Gegen A bestehen Verlustscheine betreffend Steuerforderungen für die Staatsund Gemeindesteuern der Steuerperioden 1992, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2001, 2002 und 2003 von insgesamt Fr. x. Anfang Februar 2006 erhielt A von seiner Pensionskasse seine Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge im Betrag von Fr. x ausbezahlt. Er liess sich dieses Kapital auf ein Bankkonto überweisen und unterliess die Deklaration des Zuflusses in seiner Steuererklärung. Mit Veranlagungsverfügung vom Juni 2008 erfasste die Steuerbehörde der Stadt Z die Kapitalabfindung mit einer Jahressteuer (Staatsund Gemeindesteuern) von Fr. x.
Im Januar 2009 verfügte die Stadt Z, Bereich Finanzen, die Sicherstellung des Betrags von Fr. x zur Deckung der ausstehenden Steuerforderungen (inklusive der Kapitalabfindungssteuer 2006 von Fr. x und der inzwischen veranlagten und in Rechnung gestellten Staatsund Gemeindesteuern 2008 von Fr. x). Mit der Sicherstellungsverfügung bezeichnete die Steuerbehörde Z sodann mit Arrest zu belegende Vermögensgegenstände, nämlich die ausbezahlte Altersleistung der Pensionskasse auf dem Bankkonto von A bei der B-Bank in Z. Die gegen die Sicherstellungsverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde abgesehen von einem hier nicht relevanten Punkt abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
2. - a/aa) Die Steuersicherung in der Form der Sicherstellung gemäss § 203 StG ermöglicht den Steuerbehörden, zur Sicherung der Vollstreckung von Steuerforderungen Sicherstellung zu verlangen (vgl. Art. 169 DBG). Die Sicherstellung muss vom Steuerpflichtigen in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden (Art. 169 Abs. 2 DBG; § 203 Abs. 2 StG).
Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. Sicherstellungsverfügungen von Steuerforderungen sind den Arrestbefehlen nach Art. 274 SchKG gleichgestellt (vgl. § 204 Abs. 1 StG).
Die Vollstreckung von Sicherstellungsverfügungen über Steuern erfolgt entweder durch Betreibung auf Sicherstellung (Art. 38 Abs. 1 SchKG) oder durch Arrest. Arrestgründe sind dabei die Gründe, welche den Erlass einer Sicherstellungsverfügung rechtfertigen und Arrestbehörde ist nicht der Richter, sondern die für die Sicherstellungsverfügung zuständige Steuerbehörde.
Nach § 203 Abs. 1 StG kann die Bezugsbehörde oder die Dienststelle Steuern des Kantons - auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags - jederzeit Sicherstellung verlangen, wenn die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint.
bb) Der Sicherstellungsgrund gemäss § 203 Abs. 1 StG der Steuergefährdung ist - wie derjenige des fast gleichlautenden Art. 169 Abs. 1 Satz 1 DBG - dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein gehaltenen Gesetzestextes von § 203 Abs. 1 StG darüber hinaus. Sicherstellung kann dabei ganz allgemein verlangt werden, wenn die Bezahlung der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Das Gesetz verlangt kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint (Fessler, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2.Aufl., Basel 2002, Art. 78 StHG N 18). Nichtsdestotrotz wird die Gefährdung doch in vielen Fällen aufgrund des Verhaltens des Steuerpflichtigen erkennbar, welche sich in der Regel in einem auf Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung hindeutenden Verhalten zeigt. Dazu gehören etwa die Vorbereitung zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch verschwenderische Lebensführung, Beiseiteschaffen oder Veräusserung von Vermögenswerten oder das Vorliegen eines Verlustscheins (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2.Aufl., Zürich 2009, Art. 169 N 9ff. mit Hinweisen). Da die geforderte Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültiger Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwertund Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass der Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu (StE 1996 B 99.1 Nr. 5).
cc) Ob die Steuerschuld, für die Sicherstellung begehrt wird, besteht, prüft das Verwaltungsgericht - wie das Bundesgericht in Bezug auf Art. 169 DBG - im Sicherstellungsverfahren nur provisorisch und vorfrageweise, kann doch gemäss § 203 Abs. 1 Satz 1 StG die Sicherstellung sogar vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit verlangt werden. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich insoweit auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98, mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Dieselbe Einschränkung gilt mit Blick auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung, denn auch diese muss nach dem Gesetzeswortlaut, wonach die Bezahlung der Steuerschuld als gefährdet "erscheinen" muss, lediglich glaubhaft gemacht werden.
b) Für die Tatsachen, welche zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrundes und der sicherzustellenden Steuerforderung führen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel das die Sicherstellung verfügende Gemeinwesen beweisbelastet (vgl. Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2.Aufl., Basel 2002, Art. 46 StHG N 25).
Bei der Feststellung dieser Tatsachen hat indessen der Steuerpflichtige mitzuwirken, denn er hat grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die nur ihm bekannt sein können und über die er am besten Bescheid weiss (vgl. BG-Urteil vom 31.8.1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 6 E. 3b). Wirkt er nicht mit und bleiben deshalb Tatsachen im Dunkeln, welche für die Beurteilung des Sicherstellungsgrundes oder der sicherzustellenden Steuerforderung erheblich sind, so liegt darin eine Vereitelung der dem Gemeinwesen obliegenden Glaubhaftmachung solcher Tatsachen. Dieses obstruktive Verhalten kann bei der Beweiswürdigung entsprechend gewürdigt werden (RB 2001 Nr. 98).
3. - (...)
b/aa) Bei den sicherzustellenden Steuerforderungen handelt es sich um definitive Steuerschulden beruhend auf rechtskräftigen Steuerveranlagungen.
bb) Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Indem er jedoch - wohlwissend um seine hohen Steuerschulden - die Anfang 2006 erfolgte Kapitalauszahlung von insgesamt Fr. x (abzüglich Verrechnungssteuer) nicht als steuerbares Einkommen deklarierte, verletzte er nicht nur seine steuerlichen Pflichten grob, sondern verheimlichte den Steuergläubigern den Liquiditätszuwachs, so dass ihnen der sofortige Zugriff und damit die Wahrung ihrer Rechte in Konkurrenz mit anderen Gläubigern verwehrt war. Dieses Verhalten deutet auf den Versuch hin, seine wahren finanziellen Verhältnisse zu verheimlichen und dadurch die Steuerbehörden an einer Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse zu hindern (vgl. Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 2009, S. 116).
Mit der Auszahlung des BVG-Alterskapitals auf sein Bankkonto konnte der Beschwerdeführer über ein Bankguthaben von mehr als Fr. x frei verfügen. Indem er gar die gestützt auf die Auszahlung des BVG-Kapitals nachträglich veranlagte Steuer trotz nachweislich vorhandener Mittel nicht beglich, macht augenfällig, dass er nicht gewillt ist, seiner Steuerpflicht nachzukommen. Da der Beschwerdeführer sodann unter Verwendung der Kapitalauszahlung zuerst seine privaten Schulden regelte, bevorzugte er gewisse Gläubiger zum Nachteil der Steuergläubiger und unter Reduktion des zur Verfügung stehenden Substrates und erhöhte so das Risiko, dass die Steuerschulden nicht beglichen werden könnten. Dieses Verhalten kommt der Beseitigung von Vermögenswerten gleich. Weiter ist aufgrund des Nichtdeklarierens seines neuen Vermögens auch von einer Steuergefährdung in Bezug auf die für die rechtskräftig veranlagten Steuern von insgesamt zehn Steuerperioden bestehenden Verlustscheine auszugehen, weshalb sich die Verrarestierung der neuen Vermögenswerte auch im Umfang der Verlustscheinsforderungen rechtfertigt (Frey, a.a.O., S.119).
Zu Recht weist der Rechtsdienst der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern in seiner Vernehmlassung schliesslich auf ein weiteres Indiz für die Steuergefährdung hin: Der Beschwerdeführer bewirkte nämlich mittels Einspruch, dass die Verrechnungssteuerpflicht auf dem Auszahlungsbetrag (Alterskapital BVG) von Fr. x nicht wie üblich durch Meldung der steuerbaren Versicherungsleistung an die Eidgenössische Steuerverwaltung, sondern durch Entrichtung der Verrechnungssteuer erfüllt wurde. Auf diese Weise verhinderte der Beschwerdeführer, dass die für die Veranlagung der Staatsund Gemeindesteuern zuständigen Behörden von der Schuldnerin der Kapitalleistung über die Auszahlung informiert wurden.
Nach alledem ist es ohne weiteres glaubhaft, dass ohne Sicherungsmassnahme die Steuerforderung sowohl in Bezug auf die Kapitalabfindungssteuer von Fr. x als auch die Verlustscheinsforderungen von Fr. x gefährdet ist.
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