Die Eheleute A wohnten seit Februar 1984 in ihrem Einfamilienhaus in der Gemeinde Z (Kanton Luzern). Mit Vertrag vom 31. Oktober 1998 mieteten sie eine 21/2-Zimmer-Wohnung in Y (Kanton Nidwalden) und meldeten sich mit gleichem Datum in Z ab. Das Haus in der Gemeinde Z wurde indessen weiter benutzt und die Eheleute A arbeiteten im Wesentlichen bis Ende 2001 in einem Unternehmen, das in einem Nachbarort der Gemeinde Z angesiedelt ist. Per Ende November 2001 räumten sie das Haus in der Gemeinde Z definitiv. Bereits im Mai 2000 hatte die zuständige Steuerbehörde festgestellt, die Eheleute A seien auch nach dem 1. November 1998 in Z weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig, da sie ihre Beziehungen zum bisherigen Wohnort nicht gelöst hätten. Gegen diesen Feststellungsentscheid erhoben die Eheleute A Einsprache, die jedoch abgewiesen wurde. Gegen den Einspracheentscheid führten die Eheleute A eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die teilweise gutgeheissen wurde.
Aus den Erwägungen:
1. - Am 1. Januar 2001 ist das Steuergesetz vom 22. November 1999 in Kraft getreten, welches das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Steuergesetz in der Fassung vom 27. Mai 1946 ersetzt. Das neue Recht findet erstmals auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2002, mit welchem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer auch nach dem 31. Oktober 1998 weiterhin in Z steuerpflichtig sind. Zu beurteilen ist, wo sich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführer zwischen dem 1. November 1998 und dem 30. November 2001, dem Zeitpunkt der Räumung des Einfamilienhauses, befand und betrifft demnach die Steuerperioden 1998 bis 2001. Da es sich bei den Normen bezüglich der Festsetzung des Steuerdomiziles um materielles Steuerrecht handelt, ist für die Steuerperioden 1998 bis und mit 2000 das Steuergesetz in der Fassung vom 27. Mai 1946 (aStG) und für die Steuerperiode 2001 das seit dem 1. Januar 2001 geltende Steuergesetz (StG) anzuwenden.
2.- a) Gemäss § 8 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen (§ 8 Abs. 2 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff des neuen Steuergesetzes lehnt sich somit an die Bestimmungen über den zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss den Art. 23 ff. ZGB an. Ebenfalls deckt sich die Bestimmung inhaltlich mit den entsprechenden altrechtlichen Normen § 3 Ziff. 1 aStG und § 4 Abs. 1 aStG, welcher direkt auf die zivilrechtlichen Wohnsitznormen verwiesen hatte. Für die Beurteilung des Hauptsteuerdomiziles der Steuerperioden nach altem Recht, wie auch für diejenige nach neuem Recht, sind folglich die gleichen rechtlichen Überlegungen massgeblich.
b) (...)
c) (...)
3. - a) Unbestritten ist, dass bis zum 31. Oktober 1998 die Gemeinde Z als Steuerdomizil galt, da sich hier der Wohnund Aufenthaltsort der Familie der Steuerpflichtigen befand. Bei unselbständig erwerbstätigen, verheirateten Steuerpflichtigen, die täglich zu ihren Familien zurückkehren, ist nämlich davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen stärker sind als jene zum Arbeitsort, weshalb diese in der Regel am Familienort zu besteuern sind (BGE 125 I 56). Folglich ist zu prüfen, ob mit der Miete der Attikawohnung in der Gemeinde Y (NW) und der polizeilichen Abmeldung nach demselben Ort am 31. Oktober 1998 ein neues Hauptsteuerdomizil entstanden ist, was von den Beschwerdeführern nachzuweisen ist.
b) Als zivilrechtlicher Wohnsitz ist der Ort massgebend, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden. Ebenfalls hat man üblicherweise am Wohnort einen Telefonanschluss und eine Postadresse (vgl. Stähelin, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N 5 f. zu Art. 23 ZGB). Aus den Rechtsschriften ist ersichtlich, dass das Einfamilienhaus in Z bis zum 30. November 2001 bewohnbar war und auch von den Beschwerdeführern benutzt wurde. So haben sie sich regelmässig im Haus in der Gemeinde Z verpflegt. Ebenfalls wurden zumindest die zentralen Räume in dem Masse beheizt, dass sie regelmässig benutzbar waren. Somit ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mindestens ab und an im Haus auch übernachtet haben, zumal sich ihr Arbeitsort nur 3 km entfernt in der Nachbargemeinde befand. Auch bestand immer noch eine Postadresse sowie ein Festnetzanschluss für das Telefon in Z, über welche die Beschwerdeführer auch wirklich erreichbar waren, denn ansonsten hätte es keinen Sinn gemacht, im Verkaufsinserat diese Festnetznummer für Auskünfte anzugeben. Als zusätzliches Indiz für die weitere Benutzung des Einfamilienhauses ist der nahezu unveränderte hohe Verbrauch von Wasser und Strom im Gegensatz zu der verhältnismässig geringen Menge in Y anzuführen. Ebenfalls erklären die Beschwerdeführer zwar, dass sie als Reformierte nie viele soziale Kontakte und Beziehungen im katholischen Z gepflegt hätten, doch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass allein durch den Umstand, dass sie als Familie mit beim Zuzug schulpflichtigen Kindern während über 14 Jahren in der Gemeinde wohnten, gewisse soziale Verbindungen zu ihr entstanden sind. Ein Indiz dafür ist, dass die Söhne trotz ihres Wegzuges noch immer in den Vereinen von Z aktiv sind und dass der Beschwerdeführer selbst auch noch der örtlichen Jagdgesellschaft angehört, wo er Vorstandsaufgaben wahrnimmt.
Gemäss diesen wahrnehmbaren äusseren Umständen ist nach den allgemeinen Lebenserfahrungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihre persönlichen Bindungen zur Gemeinde Z nicht in dem Masse gelöst und nach Y verlagert haben, dass von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist. Was die Beschwerdeführer zugunsten des Wohnsitzes Y vorbringen, mag daran nichts ändern. Sie haben sich zwar ordnungsgemäss in der Gemeinde Y behördlich angemeldet, doch genügt dies allein für die Begründung des Wohnsitzes und des Hauptsteuerdomiziles nicht. Formelle Kriterien bilden nur dann Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn das übrige Verhalten der Person nichts Gegenteiliges nahelegt (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2000, § 7 Rz. 28). Dagegen haben die Beschwerdeführer in der Wohnung in Y nie einen Festnetzanschluss für das Telefon angemeldet. Dies widerspricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Absicht auf dauerndes Verbleiben an diesem Ort. Um zu belegen, dass sie sehr wohl über Nidwaldner Beziehungen verfügt hätten, bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten in Y wirtschaftliche Tätigkeiten aufgenommen, indem sie der von ihr gegründeten GmbH Domizil an ihrer Wohnadresse gegeben (...) hätten, wie der Adresse im Verkaufsprospekt entnommen werden könne. Enge Beziehungen zur Gemeinde Y lassen sich daraus jedoch nicht ableiten: Hauptsächlicher Gesellschaftszweck ihrer GmbH ist der Erwerb und die dauernde Verwaltung von Beteiligungen an andern kommerziellen, industriellen und finanziellen Unternehmungen und an Immobiliengesellschaften. Eine solche wirtschaftliche Tätigkeit beschränkt sich nun keineswegs speziell auf Nidwaldner Geschäftsbeziehungen, was auch nicht geltend gemacht wird. Zudem sind Teilhaber der GmbH einzig die Beschwerdeführer und sie haben denn auch den Sitz der GmbH, nach ihrem Umzug in den Kanton Aargau, an ihren neuen Wohnort verlegt. Aus dem Verkaufsprospekt lässt sich ebenfalls nichts weiter ableiten, als dass die Beschwerdeführer eine Postanschrift in der Gemeinde Y hatten. Die auf dem Prospekt angegebenen Telefonnummern sind nämlich einerseits die Geschäftsnummer in der Nachbargemeinde von Z und andererseits eine ortsunabhängige Mobiltelefonnummer. Dass die Beschwerdeführer weiterführende soziale Beziehungen zur Gemeinde Y aufgebaut und gepflegt hätten, wird von ihnen nicht dargetan.
Somit vermögen die Beschwerdeführer den Nachweis nicht zu erbringen, dass sie ihre Beziehungen zum alten Wohnort in genügendem Masse gelöst hätten, solange sie ihr Einfamilienhaus in Z nicht geräumt hatten und auch noch weiterhin benutzen konnten. Erst aufgrund dieser Räumung (und der gleichzeitigen Pensionierung des Beschwerdeführers) kann davon ausgegangen werden, dass eine genügende Lösung der Bindung zur Gemeinde Z erfolgt ist.
c) Die Beschwerdeführer räumten ihr Haus in Z nach unbestrittenen eigenen Angaben per 30. November 2001. Gemäss § 15 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) besteht bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes im interkantonalen Verhältnis die Steuerpflicht auf Grund der persönlichen Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Somit ist der Kanton Luzern für die Steuerperiode 2001 nicht mehr für die Veranlagung zuständig. Dagegen ist gestützt auf die obigen Ausführungen festzustellen, dass die Beschwerdeführer ihr Hauptsteuerdomizil bis zum 31. Dezember 2000 in der Gemeinde Z hatten. Seit dem 1. Januar 2001 sind sie im Kanton Luzern noch beschränkt steuerpflichtig, soweit sie weiterhin Grundeigentümer in Z sind (§ 9 lit. c StG). Dieses Ergebnis entspricht dem Eventualantrag der Beschwerdeführer, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
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