VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 22 110
5. Kammer
Einzelrichterin Zanolari
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 17. Mai 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Cumün B._____,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Bänziger,
Beschwerdegegnerin
betreffend Baugesuch
I. Sachverhalt:
1. Auf der in C._____ gelegenen Parzelle Nr. D._____, welche im Eigentum von E._____ steht, hat die Mieterschaft, A._____ und F._____, einen grauen Gartenschopf aus Metall, ein Spielhaus aus Holz für Kinder sowie eine Vergrösserung des bestehenden Holzschopfs realisiert.
2. Nachdem die Baubehörde der Gemeinde B._____ festgestellt hatte, dass die beiden Kleinbauten sowie die Vergrösserung des bestehenden Holzschopfs unrechtmässig realisiert worden sind, reichte A._____ mit Eingabe vom 28. August 2022 für die drei Bauten jeweils ein nachträgliches, nicht unterzeichnetes Baugesuch ein.
3. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022, mitgeteilt am 25. Oktober 2022, wies die Gemeinde B._____ das nachträgliche Baugesuch (Nr. G._____) betreffend die zwei Kleinbauten sowie die Vergrösserung des Holzschopfs ab und stellte dabei deren materielle Baurechtswidrigkeit fest. Gleichzeitig wurde A._____ der Erlass eines Entscheids zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in Aussicht gestellt und zu diesem Zweck wurde ihm und E._____ Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
4. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. November 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Genehmigung der beiden Kleinbauten und der Vergrösserung des Holzschopfs. Gleichzeitig monierte er die Überbindung der externen Rechtsberatungskosten der Gemeinde. Nach richterlicher Aufforderung reichte der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid sowie weitere Unterlagen ein.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Prozessualiter beantragte sie, das Verfahren vorläufig auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beschränken resp. eine neue Vernehmlassungsfrist in materieller Hinsicht anzusetzen, sollte wider Erwarten auf die Beschwerde eingetreten werden. Eventualiter sei die bereits angesetzte Vernehmlassungsfrist zu erstrecken für den Fall der Ablehnung des prozessualen Antrags; alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Ihren Hauptantrag begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer die 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten habe.
6. In seiner Replik vom 11. Januar 2023 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, auf seine Beschwerde sei einzutreten und es sei ein Augenschein durchzuführen. Sinngemäss beantragte er zudem die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Da er ein sehr zeitintensives Berufsleben habe, sei ihm die Zeit davongelaufen. Es sei ihm bewusst, dass er wahrscheinlich die Frist verpasst habe. Die Beschwerdegegnerin könne ihm unbürokratisch entgegenkommen.
7. In ihrer Duplik vom 17. Januar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Es sei dem Beschwerdeführer trotz hoher Arbeitsbelastung zuzumuten gewesen, innert Monatsfrist Beschwerde zu erheben bzw. jemanden damit zu beauftragen. Ein unbürokratisches Entgegenkommen seitens der Beschwerdegegnerin sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit ausgeschlossen.
8. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Das vorliegende Urteil wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – offensichtlich unzulässig ist.
2.1.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen bestimmte Prozessvoraussetzungen – darunter auch die Wahrung der Rechtsmittelfrist – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 65 vom 3. Mai 2018 E. 1b mit Hinweis auf Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52).
2.1.2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Diese Frist ist gemäss Art. 9 Abs. 1 VRG nicht erstreckbar.
2.2. Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid vom 24. Oktober 2022, mitgeteilt am 25. Oktober 2022, dem Beschwerdeführer unstreitig am 26. Oktober 2022 zugestellt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3). Dementsprechend begann die 30-tägige Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VRG am 27. Oktober 2022 zu laufen und endete am Freitag, 25. November 2022. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VRG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist – vorliegend wäre das der 25. November 2022 gewesen – einer schweizerischen Poststelle übergeben werden. Indes gab der Beschwerdeführer seine Eingabe zuhanden des Verwaltungsgerichts bei der Poststelle H._____ gemäss Poststempel erst am 30. November 2022 auf, weshalb die Beschwerde nicht rechtzeitig erfolgte. Der angefochtene Entscheid vom 24. Oktober 2022, mitgeteilt am 25. Oktober 2022, ist somit mit Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist in formelle Rechtskraft erwachsen.
3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdefrist im Sinne von Art. 10 VRG wiederherzustellen ist, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 11. Januar 2023 sinngemäss beantragt.
3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr ihrer Vertreterin ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 10 Abs. 2 VRG), und zwar bei jener Instanz, bei der das (verspätete) Rechtsmittel zu erheben ist (vgl. Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 12 Rz. 90).
3.3. Vorliegend ist das Verwaltungsgericht für die Prüfung des sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2023 zuständig. Dieses erfolgte verspätet. Im besagten Gesuch um Fristwiederherstellung macht der Beschwerdeführer nicht geltend, keine Kenntnis des angefochtenen Entscheids gehabt zu haben. Er räumt unumwunden ein, dass ihm das Verpassen der Frist sehr wohl bewusst gewesen sei (vgl. Replik vom 11. Januar 2023 S. 2). Folglich war für den Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Einreichung seiner verspäteten Beschwerde vom 30. November 2022 ein allfälliger Hinderungsgrund ohnehin weggefallen. Da das Fristwiederherstellungsgesuch somit offensichtlich verspätet eingereicht worden ist, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hinderungsgrund der berufsbedingten Belastung eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 10 Abs. 1 VRG zu rechtfertigen vermag. Entsprechend ist auf das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2023 nicht einzutreten.
4. Im Ergebnis kann auf die Beschwerde zufolge klar verpasster Rechtsmittelfrist nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Prüfung der prozessualen Anträge der Beschwerdegegnerin.
5. Die Staatsgebühr wird gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 800.-- festgesetzt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend geht die Staatsgebühr zusammen mit den Kanzleiauslagen zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG).
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
800.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
158.--
zusammen
CHF
958.--
gehen zu Lasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung]
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