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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 05 63)

Zusammenfassung des Urteils A 05 63: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer, männlich, hat sich von seinem langjährigen Wohnort Y abgemeldet und in X als Wochenaufenthalter angemeldet. Die Steuerbehörde von Y erklärte ihn weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, da er seinen Lebensmittelpunkt in X sah. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass seine Beziehungen zu Y stärker waren und sein steuerrechtlicher Wohnsitz somit dort verblieb. Trotz des Besitzes einer Wohnung in X konnte er nicht nachweisen, dass seine Beziehungen zu X diejenigen zu Y überwogen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass sein Lebensmittelpunkt nach X verlagert wurde, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 05 63

Kanton:LU
Fallnummer:A 05 63
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 05 63 vom 24.10.2005 (LU)
Datum:24.10.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 8 Abs. 1 StG. Steuerdomizil eines ledigen unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen. Vermutung des Steuerdomizils am Wochenaufenthaltsort. Bei einem ledigen Steuerpflichtigen kommt kaum eine Ausnahme vom Steuerdomizil am Wochenaufenthaltsort vor, wenn er an jenem Ort, wo er die Wochenenden verbringt, keine familiären Beziehungen unterhält. Wohneigentum allein begründet keine besonderen Beziehungen zum Wochenendort, die die Beziehungen zum Ort, wo der Steuerpflichtige aufgewachsen ist, während der Woche im Haus der Eltern lebt und von wo er täglich zur Arbeit fährt, überwiegen.
Schlagwörter: Beziehung; Beziehungen; Woche; Arbeit; Steuerdomizil; Wohnsitz; Arbeitsort; Kanton; Aufenthalt; Person; Familie; Eltern; Wochenaufenthalts; Freunde; Steuerpflichtigen; Bindung; Freundes; Lebensmittelpunkt; Aufenthalts; Beschwerdeführers; ärker
Rechtsnorm: Art. 23 ZGB ;
Referenz BGE:108 Ia 255; 111 Ia 42; 111 Ia 43; 115 Ia 216; 125 I 56; 125 I 57; 125 I 58;
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts A 05 63

A, geb. 1975, arbeitet in Z. Nachdem er seit Geburt in Y, Kanton Luzern, wohnte, meldete er sich im April 2004 nach X, Kanton Obwalden, ab. Gleichzeitig meldete er sich in Y, an seinem bisherigen Wohnsitz, mit einem Interimsausweis als Wochenaufenthalter an. In X besitzt A eine 2-Zimmerwohnung. Die Steuerbehörde von Y erklärte A als weiterhin in Y unbeschränkt steuerpflichtig. Eine Einsprache von A wurde von der Steuerkommission abgewiesen, worauf dieser Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhob.

Aus den Erwägungen:

2.- a) Gemäss § 8 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen (§ 8 Abs. 2 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff des Steuergesetzes lehnt somit an die Bestimmungen über den zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. ZGB an.

b) Nach der Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung) gilt als Steuerdomizil der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Der Wohnsitzbegriff knüpft mithin an zwei Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Einerseits an eine objektive, äussere Voraussetzung, nämlich den Aufenthalt und andererseits an eine subjektive, nämlich die Absicht, an einem bestimmten Ort dauernd zu verbleiben. Das Steuerdomizil als faktischer Lebensmittelpunkt wird im Wesentlichen durch die persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen bestimmt, welche die pflichtige Person pflegt. Das setzt einen regelmässigen Aufenthalt am betreffenden Ort voraus. Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, was namentlich dann zutrifft, wenn ihr Arbeitsort nicht mit seinem sonstigen Aufenthaltsort (Freizeitort) übereinstimmt, ist für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur (BGE 125 I 56 Erw. 2b, 123 I 294 Erw. 2b mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz dann, wenn der Pflichtige zu einem anderen Ort als zum Arbeitsort stärkere Beziehungen hat, so wenn er zu einem andern Ort starke persönliche familiäre Beziehungen aufweist, die diejenigen zum Arbeitsort überwiegen. Hingegen kommt dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind wo der Steuerpflichtige seine politischen Rechte ausübt, nicht entscheidende Bedeutung zu. Das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für das Steuerdomizil bilden können, wenn auch das übrige Verhalten des Steuerpflichtigen dafür spricht (BGE 108 Ia 255 Erw. 5a).

Ein Pendler Wochenaufenthalter in nicht leitender Stellung untersteht namentlich dann nicht der Steuerhoheit des Kantons, in dem er seiner Arbeit nachgeht, wenn er verheiratet ist und täglich an den Wochenenden regelmässig zu seiner Familie, d.h. zum Ehegatten und den Kindern, zurückkehrt. Ist dies der Fall, werden die familiären und persönlichen Beziehungen zum Ort, wo sich die Familie aufhält, als stärker erachtet als die Bindung zum Arbeitsort. Anders verhält es sich, wenn er in leitender Stellung tätig ist (BGE 125 I 56 f. Erw. 2b/aa mit Hinweisen).

Dies gilt auch für ledige Steuerpflichtige, deren Familie Geschwister und Eltern umfasst. Das Bundesgericht hat angenommen, dass die beruflichen Interessen nicht über die affektiven Beziehungen gestellt werden dürfen, nur weil der Steuerpflichtige ledig sei (BGE 111 Ia 42 f. Erw. 3). Da jedoch erfahrungsgemäss die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene zwischen Ehegatten, sind die Erfordernisse, die ein Steuerdomizil am Aufenthaltsort der Familie begründen können, strenger zu handhaben, so namentlich die regelmässige Rückkehr. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist daher vermehrt auch zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen zum andern Ort ein Übergewicht begründen, wie namentlich ein besonderer Freundesund Bekanntenkreis, besondere gesellschaftliche Beziehungen, ein eigenes Haus eine eigene Wohnung (vgl. zum Ganzen ASA 63,840 f. Erw. 2c; BGE 125 I 57 Erw. 2b/bb). Junge Steuerpflichtige, welche zum ersten Mal das elterliche Heim verlassen, können dort ihr Steuerdomizil behalten, wenn sie in ihrer Freizeit überwiegend und regelmässig heimkehren (BGE 111 Ia 43 Erw. 3). Andererseits können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen, selbst wenn der ledige Steuerpflichtige wöchentlich zu den Eltern Geschwistern zurückkehrt. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben dort über einen grösseren Freundesoder Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch das Alter, die Dauer und der besondere Zweck des Aufenthalts (BGE 125 I 57 Erw. 2b/bb). Auch ein Konkubinatsverhältnis wird gewöhnlich stärker zu gewichten sein als die Bindung zum Aufenthaltsort der Familie (BGE 115 Ia 216 Erw. 3, ASA 58,166 f. Erw. 3 und 4).

3.- Die das Steuerdomizil beeinflussenden Umstände sind als steuerbegründende Tatsachen grundsätzlich vom Kanton nachzuweisen, der den Steueranspruch geltend macht. Der Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, begründet nach der Rechtsprechung jedoch die Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat, wenn nicht weitere Umstände schlüssig darauf hinweisen, dass die Beziehung des Steuerpflichtigen zu einem anderen Ort überwiegt. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig an den Ort zurückkehrt, wo seine elterliche Familie lebt, wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen gelingt, obliegt es den Steuerbehörden im Kanton des Wochenaufenthalts bzw. Arbeitsortes nachzuweisen, dass die Person gewichtigere wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (ASA 63,841 Erw. 3b, ASA 68,463 ff.; BGE 125 I 58 Erw. 3a).

4.- Der Beschwerdeführer lebt seit 30 Jahren in Y, wo er geboren wurde, aufwuchs und auch zur Schule ging. Hier blieb er auch nach Abschluss seiner Ausbildung wohnen. Auch nach seiner Anstellung in Z blieb er in Y als Pendler wohnhaft. Per 27. April 2004 hat er sich nach X abgemeldet, sich gleichzeitig jedoch als Wochenaufenthalter in Y wieder angemeldet. Als Wochenaufenthaltsoder Arbeitsort gilt der Ort, von wo aus die steuerpflichtige Person während der Woche der täglichen Arbeit nachgeht. Dies ist vorliegend unbestritten die Gemeinde Y. Dort hält sich der Beschwerdeführer weiterhin auch nach seiner Abmeldung nach X während der Woche im Haus seiner Eltern auf und fährt täglich zu seiner Arbeit nach Z.

Bei dieser Ausgangslage ist es - wie in Erw. 3 dargetan - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an den Steuerbehörden des Kantons Luzern, das Weiterbestehen des Steuerdomizils in Y darzutun, sondern vielmehr hat der Beschwerdeführer die Verlegung seines Lebensmittelpunktes und somit seines Steuerdomizils nach X nachzuweisen und zu belegen.

Zu prüfen ist somit, ob Umstände vorliegen, die auf eine besondere Beziehung des Beschwerdeführers zur Gemeinde X schliessen lassen und diejenigen zum Wochenaufenthaltsort in Y überwiegen, so dass anzunehmen ist, der Lebensmittelpunkt und somit auch das Steuerdomizil des Beschwerdeführers befinde sich nunmehr in X.

5.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge in X im Gegensatz zu Y über Wohneigentum. Dies sei ein Zeichen für die Absicht des längeren Aufenthalts in X. In X habe er auch die Hausratsversicherung abgeschlossen, zahle auch die Krankenkasse und verfüge über einen eigenen Telefonanschluss - im Gegensatz zu Y. Da er täglich 11 bis 12 Stunden arbeite und kein eigenes Auto habe, sei es für ihn einfacher, in Y zu übernachten. Hätte er ein Auto, würde er klar öfters von X zur Arbeit fahren. Weiter habe er eine Jahreskarte für die Bergbahnen in X, weil er die Gegend sehr schätze und auch viel Zeit in den Bergen verbringe. In Y habe er keinen Bezug zum Gemeindeleben, sei nicht in einem Verein und habe dort keine Freunde. Seine Einkäufe tätige er in Zürich Zug und auch wenn er abends weggehe, sei er zu 99 % in Zürich Zug anzutreffen, wo auch sein Freundeskreis herkomme.

b) Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun, dass seine Beziehungen zu X diejenigen zum Wochenaufenthaltsort in Y überwiegen. Wohl verfügt er in X über eine eigene 2-Zimmerwohnung, anders als in Y, wo er weiterhin im Haus seiner Eltern wohnt. Wie die Vorinstanz richtig geltend macht, vermag der Erwerb von Wohneigentum in einem anderen Kanton für sich allein noch keine Verlegung des Lebensmittelpunktes zu begründen. Wesentlich sind die persönlichen Beziehungen (vgl. Pra 87 Nr. 4 S. 25 f. Erw. 2d). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, in X einen grossen Freundeskreis zu haben, persönliche Kontakte zu pflegen, aktiv am Gemeindeleben teilzunehmen in Vereinen engagiert zu sein; im Gegenteil. Nach seinen Angaben befindet sich sein Freundeskreis vorwiegend in Zürich und Zug, weshalb zumindest fraglich ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seine Freizeit bzw. seine Wochenenden immer in X verbringt, wie er geltend macht. Offenbar pflegt er seine freundschaftlichen Beziehungen im Raum Zürich und Zug. Allein die Tatsache, dass er in X Eigentümer einer 2-Zimmerwohnung in einem Ferienappartementkomplex ist und auch eine Jahreskarte der Bergbahnen besitzt, lassen seine persönlichen Beziehungen zu X gegenüber Y, wo er im Haus der Eltern lebt und von wo er täglich zur Arbeit fährt, nicht überwiegen. Auch seine Tätigkeit als Revisor der Stockwerkeigentümergemeinschaft vermag keine besonderen persönlichen Beziehungen zu X zu begründen. Zu Recht macht die Vorinstanz im Übrigen geltend, es erscheine unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer behaupte, er pflege keine persönlichen Kontakte in Y, ist er dort doch aufgewachsen und lebt seit über 30 Jahren dort. Selbst wenn es jedoch zutreffen sollte, dass er in Y über keinen Freundeskreis verfügt, ist dies nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass er in X keine persönlichen und sozialen Kontakte nachzuweisen vermag, die auf eine besondere Beziehung zu X schliessen lassen.

Schliesslich ist zu bemerken, dass erfahrungsgemäss die Pflege familiärer Beziehungen zu einer engeren Verbundenheit mit einem Ort führen als andere Kontakte. Konsequenz dieses Umstandes ist es, dass bei ledigen Steuerpflichtigen kaum Ausnahmen vom Steuerdomizil am Arbeitsort bzw. Wochenaufenthaltsort vorkommen, wenn sie an jenem Ort, wo sie die Wochenenden verbringen, keine familiären Beziehungen unterhalten (BGE 125 I 57 Erw. 2 b/cc). In X verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen. Diese familiäre Bindung hat er demgegenüber zu seinem Wochenaufenthaltsort in Y, wo er während der Woche noch immer im elterlichen Haus wohnt und entgegen seinen Behauptungen gemäss Twixtel auch über eine eigene Telefonnummer verfügt. Auch war offenbar zumindest bis zum 10. Juni 2004 seine Postadresse im Bankverkehr die Adresse in Y. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass bei einer 30-jähigen erwachsenen Person die Bindung zu den Eltern und der Familie erfahrungsgemäss derart gelockert ist, dass ohne besondere Umstände nicht anzunehmen ist, sie verfüge über eine besondere Beziehung zu deren Wohnort. Im vorliegenden Fall ist Y jedoch nicht nur der Wohnort der Eltern, sondern auch der Wochenaufenthaltsoder Arbeitsort des Beschwerdeführers, was wie in Erw. 3 dargetan, die Vermutung begründet, sein Lebensmittelpunkt bzw. sein Steuerdomizil befinde sich da, solange er nicht eine besondere Beziehung zu seinem Freizeitund Wochenendort (vorliegend X) nachweist. Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer nicht.

Zusammenfassend steht somit fest, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Interessen und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der strittigen Steuerperiode 2004 noch immer in Y befand, wo er seit Geburt lebt und von wo er auch weiterhin, nach seiner Abmeldung nach X, täglich zur Arbeit nach Z fährt. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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