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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 08 208)

Zusammenfassung des Urteils A 08 208: Verwaltungsgericht

A und B sind Miteigentümer von verschiedenen Grundstücken. Nach einer amtlichen Neuschatzung erhob A Einspruch, da er sich in seinen Verfahrensrechten eingeschränkt sah. Das Schatzungsamt wies den Einspruch ab und verhängte eine Spruchgebühr von Fr. 480.- gegen A. Das Verwaltungsgericht gab den Einspruch teilweise recht, da A nicht ausreichend angehört wurde. Es wurde festgestellt, dass das Schatzungsverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde und A somit in seinen Rechten beschnitten war. Die Einsprachebehörde war korrekt besetzt, jedoch wurde A zu Unrecht eine zu hohe Spruchgebühr auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 08 208

Kanton:LU
Fallnummer:A 08 208
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 08 208 vom 09.07.2009 (LU)
Datum:09.07.2009
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 34 Abs. 2, 37 und 47 Abs. 2 lit. a SchG; §§ 26, 27 und 30 SchV; § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen. Anspruch auf rechtliches Gehör und Mitwirkungsrechte im Schatzungsverfahren. Bei der Einspracheverhandlung kann auf die Führung eines sinngemässen oder wörtlichen Protokolls verzichtet werden. Die Einsprache zeichnet sich dadurch aus, dass zwingend die gleiche Behörde, welche die Schatzung vorgenommen hat, in einer für sie verbindlichen Weise veranlasst wird, ihren Entscheid nochmals zu überprüfen und dieses Überprüfungsverfahren mit einem Einspracheentscheid abzuschliessen. Bei der Abweisung von Einsprachen betragen die Spruchgebühren für Katasterschatzungen Fr. 55.- bis Fr. 530.-.
Schlagwörter: Schatzung; Schatzungs; Einsprache; Verfahren; Protokoll; Verfahren; Verfahrens; Augenschein; Verwaltung; Schatzungsentscheid; Einspracheverhandlung; Spruchgebühr; Parteien; Schatzungsbehörde; Protokollierung; Schatzungsverfahren; Gehör; Recht; Einspracheverfahren; Gemeinde; Augenscheins; Entscheid; Immobilienbewertung; Akten; Katasterschatzung; Gebühren; önne
Rechtsnorm: Art. 29 BV ;
Referenz BGE:119 V 214; 124 V 390; 127 I 56; 130 II 477; 130 II 478; 130 II 479;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts A 08 208

A und B sind je zur Hälfte Miteigentümer der Stockwerkeigentumsparzelle Nr. z, GB Z, und der Miteigentums-Parzellen Nrn. x, y und w, GB Z. Das Schatzungsamt (heute: Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern) orientierte B unter Zustellung eines Fragebogens über die in Aussicht stehende amtliche Neuschatzung der genannten Grundstücke. Nach Durchführung eines Augenscheins eröffnete das Schatzungsamt den Eigentümern am 4. März 2008 die Neuschatzung. Die von A dagegen erhobene Einsprache, in der er die Neuschatzung sowohl in masslicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte, wies die Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, ab und auferlegte A eine Spruchgebühr von Fr. 480.-.

Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

2. - Der Beschwerdeführer bemängelt das Schatzungsverfahren, indem er im Wesentlichen geltend macht, er habe weder mitwirken noch seine Meinung in genügender Weise einbringen können. Er sei deshalb gezwungen gewesen, Einsprache zu erheben, um seine Verfahrensrechte wahrnehmen zu können, obwohl ihm von vornherein Kostenfolgen "angedroht" worden seien. (...)

a/aa) Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört nach der Praxis zum bundesverfassungsrechtlichen Gehörsanspruch insbesondere das Recht des Betroffenen, sich bei besonders schweren Eingriffen in die eigene Rechtsstellung wie namentlich bei der Ausfällung von Strafen vor Eröffnung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 127 I 56 E. 2b mit Hinweis). Hingegen besteht ein bloss bedingter Anspruch auf vorherige Anhörung, wenn der Eingriff weniger schwer wiegt, aber die Rechtsstellung des Privaten immer noch wesentlich verändert werden soll (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, Bd. 1, Allgemeiner Teil, 6.Aufl., Basel 1986, Nr. 81 Ziff. II). Die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird von den kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben; erst wenn sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz.

Wie erwähnt, werden gemäss § 37 SchG unter dem Titel "Augenschein, rechtliches Gehör" Schatzungen in der Regel aufgrund eines Augenscheins vorgenommen (Abs. 1). Die Parteien sind berechtigt, sich zur Schatzung zu äussern und am Augenschein teilzunehmen (Abs. 2). Sodann haben die Parteien den beteiligten Schatzungsbehörden und Amtsstellen die gewünschten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen haben sie die Angaben glaubhaft zu machen und den Augenscheinsverhandlungen beizuwohnen (§ 34 Abs. 2 SchG).

Diese schatzungsgesetzlichen Verfahrensregeln gewähren den Parteien die Möglichkeit, sich vor der Schatzung zu den schatzungsrelevanten Umständen vernehmen zu lassen. Zwar greift der Schatzungsentscheid, wenn nur schon dessen steuerliche Auswirkungen in Betracht gezogen werden (vgl. hierzu Luzerner Steuerbuch, Bd. 4, Weisungen SchG, VI/10 Ziff. 3), erheblich in die Rechtsstellung des Eigentümers ein. Hingegen bewirkt der Schatzungsentscheid dennoch keinen schweren Eingriff in die persönlichen Verhältnisse, wie er namentlich bei Freiheitsentzug bei Eingriffen in die Integrität der Person bejaht wird, sondern kommt höchstens einem mittelschweren - und zudem erst noch mittelbaren - Eingriff gleich. Die kantonalrechtlichen Schatzungsverfahrensregeln gehen deshalb mit der vorgängigen Anhörung über den bundesrechtlichen Minimalstandard hinaus. Das kantonale Mitwirkungsrecht im Schatzungsverfahren korrespondiert mit der Auskunftspflicht der Parteien, wobei die schatzungsgesetzlichen Rechte und Pflichten im Wesentlichen darauf ausgerichtet sind, den Schätzern den erforderlichen Einblick in den schatzungsrelevanten Sachverhalt zu verschaffen. Der Schatzungsentscheid als solcher stellt schliesslich das - unter Einbezug der Parteien - ermittelte Ergebnis der amtlichen Schatzung dar. (...)

bb) Der Beschwerdeführer rügt aber unter Berufung auf sein Gehörsrecht, dass anlässlich des angeblich nur fünfminütigen Augenscheins kein Wort über Vorund Nachteile gesprochen worden sei. Er habe lediglich die Frage des Schätzers nach Veränderungen seit der letzten Schatzung beantwortet; eine Diskussion der Bewertung habe hingegen nicht stattgefunden.

Der schatzungsgesetzliche Augenschein obliegt im Schatzungsverfahren dem sachkundigen Schätzer, wobei ihm der Gemeindesachverständige beratend zur Seite steht (vgl. § 16 SchV). Berechnungen und die Bewertung erfolgen indessen nicht vor Ort und der Schatzungsentscheid wird auch nicht etwa mündlich (sondern in einem schriftlichen Entscheid [§ 28 SchV]) eröffnet. Zwar trifft es zu, dass die Parteien befugt sind, Erläuterungen zu den Augenscheinstatsachen abzugeben (vgl. § 103 Abs. 1 VRG), und spricht denn auch das Schatzungsgesetz von der Teilnahme an Augenscheinsverhandlungen (§ 34 Abs. 2 SchG). Indessen dienen diese Verhandlungen ganz überwiegend der Sachverhaltsermittlung und nicht der kontradiktorischen Gegenüberstellung von schatzungstechnischen juristischen (Partei-)Positionen. Der vielschichtige Vorgang der Schatzung erfordert Fachkenntnis und Erfahrung. Der Schätzer ist deshalb weder gehalten, zu Vorbringen der Parteien Stellung zu nehmen Fragen zu beantworten, noch muss er sich zur Bewertung des Schatzungsgegenstands vor der schriftlichen Eröffnung des Schatzungsentscheids äussern. Soll nämlich das ermittelte Schatzungsergebnis angefochten werden, steht hierfür die Einsprache im Sinn von § 42 SchG i. V. m. §§ 117ff. VRG zur Verfügung. (...)

3. - a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass anlässlich der Einspracheverhandlung kein Protokoll geführt worden sei. Allerdings macht er weder geltend, deswegen einen Nachteil erlitten zu haben, noch rügt er ausdrücklich einen Verfahrensmangel. Allerdings kritisiert er, dass anlässlich der Einspracheverhandlung keine Diskussion über die Bewertung der Schatzungskriterien habe geführt werden können.

aa) Für die im Einspracheverfahren zu beachtenden Verfahrensregeln verweist die Schatzungsverordnung auf das Schatzungsverfahren, wonach die Schatzungsbehörde lediglich gehalten ist, über die Schatzung an sich ein Protokoll auf amtlichem Formular aufzunehmen (§ 30 i.V.m. §§ 26 und 27 SchV). Protokollierungsvorschriften für ausserhalb eigentlicher Instruktionsverhandlungen durchgeführte Verhandlungen fehlen, weshalb weder zum Ablauf der Einspracheverhandlung noch zu den Parteirechten anlässlich der Verhandlung direkt anwendbare Regeln gegeben sind. Das Verfahren zeichnet sich mithin durch grosse Formlosigkeit aus. Allerdings gewährt das VRG in Konkretisierung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) den Parteien das Recht zur Einsicht insbesondere in "Protokolle über ihre Anträge und Anbringen" (§ 48 Abs. 1 lit. b VRG).

bb) Die effektive Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV erfordert die Möglichkeit der Akteneinsicht und setzt voraus, dass die Aktenführung vollständig ist (BG-Urteil 1C_378/2007 vom 28.4.2008, E. 3). M. a.W. setzt die Wahrnehmung des Akteneinsichtsund des damit verbundenen Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus (BGE 130 II 477 E. 4.1, auch zum Folgenden). Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten gelten.

Das Bundesgericht hat ursprünglich eine allgemeine Protokollierungspflicht für das Verwaltungsverfahren noch verneint. Später hat es entschieden, dass die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins in einem Protokoll Aktenvermerk festzuhalten zumindest - soweit sie für die Entscheidung erheblich sind - in den Erwägungen des Entscheids klar zum Ausdruck zu bringen seien. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens der wesentliche Gehalt des Gesprächs im Protokoll festzuhalten (BGE 119 V 214 E. 4c). Im Übrigen hat das Bundesgericht den Umfang der Protokollierungspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht (BGE 124 V 390 E. 3). Je nach Art des Verfahrens ist die Protokollierungspflicht unterschiedlich streng zu handhaben, lässt sich doch von Verfassungs wegen nicht eine allgemeine Protokollierungspflicht in dem Sinn statuieren, dass jederzeit über alle Verfahrensvorgänge ein Protokoll erstellt werden muss, zu dem in jedem Fall noch vor dem Entscheid Stellung genommen werden kann. Namentlich im Verwaltungsverfahren erster Instanz können Gründe der Praktikabilität gegen eine derart umfassend verstandene Protokollierungspflicht sprechen (BGE 130 II 478 E. 4.2; BG-Urteil 2P.102/2006 vom 20.6.2006, E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil V 06 264 vom 16.8.2007, E. 2b, bestätigt durch BG-Urteil 1C.309/2007 vom 29.10.2008, E. 3.3; Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 256ff.).

Eine generelle Pflicht zur Protokollierung der Einspracheverhandlung ist auch im Steuerverfahren nicht vorgesehen (vgl. § 156 StG). § 29 Abs. 1 StV schreibt ein Protokoll nur für den Fall vor, dass im Veranlagungsoder Einspracheverfahren zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerbehörde eine Einigung zustande kommt. Eine Protokollierung ist dagegen nicht vorgeschrieben, wenn eine Einspracheverhandlung scheitert. Die Einspracheverhandlung im Schatzungsverfahren lässt sich durchaus mit der Einspracheverhandlung im Steuerverfahren vergleichen, wenn es nicht um Beweismassnahmen geht, so dass die strengen Protokollierungsgrundsätze des Strafverfahrens nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden können (BGE 130 II 479 E. 4.4).

cc) Gerade mit Blick auf eine einvernehmliche Lösung ist es deshalb nicht ausgeschlossen, die Einspracheverhandlung als Gespräch zu gestalten und - wie auch für Vergleichsverhandlungen gerichtsüblich - auf die Führung eines sinngemässen eines wörtlichen Protokolls zu verzichten. (...)

b) Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Besetzung der Einsprachebehörde. Er weist zunächst darauf hin, dass entgegen § 30 SchV an der Einspracheverhandlung kein Schatzungsobmann teilgenommen habe, und rügt überdies als Verfahrensmangel, dass dieselbe Person, welche die Schatzung vornimmt, die Einsprache beurteilt.

aa) Bei der Behandlung von Einsprachen wirkt in jedem Fall ein Angestellter der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern ein Schatzungsobmann beratend mit (vgl. § 30 Abs. 1 SchV). Im Übrigen bleibt die Besetzung der Schatzungsbehörde gegenüber dem Schatzungsverfahren unverändert.

Für die Ermittlung des Katasterwertes bei Neuschatzungen setzt sich die Schatzungsbehörde zusammen aus einem Schätzer und einem Sachverständigen der Gemeinde, der ihm beratend zur Seite steht (§ 16 Abs. 2 SchV). Im vorliegenden Fall nahm der Schatzungsexperte der Abteilung Immobilienbewertung, Dienststelle Steuern, die Funktion als zuständige Schatzungsbehörde beim Augenschein zwar in Absenz des Gemeindesachverständigen wahr, indessen erfolgte die Schatzung unbestrittenermassen in gehöriger Besetzung. Bei der Einspracheverhandlung wirkten sowohl der für die Gemeinde Z gewählte Gemeindesachverständige wie auch der bei der Abteilung Immobilienbewertung angestellte Schatzungsexperte mit, weshalb die Einsprachebehörde den Anforderungen von § 30 Abs. 1 SchV entsprechend besetzt war.

bb) Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass der Schatzungsexperte, welcher am Schatzungsentscheid - unter Berücksichtigung der beratenden Stimme des Gemeindesachverständigen - beteiligt war, auch die Einsprache behandelt, und in § 30 SchV die Grundlage für die Mitwirkung einer unabhängigen Drittperson am Einspracheverfahren erblickt, scheint er das Wesen der schatzungsrechtlichen Einsprache zu verkennen.

Die Einsprache bezweckt die Überprüfung der Verfügung durch die verfügende Behörde selbst. Auszugehen ist nämlich davon, dass die Parteien im Schatzungsverfahren (vgl. hierzu § 33 Abs. 1 SchG) regelmässig keine Gelegenheit haben, die Auffassung der Schatzungsbehörde kennen zu lernen und sich damit auseinander zu setzen. Ist daher eine Katasterschatzungspartei mit der Schatzung nicht einverstanden, so bliebe ihr eigentlich nur deren gerichtliche Anfechtung übrig. Zum Zweck der Entlastung der Gerichtsbarkeit und im Interesse der Verfahrensökonomie sieht deshalb das Schatzungsgesetz entsprechend dem Verfahren bei der Veranlagung der Staatsund Gemeindesteuern die Möglichkeit einer Einsprache vor. Diese soll die Schatzungsparteien in die Lage versetzen, die Schatzungsbehörde auf allfällige Unrichtigkeiten im Schatzungsentscheid aufmerksam zu machen und funktional betrachtet eine Wiedererwägung der Letzteren herbeizuführen. Dabei handelt es sich, gleich wie bei dieser, um einen verwaltungsrechtlichen Akt, und das Einspracheverfahren bildet einen Bestandteil des Verfahrens der Verwaltung zur Katasterschatzung. Nach dem Gesagten zeichnet sich die Einsprache gerade dadurch aus, dass zwingend die gleiche Behörde, welche die Schatzung vorgenommen hat, in einer für sie verbindlichen Weise veranlasst wird, ihren Entscheid nochmals zu überprüfen und dieses Überprüfungsverfahren mit einem Einspracheentscheid abzuschliessen. Die Bedenken, dass die Schatzungsbehörde wegen ihrer gesetzlich gewollten Vorbefassung grundsätzlich dazu neigen könnte, im Einspracheverfahren den eigenen Schatzungsentscheid zu schützen, sind zwar nicht von vornherein von der Hand zu weisen, werden aber insofern erheblich relativiert, als der Einspracheentscheid der Anfechtung vor Verwaltungsgericht unterliegt.

Entsprechend dem Wesen, der Funktion und der Zwecksetzung des Einspracheverfahrens im Abgaberecht im Allgemeinen ist denn auch das Einspracheverfahren gemäss Schatzungsgesetz und Schatzungsverordnung ausgestaltet. Gemäss § 42 Abs. 1 SchG ist gegen den Schatzungsentscheid die Einsprache zulässig. Sodann geht aus § 29 Abs. 2 SchV hervor, dass die für den Schatzungsentscheid zuständige Schatzungsbehörde auch die Einsprache zu behandeln und darüber zu entscheiden hat. Im vorliegenden Verfahren wirkten bei der Einsprachebehandlung, wie § 30 Abs. 1 SchV verlangt, der Gemeindesachverständige und der bei der Abteilung Immobilienbewertung angestellte Schatzungsexperte mit. Schatzungsund Einsprachebehörde waren somit identisch und damit verordnungsmässig besetzt. (...)

8. - Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass ihm mit dem Einspracheentscheid die Kosten inklusive einer Spruchgebühr von Fr. 480.- auferlegt wurden, und beantragt sinngemäss, es sei von einer Kostenauflage für das vorinstanzliche Verfahren abzusehen.

a) Wie erwogen, ist die Katasterschatzung für den Eigentümer gemäss § 47 Abs. 2 lit. a SchG namentlich dann nicht gebührenfrei, wenn seine Anträge im Einspracheoder Beschwerdeverfahren ganz teilweise abgewiesen werden. Bei der Abweisung von Einsprachen betragen die Spruchgebühren für Katasterschatzungen Fr. 55.- bis Fr. 530.- (§ 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen). Eine Erhöhung Reduktion dieser Spruchgebühr, wie sie für Einsprachen gegen Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht für Schatzungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch für Verkehrswertschatzungen nach Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehen ist, kommt nicht in Frage, weil Katasterschatzungen nicht zu den dort erwähnten Schatzungen zählen.

Aufgrund der Weisungen zum Schatzungsgesetz werden bei der Abweisung von Einsprachen mit einem Katasterwert zwischen Fr. 600000.- und Fr. 800000.- und einem Aufwand von mehr als vier Stunden Gebühren von Fr. 385.- auferlegt (Gebührentabelle gemäss Luzerner Steuerbuch, Weisungen SchG, Bd. 4, I/5 Ziff. 1).

b) Im vorliegenden Fall war im Einspracheverfahren ein Totalbetrag von Fr. 658200.- an Katasterwerten streitbetroffen. Anwendbar ist in diesem Fall laut der erwähnten Gebührentabelle die Zeile für den Katasterwert bis Fr. 800000.-. Gemäss unbestrittenen Angaben der Vorinstanz betrug der Stundenaufwand mehr als vier Stunden, weshalb die Spruchgebühr gemäss der Spalte "über 4 Std." mit Fr. 385.- zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz begründet nun ihre Gebührenfestsetzung von Fr. 480.- mit der Ausnahmeklausel von § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen, wonach die Spruchgebühr im Einzelfall je nach Arbeitsaufwand bis zu 25% erhöht werden könne. Hierbei verkennt sie allerdings, dass diese Erhöhungsmöglichkeit bei Einsprachen gegen Katasterschatzungen nicht anwendbar ist. Die 25%ige Erhöhung entbehrt deshalb der gesetzlichen Grundlage. Die weisungsgemäss anwendbare Spruchgebühr von Fr. 385.- bewegt sich im von der Verordnung vorgegebenen Rahmen von Fr. 55.- bis Fr. 530.-. Der Anspruch auf rechtsgleiche Handhabung der Spruchgebühren verbietet im vorliegenden Fall, vom tabellarischen Wert abzuweichen. Für die Kostenauflage im Einspracheentscheid kommt deshalb eine Spruchgebühr von Fr. 385.- zur Anwendung. (...)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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