E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 03 126)

Zusammenfassung des Urteils A 03 126: Verwaltungsgericht

Die Stiftung A unterstützt parteilose und unabhängige Politiker und Richter in der Schweiz gemäss einem Reglement. Die Steuerbehörden des Kantons Luzern lehnten ein Gesuch um Steuerbefreiung ab, woraufhin die Stiftung Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichte. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da die Aktivitäten der Stiftung keinen öffentlichen Zweck verfolgen. Die Stiftung argumentierte, dass sie mit ihrer Transparenz in Politik, Justiz und Wirtschaft einen öffentlichen Zweck erfülle, was jedoch vom Gericht nicht anerkannt wurde. Der Richter entschied zugunsten der Steuerbehörden und wies die Steuerbefreiung der Stiftung ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 03 126

Kanton:LU
Fallnummer:A 03 126
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 03 126 vom 14.05.2004 (LU)
Datum:14.05.2004
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 56 lit. g DBG; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken. Einer Stiftung, welche die Unterstützung parteiloser und unabhängiger Politiker (Mitglieder der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richter in der ganzen Schweiz bezweckt und bei den Parlamentswahlen im Kanton Luzern Kandidaten aufstellt, ist keine Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken zu gewähren.
Schlagwörter: Zweck; Aufgabe; Stiftung; Zwecke; Gemeinwesen; Kandidaten; Steuerbefreiung; Person; Bundes; Personen; Parteien; Interesse; Recht; Politik; Transparenz; Unterstützung; Zwecken; Aufgaben; Gemeinwesens; Institution; Offenlegung; Angabe; Kanton
Rechtsnorm: Art. 137 BV ;Art. 56 DBG ;
Referenz BGE:121 II 478; 124 I 57;
Kommentar:
Schmid, Schott, Zürich, Basel, Genf, Art. 137 BV, 2002

Entscheid des Verwaltungsgerichts A 03 126

Die Stiftung A bezweckt die Unterstützung parteiloser und unabhängiger Politiker (Mitglieder der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richter in der ganzen Schweiz. Art und Voraussetzungen der Leistungen der Stiftung sind in einem vom Stiftungsrat erlassenen Reglement geregelt. Ein Gesuch um Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken wiesen die Steuerbehörden des Kantons Luzern ab. Nachdem auch der dagegen eingereichten Einsprache kein Erfolg beschieden war, erhob die Stiftung Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen, soweit es darauf eintrat:

3.- a) Art. 56 DBG benennt in einer die lit. a - i umfassenden Liste verschiedene Steuerbefreiungstatbestände von der subjektiven Steuerpflicht. Gemäss lit. g dieser Norm sind die juristischen Personen, die öffentliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der Steuerpflicht befreit. Die gleiche Regelung enthält auch § 70 Abs. 1 lit. h StG. Diese Norm übernimmt die Vorgabe von Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG, welche seit dem 1. Januar 2001 für alle Kantone massgeblich ist. Allen drei Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie juristische Personen erfassen, welche zwei unterschiedliche Kategorien von Zwecken verfolgen. In keinem der Gesetze sind die Begriffe des "öffentlichen" "gemeinnützigen Zwecks" definiert. Diese Begriffe müssen daher auf dem Wege der Auslegung geklärt werden (Greter, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Basel 2002, N 25 zu Art. 23 StHG).

b) Das Bundesgericht hatte in dem mit Urteil vom 2. April 2001 (2A.254/2000) beurteilten Sachverhalt zu prüfen, ob die neu in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelte Berner Kantonalbank öffentliche Zwecke verfolgt. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid zu Art. 56 lit. g DBG was folgt ausgeführt:

Im Bundesgesetz wird neu die öffentliche Zweckverfolgung als weitere privilegierte Zielsetzung neben den gemeinnützigen Zweck gestellt, was gegenüber den früher massgeblichen Steuerbefreiungstatbeständen von Art. 16 Ziff. 2 und 3 BdBSt eine bedeutende Änderung darstellt. Somit könne auf die reiche Kasuistik zum alten Recht nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden. Das Gleiche gelte für das Kreisschreiben Nr. 12, das die Eidgenössische Steuerverwaltung diesbezüglich am 8. Juli 1994 erlassen hat (publiziert in: ASA 63,130 ff.), an das das Bundesgericht - und auch das Verwaltungsgericht - ohnehin nur gebunden sei, soweit es den Sinn des neuen Rechts richtig wiedergibt (vgl. dazu insbesondere BGE 121 II 478 Erw. 2b). Da in Art. 56 lit. g DBG die "öffentlichen Zwecke" neben der Gemeinnützigkeit aufgeführt sind, könne es sich bei ihnen nur um eine begrenzte - und somit restriktiv zu fassende - Kategorie von Aufgaben handeln, die eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind. Derartige Aufgaben könnten neben dem Gemeinwesen gelegentlich auch privatrechtlichen gemischtwirtschaftlichen juristischen Personen übertragen werden. Juristische Personen, die in erster Linie Erwerbsoder Selbsthilfezwecke verfolgen, hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke, auch wenn sie zugleich öffentlichen Zwecken dienen. Vorbehalten bleibe eine (gegebenenfalls teilweise) Steuerbefreiung, wenn eine solche juristische Person durch öffentlichrechtlichen Akt (z.B. Gesetz) mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wurde, eine gewisse Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen ist und darüber hinaus die ausschliessliche und unwiderrufliche (dauernde) Widmung des Eigenkapitals für den öffentlichen Zweck in den Statuten stipuliert wird. Hinzu kommen müsse aber auch die konkrete, überprüfbare, tatsächliche Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung; die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht (zum Ganzen: bereits zitiertes BG-Urteil vom 2.4.2001 Erw. 2b/c mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).

c) Demnach setzt die Verfolgung von öffentlichen Zwecken voraus, dass sich die Institution im Bereich der übergeordneten Interessen des öffentlichen Gemeinwesens betätigt. Gegenstand der Tätigkeit können grundsätzlich die gleichen Aufgaben sein, die in der Regel auch vom Gemeinwesen zu bewältigen sind, wie Lieferung von Wasser und Elektrizität, Gasversorgung über ein Leitungsnetz, Führung von Altersheimen und Spitälern, Erfüllung von kulturellen Aufgaben (Bibliotheken usw.) Betrieb von Freizeitinfrastruktur wie öffentliche Schwimmbäder und Eisbahnen. Diese wenigen Beispiele mögen aufzeigen, dass die Möglichkeiten der Verfolgung von öffentlichen Zwecken sehr zahlreich sind und die Abgrenzung zu nicht privilegierten Zwecken schwierig ist (Greter, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 37 zu Art. 56 DGB, auch zum Folgenden). Der Begriffsinhalt ist auch Veränderungen unterworfen, weil sich die Ideen und Bedürfnisse der Allgemeinheit - die massgebend sind für die Auffassung darüber, was ordentliche Aufgabe des Gemeinwesens darstellt - mit der Zeit wandeln können (vgl. dazu auch ASA 56,191 f. Erw. 3b zum alten Recht). Die Steuerbefreiung ist gerechtfertigt für Träger von Aufgaben von der Art, wie sie das Gemeinwesen selber von ihm unmittelbar beauftragte Rechtsträger ausüben, also Tätigkeiten, welche die ausführenden juristischen Personen sachlich als Organe des Gemeinwesens erscheinen lassen. Der Kreis wird durch das öffentliche Recht und durch die bestehenden Auffassungen über die öffentlichen Aufgaben bestimmt und umfasst auch weite Bereiche der Politik. Neben anderen Institutionen stellt sich die Frage der Verfolgung öffentlicher Zwecke insbesondere für politische Parteien. Diese Frage steht auch im Zusammenhang mit dem Abzug von Zuwendungen an juristische Personen, die im Hinblick auf öffentliche Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG). Die Existenz von politischen Parteien liegt zwar im Interesse einer funktionierenden Demokratie, aber die Verfolgung der Parteiinteressen an sich entspricht nicht einem öffentlichen Zweck, denn im öffentlichen Interesse liegt nicht das Vorhandensein einer bestimmten Partei. Nach herrschender Doktrin handelt es sich daher nicht um Organisationen mit öffentlicher Zweckverfolgung (Greter, a.a.O., N 40 zu Art. 56 DBG mit Hinweisen auf Kuster, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der direkten Bundessteuer und der Steuerharmonisierung, Diss. Zürich 1998, S. 243; Yersin, Le statut fiscal des partis politiques, de leurs membres et sympathisants, in: ASA 58,106). Für die direkte Bundessteuer bleiben die politischen Parteien demzufolge von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Denn eine politische Partei verfolgt primär keine öffentlichen Zwecke, sondern in erster Linie die Interessen ihrer Mitglieder und kann deshalb nicht befreit werden. Das Gleiche gilt weitgehend auch für Vereinigungen mit ideeller Zwecksetzung aller Art und Sportvereine (erwähntes Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II/4).

4.- a) Unter "Stiftungszweck" bestimmt § 2 des Reglements der Beschwerdeführerin was folgt: Die Stiftung unterstützt gesamtschweizerisch Menschen, die auf Ebene des Bundes, der Kantone Gemeinden (Exekutive Legislative) Richter tätig sein wollen, ohne Mitglied einer politischen Partei zu sein, die persönlich möglichst unabhängig sind und dies auch transparent machen (Bekanntgabe möglichst vieler aussagekräftiger persönlicher Daten zum Einkommen, Vermögen, Verwaltungsratsmandaten etc.). Sie unterstützt parteilose und unabhängige Menschen in einem öffentlichen Amt in der Überzeugung, dass letztlich nur parteilose und unabhängige Politiker und Richter sich vorbehaltlos zum Wohle des ganzen Volkes und für Gerechtigkeit einsetzten und gemäss eigenem Gewissen, ohne Druck von aussen, handeln können. § 3 des Reglements definiert die "unterstützungswürdigen Destinatäre" folgendermassen: Die Stiftung unterstützt parteilose und unabhängige Menschen, die in der Schweiz für ein politisches Amt (Exekutive Legislative) für ein richterliches Amt (Judikative) kandidieren und die ihre persönlichen Verhältnisse so offen legen, dass die Informationen möglichst allen Wählern zugänglich sind (z.B. über Internet, Schaukasten, Presse, Hinterlegung am Sitz der Stiftung etc.). Sie erachtet die Offenlegung der folgenden persönlichen Verhältnisse eines Kandidaten als informativ und für den Wähler nötige Entscheidungsgrundlage: Lebenslauf, Strafregisterauszug (ohne Vorstrafen), Betreibungsregisterauszug, Auszug aus dem Steuerregister mit Angabe des steuerbaren Einkommens und Vermögens sowie des Reineinkommens, bei Unselbständigerwerbenden Angabe des Arbeitgebers inkl. Lohn, bei Selbständigerwerbenden Angabe des Reineinkommens aus dem Geschäft, Angabe aller Verwaltungsratsmandate inkl. Honorar, Angabe von Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen, Mandate als Vorstandsmitglieder von Vereinen, persönliches Abstimmungsund Wahlverhalten bei den letzten und bei den nächstens bevorstehenden eidgenössischen kantonalen Abstimmungsvorlagen Wahlen; Angabe der für eine persönliche Kandidatur eingesetzten finanziellen Mittel, Zivilstand, Anzahl Kinder und Angabe von Grundeigentum (Art, Ort, Wert). Die Stiftung erachtet Kandidaten als unterstützungswürdig, die möglichst viele der genannten persönlichen Verhältnisse offen legen (in der oben angeführten Priorität). Die Unterstützung der Destinatäre durch die Stiftung erfolgt durch folgende Leistungen: Beratung der Kandidaten, Vorstellung unterstützungswürdiger parteiloser Politiker und Richter in der Öffentlichkeit (durch Medien, Inserate, Berichte, Vortragszyklen, Internet, Darstellung von Tätigkeiten und Leistungen parteiloser und parteigebundener Politiker und Richter) und durch finanzielle Beiträge (§ 4 des Reglements).

b) (...)

c) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, mit der von ihr betriebenen Art von Transparenz erfülle sie einen öffentlichen Zweck. Die von ihr generell in Politik, Justiz und Wirtschaft angestrebte (Mehr)-Transparenz liege im allgemeinen öffentlichen Interesse. Damit verfolge sie einen öffentlichen Zweck und sei deshalb von der Steuerpflicht zu befreien. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der zitierten Rechtsprechung und der Lehre ein öffentlicher Zweck im Sinne von Art. 56 lit. g DBG nur dann vorliegt, wenn eine Institution Aufgaben wahrnimmt, die zu den Obliegenheiten des Gemeinwesens gehören, und ihr ausserdem durch öffentlichrechtlichen Erlass Verwaltungsakt die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe übertragen worden ist. Es muss sich also um Aufgaben handeln, die ordentlicherweise dem Gemeinwesen übertragen sind, welche aber die juristische Person sachlich als Organ des Gemeinwesens ausübt. Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin verfolgten Unterstützungsaktivitäten jedoch nicht. Laut ihren Angaben hat sie im Rahmen der Grossratswahlen am 6. April 2003 im Kanton Luzern 6 Kandidaten auf der Liste 15 (Parteilose und Unabhängige) aufgestellt und unterstützt. Die Kandidaten nahmen in drei Wahlkreisen teil, wobei keiner der Kandidaten in den Grossen Rat gewählt wurde. Die Liste 15 mit den parteilosen Kandidaten erzielte in den drei Wahlbezirken je ca. 0,5 % Stimmenanteil. Soweit die Beschwerdeführerin bei Wahlen parteilose Personen, die im Sinn des Stiftungszwecks möglichst viele persönliche, finanzielle und familiäre Daten offen zu legen bereit sind, im Rahmen der Leistungen gemäss Reglement (Beratung, Werbung usw.) unterstützte und auch zukünftig unterstützen will, handelt es sich letztlich um eine Tätigkeit mit politischer Zielsetzung und Ausrichtung. Zwar erklärte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Steuerbefreiung, sie habe keinen politischen Parteizweck, sei gerade nicht eine politische Partei, zumal sie sich nicht nur mit Politikern beschäftige, sondern auch mit Richtern und vor allem mit Transparenz generell. Auch wenn die Beschwerdeführerin keine politische Partei ist, ändert dies indessen nichts daran, dass sie durch ihre bisherigen Aktivitäten im Wahlverfahren direkt am politischen Geschehen teilgenommen hat, indem sie vom Stiftungszweck her unterstützungswürdige Kandidaten portiert und diese unterstützt hat. Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht bemerkt, stellt der Zweck der Beschwerdeführerin eine politische Tätigkeit dar. Denn letztlich geht es darum, Personen, die die von ihr aufgestellten Kriterien erfüllen, für ein bestimmtes Amt zu gewinnen und zu unterstützen. Unter diesem Blickwinkel spielt es keine Rolle, ob die Unterstützung von der Offenlegung bestimmter Informationen, wie sie im Stiftungsreglement vorgegeben sind, aber einer bestimmten Auffassung (Parteipolitik) abhängig gemacht wird. In beiden Fällen besteht das Ziel in der Unterstützung einer Kandidatur. In Bezug auf Wahlen schliesst indes die Rechtsprechung eine behördliche Intervention im Wahlkampf und einen Eingriff in den Prozess der freien Meinungsbildung grundsätzlich aus. Die Behörden haben bei Wahlen keine öffentlichen Interessen wahrzunehmen, es kommt ihnen keine Beratungsfunktion zu. Es ist zu verhindern, dass sich der Staat im Wahlkampf auch nur indirekt in den Dienst parteiischer Interessen stellt; die Behörde hat sich parteipolitisch neutral zu verhalten und darf sich nicht mit einzelnen Gruppen Richtungen identifizieren (BGE 124 I 57 f. Erw. 2a). Daraus lässt sich ableiten, dass die Unterstützung parteiloser Kandidaten unter den von der Beschwerdeführerin aufgestellten Prämissen gerade nicht zu einer Aufgabe des Staates gehört, sie ihm vielmehr verwehrt ist. Schon unter diesem Blickwinkel kommt der Tätigkeit der Beschwerdeführerin kein öffentlicher Zweck im Sinne von Art. 56 lit. g DBG zu.

Weiter bleibt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr veranstalteten Aktionen nicht anders als die politischen Parteien in der Politik mitwirkte: Politische Parteien wirken - dem normativen Gehalt von Art. 137 BV gemäss - an der Meinungsund Willensbildung des Volkes mit. Als politische Partei bezeichnet man die organisierte und auf Dauer angelegte Vereinigung von Menschen zum Zweck der Beteiligung an der Willensbildung des Gemeinwesens (Schmid/Schott, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, N 4 zu Art. 137 BV). Politische Parteien beteiligen sich je auf spezifischer ideologischer Basis (z.B. Liberalismus, demokratischer Sozialismus, konservativer Nationalismus, Ökologie) an Wahlen und Abstimmungen, um politische Ziele verfolgen und verwirklichen zu können. Parteien üben in der Demokratie unverzichtbare Funktionen aus: als Bindeglieder zwischen Zivilgesellschaft und Staat bündeln und verdichten sie individuelle wie gesellschaftliche Interessen zu Programmen, stellen Kandidaten für Volksund Behördenwahlen auf, nehmen zu Sachfragen öffentlich Stellung und gewährleisten so einen pluralistischen öffentlichen Meinungsbildungsprozess (Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 1921). So wie die politischen Parteien am Wahlverfahren durch eigene Listen ihre Kandidaten unterstützten, ist auch die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr gewährten Unterstützung der auf Liste 15 portierten parteilosen Kandidaten tätig geworden. Dass sie nach ihren eigenen Worten keinem politischen Parteizweck unterworfen ist, lässt ihre Aktivität im politischen Umfeld (Wahlen) nicht wesentlich von derjenigen der politischen Parteien unterscheiden. Diese verfolgen nach der Rechtsprechung und der Lehre jedoch keine öffentlichen Zwecke im Sinne von Art. 56 lit. g DBG und können somit keine Steuerbefreiung für sich beanspruchen. Wenn aber in steuerrechtlicher Hinsicht den politischen Parteien kein öffentlicher Zweck zuerkannt wird, hat dies nach dem Gesagten auch für die von der Beschwerdeführerin verfolgten Ziele zu gelten.

d) Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, der Stiftungszweck "Transparenz" in Politik, Justiz und Wirtschaft verfolge einen öffentlichen Zweck. Eine Institution verfolgt erfüllt einen öffentlichen Zweck eine öffentliche Aufgabe. Als Ziel einer Tätigkeit werden die Begriffe "öffentlicher Zweck" und "öffentliche Aufgabe" synonym verwendet. Der Begriff "öffentliche Aufgabe" wird aber auch verwendet, um die Tätigkeit selbst zu umschreiben, während der öffentliche Zweck keine Tätigkeit bedeutet. Eine Institution verfolgt einen "öffentlichen Zweck", die "öffentliche Aufgabe", welche die Institution erfüllt (Kuster, a.a.O., S. 218). Mit andern Worten: der öffentliche Zweck besteht in einer bestimmten Tätigkeit. Transparenz, wie sie die Beschwerdeführerin definiert - Offenlegung von persönlichen und finanziellen Daten - beinhaltet keine öffentliche Aufgabe, d.h. eine Aufgabe, die dem Gemeinwesen obliegt. Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist festzuhalten, dass der Begriff Transparenz ein abgeleiteter Begriff ist. Aus der Transparenz allein kann kein eigener Zweck abgeleitet werden. Transparenz im Sinn von § 2 des Stiftungsreglements ist Offenlegung der Unabhängigkeit (¿"unabhängig sind und dies auch transparent machen"), wobei dies konkretisiert wird mit "Bekanntgabe möglichst vieler aussagekräftiger persönlicher Daten zum Einkommen, Vermögen, zu Verwaltungsratsmandaten etc. gemäss § 3 dieses Reglements". Nach dieser Bestimmung erachtet die Stiftung die Offenlegung insbesondere der persönlichen Verhältnisse eines Kandidaten als informativ und für die Entscheidfindung nötig, nämlich: Lebenslauf, Straf-, Betreibungsregisterauszug, Auszug aus Steuerregister mit Angaben des steuerbaren Einkommens und Vermögens und Reineinkommens, Bekanntgabe von Arbeitgeber, Lohn, Verwaltungsratsmandaten, Honorar, Mandate als Vorstandsmitglieder von Vereinen usw. Wie diese Auflistung der transparent zu machenden Daten zeigt, betrifft sie ausnahmslos Detailinformationen aus der Privatsphäre der von der Beschwerdeführerin als unterstützungswürdig erachteten Destinatäre. Das ist aber keine Staatsaufgabe. Dem Stiftungszweck "Transparenz" lässt sich nach diesen Ausführungen keine dem Gemeinwesen übertragene Aufgabe abgewinnen und folglich auch kein öffentlicher Zweck im Sinne von Art. 56 lit. g DBG. Letztlich ist der Zweck der Beschwerdeführerin auf die Unterstützung von parteilosen Personen, die den von ihr vorgeschriebenen Offenlegungsprinzipien nachleben, ausgerichtet. Die möglichst breite Offenlegung von detaillierten persönlichen Daten gemäss den reglementarischen Bestimmungen der Beschwerdeführerin mag wohl in einem gewissen öffentlichen Interesse liegen. Darin allein ist aber noch kein öffentlicher Zweck begründet. Zur Qualifizierung als öffentliche Aufgabe im Sinne der Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke ist die Erfüllung einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse gerade eben nicht genügend (Kuster, a.a.O., S. 224). (...) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Steuerbefreiung gemäss Art. 56 lit. g DBG nicht für sich in Anspruch nehmen kann, da sie keinen öffentlichen Zweck verfolgt.

Dieser Entscheid wurde im StE 2004 B 71.63 Nr. 22 auszugsweise veröffentlicht.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.