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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 01 195)

Zusammenfassung des Urteils A 01 195: Verwaltungsgericht

A reichte sieben Tage nach Ablauf der Frist ein Gesuch um Prämienverbilligung ein, was von der Ausgleichskasse abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht gab A jedoch Recht, da die Verspätung auf die ernsthafte Erkrankung seiner Mutter zurückzuführen war, die einen Kuraufenthalt erforderte. Die Familie musste die zusätzlichen Aufgaben bewältigen, während die Mutter krank war, und verzichtete auf externe Hilfe. Das Gericht berücksichtigte die besonderen Umstände der Familie und erlaubte die verspätete Einreichung des Gesuchs.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 01 195

Kanton:LU
Fallnummer:A 01 195
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 01 195 vom 17.09.2001 (LU)
Datum:17.09.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 5 Abs. 2 und § 12 PVG. Gesuch um Prämienverbilligung. Verlängerung der Anmeldungsfrist aus wichtigem Grund. Krankheit der Mutter als wichtiger Grund, auf den sich eine Familie als Gemeinschaft berufen kann.
Schlagwörter: Familie; Gesuch; Frist; Mutter; Kuraufenthalt; Prämienverbilligung; Ausgleichskasse; Verspätung; Krankheit; Hilfe; Arbeit; Kräfte; Familienmitglieder; Vorinstanz; Zeugnisse; Gesuchsteller; Ehefrau; Kinder; Ausrichtung; Gelder; Umstände; Verlängerung; Anmeldungsfrist; Verwaltungsgericht; Erwägungen:; Akten; Beschwerdeführers; Hausarztes
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:112 V 256;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts A 01 195

A reichte für seine Familie (Ehefrau und vier Kinder) sieben Tage nach Ablauf der ordentlichen Frist ein Gesuch um Prämienverbilligung ein. Die Ausgleichskasse verweigerte die Ausrichtung der Gelder, weil die von A vorgebrachten Umstände für seine Verspätung unzureichend seien und keinen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anmeldungsfrist darstellten. Eine dagegen eingereichte Beschwerde des A hiess das Verwaltungsgericht gut.

Aus den Erwägungen:

3. - a) Wie aus den Akten hervorgeht, liegt der Grund für die Verspätung darin, dass die Mutter seit Mitte Dezember 2000 erkrankt war. Laut den Angaben des Beschwerdeführers liess sich diese Krankheit allein mit Hilfe des Hausarztes nicht heilen, so dass ein Kuraufenthalt unumgänglich wurde. Während dieser Zeit hätten die Familienangehörigen - so gut es ging - sämtliche in Haushalt und Geschäft anfallenden Arbeiten untereinander aufgeteilt. (...)

b) (...) Die ernsthafte Erkrankung der Mutter und deren Kuraufenthalt ist unbestritten. Was für eine sechsköpfige Familie an Arbeit anfällt, ist ohne weiteres vorstellbar und ebenso der Umstand, dass erhebliche Kräfte gebunden werden, wenn die sonst eingehaltene Aufgabenteilung unversehens dahinfällt. Auch ist die Anspannung der übrigen Familienmitglieder in einer solchen Situation als Belastung nachvollziehbar. Im Übrigen weist die Vorinstanz selbst darauf hin, der Kuraufenthalt hätte vom 23. März bis zum 11. April 2001 gedauert. Hinzu kommen die ärztlichen Zeugnisse, welche attestieren, dass die volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. April 2001 dauerte. (...) Sodann ist aufgrund der Zeugnisse nicht ausgeschlossen, dass zufolge nachwirkender Einschränkung der Kräfte der Mutter nach ihrer Entlassung aus der Kur die übrigen Familienmitglieder immer noch mehr als sonst für sie üblich beansprucht waren, um jene zu entlasten. Auf Hilfe Dritter (Spitex/Familienhilfe) wurde verzichtet. Das darf hier nicht zum Nachteil gereichen. Denn ist für eine Rechtsvorkehr eine Frist vorgesehen, steht es dem Gesuchsteller nach der Rechtsprechung durchaus zu, die erforderliche Eingabe erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen (BGE 112 V 256 Erw. 2a). Laut § 5 Abs. 2 PVG haben ferner Personen, die gemeinsam besteuert werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Ein solches Gesuch hat der Beschwerdeführer hier gestellt. Was die Frage der Fristverlängerung betrifft, sind die Verhältnisse, anders als die Vorinstanz angenommen hat, nicht einzig im Hinblick auf den gesuchstellenden Vater, sondern mit Blick auf die Familie als Gemeinschaft zu prüfen. Dazu hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 4. Juni 2001 an die Ausgleichskasse gerade angegeben, «dass uns die Krankheit unseres Mammi sehr zu schaffen machte, materiell aber auch moralisch». Kehrte die Mutter um Mitte April aus der Klinik zurück, fiel die damit verbundene erneute Umstellung gerade in die letzte Zeit vor dem Ablauf der ordentlichen Gesuchsfrist Ende April. Diese ordentliche Frist ist hier nicht etwa aus Nachlässigkeit bzw. Gleichgültigkeit Trölerei verpasst worden. Deutlich zeigt dies der Gesuchseingang vom 7. Mai 2001. Laut Datierung vom 5. Mai 2001 hat der Gesuchsteller den ersten freien Samstag dafür genutzt.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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