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Urteil Verwaltungsgericht (GR - S 2022 96)

Zusammenfassung des Urteils S 2022 96: Verwaltungsgericht

Ein Versicherungsstreitfall zwischen A._____ und dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden wurde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verhandelt. A._____ hatte Anspruch auf Arbeitslosentaggelder angemeldet, wurde aber für 28 Tage ausgesetzt, da er zu einem Vorstellungsgespräch nicht erschienen war. Nach Einsprache wurde die Aussetzung aufgehoben. A._____ forderte eine Parteientschädigung, die jedoch abgelehnt wurde, da die Angelegenheit nicht komplex genug war. Das Gericht entschied, dass A._____ keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat und wies die Beschwerde ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 2022 96

Kanton:GR
Fallnummer:S 2022 96
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsgericht Entscheid S 2022 96 vom 24.05.2023 (GR)
Datum:24.05.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Schlagwörter: Einsprache; Anspruch; Arbeit; Parteien; Parteientschädigung; Einspracheentscheid; Einspracheverfahren; Rechtsvertretung; Verfahren; Verfügung; Rechtsbeistand; Arbeitslosenversicherung; Graubünden; Einstellung; Dispositiv; Anspruchs; AVIG-Praxis; Beschwerdegegner; Anspruchsberechtigung; Entscheid; Voraussetzungen; Aussichtslosigkeit; Notwendigkeit; Sachverhalt; Versicherungsgericht; Einzelrichterin; üllt
Rechtsnorm: Art. 1 AVIG;Art. 100 AVIG;Art. 37 ATSG ;Art. 43 ATSG ;Art. 52 ATSG ;Art. 57 ATSG ;Art. 59 ATSG ;Art. 60 ATSG ;Art. 85 AVIG;
Referenz BGE:140 V 116;
Kommentar:
Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, Art. 52; Art. 61 ATSG SR, 2008

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 2022 96

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 96 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis Aktuar ad hoc Gacinovic URTEIL vom 24. Mai 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung I. Sachverhalt: 1. A._____, Jahrgang 1983, war zuletzt als Führungsfachmann tätig. Am 23. Mai 2022 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Mit Verfügung vom 24. August 2022 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA), nachdem A._____ einem Vorstellungsgespräch am 7. Juli 2022 ferngeblieben war, die Anspruchsberechtigung für 28 Tage ein. Gemäss eigenen Angaben blieb A._____ dem Vorstellungsgespräch aufgrund eines medizinischen Eingriffs fern. Infolgedessen reichte A._____ gegen die genannte Verfügung Einsprache beim KIGA ein und beantragte gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Einspracheentscheid vom 14. September 2022 wurde die Einsprache von A._____ gegen die Verfügung vom 24. August 2022 als gegenstandslos abgeschrieben (Dispositiv Ziff. 1). Dies, weil im Rahmen des Einspracheverfahrens rechtsgenüglich festgestellt werden konnte, dass A._____ sich kein fehlbares Verhalten hat zu Schulden kommen lassen, und aus diesem Grund die Verfügung vom 24. August 2022 am 12. September 2022 aufgehoben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet worden war. 3. Im Einspracheentscheid vom 14. September 2022 hielt das KIGA darüber hinaus fest, dass kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe (Dispositiv Ziff. 2) sowie dass keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet würden (Dispositiv Ziff. 3). Begründend führte das KIGA aus, dass im Einspracheverfahren weder äusserst komplexe Sachverhalte noch schwierige Rechtsfragen zu klären gewesen seien. Damit sei keine Rechtsverbeiständung erforderlich gewesen und es seien die sehr hohen Anforderungen nicht erfüllt, so dass das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen werde. 4. Gegen diesen Entscheid vom 14. September 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. September 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte was folgt: 1. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren gegen die Verfügung des KIGA vom 24. August 2022 eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 1'000.-- zuzüglich 7.7 % MWST zu entrichten. 3. Eventualiter sei Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils (recte: Einspracheentscheids) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde zusammengefasst damit, dass alle rechtserheblichen Tatsachen dem KIGA bereits vor dem Erlass der Einstellungsverfügung vom 24. August 2022 bekannt gewesen seien; trotzdem seien die 28 Einstelltage ausgesprochen worden. Dies sei zunächst ein sehr harter Eingriff, welcher den Beschwerdeführer an den Rand des finanziellen Ruins gebracht habe. Weiter habe er einen Rechtsanwalt aufgesucht, weil er sich nicht anmasse, mehr von den relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen, als der vollamtlich auf diesem Gebiet tätige Verfasser jener Verfügung. Bei einer Einstellung des Anspruchs von 28 Tagen sei zweifellos ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gegeben. 6. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2022 hielt das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) am Entscheid fest und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen unter gesetzlicher Kostenfolge. Er führte aus, das Einspracheverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten sei kostenlos. Weiter würden in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand könne bewilligt werden, wo die Verhältnisse es erforderten. Dabei sei eine strenge Prüfung der massgeblichen Voraussetzungen vorzunehmen. So müssten drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Rechtsvertretung und finanzielle Bedürftigkeit. Da weder der rechtserhebliche Sachverhalt noch die dazu gehörende Rechtsanwendung komplex seien, benötige der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit rechtserheblich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. September 2022. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) für die Beurteilung von Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom KIGA Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache fällt somit in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (vgl. Art. 1 AVIG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 1.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung von Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. September 2022, soweit es um die Verneinung einer Parteientschädigung geht, und die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 1'000.-- zuzüglich 7.7 % MWST. Da der Streitwert damit CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung für den vorliegenden Fall vorgeschrieben ist, liegt der Entscheid in der Kompetenz der Einzelrichterin (vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 lit. a VRG). 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos (Satz 1). Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Satz 2). Der Gesetzgeber schliesst damit den Anspruch auf eine Parteientschädigung nur im Regelfall aus. Eine Parteientschädigung soll, falls die Voraussetzungen für den unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) erfüllt sind, bei Gutheissung der Einsprache trotzdem möglich sein (vgl. BGE 140 V 116 E.3.3, 130 V 570 E.2.1 und 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 07 206 vom 8. Januar 2008 E.2.a; BBl 1999 4612). In einem solchen Fall entfällt nämlich grundsätzlich der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters (vgl. VGU S 07 206 vom 8. Januar 2008 E.2.a; Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz. 84 und Art. 61 Rz. 197). 2.2. Lange blieb die Frage offen, ob auch bei sonstigen besonderen Umständen, wie etwa ausserordentliche Aufwendungen Schwierigkeiten, eine Parteientschädigung nach Art. 52 Abs. 3 ATSG zugesprochen werden kann. Im Urteil 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 verneinte das Bundesgericht jedoch dies. Aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich ein klarer Wortsinn für die Bestimmung. Die einzig zulässige und gebotene Bedingung sei: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E.8.2). Ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung besteht im Einspracheverfahren somit kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Anspruch auf Parteientschädigung lässt sich somit weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz. 85). 2.3.1. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im So- zialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung müssen kumulativ die drei Voraussetzungen der fehlenden Aussichtlosigkeit, Notwendigkeit der Rechtsvertretung und finanziellen Bedürftigkeit erfüllt sein (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] Rz. E41, herausgegeben vom SECO, Stand 1. Januar 2023). Die finanzielle Bedürftigkeit ist demnach allerdings nur zu prüfen, wenn die fehlende Aussichtslosigkeit und die Notwendigkeit bereits bejaht worden sind (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. E41 Ziff. 3). 2.3.2. Im Grundsatz besteht im Sozialversicherungsverfahren, da darin der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. Art. 43 ATSG), keine Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung (vgl. AVIG-Praxis ALE E41 Ziff. 2; VGU S 22 55/56 vom 15. November 2022 E.4.4). Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn sich schwierige Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Natur stellen, die es der gesuchstellenden Person nicht erlauben, die Einsprache ohne Hilfe einer Rechtsvertretung zu erheben (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. E41 Ziff. 2). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht (vgl. VGU S 22 55/56 vom 15. November 2022 E.4.4). Als aussichtslos gilt ein Verfahren dann, wenn die Gewinnaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. E41 Ziff. 1). Angesichts der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht wird eine solche Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend angenommen (vgl. VGU S 22 55/56 vom 15. November 2022 E.4.4). Zudem gilt eine Partei als finanziell bedürftig, wenn sie aus ihren Mitteln die zu gewärtigenden Anwaltskosten nicht zu bestreiten vermag (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. E41 Ziff. 3). Letzteres ist aber – wie bereits beschrieben – nur dann zu prüfen, wenn die Aussichtslosigkeit und die Notwendigkeit der Rechtsvertretung bereits bejaht worden sind. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gehabt hätte, da nur in diesem Fall eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Vorliegend ging es im Einspracheverfahren um die Überprüfung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Tagen, weil der Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch – ohne fehlbares Verhalten – verschoben hatte (vgl. Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 4, 5 und 6). 3.1. Zunächst ist die Erforderlichkeit des Beizugs eines anwaltlichen Rechtsbeistands im Einspracheverfahren zu prüfen. Zwar soll nicht abgesprochen werden, dass für den Beschwerdeführer 28 Einstelltage in der Anspruchsberechtigung eine erhebliche finanzielle Einbusse bedeutet hätten. Jedoch griff das Verfahren nicht in besonders starker Weise in die Rechtsstellung des Betroffenen ein (vgl. VGU S 22 55/56 vom 15. November 2022 E.4.5). Es bleibt somit zu prüfen, ob im Verfahren in rechtlicher tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten hinzukamen, denen der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen gewesen wäre. Der anwaltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste eine Einsprache von insgesamt vier A4-Seiten (vgl. Bg-act. 5). Zum Beweis angeboten wurden drei E-Mails über die Terminverabredung mit der potentiellen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und eine Arztrechnung (vgl. Bg-act. 5). Eine entsprechende Einsprache hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres auch allein d.h. ohne anwaltliche Vertretung verfassen können. Für die Einspracheerhebung waren keine aufwändigen sachverhaltlichen Abklärungen (z.B. mit Benennung von Zeugen, Einholen von Berichten Gutachten von Experten) notwendig und der Sachverhalt war sehr überschaubar. Auch handelte es sich nicht um ein langwieriges Verfahren: Die Einstellungsverfügung wurde am 24. August 2022 erlassen und bereits am 12. September 2022 auf Einsprache vom 7. September 2022 hin wieder aufgehoben. Es wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, selbst und ohne Beizug eines Rechtsanwalts Einsprache zu führen. Aus einer allfälligen Rechtsunkenntnis kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die zu beurteilende rechtliche Frage war keinesfalls ausserordentlich komplex. Unter Würdigung aller Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass sich im Einspracheverfahren rechtliche tatsächliche Schwierigkeiten geboten haben. Somit ist die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Rechtsvertretung in der gegebenen Streitsache zu verneinen. 3.2. Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Rechtsvertretung nicht gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit, finanzielle Bedürftigkeit) für den unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG und somit auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG für das Einspracheverfahren gehabt hat. 4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit abzuweisen ist. 5.1. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vonseiten des materiell unterliegenden Beschwerdeführers vorliegt, sind keine Kosten aufzuerlegen. 5.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht nach Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]
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