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Urteil Verwaltungsgericht (GR - A 2023 6)

Zusammenfassung des Urteils A 2023 6: Verwaltungsgericht

Die Gemeinde B. hat eine Kostenverfügung erlassen, die A. verpflichtet, die Kosten für das Zurückschneiden von Bäumen zu bezahlen. A. hat Beschwerde eingereicht und argumentiert, dass die Arbeiten bereits erledigt wurden und die Rechnung ungerechtfertigt sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat entschieden, dass die Beschwerde unbegründet ist, da die Gemeinde rechtmässig gehandelt hat. Die Kosten in Höhe von CHF 262.25 sowie Verfahrenskosten von CHF 100.-- werden A. auferlegt. Der Richter ist männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 2023 6

Kanton:GR
Fallnummer:A 2023 6
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsgericht Entscheid A 2023 6 vom 22.05.2023 (GR)
Datum:22.05.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Kosten zurückschneiden von Bäumen (Ersatzvornahme)
Schlagwörter: Gemeinde; Bäume; Recht; Strasse; Sträucher; Strassen; Publikation; Ersatzvornahme; Verfügung; Höhe; Bäumen; Eigentümer; Schnittarbeiten; Rechnung; Verwaltungsgericht; Polizeigesetz; Regel; Äste; Profilabstand; Zustand; Zurückschneiden; Sträuchern; Grundstück; Parzelle; Kostenverfügung; Mieter; Gericht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Böhme, Meyer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren mit weiteren Erlassen, Zürich, Art. 23 Abs. 4; Art. 36 VRG, 2022

Entscheid des Verwaltungsgerichts A 2023 6

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 6 4. Kammer Einzelrichter Audétat Aktuarin ad hoc Casanova URTEIL vom 22. Mai 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Christina Blumenthal, Beschwerdegegnerin betreffend Kosten zurückschneiden von Bäumen (Ersatzvornahme) I. Sachverhalt: 1. Die Gemeinde B._____ hat am 9. September 2022 sowie am 16. September 2022 folgenden Text im Amtsblatt veröffentlicht (jeweils in romanischer und deutscher Sprache): Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern Hiermit bitten wir alle Eigentümer, sämtliche Bäume und Sträucher im Bereich von öffentlichen Strassen zurückzuschneiden damit die Durchfahrt für Strassenunterhalts- und Schneeräumungsfahrzeuge gewährleistet ist. Zusätzlich bitten wir auch die Strassenlaternen von Bäumen und Sträuchern zu befreien. Wir bitten alle Privatpersonen, Verwaltungen sowie Hausabwarte von Ferienhäusern dafür zu sorgen, dass diese Arbeiten bis am 31. Oktober 2022 erledigt sind. Im Unterlassungsfall werden diese auf Kosten der jeweiligen Eigentümer durch die Gemeinde erledigt. Diese Anweisung stützt sich auf Art. 13 des Polizeigesetzes der Gemeinde B._____. Besten Dank für die Mitarbeit. B._____, 9. September 2022 Gemeindevorstand B._____ 2. Die von der Gemeinde beauftragte Firma C._____ AG schnitt am 6. Dezember 2022 auf dem Grundstück von A._____ (Parzelle D._____) die Bäume und Sträucher zurück. Für diese Schnittarbeiten stellte sie der Gemeinde mit Schreiben vom 16. Januar 2023 CHF 262.25 in Rechnung. 3. Die Gemeinde erliess am 31. Januar 2023 (mitgeteilt am 1. Februar 2023) eine Kostenverfügung betreffend das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern auf Parzelle D._____ in B._____ mit der sie A._____ verpflichtete, die Kosten der Ersatzvornahme von CHF 262.25 zzgl. Verfahrenskosten von CHF 100.--, damit total CHF 362.25, innert 30 Tagen zu bezahlen. 4. Gegen diese Verfügung der Gemeinde erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 13. Februar 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Kostenverfügung zu stornieren. Er rügte die Arbeiten seien von seinem Mieter E._____ im Oktober 2022 ausreichend erledigt worden, weshalb die Rechnungsstellung ungerechtfertigt sei. Zudem seien weder er selbst noch seine Mieter über diesen Vorgang im Vorfeld unterrichtet worden. Der Baum sei unzulässigerweise mindestens 1 m hinter die Grundstückgrenze zurückgeschnitten worden und hinterlasse ein unschönes Bild. 5. Die Gemeinde liess am 31. März 2023 zur Beschwerde Stellung nehmen und beantragte (1) die Beschwerde sei abzuweisen (2) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7 % MwSt. zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Schnittarbeiten gemäss Fotodokumentation höchstens im erlaubten Mass von 0.3 m zum Strassenprofil erfolgt seien und mit der zweifachen amtlichen Publikation sei der Beschwerdeführer genügend in Kenntnis gesetzt worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können nach kantonalem eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2023 (mitgeteilt am 1. Februar 2023) (Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 1) stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Gegen diese Verfügung steht kein anderes Rechtsmittel als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung; zudem ist diese auch nicht endgültig (vgl. Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie die Ladenöffnungszeiten der Gemeinde B._____ [Polizeigesetz]). Damit ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von CHF 5 000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig offensichtlich begründet unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Die Kostenverfügung beläuft sich auf einen Betrag von CHF 362.25. Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. Es handelt sich ausserdem um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, was nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 3. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Kostenverfügung der Gemeinde vom 1. Februar 2023 (Datum Poststempel). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob auf dem Grundstück D._____ in B._____ zu Recht eine Ersatzvornahme für das Zurückschneiden von Bäumen durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen vorgenommen wurde und deren Rechnungsbetrag inkl. Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt wurden. 4. Das Vorgehen der Gemeinde ermangelt keinesfalls einer gesetzlichen Grundlage. Gemäss dem einschlägigen Gesetzesartikel waren für die vorliegende Situation folgende Vorgaben zu beachten: Art. 13 des Polizeigesetzes (Zurückschneiden von Ästen und Sträuchern) 1 Äste und Sträucher, die in das Strassenprofil ragen, sind auf eine Höhe von 4.50 m und einen Profilabstand von 0.30 m zurückzuschneiden. 2 Äste und Sträucher, die in das Trottoirprofil ragen, sind auf eine Höhe von 3.50 m und einen Profilabstand von 0.30 m zurückzuschneiden. 3 Die Gemeinde führt die Arbeiten auf Kosten der Grundeigentümer aus, sofern diese ihren Pflichten nach einer erstmaligen Aufforderung nicht nachkommen. 5. Der Beschwerdeführer rügt, die von der Gemeinde beauftragten Schnittarbeiten, seien unnötig gewesen, da sie für die Durchfahrt der Strasse nicht erforderlich gewesen seien und ausserdem würden sie optisch ein unschönes Bild hinterlassen. 5.1. Auf der Fotografie vom 6. November 2022 (Akten Gemeinde [G-act.], 7), ist klar ersichtlich, dass die Bäume zum Zeitpunkt der Aufnahme und damit nach Fristablauf am 31. Oktober 2022 über das Strassenprofil ragten und nicht etwa auf eine Höhe von 4.5 Meter und einen Profilabstand von 0.3 Meter zurückgeschnitten worden waren. Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Bäume tatsächlich zurückgeschnitten wurden, denn auch in diesem Fall entspräche ihr Zustand nach wie vor nicht den klaren gesetzlichen Vorgaben. Wenn der Beschwerdeführer also vorbringt, der Mieter der Liegenschaft hätte die Schnittarbeiten im Oktober 2022 erledigt, so hätte er die Vorgaben aus Art. 13 Polizeigesetz offensichtlich nicht erfüllt. Die Gemeinde verwies in ihrer Publikation auf den einschlägigen Gesetzesartikel womit die Regelung auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein musste. 5.2. Dass die Schnittarbeiten durch die beauftragte Unternehmung ein unschönes Bild hinterlassen haben sollen, kann vorliegend nicht relevant sein. Auf der Fotografie vom 9. Februar 2023 ist ersichtlich, dass mittels Ersatzvornahme nicht die gesamten Äste des Baumes auf der Strassenseite zurückgeschnitten wurden, sondern nur ein unterer Teil. Gemäss Fotografie vom 9. Februar 2023 kann angenommen werden, dass ca. 4.5 m in der Höhe und ca. 0.3 m im Profilabstand zur Strasse zurückgeschnitten wurden. Diese Masse scheinen plausibel. Ein Augenschein wurde nicht beantragt und drängt sich auch von Amtes wegen nicht auf, weil der strittige Zustand zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr ersichtlich wäre. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Äste seien um 1 m hinter die Grundstückgrenze zurückgeschnitten worden, handelt es sich um eine offensichtliche Übertreibung. Er bringt denn auch keine Beweise vor, die seine Aussagen überzeugend stützen würden. 5.3. Die Frage, ob die Androhung der Ersatzvornahme mittels zweimaliger Publikation im Amtsblatt genügt, ist zu bejahen, zumal in Art. 13 des Polizeigesetzes sogar lediglich eine erstmalige amtliche Publikation als ausreichend statuiert wird. Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die unwiderlegbare Vermutung, dass der Inhalt der publizierten Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis gelangt ist (vgl. Art. 23 Abs. 4 VRG; auch Wiederkehr/Meyer/Böhme, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren mit weiteren Erlassen, Zürich 2022, Art. 36 N 8 und 18). Das Vorbringen des Beschwerdeführers er selbst seine Mieter seien über den Vorgang im Vorfeld nicht unterrichtet worden, hat damit keinen Erfolg. 5.4. Zudem wurden die Vorschriften von Art. 94 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch die zweifache amtliche Publikation eingehalten. Gemäss Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde (gemäss Art. 94 Abs. 2 KRG hier die kommunale Baubehörde) zu beseitigen. Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands obliegt primär den Eigentümerinnen Eigentümern (Art. 94 Abs. 3 KRG). Nachdem der Beschwerdeführer als Eigentümer dieser Parzelle die Bäume auch nach zweimaliger amtlicher Publikation nicht gemäss der gesetzlichen Regelung der Gemeinde B._____ auf eine Höhe von 4.5 m und einen Profilabstand von 0.3 m zurückgeschnitten hatte, handelte die Gemeinde rechtens, wenn sie diesen rechtswidrigen Zustand ohne weitere Fristansetzung zusätzliche Ankündigung mittels Ersatzvornahme selbst wiederhergestellt hatte. Somit ist die angefochtene Verfügung betreffend die in Rechnung gestellten Kosten für die Arbeiten auf der Parzelle D._____ von CHF 262.25 zu Recht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen gewesen. 5.5. Die Verwaltungskosten von CHF 100.-- hat der Beschwerdeführer nicht gerügt. Sie sind grundsätzlich durch Art. 66 Abs. 2 und 3 der Verfassung der Gemeinde B._____ gedeckt. Demnach kann die Gemeinde für eine bestimmte Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung für die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung (z.B. die Gewährung einer Erlaubnis) Verwaltungsgebühren erheben, deren Höhe in der Regel so anzusetzen ist, dass aus ihrem Betrag mindestens die Kosten und der Aufwand der Gemeinde gedeckt werden. 6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 500.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiausgaben der Beschwerdeführerin auferlegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 500.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 180.-- zusammen CHF 680.-- gehen zulasten von A._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]
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