VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 22 111
5. Kammer
Vorsitz Meisser
RichterInnen Audétat, Pedretti, von Salis und Michael Dürst
Aktuar Ott
URTEIL
vom 21. Dezember 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
B._____,
C._____,
D._____,
E._____,
F._____,
G._____,
H._____,
I._____ AG,
O._____ und P._____,
J._____
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey und/oder Rechtsanwalt G._____,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung,
wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden,
Beschwerdegegner
und
Gemeinde X._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ortsplanungsrevision (Kostenentscheid)
I. Sachverhalt:
Mit Urteil 1C_398/2021 vom 8. November 2022 hiess das Bundesgericht eine am 24. Juni 2021 erhobene Beschwerde von A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und der I._____ AG gegen das Urteil R 20 2 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Dezember 2020 gut und hob dieses sowie den am 19. November 2018 vom Gemeindevorstand X._____ beschlossenen Arealplan 'Bahnhof' auf (Dispositivziffer 1). Die Sache wurde zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Dispositivziffer 2). Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) hat die dortigen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt CHF 4'000. zu entschädigen (Dispositivziffern 3 und 4).
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, aber kassatorisch, mithin den angefochtenen Entscheid bloss aufheben die Angelegenheit an die Vorinstanz an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; Dormann, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bundesgericht nach Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die (Kosten-)Verteilung entscheidet entscheidet selbst (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1658; Geiser, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben – insbesondere die entscheidwesentlichen Erwägungen – des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich bzw. die mit der Neubeurteilung befasste (kantonale) Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (siehe Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1643; Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E.4.1, 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E.3.2.1 f., 8C_824/2017 vom 27. März 2018 E.2.2, 2C_389/2013 vom 26. Oktober 2013 E.2.2.1, 2C_304/2013, 2C_305/2013 vom 22. Oktober 2013 E.2.1 und 2C_1071/2012 vom 7. Mai 2013 E.2).
2. Gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils 1C_398/2021 vom 8. November 2022 hat das Verwaltungsgericht die Kosten und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens (Hervorhebung durch das Gericht) neu zu regeln. Dabei kann eigentlich nur die aufgrund des Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_398/2021 vorzunehmende Kostenverlegung und der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 20 2 gemeint sein. Andererseits wird in der Erwägung 5 des Urteils 1C_398/2021 vom 8. November 2022 festgehalten, dass mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils (R 20 2) des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2020 sowie des Arealplans 'Bahnhof' vom 19. November 2018 aufgrund des Devolutiveffektes auch der Genehmigungsentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 26. November 2019 dahinfalle. Unter Hinweis auf Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) wurde das Verwaltungsgericht dazu angehalten, die Kosten und Entschädigungen der vorinstanzlichen Verfahren (Hervorhebung durch das Gericht) neu zu verlegen. Das Bundesgericht geht also davon aus, dass der regierungsrätliche Genehmigungsentscheid (im Sinne von Art. 49 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) betreffend den Arealplan 'Bahnhof' vom 26. November 2019 (Prot. Nr. 865) infolge des Devolutiveffektes dahingefallen ist. Über das Schicksal des Entscheides der Regierung des Kantons Graubünden vom 26. November 2019 in der Beschwerdeangelegenheit PB Z.1._____ (Prot. Nr. Z.2._____), worin die am 21. Dezember 2018 von den damaligen Beschwerdeführern erhobene Planungsbeschwerde (im Sinne von Art. 101 Abs. 1 KRG) abgewiesen wurde und diesen Verfahrenskosten in der Höhe CHF 2'462. auferlegt wurden, äusserte sich das Bundesgericht hingegen nicht explizit. Insofern bestünde (unter dem Aspekt der Kosten und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren) formell betrachtet in dieser Hinsicht wieder die Ausgangslage, wie sie – unter Berücksichtigung des Ausganges des bundesgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich dessen materiellen Beurteilung des Arealplans 'Bahnhof' – vor der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Urteils R 20 2 am 15. Dezember 2020 bestand (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 22 34 vom 30. Juni 2022 E.1 m.H.a. BGE 143 IV 214 E.5.3.1 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E.3.2.2 m.H.a. BGE 61 II 358). Allerdings muss aufgrund des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen werden, dass auch der regierungsrätliche Beschwerdeentscheid vom 26. November 2019 (Prot. Nr. Z.2._____) keinen Bestand mehr haben kann, nachdem das Bundesgericht in Gutheissung der erhobenen Beschwerde neben dem Urteil R 20 2 auch den am 19. November 2018 vom Gemeindevorstand X._____ beschlossenen Arealplan 'Bahnhof' explizit aufgehoben hat. Vielmehr sind die Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn sie mit ihrer Beschwerde vom 13. Januar 2020 im Verfahren R 20 2 vor Verwaltungsgericht durchgedrungen wären (vgl. etwa VGU S 22 119 vom 28. November 2022 E.3, R 22 60 vom 13. September 2022 E.2 und R 22 25 vom 17. Mai 2022 E.2). Insofern muss aber auch über die im (Planungs)Beschwerdeentscheid vom 26. November 2019 zu Lasten der nunmehr obsiegenden Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten für das Planungsbeschwerdeverfahren PB Z.1._____ im Betrag von insgesamt CHF 2'462. sowie die in der Planungsbeschwerde vom 21. Dezember 2018 von den Beschwerdeführern verlangte Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens neu entschieden werden.
3.1. Im Planungsbeschwerdeverfahren PB Z.1._____ vor der Regierung des Kantons Graubünden beantragten die damaligen Beschwerdeführer in ihrer Planungsbeschwerde vom 21. Dezember 2018 in Gutheissung ihrer Beschwerde die Verweigerung der Genehmigung des Arealplans 'Bahnhof' sowie dessen Aufhebung unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die Rechtsmittelbehörde bei Aufhebung eines Entscheides über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden. Vorliegend rechtfertigt es sich aber, die Neufestlegung der Kostenfolge für die Beschwerdeangelegenheit PB Z.1._____ erstinstanzlich durch die Regierung des Kantons Graubünden vornehmen zu lassen, womit die Sache insoweit gestützt auf Art. 56 Abs. 3 VRG an diese zurückzuweisen ist (vgl. VGU R 22 25 vom 17. Mai 2022 E.2.2, R 21 51 vom 26. Oktober 2021 E.6 und auch R 06 21 vom 16. Juni 2006 E.2b).
3.2. Dasselbe gilt auch für den Entscheid über die in der Planungsbeschwerde vom 21. Dezember 2018 durch die damaligen Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dies zumal in den vom Kanton Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner) im Verfahren R 20 2 eingereichten Akten zum Planungsbeschwerdeverfahren PB Z.1._____ keine Honorarnote des damaligen Rechtsvertreters vorhanden ist.
4.1. Schliesslich sind noch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 20 2 angefallenen Gerichtskosten von CHF 5'344. aufgrund des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_398/2021 neu zu verlegen. In der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde vom 13. Januar 2020 beantragten die Beschwerdeführer die Gutheissung ihrer Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Juni 2021 hatten die dortigen Beschwerdeführer die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils R 20 2 vom 15. Dezember 2020 und die Verweigerung der Genehmigung des Arealplans 'Bahnhof' unter Kosten und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7 % MWST zulasten der Beschwerdegegner beantragt. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG erhob das Bundesgericht zwar keine Gerichtskosten, betrachtete aber wohl angesichts der auf Art. 68 BGG gestützten Zusprache einer Parteientschädigung an die dortigen Beschwerdeführer einzig zu Lasten der Beschwerdegegnerin diese als unterliegend im Sinne von Art. 68 Abs. 2 BGG. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 20 2 von insgesamt CHF 5'344. (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'000. und Kanzleiauslagen von CHF 1'344.) gehen somit entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu Lasten der Gemeinde X._____ als unterliegende Planungsträgerin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regierung – auch wenn sie ein gewisses Interesse am Arealplan 'Bahnhof' infolge des dort gemäss der kantonalen Immobilienstrategie vorgesehenen regionalen Verwaltungszentrums hat – vorliegend als Genehmigungs und Planungsbeschwerdeinstanz (siehe dazu Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700], 49 f. KRG und Art. 14 f. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110] sowie Art. 101 Abs. 1 KRG) amtete. Der Kanton Graubünden bzw. die Regierung hat in dieser Eigenschaft in der Regel keine Verfahrenskosten zu tragen und wird auch nicht entschädigungspflichtig (vgl. dazu etwa VGU R 21 51 vom 26. Oktober 2021 E.7.1, R 20 33 vom 16. Juni 2020 E.3.1, R 16 14 vom 23. Februar 2016 E.2b, R 09 109 vom 2. März 2010 E.3, R 07 116 vom 26. August 2008 E.3b und R 07 58 vom 11. September 2007 E.3). Davon abzuweichen besteht – auch angesichts des vor Bundesgericht zugesprochenen Parteikostenersatzes an die dortigen Beschwerdeführer einzig zu Lasten der Beschwerdegegnerin – trotz der erwähnten Interessenlage kein Anlass. Namentlich lässt sich die vorliegende Situation des Kantons Graubünden nicht mit derjenigen der als Projektantin der Sonderungsnutzungsplanung Beigeladenen vergleichen, welche den Urteilen R 18 60 vom 2. Dezember 2019 bzw. R 21 51 vom 26. Oktober 2021 respektive des Urteils des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2021 zugrunde lag. Das Bundesgericht beschrieb deren Stellung so, dass diese derjenigen einer notwendigen Gegenpartei nahekomme und diese sich tatsächlich wie eine Partei verhalten habe, wobei sie Anträge gestellt sowie aus vermögenswerten Interessen für den Bestand der umstrittenen Nutzungsplanung eingetreten sei.
4.2. Dementsprechend und übereinstimmend mit der Entschädigungsregelung für das Verfahren vor dem Bundesgericht hat die Gemeinde X._____ gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG die obsiegenden Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie grundsätzlich von dem der entschädigungsberechtigen Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellten Betrag ausgeht. Der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfälligem Interessenwertzuschlag muss aber üblich sein, darf keine Erfolgszuschläge enthalten und die geforderte Entschädigung darf nicht zu einer von der Sache bzw. von legitimen Rechtschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastung der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 HV). Üblich ist ein Stundenansatz zwischen CHF 210. und 270. (siehe Art. 3 Abs. 1 HV). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziffer 2 HV und Art. 16a Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (BR 310.100) muss der geltend gemachte Aufwand zudem angemessen und für die Prozessführung erforderlich sein. Gemäss Art. 4 Abs. 1 HV haben die Parteien grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Wenn dies unterlassen wird, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung bzw. Honorarnote beizuziehen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Verfahren R 20 2, welcher sich dort wie auch im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_398/2021 selber als Beschwerdeführer konstituierte, reichte weder eine Honorarvereinbarung mit seinen damaligen Mandaten noch eine Honorarnote ein, obwohl er vom Verwaltungsgericht am 7. Mai 2020 zusammen mit der Zustellung der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2020 bzw. des Duplikverzichts des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2020 zur entsprechenden Einreichung dieser Nachweise aufgefordert worden war. Damit ist die Parteientschädigung für das Verfahren R 20 2 zugunsten der Beschwerdeführer ermessensweise festzusetzen. Angesichts des doppelten Schriftenwechsels ist die Parteientschädigung insgesamt auf CHF 3'000. (inkl. Spesen und MWST) festzusetzen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren R 20 2 aussergerichtlich zu entschädigen. Bei der Bemessung der Höhe der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde vom 13. Januar 2020 grosse Übereinstimmungen mit der Planungsbeschwerde vom 21. Dezember 2018 hat und der Aufwand für die Ausarbeitung von Letzterer nicht im Rahmen der Parteientschädigung betreffend das verwaltungsgerichtliche Verfahren R 20 2 zu berücksichtigen ist, sondern dies allenfalls im Rahmen des regierungsrätlichen Entscheids über die Kosten und Entschädigungsfolge des Planungsbeschwerdeverfahrens PB Z.1._____ zu erfolgen hat. Es beschlägt also insoweit die Frage nach einem Anspruch auf eine Entschädigung für den angemessenen und erforderlichen Vertretungsaufwand für das Planungsbeschwerdeverfahren PB Z.1._____.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Beschwerdeentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 26. November 2019 in der Beschwerdeangelegenheit PB Z.1._____ (Prot. Nr. Z.2._____) wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid über die Kosten und Entschädigungsfolgen an die Regierung des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit sie auf Basis des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie der regierungsrätlichen Praxis darüber neu befinde.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens R 20 2 von CHF 5'344. gehen zu Lasten der Gemeinde X._____.
3. Die Gemeinde X._____ entschädigt A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, die I._____ AG, O._____ und P._____ sowie J._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 3'000. (inkl. Spesen und MWST).
4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Mitteilung]
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