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Urteil Verwaltungsgericht (GR - S 2022 112)

Zusammenfassung des Urteils S 2022 112: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap Schweiz, hat sich gegen die Einstellung ihrer Viertelsrente durch die IV-Stelle des Kantons Graubünden gewehrt. Die IV-Stelle hatte die Rente aufgrund einer neuen Anstellung der Beschwerdeführerin als Allrounderin Restauration bei der L._____ AG per 31. März 2022 eingestellt. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die aktuelle Tätigkeit nicht dem medizinisch festgelegten Zumutbarkeitsprofil entspricht und somit das höhere Invalideneinkommen nicht angerechnet werden kann. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat die Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die IV-Stelle zurückverwiesen. Der Richter Pedretti hat entschieden, dass die Gerichtskosten CHF 22'112 betragen. Die Beschwerdeführerin ist weiblich und die unterlegene Partei, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, ist eine Behörde (d).

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 2022 112

Kanton:GR
Fallnummer:S 2022 112
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsgericht Entscheid S 2022 112 vom 20.12.2022 (GR)
Datum:20.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:IV-Rente
Schlagwörter: IV-act; Arbeit; Invaliden; Recht; Verfügung; IV-Stelle; Urteil; Invalideneinkommen; Bundesgerichts; Einkommen; Leistung; Invalidität; Schwierigkeit; Aufmerksamkeit; Stress; Schwierigkeiten; Abklärung; Rente; Urteile; Gutachten; Hinsicht; Zeitdruck; Bereich; Invaliditätsgrad
Rechtsnorm: Art. 16 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 59 ATSG ;Art. 61 ATSG ;
Referenz BGE:112 V 371; 117 V 198; 129 V 354; 130 V 343; 132 II 485; 133 V 108; 133 V 545; 134 V 131; 135 II 286; 135 V 297; 136 I 229; 136 V 117; 137 I 195; 140 I 99; 140 III 159; 141 III 28; 141 V 557; 141 V 9; 142 III 433; 143 III 65; 143 V 295; 144 I 103; 144 II 427; 144 V 210; 144 V 381; 145 III 324; 146 II 335; 147 V 167; 148 III 30; 148 V 174;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 2022 112

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 112 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterInnen von Salis und Audétat Aktuarin Parolini URTEIL vom 20. Dezember 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente I. Sachverhalt: 1. A._____, geboren B._____, war zuletzt als Verkäuferin bei C._____ tätig. Im August 2016 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit bei ihr am 8. September 2016 eingegangenem Verlaufsbericht wiesen med. pract. D._____ und Dr. phil. E._____ eine erhebliche Störung der Aufmerksamkeit, eine erhebliche depressive Episode sowie eine erhebliche Stressstörung als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. 2. In der Folge liess die IV-Stelle A._____ in der Fachdisziplin Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie begutachten. In dem am 12. Juni 2017 erstatteten Gutachten diagnostizierten Dr. med. F._____ und lic. phil. G._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) ein adultes ADHS vom kombinierten Typ, mittelgradig bis schwer ausgeprägt (ICD-10: F90.0), sowie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5). Sie erachteten A._____ in ihrer angestammten Tätigkeit zu maximal 50 % arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit wiesen sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus, wobei je nach Tagesform eine um ca. 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Gutachterinnen empfahlen eine Umschulung. 3. Ab dem 16. Oktober 2017 fand eine berufliche Abklärung in der H._____ in I._____ statt, wobei A._____ im Bereich Hauswirtschaft (Lingerie und Reinigung) eingesetzt wurde. Anschliessend erfolgte eine weitere berufliche Abklärung im Alterspflegeheim J._____, bevor wiederum eine solche in der H._____ im Bereich Behindertenbetreuung durchgeführt wurde. Dabei erreichte sie eine Leistungsfähigkeit von 60 % bei ganztätiger Präsenz. Daraufhin wurde A._____ eine Vorbereitungsmassnahme im Bereich Betreuung in der gleichen Institution zugesprochen. Mit Mitteilung vom 8. November 2018 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. 4. Nach Einholung der Abschlussbeurteilung des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz, Dr. med. K._____, und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 13. Februar 2019 eine Viertelsrente für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 sowie wiederum für die Zeit ab dem 1. Oktober 2018 zu. Ihr seien einfache Hilfs- und Betreuungstätigkeiten an einem Nischenarbeitsplatz in einem Vollpensum mit einer Leistungsminderung um ca. 40 % möglich. Dabei könne ein Jahreseinkommen von CHF 31'200.-- erzielt werden, was in Gegenüberstellung mit dem als Verkäuferin Food ohne gesundheitliche Einschränkungen erwirtschafteten Einkommen von CHF 54'048.-- einen Invaliditätsgrad von 42 % ergebe. 5. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 stellte A._____ ein Gesuch um Arbeitsvermittlung, woraufhin ihr mit Mitteilung vom 14. Januar 2021 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt wurde. 6. Ab dem 1. Mai 2021 trat A._____ eine temporäre Stelle in einem Pensum von 60 % bis 100 % bei der L._____ AG an, die ab dem 1. Oktober 2021 unbefristet weitergeführt wurde. Dabei wurde sie als Allrounderin Restauration angestellt bei einem Bruttostundenlohn von CHF 26.90. Daraufhin wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 1. Dezember 2021 abgeschlossen. 7. Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle A._____ die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Laut ihren Abklärungen arbeite A._____ seit dem 1. Mai 2021 in einer unbefristeten Anstellung als Allrounderin Restauration bei der L._____ AG in einem Arbeitspensum von 60 % bis 100 %. Dabei erziele sie einen Stundenlohn von CHF 26.90, was bei einem durchschnittlichen Jahrespensum von 80 % einem Jahreslohn von ca. CHF 45'063.-- entspreche. In der Tätigkeit als Verkäuferin Food würde A._____ heute ohne gesundheitliche Einschränkungen ein Jahreseinkommen von CHF 55'352.-- erwirtschaften. Der Einkommensvergleich per 2021 ergebe einen Invaliditätsgrad von 19 %, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht mehr ausgewiesen sei. Dagegen erhob A._____ am 22. Dezember 2021, 20. Januar 2022 und 31. Januar 2022 Einwand. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und stellte die Invalidenrente auf das Ende des auf die Verfügungszustellung folgenden Monats ein. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 8. Die dagegen am 4. März 2022 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 22 28 vom 7. Juni 2022 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gut und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück, damit diese der Rechtsvertretung von A._____ eine neue Frist für die Einreichung der Einwandbegründung ansetze und sodann neu über den Leistungsanspruch verfüge. 9. In der Folge traf die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen und gewährte der Rechtsvertreterin von A._____ neben der Akteneinsicht eine Nachfrist zur Einreichung der Einwandbegründung. Davon machte diese mit Eingabe vom 13. September 2022 Gebrauch. Darin brachte sie vor, dass das Vorliegen eines (erwerblichen) Revisionsgrunds bestritten werde, das im Vorbescheid ausgewiesene Invalideneinkommen zu hoch sei und mit Blick auf das Valideneinkommen eine Frühinvalidität vorliege. 10. Mit Verfügung vom 21. September 2022 bestätigte die IV-Stelle die am 2. Februar 2022 verfügte Einstellung der bisherigen Viertelsrente per 31. März 2022. Dabei ging sie gestützt auf die aktuellen Lohnangaben der L._____ AG vom 25. Juli 2022 mit einer AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme für die Monate Dezember 2021 bis Juni 2022 von CHF 30'612.05 von einem auf das ganze Jahr hochgerechneten (im Vergleich zum Vorbescheid vom 2. Dezember 2021 höheren) Invalideneinkommen von CHF 52'477.80 aus, da besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorlägen, die verbliebene Arbeitsfähigkeit im Sinne einer zumutbaren Erwerbstätigkeit voll ausgeschöpft werde und das erzielte Einkommen den Arbeitsleistungen entspreche. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass es sich bei der aktuellen Tätigkeit um eine unzumutbare Tätigkeit handle. Da sich die erwerblichen Auswirkungen des (möglicherweise) gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert hätten, liege ein Revisionsgrund vor. Die Frage, ob eine Frühinvalidität vorliege, könne offenbleiben, da selbst bei deren Annahme und einem gemäss IV-Rundschreiben Nr. 403 ausgewiesenen Valideneinkommen von CHF 83'500.-- ein Invaliditätsgrad von 37.15 % resultiere. 11. Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 25. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, die Verfügung vom 21. September 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie weiterhin und über den 31. März 2022 hinaus Anspruch auf Rentenleistungen habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Einstellung der Invalidenrente per Ende März 2022 sei verfrüht erfolgt, da sie erst ab Oktober 2021 unbefristet angestellt gewesen sei, womit kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliege. Die Erwerbstätigkeit bei der L._____ AG entspreche auch nicht dem Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten der PDGR vom 12. Juli 2017. Die gutachterlichen Einschätzungen hätten weiterhin Bestand. Ausserdem sei sie erst auf Verfügungsstufe mit dem darin angenommenen, im Vergleich zum Vorbescheid höheren Invalideneinkommen konfrontiert worden, was zu kritisieren sei. Der IV-Stelle sei dabei aber auch ein Berechnungsfehler unterlaufen, da die im AHV-pflichtigen Lohn enthaltene Ferienentschädigung bei der Hochrechnung nochmals eingerechnet worden sei. Bei einem Bruttolohn von CHF 26.90 (inkl. Ferienentschädigung für fünf Ferienwochen) müssten die CHF 30'612.05 durch 30.333 Wochen geteilt (entsprechend sieben Monate à 4.333 Wochen) und auf die vertraglichen 47 Arbeitswochen hochgerechnet werden, was einen Betrag von CHF 47'432.40 ergebe. Zudem liege – wie bereits im Verfahren S 22 28 geltend gemacht – eine Frühinvalidität vor. Bei einer Gegenüberstellung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkungen von CHF 83'500.-- und einem solchen mit Invalidität von CHF 47'432.40 resultiere ein Invaliditätsgrad von 43 %. 12. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2022 in erster Linie auf Abweisung der Beschwerde. Der Argumentation der Beschwerdeführerin hielt sie entgegen zu verkennen, dass sie in den Monaten April und Mai 2022 Ferien bezogen habe (ca. 15 Tage bzw. drei Wochen), womit die durch die unbezahlten Ferientage bedingte Lohnreduktion bereits in dem von Dezember 2021 bis Juni 2022 erzielten Einkommen berücksichtigt sei. Falls die Beschwerdeführerin weiterhin bestreiten sollte, dass sie ein auf ein Jahr hochgerechnetes Einkommen von CHF 52'477.80 erziele, werde beantragt, die Lohnabrechnungen der Monate November 2021 und Juli 2022 bis Oktober 2022 bei ihr einzuholen. 13. Die Beschwerdeführerin replizierte am 14. November 2022 bei unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte ihre Argumentation punktuell. 14. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. November 2022 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Vorliegend stellt die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. September 2022 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 169) ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zusammen mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin von dieser berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Viertelsrente zu Recht revisionsweise per 31. März 2022 eingestellt hat. Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich des Vorliegens eines Revisionsgrunds sowie der Bemessung des Invaliden- und Valideneinkommens. 3. In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Der vorliegende Rechtsstreit gründet auf einer revisionsrechtlichen Fragestellung, bei der die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der L._____ AG ab dem 1. Mai 2021 von einem verbesserten Invalideneinkommen ausgeht. Da gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Aufhebung der IV-Leistung spätestens zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, kommt die hier massgebliche Änderung noch vor dem 1. Januar 2022 zu liegen, weshalb die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung finden, auch wenn die Einstellung der Invalidenrente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 31. März 2022 erfolgt (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2022, Rz. 5504 und Rz. 9102). Dies ergibt sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 148 V 174 E.4.1, BGE 144 V 210 E.4.3.1 und BGE 129 V 354 E.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_126/2022 vom 7. April 2022 E.3.2 und 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2). 4. In formeller Hinsicht ist zunächst auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen. 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Betroffenen einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E.3.1, BGE 135 II 286 E.5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 144 II 427 E.3.1, BGE 132 II 485 E.3.1), sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E.3.1, BGE 140 I 99 E.3.4). Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 146 II 335 E.5.1, BGE 136 I 229 E.5.2). 4.2. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin erst in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 gestützt auf die im Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichts (VGU) S 22 28 vom 7. Juni 2022 getroffenen erwerblichen Abklärungen auf ein Invalideneinkommen im Betrag von CHF 52'477.80 abstellte (IV-act. 169), während sie im Vorbescheid vom 2. Dezember 2021 noch von einem Jahreslohn von ca. CHF 45'063.-- ausgegangen war (IV-act. 127). Zum höheren Invalideneinkommen, das gestützt auf die aktuellen Lohnangaben der L._____ AG vom 25. Juli 2022 ermittelt worden ist (vgl. IV-act. 164 S. 9 f.), konnte sich die Beschwerdeführerin somit nicht vorgängig im Rahmen des nachgeholten Einwandverfahrens äussern. Ebenfalls trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht explizit mit dem Gutachten der PDGR vom 12. Juni 2017 und dem darin definierten Zumutbarkeitsprofil auseinandergesetzt hat. Allerdings ist sie rechtsprechungsgemäss auch nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1, BGE 141 III 28 E.3.2.4, BGE 141 V 557 E.3.2.1). Aus der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 geht denn auch hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, bei der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin handle es sich um eine zumutbare Arbeit. Aus den Akten ergäben sich keine gegenteiligen Hinweise. Vielmehr entspreche das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen ihrer Arbeitsleistung und sie weise keine krankheitsbedingten Absenzen auf. Ebenso wenig gebe es Hinweise darauf, dass die aktuelle Tätigkeit die Kräfte der Beschwerdeführerin überfordern würde und es sei auch kein Arztbericht aktenkundig, der die aktuelle Tätigkeit als unzumutbar einstufen würde. Das Gutachten der PDGR sei fünf Jahre alt und habe deshalb in Bezug auf die Zumutbarkeit der aktuell ausgeübten Tätigkeit keine Aussagekraft. Es sei daher festzustellen, dass es sich bei der seit Mai 2021 ausgeübten Tätigkeit um eine behinderungsgeeignete Arbeit handle, welche die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden in einem hohen Pensum ausüben könne (vgl. IV-act. 169 S. 2). Insofern können die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, nachvollzogen werden (vgl. BGE 148 III 30 E.3.1, BGE 145 III 324 E.6.1, BGE 143 III 65 E.5.2 und BGE 142 III 433 E.4.3.2). Selbst wenn jedoch von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, wäre ein solcher nicht besonders schwerwiegender Mangel praxisgemäss einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 140 III 159, nicht publizierte E.3.2; BGE 137 I 195 E.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E.7.2). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung wäre sodann selbst bei einer gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E.2.3.2, BGE 136 V 117 E.4.2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E.4.4.1, 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E.2.3). Aufgrund der einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dem im Vergleich zum Vorbescheid höheren Invalideneinkommen sowie zum gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil in ihrer Beschwerde vom 25. Oktober 2022 (vgl. dortige S. 7 ff.) und in der Replik vom 14. November 2022 (vgl. dortige S. 1 f.) und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2022 erwiese sich eine Rückweisung als solch formalistischer Leerlauf. Zudem kann das Verwaltungsgericht diesbezügliche Rechtsverletzungen und Sachverhaltsfeststellungen prüfen (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRG), weshalb hier kein Kognitionsgefälle besteht. Da sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur im Streit liegenden Angelegenheit umfassend äussern konnte, wäre ohnehin eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen. 5. Hinsichtlich des Vorliegens eines Revisionsgrunds ist zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Während die Beschwerdegegnerin von einer wesentlich erhöhten Erwerbsfähigkeit ausgeht und somit einen Revisionsgrund bejaht, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, es liege mangels Anrechenbarkeit eines in einer aus medizinischer Sicht ungeeigneten Tätigkeit erzielten Verdienstes keine wesentliche Veränderung vor. 5.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, wird die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. aArt. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87, Art. 88a und Art. 88bis IVV). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch etwa dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 147 V 167 E.4.1, BGE 144 I 103 E.2.1, BGE 141 V 9 E.2.3, BGE 134 V 131 E.3, BGE 133 V 545 E.6.1, BGE 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2019 vom 26. Juni 2019 E.3.2, 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E.2.2, 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.7.1, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 und 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Gemäss Rechtsprechung genügt es bei Erwerbstätigen, deren Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) festzusetzen ist, für die Rentenrevision, dass seitens eines der beiden Vergleichseinkommen (Validen- Invalideneinkommen) eine Änderung eintritt, die nunmehr den für den Umfang des Rentenanspruchs nach aArt. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Invaliditätsgrad verändert (BGE 133 V 545 E.6.2). In Bezug auf das Invalideneinkommen gilt dies auch dann, wenn die Versicherte wider Erwarten (gleichsam im Sinne eines Glückfalls) eine besser entlöhnte – überhaupt eine – Stelle gefunden hat, vorausgesetzt nur, es resultiert daraus eine dauerhafte und zumutbare Einkommenserzielung (Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E.3.2, 8C_270/2013 vom 29. August 2013 E.6.2, je mit Hinweisen; siehe auch Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Auflage 2022, Rz. 23 zu Art. 30 IVG). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (vgl. BGE 112 V 371 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_679/2019 vom 22. Januar 2020 E.4.2, 8C_289/2019 vom 18. September 2019 E.3.1, 8C_114/2019 vom 5. Juli 2019 E.3.1.1, 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E.4.1 und 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). 5.2. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17 Rz. 49 sowie BGE 133 V 108 E.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_196/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2.1, 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E.2.1.1, 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E.4.2.2, 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E.4.2.2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2015 vom 16. November 2015 E.3.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. Meyer/Reichmuth, in: Stauffer/Cardinaux Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Genf 2022, Art. 30 Rz. 13 ff.). Der Rentenanspruch ist dabei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ('allseitig') zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3, 6.1 und 6.4, BGE 117 V 198 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_198/2021, 8C_200/2021 vom 15. September 2021 E.6.2.3, 9C_516/2020 vom 29. Dezember 2020 E.2, 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E.3.3 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E.6.7). 5.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist als Vergleichsbasis auf die rechtskräftige Verfügung vom 13. Februar 2019 abzustellen, in welcher der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 sowie wiederum ab dem 1. Oktober 2018 eine Viertelsrente zugesprochen worden war. Dabei ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin einfache Hilfs- und Betreuungstätigkeiten an einem Nischenarbeitsplatz in einem Vollpensum mit einer Leistungsminderung um ca. 40 % möglich seien, wobei sie dabei ein Jahreseinkommen von CHF 31'200.-- erzielen könne (vgl. IV-act. 107 ff., IV-act. 106 S. 1, IV-act. 99 S. 1). Aus der (medizinischen) Aktenlage ergibt sich hierzu was folgt: 5.3.1. In ihrem Gutachten vom 12. Juli 2017 diagnostizierten Dr. med. F._____ und lic. phil. G._____ der PDGR bei der Beschwerdeführerin ein adultes ADHS vom kombinierten Typ, mittelgradig bis schwer ausgeprägt (ICD-10: F90.0), sowie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5). Dazu führten sie namentlich aus, die Beschwerdeführerin zeige Symptome des Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndroms (ADHS). Sie sei leicht ablenkbar, habe grosse Schwierigkeiten, bei Unterhaltungen zuzuhören, könne nicht abwarten und lasse andere nicht ausreden. Sie habe Schwierigkeiten zu lesen, da sie keine Ruhe dafür habe. Sie fühle sich häufig gehetzt, innerlich unruhig und könne schlecht entspannen. Sie zeige eine deutlich erhöhte emotionale Überreagibilität (Stressintoleranz). Sie fühle sich leicht in die Ecke gedrängt, erdrückt und neige zu Überreaktionen auf Belastungen. Sie werde unter Belastung ängstlich und verliere rasch den Kopf und den Überblick. Sie habe Schwierigkeiten, Aufgaben im Alltag zu bewältigen und die Dinge zu Ende zu bringen. Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten, ihre Zeit einzuteilen, sich an ein Zeitschema zu halten und Arbeiten zu planen. Arbeitsabläufe einzuhalten, mache ihr Probleme. Sie vergesse die Reihenfolge der Schritte. Es falle ihr schwer, die Zeit für Arbeitsaufträge bzw. häusliche Aufgaben einzuteilen, aufgrund ihres Perfektionismus. Sie sei dann zu lange mit einer Aufgabe beschäftigt und gerate unter Zeitdruck. Sie habe Schwierigkeiten, angefallene Arbeiten zu Ende zu führen und beginne viele Arbeiten gleichzeitig (IV-act. 38 S. 21). Die Gutachterinnen erachteten gestützt auf die von ihnen durchgeführten Testverfahren, den eingeholten fremdanamnestischen Auskünften und der klinischen Untersuchung die Kriterien für ein adultes ADHS vom kombinierten Typus als erfüllt (IV-act. 38 S. 21 ff.). Im Weiteren könne auch die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung gestellt werden (IV-act. 38 S. 24 f.). Als Belastungsfaktoren nannten die Gutachterinnen ein sehr niedriges Arbeitstempo und grosse Schwierigkeiten, Entscheidungen zu treffen. Ausserdem sei die Stresstoleranz sehr gering ausgeprägt, vor allem unter Zeitdruck (IV-act. 38 S. 29). In erwerblicher Hinsicht führten die Gutachterinnen aus, aufgrund ihrer spezifischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, langfristig im Beruf als Büroangestellte, Verkäuferin Serviceangestellte zu arbeiten. Da das Talent und die Motivation im sozialen Bereich lägen, werde eine Umschulung bspw. zur Kleinkindbetreuerin, Betreuerin im Altersheim Behindertenbetreuerin empfohlen (IV-act. 38 S. 32). Als leidensangepasst erachteten sie Tätigkeiten mit gleichbleibenden Anforderungen, ohne Stressspitzen, wenig Zeitdruck, wohlwollendem Arbeitgeber bzw. wohlwollendem Team vorzugsweise im sozialen Bereich sowie viel Anleitung und Struktur (IV-act. 38 S. 33 f.). 5.3.2. Zu den beruflichen Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen hielt die Eingliederungsfachperson zusammenfassend fest, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien mit Abklärungen in mehreren Bereichen (Hauswirtschaft, Hotellerie Alters-/Pflegeheim und Betreuung Behindertenbereich) geprüft worden. Es habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkung in jeglichen Arbeitsbereichen eine verminderte Leistungsfähigkeit aufweise. Dies wegen ihres Arbeitstempos bei einer ausserordentlichen, teils überhöhten Genauigkeit, komplizierter Arbeitsweise, teilweise erhöhtem Redefluss sowie teilweise erhöhter Ablenkbarkeit. Als Ressourcen seien v.a. ihre Empathie gegenüber den zu betreuenden Personen sowie die Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit zu erwähnen. Die maximale Leistungsfähigkeit im Bereich Hilfsbetreuung Behinderte habe bei 60 % bei einer Präsenz von 100 % gelegen. Die Beschwerdeführerin werde auf einen Arbeitsplatz in einer Hilfs- Nischentätigkeit angewiesen sein (IV-act. 83 und IV-act. 84 S. 3). 5.3.3. In seiner RAD-Abschlussbeurteilung vom 20. November 2018 hielt Dr. med. K._____ fest, die Gutachterinnen der PDGR seien im September 2017 recht 'mutig' davon ausgegangen, dass bei angepassten Tätigkeiten im sozialen Bereich unter Berücksichtigung gleichbleibender Anforderungen, Vermeidung von Stressspitzen und Zeitdruck, bei wohlwollendem verständnisvollem Arbeitgeber und Team, mit ausreichend Anleitung und Struktur eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, während in den angestammten Tätigkeiten in einem Büro im Verkauf eine deutlich geringere Arbeitsfähigkeit möglich sei. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die im Gutachten erhobenen Defizite und Schwächen sich in jeglicher Tätigkeit auswirkten, wenn auch in unterschiedlichem Ausmass. Dies habe sich nun deutlich beim Arbeitstraining in der H._____ und im Altersheim gezeigt. Im Gutachten würden folgende Schwächen beschrieben: Aufmerksamkeitsdefizite, insbesondere der geteilten Aufmerksamkeit, hohe Ablenkbarkeit, allfällige Stressintoleranz und Mühe im Umgang mit Zeitdruck; die Beschwerdeführerin habe grosse Schwierigkeiten, bei Unterhaltungen zuzuhören, wirke gehetzt und innerlich unruhig; die Stresstoleranz äussere sich auch in erhöhter emotionaler Überreagibilität; die Beschwerdeführerin fühle sich leicht in die Ecke gedrängt; sie neige zur Prokrastination bzw. Aufschieben fälliger Aufgaben. Insgesamt sei eine reduzierte Belastbarkeit, eine deutlich erhöhte Stressintoleranz sowie ein sehr geringes Arbeitstempo zu konstatieren. Im Lichte dieser gutachterlich festgestellten Defizite überraschten die jetzt im Rahmen des Arbeitstrainings beobachteten Schwächen nicht; sie würden in den Rückmeldungen der Betreuer vielmehr gespiegelt. Gerade beim Praktikum im Altersheim habe sich ein erheblicher Aufwand an Betreuung und Begleitung ergeben. Eine Leistungsminderung im Umfang von 40 % erscheine deshalb nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei auf eine wohlwollende und verständnisvolle Arbeitsumgebung in einem Nischenbereich angewiesen (IV-act. 101 S. 13 f.). 5.4. In erwerblicher Hinsicht legte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Februar 2019 dem Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen von CHF 31'200.-- zugrunde (vgl. IV-act. 107 ff., IV-act. 106 S. 1, IV-act. 99 S. 1), das sich aus den Angaben aus der beruflichen Abklärung in der H._____ ergibt. Konkret stellte die Beschwerdegegnerin auf den Abschlussbericht vom 4. Juli 2018 zur Auswertung der Leistungsfähigkeit mit Lohnangabe ab, gemäss dem die Beschwerdeführerin in der Lage sei, in einer ihrer Leistungsfähigkeit von 60 % bei ganztägiger Präsenz entsprechenden Tätigkeit einen Bruttolohn von monatlich CHF 2'400.-- x 13, d.h. CHF 31'200.--, zu erzielen (vgl. IV-act. 81 S. 2; vgl. ferner auch Eintrag vom 23. August 2018 im Verlaufsprotoll [IV-act. 82 S. 1], Case Report vom 22. Januar 2019 [IV-act. 101 S. 16] sowie Invaliditätsbemessung vom 22. November 2018 [IV-act. 93 S. 1]). Demgegenüber rechnete die Beschwerdegegnerin in der mit VGU S 22 28 vom 7. Juni 2022 aufgehobenen Verfügung vom 2. Februar 2022 der Beschwerdeführerin aufgrund deren neuen Anstellung als Allrounderin Restauration bei der L._____ AG ab dem 1. Mai 2021 ein Invalideneinkommen von ca. CHF 45'063.-- an (vgl. IV-act. 140). Dabei ging sie von einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 80 % bzw. 1'675.2 Stunden (2'094 Jahresstunden x 80 %) pro Jahr und einem Stundenlohn von CHF 26.90 aus (vgl. IV-act. 127 S. 2, IV-act. 143 S. 4 und Vernehmlassung vom 21. April 2022 im Verfahren S 22 28 [IV-act. 151 S. 4]). Sodann legte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 dem Einkommensvergleich wiederum ein höheres Invalideneinkommen von CHF 52'477.80 zugrunde, wobei sie hierfür auf die aktuellen Lohnangaben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2022 abstellte. Danach erzielte die Beschwerdeführerin von Dezember 2021 bis Juni 2022 einen Bruttolohn von CHF 30'612.05 (vgl. IV-act. 164 S. 9 f.). Diesen, der Lohnsumme von sieben Monaten entsprechenden Betrag rechnete die Beschwerdegegnerin anschliessend auf ein Jahr auf (CHF 30'612.05 : 7 x 12), was ein Bruttojahresgehalt von CHF 52'477.80 ergab (vgl. IV-act. 169 S. 2). 5.5. Fraglich ist jedoch, ob der Beschwerdeführerin dieser höhere Verdienst als Invalideneinkommen angerechnet werden kann. Denn wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 5.1), ist im Rahmen der Rentenrevision hierfür massgeblich, dass aus der neu angetretenen Stelle eine dauerhafte und zumutbare Einkommenserzielung resultiert. Diese Rechtsprechung lehnt sich an folgende an: Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 143 V 295 E.2.2 und BGE 135 V 297 E.5.2; vgl. auch anstatt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 E.4.2 und 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (vgl. BGE 144 I 103 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E.6.3.2, 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.2 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E.5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 545, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63). 5.5.1. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2021 zunächst temporär und sodann ab dem 1. Oktober 2021 bei der L._____ AG tätig. Dabei ist sie als Allrounderin in einem Pensum von 60 % bis 100 % in den Restaurants M._____ und N._____ tätig und erzielt gemäss Arbeitsvertrag vom 10. September 2021 seit dem 1. Oktober 2021 einen Stundenlohn von CHF 26.90 (vgl. IV-act. 121; vgl. auch IV-act. 122 S. 4), wobei sie bereits zuvor ab dem 1. Mai 2021 einen solchen von CHF 25.75 erhalten hatte (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. April 2021 [IV-act. 119]). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Lohn nicht den Arbeitsleistungen entsprechen sollte, sind keine ersichtlich (vgl. hierzu Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. November 2021 [IV-act. 122 S. 4] sowie vom 25. Juni 2022 [IV-act. 164 S. 4]). Streitig ist hingegen in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in medizinischer Hinsicht ausschöpft. Während die Beschwerdegegnerin dies bejaht, macht die Beschwerdeführerin geltend, das bei der L._____ AG erzielte Einkommen könne ihr nicht angerechnet werden, da die aktuelle Erwerbstätigkeit nicht den gutachterlichen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit entspreche und über das hinausgehe, was ihr medizinisch zumutbar sei. 5.5.2. Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin ist beizupflichten: Obwohl für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, kann invalidenversicherungsrechtlich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dafür nicht ein Lohn herangezogen werden, der durch eine für die Gesundheit offensichtlich schädliche Arbeit erzielt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2010 vom 10. August 2011 E.3.5). Vorliegend entspricht die aktuelle bei der L._____ AG ausgeübte Tätigkeit – zumindest soweit dies bis zum Verfügungszeitpunkt zu beurteilen ist – in mehrfacher Hinsicht nicht dem medizinisch ausgewiesenen Zumutbarkeitsprofil: Gemäss Arbeitsvertrag vom 10. September 2021 ist die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 60 % bis 100 % tätig (IV-act. 121). Wenngleich das Mindestpensum von 60 % rein vom Beschäftigungsgrad her aus medizinischer Sicht noch zumutbar ist (vgl. RAD-Abschlussbeurteilung vom 20. November 2018 [IV-act. 101 S. 14]), trifft dies auf ein höheres Pensum nicht mehr zu. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor allem in der Hauptsaison wesentlich mehr als 60 % arbeiten wird (vgl. hierzu auch Zusammenstellung Jahreslohnkonto 2021/2022 vom 25. Juli 2022 [IV-act. 164 S. 9 f.]). Zudem ist sie gemäss Arbeitsvertrag vom 10. September 2021 in den Restaurants M._____ und N._____ als Allrounderin Restauration tätig, wobei sie als Mitarbeiterin an der Kasse und beim Buffet sowie als Runner eingesetzt wird (IV-act. 121). Dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. November 2021 ist dazu präzisierend zu entnehmen, dass folgende Aufgaben zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören: Kasse, Bestellungen annehmen, Buffet, Getränke machen, Reinigung Buffet und WC, Runner/Essen und Getränke bringen sowie Eintritt N._____ (IV-act. 122 S. 3). Dieses Arbeitsprofil ist aus folgenden Gründen nicht mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin vereinbar: - Eine Tätigkeit als Allrounderin in einem Gastronomiebetrieb verlangt namentlich ein hohes Mass an geteilter Aufmerksamkeit (Multitasking), Bearbeitung der Bestellungen unter Zeitdruck, hohes Arbeitstempo, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Merkfähigkeit, rasche Erledigung der Aufgaben, mitunter in einer hektischen Arbeitsatmosphäre, sowie physische und psychische Belastbarkeit (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende des Gasthofs O._____ vom 9. Oktober 2016 [IV-act. 22 S. 1 und IV-act. 22 S. 3]; Eintrag vom 11. Dezember 2017 im Verlaufsprotokoll Eingliederung [IV-act. 58 S. 3]). Dies widerspricht diametral den gutachterlich ausgewiesenen Defiziten der Beschwerdeführerin mit einer Stressintoleranz, vor allem unter Zeitdruck, und dem sehr niedrigen Arbeitstempo (vgl. Gutachten vom 12. Juli 2017 [IV-act. 38 S. 29]), wobei sich gemäss der Beurteilung der Gutachterinnen unter Zeitdruck auch die Aufmerksamkeitsdefizite, z.B. mit der geteilten Aufmerksamkeit, zeigten (IV-act. 38 S. 20). Abstellend auf das Gutachten wies auch RAD-Arzt Dr. med. K._____ auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Aufmerksamkeitsdefizite, insbesondere der geteilten Aufmerksamkeit, auf die hohe Ablenkbarkeit sowie die Stressintoleranz und Mühe im Umgang mit Zeitdruck hin (vgl. Abschlussbeurteilung vom 20. November 2018 [IV-act. 101 S. 13 f.]; vgl. so auch Begründung für die Kündigung einer Anstellung als Kioskverkäuferin [IV-act. 52 S. 3]). Die aktuelle Tätigkeit lässt sich nicht mit dem gutachterlichen und von RAD-Arzt Dr. med. K._____ bestätigten Zumutbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit vereinbaren, sollte eine solche doch gleichbleibende Anforderungen stellen, keine Stressspitzen und wenig Zeitdruck aufweisen sowie viel Anleitung und Struktur bieten (IV-act. 38 S. 33 f.). In erwerblicher Hinsicht führten die Gutachterinnen denn auch explizit aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer spezifischen Einschränkungen nicht in der Lage sei, langfristig im Beruf als Verkäuferin Serviceangestellte zu arbeiten (IV-act. 38 S. 32). - Weshalb die aktenkundigen medizinischen Beurteilungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen erwerblichen Auswirkungen, auch mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil, veraltet bzw. nicht mehr zutreffend sein sollten, legt die Beschwerdegegnerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich denn auch trotz der ihr obliegenden Untersuchungs-pflicht keine medizinischen Abklärungen getroffen hat, ist mangels gegenteiliger Hinweise von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, wovon die Beschwerdegegnerin letztlich denn auch selbst auszugehen scheint (vgl. angefochtene Verfügung vom 21. September 2022 [IV-act. 169 S. 2 f.], Vernehmlassung vom 21. April 2022 im Verfahren S 22 28 [IV-act. 151 S. 6]; Eintrag Verlaufsprotokoll vom 8. Januar 2020 [IV-act. 123 S. 2 und IV-act. 123 S. 7]). Insofern greift es zu kurz, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführte, es sei kein Arztbericht aktenkundig, der die aktuelle Tätigkeit als unzumutbar einstufen würde. Vielmehr geht gerade ebendies aus den vorgenannten medizinischen Unterlagen hervor. Ebenso wenig vermag es zu verfangen, soweit sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen vom 25. Juli 2022 darauf berief, dass keine krankheitsbedingten Absenzen bekannt seien (vgl. IV-act. 164 S. 6), unter Nennung des Eintrags des IV-Berufsberaters im Verlaufsprotokoll vom 1. Dezember 2021 anmerkte, es gebe keine Hinweise darauf, dass die aktuelle Tätigkeit die Kräfte der Beschwerdeführerin überfordern würde (vgl. IV-act. 169 S. 2). Abgesehen davon, dass die Frage einer möglichen Überforderung in diesem Protokolleintrag gar nicht thematisiert worden ist (vgl. IV-act. 123 S. 7), scheint die Beschwerdegegnerin zu übersehen, dass die Gutachterinnen der PDGR – wie hiervor ausgeführt – dafürhielten, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer spezifischen Einschränkungen nicht in der Lage, langfristig im Beruf als Verkäuferin Serviceangestellte zu arbeiten. Zudem hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin stark zu Diminution der vorhandenen Beschwerden neige (vgl. IV-act. 38 S. 32). Daher ist es nicht weiter verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin seit dem Antritt ihrer unbefristeten Anstellung im Oktober 2021 bei der L._____ AG im Dezember desselben Jahres noch nicht über eine (stressbedingte) Überforderung eine damit einhergehende Leistungsminderung klagte und sich seither aufgrund dessen auch keine Fehltage ergeben haben. Zudem mag der Situation der Beschwerdeführerin zuträglich sein, dass sie gemäss ihren Angaben in der Beschwerde eine verständnisvolle Vorgesetzte hat und im Team ein enger Zusammenhalt mit gegenseitiger Rücksichtnahme und Sorgfalt in der Zusammenarbeit herrscht (vgl. dortige S. 7). Insofern ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass sich eine Einstellung der Invalidenrente per Ende März 2022 als verfrüht erweist, auch weil bis dahin aufgrund der erst kurzen (unbefristeten) Anstellungsdauer noch nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden durfte. - In dieser Hinsicht geht denn auch aus dem Gutachten vom 12. Juli 2017 in anamnestischer Hinsicht hervor, dass die Beschwerdeführerin auch bei ihrer letzten Anstellung bei C._____ namentlich an der Kasse eingesetzt worden war, ihr die Anstellung jedoch vom Arbeitgeber gekündigt worden sei, weil sie die geforderte Leistung nicht erbracht habe und insbesondere das Arbeitstempo ungenügend gewesen sei (IV-act. 38 S. 8). Insofern erscheint es durchaus plausibel, wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 22. Dezember 2021 ihre Sorge kundtat, wieder in die Arbeitslosigkeit fallen zu können (IV-act. 129). Da es sich bei der aktuellen Tätigkeit bei der L._____ AG demnach – zumindest für den hier massgeblichen Zeitpunkt und den vorhandenen medizinischen Abklärungen nach zu urteilen – um eine längerfristig für die Gesundheit der Beschwerdeführerin schädliche Arbeit handelt, kann ihr der dabei erzielte Verdienst nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden. Somit ist auch das Vorliegen eines Revisionsgrunds mangels anspruchsrelevanter erwerblicher Veränderung zu verneinen. Dasselbe gilt – wie bereits dargelegt – in gesundheitlicher Hinsicht. Demnach steht der Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 weiterhin eine Viertelsrente zu. 5.6. Selbst wenn jedoch – wie die Beschwerdegegnerin annimmt – aufgrund des im Rahmen der Anstellung bei der L._____ AG von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommens von einem Revisionsgrund ausgegangen würde, womit der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ('allseitig') zu prüfen wäre (vgl. Erwägung 5.2; BGE 141 V 9 E.2.3, 6.1 und 6.4, BGE 117 V 198 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_198/2021, 8C_200/2021 vom 15. September 2021 E.6.2.3, 9C_516/2020 vom 29. Dezember 2020 E.2, 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E.3.3 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E.6.7), ist was folgt zu beachten: 5.6.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens (vgl. Art. 16 ATSG) ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist. Vorbehalten bleibt lediglich, dass der zuletzt bezogene überdurchschnittlich hohe Lohn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2022 vom 8. November 2022 E.4.3, 9C_551/2021 vom 6. Dezember 2021 E.4.3.3.2, 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E.4.3.2, 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.6.3). Nach Ansicht des Bundesgerichts ist diese Rechtsprechung konsequenterweise auch beim Invalideneinkommen sinngemäss anzuwenden, wenn – wie hier – stark schwankende Einkommen erzielt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2022 vom 8. November 2022 E.4.3, 9C_551/2021 vom 6. Dezember 2021 E.4.3.3.2). Vorliegend legt die Beschwerdegegnerin nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, dass das in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 auf ein Bruttojahresgehalt (für das Jahr 2022) von CHF 52'477.80 hochgerechnete Invalideneinkommen von der Beschwerdeführerin regelmässig in vergleichbarer Höhe generiert werden könnte. Hierfür fehlt es auch an entsprechenden Hinweisen in den Akten. Vielmehr liegt angesichts ihres auf Stundenlohnbasis im Gastronomiegewerbe gründenden Arbeitsverhältnisses mit mitunter Arbeitseinsätzen nach Bedarf und Absprache und in der Zwischensaison ohne Garantie jedweden Arbeitsangebots nahe (vgl. Arbeitsvertrag vom 10. September 2021 [IV-act. 121]), dass das Bruttojahressalär – nicht zuletzt auch pandemiebedingt – starken und verhältnismässig kurzfristigen Schwankungen unterworfen sein kann. Zudem geht aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 26. Juli 2022 hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021, während dem sie bereits bei der L._____ AG gearbeitet hatte, insgesamt ein Einkommen von CHF 47'684.-- (bzw. – ohne die Tätigkeit bei der P._____ AG – von CHF 45'748.--) erzielt hatte (IV-act. 165 S. 2). Der (annäherungsweise ermittelte) Durchschnittsverdienst nur aus den beiden Jahren 2021 und 2022 beliefe sich somit auf ungefähr CHF 50'080.90 (= CHF 52'477.80 + CHF 47'684.-- : 2), womit von einem Invalideneinkommen auszugehen wäre, das – unter Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen – einen Anspruch auf eine Viertelsrente verliehe (vgl. Erwägung 5.6.4). 5.6.2. Mit Blick auf die ebenfalls umstrittene Frage der Frühinvalidität, welche im Rahmen einer revisionsrechtlichen umfassenden Überprüfung des Rentenanspruchs ebenfalls zu berücksichtigen wäre, ist was folgt zu beachten: Nach Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesen Fassung [nachfolgend aArt. 26 IVV]) entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss LSE. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise 'ummünzen' können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 8C_479/2021 vom 5. Mai 2022 E.4.3.1, 9C_646/2021 vom 24. März 2022 E.2.2, 8C_213/2020 vom 19. Mai 2020 E.6.3 und 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E.1.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5.6.3. Vorliegend sprechen folgende aktenmässig erwiesene Umstände für die Annahme einer Frühinvalidität: Dem Bericht von lic. phil. Q._____ und lic. phil. R._____ vom 18. März 1994 zur neuropsychologischen Untersuchung im März 1994 ist anamnestisch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein faszinierendes Kind sei, ihr jedoch die Basis fehle, auf der schulisch aufgebaut werden könne. Ihre Denkabläufe seien eingleisig und es gelinge ihr nicht, dass sie zwei Dinge gleichzeitig berücksichtige. Sie sei hyperaktiv und fahrig in ihrem Verhalten, ausserdem noch sehr kindlich (IV-act. 21 S. 7). In der neuropsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ein leicht unterdurchschnittliches Gesamtleistungsniveau erreicht, wobei die Befunde ergeben hätten, dass sie allgemein schwankend arbeite, zum Teil unkontrolliert und ungeplant. Ausserdem bestünden Unsicherheiten im Bereich Sprachproduktion und auf der figural-räumlichen Ebene (u.a. Neugedächtnis, visuelle Wahrnehmung, Raumkonstruktion). Ihre Leistungen in der formalen Aufmerksamkeitsmessung wiesen zudem auf eine Konzentrationsschwäche hin. Es scheine wichtig, dass der damalige Stützunterricht sich nicht allein auf das Rechnen beschränke, sondern allgemeiner gehalten und eventuell auf zwei Stunden pro Woche ausgebaut werde (IV-act. 21 S. 10 f.). Dementsprechend sprachen auch med. pract. D._____ und Dr. phil. E._____ in dem am 8. September 2016 eingegangenen Verlaufsbericht davon, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit der Kindheit erhebliche Leistungsschwierigkeiten bestanden, die einer neurologischen Untersuchung bei Dr. med. S._____ bedurften. Gespräche mit der Mutter hätten gezeigt, dass die Schwierigkeiten bis zur Lehre und darüber hinaus anhielten. Der Lehrabschluss sei dank intensiver persönlicher Betreuung durch das private und schulische Umfeld erfolgt (IV-act. 10 S. 1 f.). Dr. med. S._____ bestätigte in seinem Bericht vom 30. September 2016 zuhanden der IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin als Kind gesundheitliche Einschränkungen gehabt habe (IV-act. 21 S. 15). Im Gutachten vom 12. Juli 2017 führten die Gutachterinnen Dr. med. F._____ und lic. phil. G._____ aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit der Kindheit ein ADHS bestehe, wobei das Aktivitätsniveau gleichbleibend gewesen sei (IV-act. 38 S. 32; vgl. auch IV-act. 38 S. 34). Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Primarschule Schwierigkeiten gehabt mitzuhalten, trotz eines durchschnittlichen intellektuellen Niveaus. Die 6. Primarklasse habe sie wiederholen müssen. Nach dem Besuch der Realschule habe sie eine zweijährige Bürolehre innerhalb von drei Jahren absolviert (IV-act. 38 S. 20). Insofern bestehen aufgrund der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und ihrer schulischen Biografie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits im Zeitpunkt der Berufswahl eingeschränkt war, womit nahe liegt, dass der seit Kindheit bestehende Gesundheitsschaden bereits auf die damalige Berufswahl eingewirkt hat bzw. diese mithin krankheitsbedingt beeinflusst war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2021 vom 5. Mai 2022 E.6.2 und E.6.2.2 f.). Zwar schloss die Beschwerdeführerin in der Folge zwei Lehren mit Fähigkeitszeugnis ab, namentlich eine Lehre als Büroangestellte (vom 23. August 1999 bis 22. August 2002) und eine als Detailhandelsfachfrau (vom 20. August 2007 bis 25. Mai 2009) (IV-act. 2 S. 5 und IV-act. 5). Danach folgten aber, wie sich aus dem IK-Auszug (IV-act. 9 und IV-act. 165), dem Lebenslauf (IV-act. 13) und dem Evaluationsgespräch (IV-act. 16 S. 2) ergibt, meist nur kurze Anstellungen und es kam immer wieder zu Arbeitsstellenwechsel, unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit (vgl. so auch RAD-Beurteilung vom 21. September 2016 [IV-act. 101 S. 5]). Nach Zuweisung zur Abklärung eines ADHS ergab der Biomarker-Report von Dr. phil. E._____ vom 1. Dezember 2015, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell unter Druck fühle; vor allem in schwierigen Situationen beginne bei ihr eine intensivste Hektik. Die neuropsychologische Untersuchung ergab Schwierigkeiten in Bezug auf komplexe Situationen (verminderte Aufmerksamkeitsleistung) und die evidenzbasierte Untersuchung der neurophysiologischen Hirnfunktionen zeigten verschiedene Hinweise auf eine geringe Steuerung und geringe Modulation von Impulsen und Erregungen. Es scheine in Kombination mit erhöhter Sensitivität schnell zu einer Überforderung zu kommen, so dass sowohl die Aufmerksamkeit als auch Gedächtnisinhalte nicht zuverlässig abgerufen werden könnten. Die evozierten Potenziale wiesen zudem auf verschiedene Schwierigkeiten hin, die einerseits auf depressive Verarbeitung als auch auf unzuverlässige Arbeitsweise schliessen liessen. In der Gesamtdiskussion kam Dr. phil. E._____ zum Schluss, dass aufgrund der neurophysiologischen Funktionen von Schwierigkeiten in komplexen Situationen ausgegangen werden könne. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, eine innere Ruhe wiederherzustellen. Allerdings dürfe aufgrund der Leitlinien nach DMS 5 kein ADHS diagnostiziert werden. Aufgrund der Untersuchung der Biomarker ergäben sich jedoch verschiedene Hinweise auf Schwierigkeiten, welche in der Regel mit einer Aufmerksamkeitsstörung assoziiert seien (IV-act. 20 S. 5). Dementsprechend erfolgte auch die IV-Anmeldung vom 29. August 2016 unter Hinweis auf die seit Beginn der Schulzeit, akut seit zwei Jahren, bestehenden erheblichen Störungen der Aufmerksamkeit, auf eine erhebliche depressive Episode und eine erhebliche Stressstörung (IV-act. 2 S. 6). Auch mit bei der Beschwerdegegnerin am 8. September 2016 eingegangenem Verlaufsbericht bestätigten med. pract. D._____ und Dr. phil. E._____ eine erhebliche Störung der Aufmerksamkeit, eine erhebliche depressive Episode sowie eine erhebliche Stressstörung als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe im Dezember 2015 um Unterstützung ersucht, da sie seit viereinhalb Jahren mehrmals ihre Arbeitsstelle verloren (insgesamt sieben Stellenwechsel) und zunehmend unter Stress und Versagensängsten gelitten habe. Sie habe mehrmals eine Kündigung mit der Begründung erhalten, sie erbringe die gefragte Arbeitsleistung nicht (IV-act. 10 S. 1 ff.). Gleichermassen erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Evaluationsgesprächs vom 12. September 2016, sie verliere immer wieder den Arbeitsplatz. Beim letzten Arbeitgeber (C._____) sei sie schnell unter Druck geraten, habe Stress verspürt und sei zu langsam gewesen. Der Arbeitsvertrag sei während der Probezeit aufgelöst worden (IV-act. 16 S. 1). Die Kündigung sei per 31. August 2016 durch den Arbeitgeber erfolgt, weil die geforderte Leistung nicht erbracht worden sei (IV-act. 16 S. 3). Dies bestätigte auch der Arbeitgeber im Fragebogen vom 13. September 2016 (IV-act. 18 S. 1). Mit Verlaufsbericht vom 30. September 2016 erklärte Dr. phil. E._____, durch die Dauerbelastung aufgrund des permanent drohenden Stellenverlusts hätten sich die vorbestehenden Symptome massiv verschlechtert. Insbesondere betroffen seien die dysfunktionalen ADHD-Muster, v.a. Impulssteuerung und -kontrolle, Erregungssteuerung und -kontrolle, die Adaptation im Hinblick auf situative Herausforderungen sowie die Emotionsregulation (IV-act. 20 S. 1). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. Oktober 2016 erklärte die Arbeitgeberin (Gasthof O._____), die Kündigung durch sie sei erfolgt, weil die Beschwerdeführerin namentlich überfordert gewesen sei mit der Vielfalt des Aufgabenbereichs und sie in hektischen Situationen nicht belastbar gewesen sei (IV-act. 22 S. 1). In der Auftragserteilung zur Begutachtung vom 28. Oktober 2016 konstatierte auch RAD-Arzt Dr. med. K._____, dass die Beschwerdeführerin eine Reihe von Abbrüchen ihrer Arbeitsverhältnisse u.a. wegen ungenügender Leistung erlebt habe (IV-act. 25 und IV-act. 101 S. 8). Im Gutachten vom 12. Juni 2017 führten Dr. med. F._____ und lic. phil. G._____ in ihrer Beurteilung aus, die Schwierigkeiten, welche die Beschwerdeführerin seit der Kindheit bis heute zeige, seien bedingt durch die Defizite im Rahmen eines Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitsätssyndroms. Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Primarschule Schwierigkeiten gehabt mitzuhalten, trotz eines durchschnittlichen intellektuellen Niveaus. Die 6. Primarklasse habe sie wiederholen müssen. Nach dem Besuch der Realschule habe sie eine zweijährige Bürolehre innerhalb von drei Jahren absolviert. Mithilfe von beständiger Unterstützung durch ihre Mutter, Fleiss und erlernter Kompensationsstrategien habe die Beschwerdeführerin relativ gut funktionieren können. Um ihre ADHS-bedingten Defizite zu kompensieren, habe die Beschwerdeführerin verschiedene Kompensationsstrategien entwickelt. So schreibe sie sich bspw. alles in einer Agenda auf, um Termine und Erledigungen nicht zu vergessen und zeige seit der Kindheit ein auffallend niedriges Arbeitstempo. Durch das langsame Arbeiten könne die Beschwerdeführerin zwar genau sein, jedoch habe dies vor allem in den letzten fünf Jahren zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz geführt, und der Beschwerdeführerin sei u.a. mit der Begründung, dass sie zu langsam arbeite, mehrmals gekündigt worden. Eine weitere Schwierigkeit v.a. im beruflichen Kontext sei die deutlich erhöhte Stressintoleranz, so dass die Beschwerdeführerin in Stresssituationen am Arbeitsplatz rasch überfordert sei. Unter Zeitdruck sei es ihr nicht möglich, auf ihre Kompensationsstrategien zurückzugreifen und es kämen dann ihre Aufmerksamkeitsdefizite, z.B. mit der geteilten Aufmerksamkeit, zum Tragen bzw. arbeite die Beschwerdeführerin trotz Zeitdruck langsam und könne so die an sie gestellten Aufgaben in der geforderten Zeit nicht erfüllen (IV-act. 38 S. 20). Die beschriebenen Defizite zeigten sich denn auch im Rahmen der beruflichen Abklärungen. So z.B. in der H._____ im Bereich Hauswirtschaft, wo sich zeigte, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des sehr geringen Arbeitstempos und ihrer 'Übergenauigkeit' nicht für eine Ausbildung in diesem Bereich eigne, und dass sich diese Einschränkungen auf jegliche Tätigkeit auswirken würden (IV-act. 58 S. 5, IV-act. 66). Nach dem Gesagten ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die erworbenen beruflichen Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht im gleichen Ausmass verwerten kann wie eine nichtinvalide Person mit derselben ordentlichen Ausbildung. 5.6.4. Demnach wäre das Valideneinkommen gestützt auf das IV-Rundschreiben Nr. 403 auf CHF 83'500.-- festzusetzen (vgl. ferner IV-Rundschreiben Nr. 393 für das massgebliche Einkommen ab dem 1. Januar 2020). Bei einer Gegenüberstellung mit dem obenerwähnten Invalideneinkommen von CHF 50'080.90 resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 40 %, womit auch im Fall, dass von der konkreten erwerblichen Situation und somit einem höheren Invalideneinkommen auszugehen wäre (vgl. Erwägungen 5.6 und 5.6.1), ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin steht über den 31. März 2022 hinaus weiterhin eine Viertelsrente zu. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Anträge der Verfahrensparteien einzugehen. 7. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind diese der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 [in BGE 144 V 381 nicht publizierte] E.9.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1 und 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 14. November 2022 ein Honorar von CHF 2'163.15 (10.5 Stunden à CHF 185.71 [CHF 1'950.--] zzgl. 3 % Spesenpauschale [CHF 58.50] und 7.7 % MWST [CHF 154.65]) geltend. Zwar hält sich diese an die rechtsprechungsgemäss anzuerkennende Spesenpauschale von 3 % des Honorars (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 21 117 vom 25. Januar 2022 E.9 und S 20 67 vom 8. Dezember 2020 E.7); allerdings berücksichtigt sie den praxisgemäss geltenden, reduzierten Stundenansatz für Hilfsorganisationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist, von CHF 160.-- nicht (PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32). Insgesamt erweist sich somit eine Entschädigung von CHF 1'863.65 (10.5 Stunden à CHF 160.-- [CHF 1'680.--] zzgl. 3 % Barauslagen [CHF 50.40] und 7.7 % MWST [CHF 133.25]) als angemessen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 21. September 2022 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin steht über den 31. März 2022 hinaus weiterhin eine Viertelsrente zu. 2. Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle. 3. Die IV-Stelle entschädigt A._____ mit CHF 1'863.65. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]
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