Der 1969 geborene A zog sich anlässlich einer Betriebsfeier im Dezember 2000, bei der er in eine Schlägerei mit einem Mitarbeiter verwickelt war, verschiedene Körperverletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma zu. Als Arbeitnehmer der Firma B AG war er im Unfallzeitpunkt bei der SUVA gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Taggeldleistungen um 50% gekürzt würden, da er sich die Verletzungen bei einer tätlichen Auseinandersetzung (Schlägerei) zugezogen habe. Die gegen die Kürzungsverfügung eingereichte Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 18. April 2002 ab. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts noch hängig. Bereits im Februar 2002 hatte Rechtsanwalt C im Namen des Versicherten bei der Opferberatungsstelle des Kantons Luzern ein Gesuch um finanzielle Leistungen nach Opferhilfegesetz gestellt. Die Kantonale Opferberatungsstelle wies das Begehren um die Übernahme der Anwaltskosten im Sinne von Art. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG) ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde blieb erfolglos.
Aus den Erwägungen:
3. - a) Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Vergütung der Kosten für seine Vertretung durch Rechtsanwalt C im Einspracheverfahren bei der SUVA zusteht. Die Vorinstanz lehnte die Übernahme der Anwaltskosten mit der Begründung ab, gemäss den edierten Akten der SUVA sei der Gesuchsteller ursprünglich durch D, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, unentgeltlich beraten und vertreten worden. Dieser habe jeweils fristgerecht und begründet Einsprache erhoben. (...) Erst im Laufe des Einspracheverfahrens habe Rechtsanwalt C die Vertretung des Versicherten übernommen. Daraus ergebe sich, dass der Gesuchsteller in diesem Verfahrensstadium seine Interessen selbst bzw. mit unentgeltlicher Hilfe durch die Beratungsstelle für Ausländer wahrnehmen konnte.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht und räumt denn auch ein, ursprünglich von der Beratungsstelle für Ausländer beraten worden zu sein. Aus den von der Vorinstanz aufgelegten Akten ist ersichtlich, dass die genannte Beratungsstelle eine einlässlich begründete Einsprache gegen die erste Verfügung der SUVA eingereicht hat. Die zweite Einsprache betreffend die Kürzung des Taggeldes wegen Selbstverschuldens wurde ebenfalls von der Beratungsstelle erhoben. Am 13. Dezember 2001 gab sich Rechtsanwalt C als neuer Vertreter gegenüber der SUVA aus und reichte eine kurze Ergänzung zur letzten Einsprache ein, welche mit Entscheid vom 18. April 2002 abgewiesen wurde und die nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist. Wie dem Einspracheentscheid entnommen werden kann, hatte der Einsprecher und heutige Beschwerdeführer auch bei der SUVA ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gestellt. Er wurde darauf hingewiesen, dass über dieses Gesuch nach Eingang der ausgefüllten Formulare zur Erlangung der unentgeltlichen Verbeiständung und einer detaillierten Kostennote separat befunden werde.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beizug eines neuen Rechtsvertreters im Zusammenhang mit den bereits erfolgten Einsprachen durch die Beratungsstelle für Ausländer nicht erforderlich gewesen wäre. Dass die Beratung durch D zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren unvollständig und ungenügend gewesen wäre, lässt sich aufgrund der von diesem Vertreter verfassten Eingaben gerade nicht sagen. Wenn der Beschwerdeführer zusätzlich einen Rechtsanwalt für die Geltendmachung seiner Haftpflichtansprüche konsultiert hatte, ändert dies nichts daran, dass eine Vertretung durch den gleichen Anwalt für die bereits erfolgte Einsprache nicht erforderlich war. Im Übrigen hat die Opferberatungsstelle inzwischen Kostengutsprache für die Rechtsvertretung zur Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung erteilt. Schliesslich bleibt zu bedenken, dass die SUVA auf begründetes Gesuch hin und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Dies gibt auch der Beschwerdeführer selbst zu. Er wurde von der Anstalt denn auch angehalten, die entsprechenden Formulare ausgefüllt einzureichen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, ob er dieser Aufforderung jemals Folge geleistet hat. (...) Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn die SUVA auf ein begründetes Gesuch hin allenfalls die unentgeltliche Verbeiständung verweigert haben sollte, erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, da der Beizug eines Rechtsanwaltes für die Durchsetzung der Interessen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der bereits durch einen Vertreter angefochtenen Kürzungsverfügung sachlich nicht geboten war. Damit besteht aber im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG auch kein Anspruch auf Vergütung der Anwaltskosten im Einspracheverfahren.
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