Zusammenfassung des Urteils A 91 100: Verwaltungsgericht
Gemäss § 36 Abs. 5 StG wird die nachträgliche Vermögenssteuer in einem separaten Verfahren festgelegt, das unabhhängig von der regulären Bewertung ist. Die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz legt fest, dass der Gemeinderat, der normalerweise für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zuständig ist, die Veranlagungsbehörde für die nachträgliche Vermögenssteuer ist. Im vorliegenden Fall hat das Steueramt X die Vermögenssteuer festgelegt und über eine Einsprache entschieden, obwohl keine formale Delegation der Aufgabe vom Gemeinderat vorliegt. Der Gemeinderat hat jedoch bestätigt, dass das Steueramt traditionell alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Veranlagung der nachträglichen Vermögenssteuer übernommen hat. Somit hat der Gemeinderat durch sein konkludentes Verhalten seine Delegationskompetenz genutzt, und das Steueramt X ist zuständig für die Veranlagung und die Entscheidung über Einsprüche. Der Gemeinderat ist normalerweise die Einspracheinstanz für die nachträgliche Vermögenssteuer, es sei denn, er hat diese Kompetenz an das Steueramt delegiert, in diesem Fall ist das Steueramt zuständig.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | A 91 100 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
Datum: | 24.09.1991 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 36 Abs. 5 StG; § 53 Abs. 1 und 3 StV. Hat der Gemeinderat die Kompetenz zur Veranlagung der nachträglichen Vermögenssteuer auf das Steueramt übertragen, ist dieses auch für die Einsprache zuständig. |
Schlagwörter: | Gemeinderat; Einsprache; Steueramt; Vermögenssteuer; Veranlagung; Aufgabe; Einspracheinstanz; GGStG; Gemäss; Einschätzung; Verfahren; Vollzugsverordnung; Steuergesetz; Veranlagungsbehörde; Erhebung; Grundstückgewinnsteuer; Gemeindekanzlei; Delegationsbeschluss; Gemeinderates; Verrichtungen; Zusammenhang |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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