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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 04 243 A 04 244)

Zusammenfassung des Urteils A 04 243 A 04 244: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführer haben Lebensversicherungen mit Einmalprämien abgeschlossen und Darlehen aufgenommen, um diese zu finanzieren. Sie möchten die Darlehenszinsen als Abzug von ihren steuerbaren Einkünften geltend machen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Fremdfinanzierungen von Einmalprämien-Lebensversicherungen nicht immer abzugsfähig sind. Die Steuerbehörde lehnt den Schuldzinsenabzug der Beschwerdeführer ab, da sie eine Steuerumgehung vermutet. Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass die Einmalprämien ausschliesslich aus Eigenmitteln finanziert wurden. Das Gericht entscheidet, dass die Beschwerdeführer eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung mit dem Ziel der Steuerersparnis gewählt haben und erkennt den Schuldzinsenabzug nicht an. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da das Bundesgericht die Steuerumgehung bestätigte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 04 243 A 04 244

Kanton:LU
Fallnummer:A 04 243 A 04 244
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 04 243 A 04 244 vom 22.11.2005 (LU)
Datum:22.11.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 20 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 1 lit. a DBG; §§ 27 Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 1 lit. a StG. Zinsen auf fremdfinanzierten Einmalprämien-Lebensversicherungen sind nur dann als Schuldzinsen von den Einkünften abziehbar, wenn keine Steuerumgehung vorliegt. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen einer Steuerumgehung bejaht und der geltend gemachte Schuldzinsenabzug steuerlich nicht anerkannt.
Schlagwörter: Einmalprämie; Einmalprämien; Darlehen; Versicherung; Steuerumgehung; Lebensversicherung; Recht; Lebensversicherungen; Schuldzinsen; Darlehens; Finanzierung; Abzug; Kapitalversicherung; Police; Policendarlehen; Einmaleinlage; Vorsorge; Schuldzinsenabzug; Vermögens; Kapitalversicherungen; Einkommen; Rechtsprechung; Steuerbehörde; Steuerpflichtigen; Fremdfinanzierung; Beweis; Blick
Rechtsnorm: Art. 20 DBG ;
Referenz BGE:107 Ib 323;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts A 04 243 A 04 244

Aus den Erwägungen:

1.- a) Die Beschwerdeführer mit Jahrgang 1971 (Beschwerdeführer 1) und 1970 (Beschwerdeführerin 2) haben seit 1990 bis zu dem hier in Frage stehenden Steuerjahr 2002 bei der X Versicherungsgesellschaft (nachfolgend X) insgesamt 29 Lebensversicherungen mit Einmalprämien abgeschlossen. Die Laufzeit-Enden dieser Versicherungen reichen vom Jahre 2005 bis ins Jahr 2032. Ebenfalls bei der X wurden durch Belehnung der bestehenden Versicherungspolicen im Laufe der Jahre diverse Darlehen aufgenommen. Der Darlehensbetrag belief sich per 31. Dezember 2002 auf insgesamt Fr. 583''346.--; der im Jahre 2002 gesamthaft an die X bezahlte Darlehenszins auf Fr. 23''645.--. Diesen Betrag von Fr. 23''645.-- wollen die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG von ihren steuerbaren Einkünften 2002 in Abzug bringen. Besagte Norm bestimmt, dass die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50''000 Franken von den Einkünften abgezogen werden.

b) Das Verwaltungsgericht hatte sich unlängst im Urteil N. vom 9.11.2004 (A 04 116, A 04 117) mit der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen in Zusammenhang mit fremdfinanzierten Einmalprämien von Lebensversicherungen zu befassen. (...) Das Gericht hielt darin zur Rechtsnatur sowie Steuerbarkeit der Lebensversicherungen mit Einmalprämie allgemein fest, dass bei diesen Versicherungen anstelle von jährlichen Beiträgen zu Beginn der Laufzeit des Vertrages eine einmalige Einlage zu leisten ist. Basierend auf der einmaligen Prämienzahlung errechnet sich eine in der Regel garantierte Endauszahlung, die je nach Eintrittsalter des Versicherten und nach Laufzeit des Vertrages verschieden hoch ausfallen wird. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie zerfallen in ein Darlehensund ein Versicherungsgeschäft. Der Versicherer behält dabei den auf das Darlehen anfallenden Zins für die Finanzierung des Versicherungsschutzes zurück. Die Vermögensanlage wirft aber trotz Vergleichbarkeit mit einem Darlehensguthaben grundsätzlich keinen einkommenssteuerrechtlich erfassbaren Vermögensertrag ab. Solange der Versicherungsvertrag läuft, sind nämlich die versicherungstechnischen Zinsen nicht verfügbar. Sie haben bloss anwartschaftlichen Charakter und können folglich nicht als realisiertes Einkommen gelten (Maute/ Steiner/Rufener, Steuern und Versicherungen, 2. Aufl., Muri/Bern 1999, S. 286 mit Hinweis). Was die Steuerbarkeit der Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien angeht, sind diese nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG im Erlebensfall bei Rückkauf steuerfrei, sofern diese Versicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt laut der besagten Norm (in der seit 1.1.2001 in Kraft stehenden Fassung) die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde.

c) Wird nun eine rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie nicht durch eigene Mittel, sondern fremdfinanziert, lässt sich eine zusätzliche Steuerersparnis erzielen. So behält der Versicherungsnehmer sämtliche Vorteile des Versicherungssparens, kommt aber zusätzlich noch in den Genuss des Schuldzinsenabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG. Mit anderen Worten kann er die Zinsen, die auf dem für die Finanzierung der Einmalprämie aufgenommenen Darlehen jährlich anfallen, einkommensmindernd absetzen, ohne dass im Versicherungsfall - unter Vorbehalt der nicht der Vorsorge dienenden Einmalprämienversicherungen - auf der Einkommensseite steuerbares Einkommen anfällt. Das Bundesgericht lässt indes den Abzug der diesbezüglich anfallenden Schuldzinsen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG nur dann zu, falls darin keine Steuerumgehung zu erblicken ist. Somit gelten Zinsen für Schulden, welche für Kapitalversicherungen mit Einmalprämien aufgewendet worden sind, dann nicht als Schuldzinsen, sondern als nicht abzugsfähige Anlagekosten gemäss Art. 34 lit. d DBG, wenn der Steuerpflichtige mit dem Abschluss einer Einmalprämienversicherung und der Finanzierung der Einmalprämie durch ein Darlehen eine Steuerumgehung begeht (vgl. u.a. Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19.7.2000, in: ASA 69,176 ff., Ziff. 4). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die bisherige Praxis zur Steuerumgehung betreffend fremdfinanzierte Einmalprämien auch unter der Geltung des seit 1. Januar 1995 in Kraft stehenden DBG weiterhin anwendbar (BG-Urteil 2A.470/2002 vom 22.10.2003, in: StR 2004 S. 127 ff.).

d) Die Steuerbehörde stellt sich auf den Standpunkt, dass die bei der X aufgenommenen Darlehen zur teilweisen Finanzierung von Einmalprämien-Lebensversicherung derselben Versicherungsgesellschaft verwendet worden seien. Es handle sich letztlich, wie im erwähnten VG-Urteil N. vom 9.11.2004, um fremdfinanzierte Einmalprämien. So seien die Lebensversicherungen grossmehrheitlich mit Fremdmitteln abgeschlossen bzw. die Einmalprämien zur Hauptsache mit Fremdkapital finanziert worden. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten liege eine Steuerumgehung vor, weshalb die im Jahre 2002 auf den Darlehen angefallenen Schuldzinsen von Fr. 23''645.-- nicht zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zugelassen werden könnten. Die Beschwerdeführer geben demgegenüber an, dass sämtliche Einmalprämien seit dem Jahre 1990 aus dem laufenden Einkommen eigenfinanziert worden seien. Für die Bezahlung der Einmalprämien seien keinerlei Fremd-, sondern ausschliesslich Eigenmittel in Anspruch genommen worden.

2.- a) Zu klären gilt es also vorab die Frage, ob die Einmalprämien der Lebensversicherungen der Beschwerdeführer fremdoder eigenfinanziert bzw. die bei der X aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung der Einmalprämien verwendet worden sind. Denn die Steuerbehörde kann den im Jahre 2002 von den Pflichtigen geltend gemachten Schuldzinsenabzug nur dann mit der von ihr angeführten Begründung verweigern, wenn eine Fremdfinanzierung gegeben ist, in der noch dazu eine Steuerumgehung zu erblicken ist.

b) Nach Lehre und Rechtsprechung gilt im Steuerrecht der allgemein anerkannte Grundsatz, dass die Steuerverwaltung die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben mindern (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 416 mit zahlreichen Hinweisen). Dies hat auch im Beschwerdeverfahren zu gelten (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 454). Die Anforderungen an den zu leistenden Beweis sind von Fall zu Fall höher niedriger. Wo es verständlich und entschuldbar erscheint, dass genaue Unterlagen nicht (mehr) vorhanden sind, sind die Anforderungen gegebenenfalls herabzusetzen, beispielsweise indem auch weniger zuverlässige Beweismittel berücksichtigt werden indem man eine erhebliche Wahrscheinlichkeit statt Gewissheit genügen lässt. Eine substantiierte Darstellung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen ist indessen gerade auch in derartigen Fällen unverzichtbar (StE 1996 B 93.3 Nr. 5 Erw. 2e).

c) Bei dem hier in Streit liegenden Schuldzinsenabzug handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache. Dies bedeutet mit Blick auf die Beweislast, dass die Beschwerdeführer alle für die Gewährung des Schuldzinsenabzuges relevanten Tatsachen, also vorliegend namentlich die behauptete Eigenfinanzierung der Einmalprämien, nachzuweisen haben. (...)

d) Den von den Beschwerdeführern in der Folge mit Eingabe vom 10. September 2005 eingereichten Belegen kann mit Blick auf die hier umstrittene Frage, ob die Einmalprämien im Wesentlichen eigenoder fremdfinanziert bzw. die bezogenen Darlehen für die Finanzierung der Einmalprämien verwendet worden sind, was folgt entnommen werden:

aa) Die Einmalprämien der bei der X abgeschlossenen Lebensversicherungen sind von den Steuerpflichtigen jeweils durch Zahlungsauftrag an die Bank durch Einzahlung bei der Post bezahlt worden. Bei den eingereichten Unterlagen befinden sich auch zwei Schreiben der X vom 8. September 2005. Darin sind die von den Beschwerdeführern bezahlten Einmalprämien sowie die von der X gewährten Policendarlehen aufgelistet, wobei bei den Einmalprämien jeweils das Datum der vollständigen Bezahlung, bei den Darlehen das Bezugsdatum zusätzlich vermerkt ist. Diesen Aufstellungen kann beispielsweise betreffend das Jahr 1999 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 Einmalprämien im Gesamtbetrag von Fr. 53''552.-- geleistet und Policendarlehen über insgesamt Fr. 40''000.-- bezogen hat. Auf Seite der Beschwerdeführerin 2 sieht es so aus, dass von ihr im Jahre 1999 eine Lebensversicherung mit einer Einmaleinlage von Fr. 25''000.-- abgeschlossen wurde und vier Policendarlehen über gesamthaft Fr. 25''000.-- bezogen worden sind. Diese Gegenüberstellung legt den Schluss nahe, dass die Policendarlehen der Finanzierung von Einmalprämien für neu abgeschlossene Kapitalversicherungen dienten. Werden die Aufstellungen der X, welche den Zeitraum von 1990-2004 umfassen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, ergibt sich, dass die Beschwerdeführer bis zum Ende des vorliegend in Frage stehenden Steuerjahres 2002 Einmalprämien von insgesamt Fr. 736''061.-- geleistet und Policendarlehen von gesamthaft Fr. 495''101.-- bezogen haben. Dass nun diese Policendarlehen nicht für die Finanzierung der Einmaleinlagen verwendet worden sein sollen, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht gerade mit Blick auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer alles dafür, dass nur mit Hilfe dieser Darlehen Kapitalversicherungen in dieser Kadenz abgeschlossen und Einmalprämien in dieser Höhe geleistet werden konnten.

bb) Behaupten die Beschwerdeführer das Gegenteil und stellen sich auf den Standpunkt, dass für die Finanzierung der Einmalprämien keinerlei Fremdmittel in Anspruch genommen, sondern sämtliche Einmalprämien seit dem Jahre 1990 aus dem laufenden Einkommen eigenfinanziert worden seien, bleiben sie den Nachweis hierfür schuldig. Es ergibt sich denn auch gerade etwa aus den Bankauszügen, welche sie bezüglich Tilgung der Einmalprämien aufgelegt haben, nichts Dergleichen. So hat der Beschwerdeführer 1 die Zahlungen der Einmalprämien der von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen, neben der Direkteinzahlung bei der Post, jeweils über sein Privatkonto bei der Z-Bank abgewickelt. Hierbei handelt es sich um sein Lohnkonto. Über dieses Lohnkonto beglich er beispielsweise im Jahre 2001 zwei Einmalprämien über insgesamt Fr. 91''367.--. Allein im Dezember 2001 hatte er, bei einem dannzumaligen Monatslohn von netto Fr. 5''893.75, eine Einmaleinlage von Fr. 70''000.-- zu überweisen. Damit das Lohnkonto für die Zahlungsauslösung ausreichend Deckung aufwies, war eine zusätzliche Einzahlung von Fr. 51''000.-- auf das Konto erforderlich. Solche Überweisungen auf das Lohnkonto, welche in Zusammenhang mit der Bezahlung von Einmalprämien stehen, mussten denn auch, wie den eingereichten Bankbelegen entnommen werden kann, immer wieder vorgenommen werden. Dies war beispielsweise auch im Dezember 2000 der Fall, als der Beschwerdeführer 1 drei Einmaleinlagen über gesamthaft Fr. 67''389.-- überwiesen hat, was eine zusätzliche Einzahlung auf das Lohnkonto von Fr. 35''000.-- nötig machte. Dasselbe Bild zeigt sich im Oktober 1997 (zusätzliche Einzahlung von Fr. 22''000.-- zur Bezahlung einer Einmalprämie von Fr. 37''000.--), im September 1999 (zusätzliche Einzahlungen von Fr. 20''000.-- zur Bezahlung einer Einmalprämie von Fr. 32''000.--) im Juli 2002 (zusätzliche Einzahlungen von Fr. 28''000.-- zur Begleichung von Einmalprämien von insgesamt Fr. 32''836.--). Was die Beschwerdeführerin 2 anbelangt, können dieselben Feststellungen getroffen werden. Auch sie bediente sich zur Begleichung der Einmalprämien der von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungen regelmässig ihres Lohnkontos bei der Z-Bank, auf das wiederholt zusätzliche Einzahlungen vorgenommen werden mussten. (...)

cc) Alles in allem kann damit festgehalten werden, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Belege ihre Behauptung, dass sämtliche Einmalprämien der seit dem Jahre 1990 bei der X abgeschlossenen Lebensversicherungen vollumfänglich eigenfinanziert worden seien, nicht zu stützen vermögen. Vielmehr ist nach dem Gesagten gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die Policendarlehen, neben den zur Verfügung stehenden Eigenmitteln, für die Finanzierung der Einmalprämienleistungen verwendet worden sind.

3.- Die Steuerbehörde stellt sich auf den Standpunkt, dass in der Vorgehensweise der Beschwerdeführer, was den Abschluss von Einmalprämien-Lebensversicherungen einerseits und die Aufnahme von Darlehen andererseits anbelangt, eine Steuerumgehung zu erblicken sei.

a) Eine Steuerumgehung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig absonderlich, jedenfalls der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen erscheint, wenn zudem anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und wenn das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (vgl. statt vieler: Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2001, N 140 zu Vorbemerkungen, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ob eine Steuerumgehung vorliegt, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei grundsätzlich die Steuerbehörden die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerumgehung tragen (StR 2004 S. 131 Erw. 4.1; BG-Urteil vom 21.6.1985 Erw. 2, in: ASA 55,134 f.).

b) Mit Blick auf die Prüfung, ob in der Fremdfinanzierung einer Kapitalversicherung mit Einmalprämie eine Steuerumgehung zu erblicken ist, hält das Bundesgericht fest, dass der Abschluss einer solchen Versicherung in verschiedenen Fällen sinnvoll sein kann, in denen der Versicherungsnehmer die Einmalprämie in der Regel aus vorhandenen Mitteln seines Vermögens leistet. Nimmt er jedoch zur Finanzierung der Einmalprämie ein Darlehen auf, so kann die Versicherung eine Vorsorgefunktion nur in sehr beschränktem Masse haben, nämlich nur soweit im Versicherungsfall die Versicherungssumme und bei vorzeitigem Rückkauf der Rückkaufswert das Darlehen übersteigt, das zunächst zurückzubezahlen ist. Die gemischte Kapitallebensversicherung gegen Einmalprämie, die durch Darlehensaufnahme finanziert wird, ist somit in der Regel als absonderlich zu betrachten (BGE 107 Ib 323 Erw. 4a). Zeigt sich aber im konkreten Einzelfall, dass sachlich einleuchtende Gründe dafür sprechen, die Einmalprämie durch Darlehensaufnahme und nicht durch eigene Mittel zu finanzieren, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine absonderliche Gestaltung der Rechtsverhältnisse und damit auch keine Steuerumgehung vor (ASA 55,129 ff.).

c) Laut Bundesgericht kann bei einem Steuerpflichtigen mit einem Reinvermögen, das den Betrag der Einmalprämie wesentlich übersteigt, bei einer Fremdfinanzierung der Prämie dann nicht von einer Steuerumgehung gesprochen werden, wenn entweder der Ertrag, den die eigenen Mittel bei einer anderweitigen Kapitalanlage abwerfen, die für das Darlehen zu bezahlenden Passivzinsen übersteigen, für ihn die Verflüssigung seines Vermögens wegen den anfallenden Vermögensgewinnsteuern dem Verlust von Sachwerten nicht zumutbar wäre. Besitzt ein Versicherungsnehmer hingegen ein wesentlich niedrigeres Vermögen als die zu leistende Einmalprämie und kann diese Prämie daher praktisch nur mit einem Darlehen gegen Verpfändung der Versicherungspolice finanzieren, ist von einer absonderlichen Gestaltung der Verhältnisse auszugehen (ASA 55,135 f. Erw. 2c und d; vgl. auch StR 2004 S. 131 f. Erw. 4 sowie Maute/Steiner/Rufener, a.a.O., S. 287 f. mit Hinweisen). Zur Konkretisierung dieses Grundsatzes kann die Faustregel gelten, dass eine Einmalversicherung mit Fremdfinanzierung dann zulässig ist bzw. steuerlich anerkannt wird, wenn der Verkehrswert des Nettovermögens des Versicherten mindestens 50 % grösser ist als die Höhe seiner Einmaleinlage. Daraus folgt umgekehrt, dass eine Fremdfinanzierung der Einmaleinlage grundsätzlich dann als Steuerumgehung zu qualifizieren ist, wenn das Nettovermögen des Versicherten nicht mindestens das Anderthalbfache seiner Einmaleinlage ausmacht (Neuhaus, Die steuerlichen Massnahmen im Bundesgesetz vom 19.3.1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in: ASA 68,292). Auch die Weisungen der Steuerverwaltung des Kantons Luzern sehen diesbezüglich vor, dass in der Praxis unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Grundsätze eine Steuerumgehung angenommen werde, wenn das Reinvermögen weniger als 150 % des Betrages der Einmalprämie ausmacht (LU StB, Weisungen StG, § 40 Nr. 1 Ziff. 6.2).

d) Im hier zu beurteilenden Sachverhalt kann mit Blick auf die Annahme der Vorinstanz, dass in der Vorgehensweise der Beschwerdeführer eine Steuerumgehung zu erblicken sei, was folgt festgestellt werden:

aa) Die Vorsorgefunktion der von den Beschwerdeführern abgeschlossenen Lebensversicherungen erweist sich durch die bezogenen Policendarlehen als deutlich relativiert. So sind von den insgesamt 29 Versicherungspolicen, welche die Steuerpflichtigen bei der X besassen, deren 27 mit einem mehreren Darlehen belastet. Werden zudem die anfallenden Darlehenszinsen in Betracht gezogen, die laut Angaben der X jeweils durch Erhöhung der Policendarlehen finanziert werden, wird das während des laufenden Versicherungsvertrages angesammelte Vorsorgekapital weiter geschmälert. Vom Vorsorgezweck her gesehen ist somit die Vorgehensweise der Beschwerdeführer, die für die Finanzierung der Einmalprämien in beträchtlichem Ausmasse Fremdkapital verwendet haben, als wenig sinnvoll zu werten. Dass es dennoch sachlich einleuchtende Gründe gibt, welche die durch die Steuerpflichtigen gewählte Finanzierungsform in einem anderen Lichte erscheinen liesse, ist gerade mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung nicht auszumachen. So kann zum Verhältnis zwischen den Eigenmitteln und den geleisteten Einmalprämien festgehalten werden, dass das Reinvermögen der Beschwerdeführer in den einzelnen Steuerperioden jeweils sehr deutlich unter den im selben Zeitraum einbezahlten Einmalprämien lag. Es sei hierzu auf die diesbezügliche Gegenüberstellung verwiesen, welche die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. September 2005 einreichte, nachdem die Steuerpflichtigen, auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin, zusätzliche Beweismittel beigebracht hatten. Aus dieser den Beschwerdeführern vom Gericht zur Kenntnis gebrachten Gegenüberstellung geht u.a. hervor, dass sie im hier in Frage stehenden Steuerjahr 2002 bei einem gemeinsamen Reinvermögen - exklusiv Versicherungsvermögen - von Fr. 33''381.-- (per 31.12.2002) Einmaleinlagen von Fr. 49''247.-- geleistet hatten. Im Vorjahr 2001 betrugen die einbezahlten Einmaleinlagen Fr. 158''068.--, dies bei einem Vermögen von Fr. 25''671.-- (per 31.12.2001). Noch eine Steuerperiode vorher (1999/2000) stand geleisteten Einmaleinlagen von Fr. 161''434.-- ein Vermögen - des Beschwerdeführers 1 - von Fr. 37''522.-- (per 1.1.1999) gegenüber. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit, und damit auch im hier massgeblichen Steuerjahr 2002, ein Reinvermögen besassen, welches die geleisteten Einmalprämien wesentlich überstieg, vielmehr ist gerade das Gegenteil der Fall. Gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist somit in der Vorgehensweise der Beschwerdeführer, was die Art und Weise der Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Einmalprämien-Lebensversicherungen angeht, eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung zu erblicken. Eine Fremdfinanzierung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämien ist denn auch laut Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung insbesondere dann als ein absonderliches Vorgehen zum Zweck der Steuerumgehung zu betrachten, wenn die Vermögensund Einkommensverhältnisse der steuerpflichtigen Person eine Fremdfinanzierung der Versicherung mit Einmalprämie nicht erlauben und daher die Versicherungspolice vielfach faktisch die einzige Garantie für den aufgenommenen Kredit darstellt (Kreisschreiben Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30.6.1995, in: ASA 64,467 Ziff. II/5). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. So ist etwa die Zinsbelastung für die Darlehen, welche auf den Versicherungspolicen lasten und die zum Abschluss weiterer Lebensversicherungen mit Einmalprämien verwendet worden sind, in Anbetracht der Einkommensund Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer sehr hoch. Allein im hier zur Diskussion Steuerjahr 2002 haben die Darlehenszinsen Fr. 23''645.-- betragen, was gut 30 % ihres in diesem Jahr erzielten Erwerbseinkommens ausmachte.

bb) Dass das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, wenn es von der Steuerbehörde hingenommen würde, liegt auf der Hand. So könnte eine selbstfinanzierte Einmalprämie die periodische Prämie für eine gleichwertige Versicherung lediglich im Rahmen des betragsmässig begrenzten allgemeinen Versicherungsabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG in Abzug gebracht werden, während die steuerlich anerkannte fremdfinanzierte Einmalprämie zu einem Abzug von Schulden und Schuldzinsen führen würde. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass andere Gründe als die erwarteten Steuervorteile die Beschwerdeführer dazu veranlasst haben, den Abschluss von Einmalprämien-Lebensversicherungen und den Bezug von Policendarlehen in der Weise zu kombinieren, wie sie es getan haben.

cc) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführer eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung getroffen haben, die wirtschaftlich sonderbar erscheint und missbräuchlich einzig mit der Absicht gewählt wurde, Steuern einzusparen, die sonst geschuldet gewesen und auch tatsächlich angefallen wären. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf das Vorliegen eines Steuerumgehungstatbestandes erkannt.

4.- a) Sind die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt, so ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Dabei ist unter anderem auf das vom Steuerpflichtigen wirklich Gewollte abzustellen. Entscheidend bleibt aber der Sinn der fraglichen gesetzlichen Regelung, der sich insbesondere aus dem Gesetzeszweck ergibt. Es kommt also darauf an, welche Steuerfolgen der Gesetzgeber normalerweise vorgesehen hat, die gerade mit der beabsichtigten Steuerumgehung hätten vermieden werden sollen (zum Ganzen: BG-Urteil 2A.470/2002 vom 22.10.2003, in: StR 2004 S. 132 f. Erw. 5). Die normalen Steuerfolgen, wenn keine Steuerumgehung vorliegen würde, sähen nun auf Seiten der steuerlich zulässigen Abzüge so aus, dass Prämien von Kapitalversicherungen lediglich im Rahmen des beschränkten Versicherungsabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG abziehbar sind. Diese Abzugsmöglichkeit wird indes regelmässig im zulässigen Maximalbetrag bereits durch Abzug der Krankenkassenprämien genutzt, womit für den Abzug anderer Prämien normalerweise - so denn auch im vorliegenden Fall - kein Raum mehr bleibt. Die wesentliche Wirkung der Steuerumgehung besteht nun darin, die Einmalprämie mit Blick auf den möglichen Abzug der Passivzinsen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG mit einem Darlehen zu finanzieren. Mit anderen Worten sucht der Steuerpflichtige die sehr eingeschränkte Abzugsmöglichkeit von geleisteten Lebensversicherungsprämien über einen anderen Abzug, konkret über den Schuldzinsenabzug gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG, zu erweitern. Dies widerspricht aber dem Gesetzeszweck, der bei Annahme einer Steuerumgehung den Abzug derjenigen Passivzinsen ausschliesst, welche bezüglich der für die Finanzierung der Einmalprämien aufgenommenen Darlehen anfallen (vgl. u.a. Locher, a.a.O., N 34 zu Art. 20 DBG mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbehörden den von den Beschwerdeführern im Jahre 2002 geltend gemachten Schuldzinsenabzug über Fr. 23''645.-- (Zinsaufwendungen für die bei der X bezogenen Darlehen) bei der direkten Bundessteuer nicht anerkannt hat.

b) Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den von den Beschwerdeführern deklarierten Schuldzinsenabzug zu Recht nicht anerkannt hat, lässt sich noch auf einen weiteren Aspekt stützen. So vertritt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Auffassung, dass ein Umgehungstatbestand auch dann vorliegt, wenn eine Verbindung zwischen einer Kapitalversicherung mit Einmalprämie und einem Darlehen dergestalt besteht, als das Darlehen für den Bezug von Leistungen eingesetzt wird. Die ESTV bezieht sich hierbei auf einen Anwendungsfall, wo die Police bei einer Bank hinterlegt und bei dieser ein Darlehenskonto eröffnet wird. Von diesem Konto erfolgten sodann jährliche Bezüge zur Deckung der Lebenshaltung. Die Darlehenszinsen würden dem Konto belastet und vom Vorsorgenehmer steuerlich geltend gemacht. Darlehensschuld und Zinsen kämen bei Fälligkeit der Kapitalversicherung mit den entsprechenden Versicherungsansprüchen zur Verrechnung und die bisher erfolgten Vorbezüge wie ein allfälliger Rest aus dem Versicherungsanspruch blieben - unter dem Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG - steuerfrei. Die ESTV stellt sich auf den Standpunkt, dass mit dieser Darlehenskonstruktion das Erfordernis, welches für die steuerliche Freistellung der Erträge aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämien u.a. eine mindestens fünfjährige Vertragsdauer verlangt, (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG) umgangen wird, indem dadurch sofort nach Versicherungsabschluss mit Hilfe des Darlehenskontos Vorbezüge möglich werden. Sie schliesst darauf, dass der entsprechende Darlehensvertrag einzig der Umgehung der vom Gesetzgeber gesetzten fünfjährigen Frist dient, wie sie als Mindestdauer für den Versicherungsvertrag zu gelten hat. Bei einer solchen Konstellation, die mit der hier in Frage stehenden durchaus verglichen werden kann, können die Darlehenszinsen, wie die ESTV klar zu erkennen gibt, steuerlich ebenfalls nicht zum Abzug gebracht werden (Steinmann, Aktuelle Anwendungsfälle und Entwicklungen bei der gebundenen und freien Vorsorge aus Sicht der ESTV, in: StR 1996 S. 25 f.).

c) Berufen sich die Beschwerdeführer schliesslich darauf, dass ihnen der Schuldzinsenabzug in den Vorjahren jeweils zugestanden worden sei, ist dies für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht von Bedeutung. Denn frühere Steuereinschätzungen sind keine Zusicherungen für künftige Veranlagungen, da sie sich ausschliesslich auf die jeweils in Frage stehende Veranlagungsperiode beziehen. Im Wesen der periodischen Veranlagung liegt es gerade, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue, von den früheren Veranlagungen unabhängige und losgelöste Beurteilung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund spielt es denn auch - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - für die Frage der Anerkennung Nichtanerkennung des Schuldzinsenabzuges 2002 keine Rolle, dass ein Grossteil der Policendarlehen bzw. der Einmalprämien-Lebensversicherungen vor dem hier zur Diskussion stehenden Steuerjahr 2002 bezogen bzw. abgeschlossen worden sind. Damit erweist sich ihre Beschwerde, was die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2002 angeht, als unbegründet und ist folglich abzuweisen.



Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 20. Juni 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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