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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 91 100)

Zusammenfassung des Urteils A 91 100: Verwaltungsgericht

Gemäss § 36 Abs. 5 StG wird die nachträgliche Vermögenssteuer in einem separaten Verfahren festgelegt, das unabhhängig von der regulären Bewertung ist. Die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz legt fest, dass der Gemeinderat, der normalerweise für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zuständig ist, die Veranlagungsbehörde für die nachträgliche Vermögenssteuer ist. Im vorliegenden Fall hat das Steueramt X die Vermögenssteuer festgelegt und über eine Einsprache entschieden, obwohl keine formale Delegation der Aufgabe vom Gemeinderat vorliegt. Der Gemeinderat hat jedoch bestätigt, dass das Steueramt traditionell alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Veranlagung der nachträglichen Vermögenssteuer übernommen hat. Somit hat der Gemeinderat durch sein konkludentes Verhalten seine Delegationskompetenz genutzt, und das Steueramt X ist zuständig für die Veranlagung und die Entscheidung über Einsprüche. Der Gemeinderat ist normalerweise die Einspracheinstanz für die nachträgliche Vermögenssteuer, es sei denn, er hat diese Kompetenz an das Steueramt delegiert, in diesem Fall ist das Steueramt zuständig.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 91 100

Kanton:LU
Fallnummer:A 91 100
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 91 100 vom 24.09.1991 (LU)
Datum:24.09.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 36 Abs. 5 StG; § 53 Abs. 1 und 3 StV. Hat der Gemeinderat die Kompetenz zur Veranlagung der nachträglichen Vermögenssteuer auf das Steueramt übertragen, ist dieses auch für die Einsprache zuständig.
Schlagwörter: Gemeinderat; Einsprache; Steueramt; Vermögenssteuer; Veranlagung; Aufgabe; Einspracheinstanz; GGStG; Gemäss; Einschätzung; Verfahren; Vollzugsverordnung; Steuergesetz; Veranlagungsbehörde; Erhebung; Grundstückgewinnsteuer; Gemeindekanzlei; Delegationsbeschluss; Gemeinderates; Verrichtungen; Zusammenhang
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts A 91 100

Gemäss § 36 Abs. 5 StG wird die nachträgliche Vermögenssteuer in einem besonderen, von der ordentlichen Einschätzung unabhängigen Verfahren festgesetzt. Die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz bestimmt in § 53 Abs. 1 als Veranlagungsbehörde für die nachträgliche Vermögenssteuer den für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zuständigen Gemeinderat, der diese Aufgabe der Gemeindekanzlei dem Steueramt übertragen kann.

Im vorliegenden Fall hat das Steueramt X die nachträgliche Vermögenssteuer veranlagt und die dagegen eingereichte Einsprache entschieden. Ein förmlicher Delegationsbeschluss des Gemeinderates, mit welchem er die vom Gesetz primär ihm überbundene Aufgabe auf das Steueramt übertragen hätte, liegt unbestrittenermassen nicht vor. Hingegen bestätigt der Gemeinderat, dass das Steueramt seit jeher sämtliche Verrichtungen im Zusammenhang mit der Veranlagung nachträglicher Vermögenssteuern vorgenommen hat. Damit steht fest, dass der Gemeinderat mindestens durch konkludentes Verhalten von seiner Übertragungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Die Veranlagungsbefugnis des Steueramtes X sowie dessen Zuständigkeit auch als Einspracheinstanz sind somit gegeben. Denn nach § 53 Abs. 3 StV sind auf das Einspracheverfahren die Vorschriften des GGStG entsprechend anzuwenden. § 28 GGStG bestimmt als Einspracheinstanz den Gemeinderat. Daher hat bei der nachträgliehen Vermögenssteuer also grundsätzlich der Gemeinderat und nicht wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren die Staatssteuerkommission die Einsprache zu behandeln. Hat der Gemeinderat aber seine Veranlagungskompetenz an das Steueramt delegiert, so ist dieses auch für die Einsprache zuständig; denn die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden (§ 117 VRG).
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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