht vereinbar (vgl. zum Pauschalabzug LGVE 1977 II Nr. 18, 1978 II Nr. 19; Der Steuerentscheid 1987 B 25.6 Nr. 7).
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