Der 1929 geborene A stellte ein Gesuch um Prämienverbilligung pro 2002 für sich und seine Ehefrau, die am 2. Januar 2002 verstorben war. Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern erkannte bezüglich der Dauer vom 1.-31. Januar 2002 auf einen Gesamtanspruch des Jahreszuschusses und ermittelte den auszurichtenden Betrag pro rata temporis auf einen Zwölftel. Für die restliche Zeit des Jahres prüfte sie einen Einzelanspruch. Da die Berechnung des Einzelanspruchs in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen einen Überschuss ergab, lehnte die Ausgleichskasse weitere Leistungen ab. Die von A dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht ab.
Aus den Erwägungen:
2. - Die Kantone gewähren gestützt auf Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; in der seit 1.1.2001 gültigen, hier massgeblichen Fassung) Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Laut Abs. 3 Satz 1 der revidierten Bestimmung sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommensund Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (PVG) gelten im Kanton Luzern, soweit der Bund keine Regelungen erlässt (§ 1 Abs. 2 PVG). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V 21 erkannt hat, stellen die kantonalen Vorschriften zur Prämienverbilligung kein unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht, sondern autonomes kantonales Recht dar. Insbesondere habe der Bundesgesetzgeber darauf verzichtet, den Begriff der «Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu konkretisieren. Die Kantone geniessen in diesem Bereich eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie autonom festlegen könnten, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist (bestätigt in BGE 125 V 185 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung betrifft namentlich Art. 65 KVG in der bis Ende 2000 in Kraft gewesenen Fassung. Laut § 5 Abs. 3 PVG sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres massgebend, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird. Diese Bestimmung ist nachfolgend im Hinblick auf die bundesrechtliche Regelung gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG in der revidierten Fassung zu prüfen.
3. - a) (...)
b) Art. 65 Abs. 3 KVG schreibt in der revidierten Fassung den Kantonen vor, dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die aktuellsten Einkommensund Familienverhältnisse berücksichtigt werden (les circonstances économiques et familiales les plus récentes, notamment à la demande de l'assuré; vengano considerate, su richiesta particolare dell'assicurato, le circostanze econimiche e familiari più recenti). Dieser Wortlaut ist unmissverständlich, bringt er doch den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Prämienverbilligung möglichst anhand der den familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechenden Verhältnisse entrichtet werden. Ob allenfalls eine Anpassung des im Grundsatz auf ein Jahr gesprochenen Anspruchs bei Veränderung der Verhältnisse während des Anspruchsjahres zulässig ist nicht, wird damit nicht explizit gesagt. Sinngemäss könnte dies aber in der Wendung «aktuellste Verhältnisse» enthalten sein, was die Beratung von Art. 65 Abs. 3 KVG im Ständerat denn auch aufzeigt.
Diesen Erwägungen gingen folgende Darlegungen in der Botschaft des Bundesrates voran. Mit den vorgeschlagenen Änderungen solle das Verfahren versichertenfreundlicher ausgestaltet werden. Freilich gehe es nicht darum, auf die Bemessungsgrundlage laut Steuerdaten grundsätzlich zu verzichten. Doch wurde vorgesehen, dass die Kantone bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die aktuellsten Einkommensund Familienverhältnisse zu berücksichtigen haben. Dabei handle es sich vor allem darum, Möglichkeiten zu schaffen, die es erlauben, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Änderung der Familienverhältnisse von Versicherten eine allfällige Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlagen geprüft wird. Die Kantone sollen daher verpflichtet werden, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jeweils grundsätzlich die aktuellsten Einkommensund Familienverhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. BBl 1999 I S. 830 und 845). Die parlamentarische Beratung bestärkt dies, wie im Folgenden noch darzulegen sein wird.
c) Der Antrag der Kommission knüpfte die Prämienverbilligung an die «aktuellsten Einkommensund Familienverhältnisse» an. Im Ständerat wurde dargelegt, «mit dem Kommissionsantrag berücksichtigen wir Situationen, in denen beim Einkommen eine Änderung entsteht: Je nachdem, ob der Berechtigte mehr weniger Einkommen hat, kann der Kanton eine Subvention gewähren, erhöhen streichen» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, Frühjahrssession 1999, Sitzung vom 15.3.1999, Votum Cottier, S. 171). Als Beispiel wurde der Fall eines Studenten angeführt, der die Prämienverbilligung beantragt und nach deren Zusprechung eine feste Anstellung gefunden habe. Vom Zeitpunkt, da er Arbeit gefunden habe, könne er den Zuschuss nicht mehr unverändert beanspruchen. Auch der umgekehrte Fall sei denkbar und vom vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut erfasst. Werde nämlich ein Gesuchsteller arbeitslos, könne er noch während des laufenden Anspruchsjahrs mit einer Subvention bedacht werden.
Was die im vorliegenden Fall streitige Veränderung der Familienverhältnisse betrifft, hatten die Gegner der dargelegten gesetzlichen Regelung einer Anpassung des Zuschusses im Resultat zwar auch zugestimmt. Betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse hatten sie aber eine strengere Regelung verlangt, wonach die Veränderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten der versicherten Person hätte «erheblich» sein und «voraussichtlich länger dauern» müssen (a.a.O., S.170 f.). Dadurch werde einer Betriebsamkeit vorgebeugt, die durch die Formulierung, es seien die aktuellsten Einkommensund Familienverhältnisse zu berücksichtigen, noch akzentuiert werde. Im Wesentlichen wurde dem jedoch Folgendes entgegen gehalten. Werde im Laufe eines Anspruchsjahres eine Veränderung der Verhältnisse (sc. zum Schlechteren) geltend gemacht, so müsse der Zuschuss gestützt auf Art. 65 Abs. 3 KVG nur auf Antrag des Versicherten erfolgen. Wie der Fall des Studenten zeige, müsse es aber auch möglich sein, die Prämienverbilligung während des Anspruchsjahrs anzupassen abzusprechen, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers zum Besseren gewendet haben. Der Antrag der Kommission wurde im dargelegten Sinn Gesetz, während die enger formulierte Variante abgelehnt wurde (a.a.O., S. 171). In der Sache setzte sich somit die in der Botschaft zur Gesetzesänderung vertretene Meinung durch, wonach die neue Regelung die Möglichkeit schaffen solle, einen allfälligen Anspruch bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Änderung der Familienverhältnisse (z.B. Änderung des Zivilstandes, Geburt eines Kindes, Arbeitslosigkeit) aufgrund der aktuellsten Gegebenheiten zu prüfen (BBl 1999 I S. 830 und 844 f.). Darauf ist vorliegend abzustellen, soweit der Kanton Luzern nach dem Gesagten keine Regelung getroffen hat (§ 1 Abs. 2 PVG).
4. - a) Nach Massgabe von § 5 PVG haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern Anspruch auf Prämienverbilligung, falls sie einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind (Abs. 1). Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Anzahl der berechtigten Personen aufgeteilt wird. Eine Teilzahlung darf in keinem Fall die anrechenbare Prämie der berechtigten Person übersteigen (Abs. 2). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird (Abs. 3).
Zur Neufassung von Art. 65 Abs. 3 KVG besteht unter anderem folgende Übergangsbestimmung. Die Kantone erlassen bis zum Inkrafttreten dieser Änderung (am 1.1.2001) die Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG. Ist der Erlass der definitiven Regelung nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen (AS 2000 III S. 2310).
b) Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auf § 5 Abs. 3 PVG. Danach sind für die Anspruchsberechtigung die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, massgebend. Wird mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung Zwischenveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht, können gestützt auf § 7 Abs. 4 PVG beim Entscheid die tatsächlichen Einkommensund Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn steuerrechtlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person offensichtlich verfälschen. Der Wortlaut dieser Bestimmungen scheint an sich klar zu sein. Allerdings müssen sie seit Anfang 2001 auch im Zusammenhang mit dem auf diesen Zeitpunkt angepassten Bundesrecht gelesen werden, welches die Berücksichtigung der aktuellsten Einkommensund Familienverhältnisse verlangt. Sind die kantonalen Vorschriften von § 5 Abs. 3 PVG und § 7 Abs. 4 restriktiver angelegt als der in Art. 65 Abs. 3 KVG gezogene Rahmen des Bundesrechts, besteht gestützt auf die erwähnte Übergangsbestimmung Handlungsbedarf des kantonalen Gesetzgebers. Eine entsprechende Anpassung des kantonalen Prämienverbilligungsrechts fehlt aber zurzeit. Insbesondere liegt gestützt auf die erwähnte Übergangsbestimmung auch keine provisorische Regelung des Regierungsrates vor, bis das angepasste Prämienverbilligungsrecht in Kraft tritt. Da der Bundesgesetzgeber die Anpassung der Prämienverbilligung im Laufe des Anspruchsjahrs aber durchaus vorgesehen und mit Inkraftsetzung der Regelung ab dem 1. Januar 2001 auch auf jenen Zeitpunkt hin gewollt hat, muss dies bis zum Erlass des fehlenden Kantonalen Rechts über das Bundesrecht erfolgen, indem Art. 65 Abs. 3 KVG direkt angewandt wird.
5. - Im Hinblick auf diese zu Art. 65 Abs. 3 KVG angestellten Erwägungen darf aus § 5 Abs. 3 PVG nicht gefolgert werden, es bestehe ein unabänderlicher, einheitlicher Jahresanspruch auf Prämienverbilligung. Denn das Bundesgesetz sieht eine Anpassung an während des Anspruchsjahres eingetretene Veränderungen gerade vor (vgl. die parlamentarische Beratung). Insbesondere lässt es zu und ist gewollt, eine beim Versicherten eingetretene Veränderung, welche sich in rein wirtschaftlicher Hinsicht zum Besseren ausgewirkt hat, durch Verminderung Entzug des Zuschusses (pro futuro) zu berücksichtigen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er am 1. Januar 2002 - also noch zu Lebzeiten seiner Gattin - verheiratet gewesen sei und er deshalb Anspruch auf den Jahreszuschuss als Gesamtanspruch des Ehepaars habe, findet demnach im Bundesgesetz keine Stütze. Der vorliegende Fall ist demjenigen des Studenten vergleichbar, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch das regelmässige Einkommen eine Veränderung erfahren hat. Denn mit dem Ableben seiner Ehefrau fällt - rechtlich betrachtet - die Verpflichtung, deren Krankenversicherungsprämien weiterhin zu bezahlen, dahin. Wo aber keine Prämie anfällt, besteht auch kein Anspruch auf deren Verbilligung. Dies muss nach dem Gesagten bereits von Bundesrechts wegen berücksichtigt werden, und zwar von Amtes wegen noch während der Dauer des Anspruchsjahres. Da das kantonale Gesetz diesen Willen des Bundesgesetzgebers bezogen auf Art. 65 Abs. 3 KVG nicht klar zum Ausdruck bringt bzw. in dieser Hinsicht noch nicht angepasst worden ist und auch eine entsprechende Übergangsregelung des Regierungsrats nicht vorliegt, muss der Fall durch direkte Anwendung des Bundesrechts beurteilt werden.
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