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Urteil Verwaltungsgericht (GR - A 2023 12)

Zusammenfassung des Urteils A 2023 12: Verwaltungsgericht

Die Eheleute C. und A. sind Miteigentümer einer Wohnung und beantragten die Befreiung von der Gästetaxe, da A. querschnittgelähmt ist. Die Gemeinde B. lehnte den Antrag ab, da die Gesundheit von A. keine Befreiung rechtfertige. A. erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und argumentierte, dass sie aufgrund ihrer Behinderung nicht von der Steuer befreit werden könne. Die Gemeinde hielt an ihrer Ablehnung fest, um einen Präzedenzfall zu vermeiden. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde nicht zulässig sei, da die Gemeinde zuerst hätte über eine Einsprache entscheiden müssen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 2023 12

Kanton:GR
Fallnummer:A 2023 12
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsgericht Entscheid A 2023 12 vom 06.06.2023 (GR)
Datum:06.06.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Gästetaxe
Schlagwörter: Entscheid; Recht; Einsprache; Gästetaxe; Gemeinde; Kanton; Rechtsmittel; Kantons; Graubünden; Gästetaxen; Verwaltungsgericht; Veranlagung; Finanzverwaltung; GKStG; Veranlagungs; Gesuch; Befreiung; Leiter; Gästetaxenpflicht; Rechtsmittelbelehrung; Veranlagungsverfahren; Einspracheverfahren; Gericht; ätte
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:129 II 125; 133 II 181;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts A 2023 12

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 12 4. Kammer Vorsitz Pedretti Richter Paganini und Meisser Aktuar Bühler URTEIL vom 6. Juni 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe I. Sachverhalt: 1. Die Eheleute C._____ und A._____ sind Miteigentümer einer 4.5-Zimmerwohnung in B._____. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 ersuchte C._____, dass sie von der Gästetaxenpflicht von jährlich CHF 840.-- zu befreien seien, weil seine Ehefrau querschnittgelähmt bzw. Paraplegikerin sei. 2. Mit Entscheid vom 24. Februar 2023 wies die Gemeinde B._____ das Gesuch um Befreiung von der Gästetaxenpflicht ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Gesundheitszustand von A._____ würde aufgrund der Charakterisierung der Gästetaxe als Kostenanlastungssteuer keine Befreiung von der Abgabepflicht begründen. Entscheidend sei rechtsprechungsgemäss nämlich nicht die tatsächliche Inanspruchnahme des touristischen Angebots, sondern die theoretische Möglichkeit dazu. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. März 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 24. Februar 2023 bzw. die Gutheissung ihres Gesuchs um Befreiung von der Gästetaxenpflicht. Eventualiter beantragte sie, dass die Gästetaxe zumindest um den auf sie entfallenden (hälftigen) Anteil zu reduzieren sei. Es liege bei ihr eine komplette Paraplegie mit Parese des gesamten linken Armes vor. Ohne Hilfe sei es ihr nicht möglich, sich ausserhalb fortzubewegen. Auch sei es ihr nicht möglich, die Infrastruktur in B._____ selbstständig zu nutzen. Es bestünde somit auch keine theoretische Nutzungsmöglichkeit. Die von der Gemeinde zitierte Rechtsprechung sei auf ihren Fall nicht anwendbar. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2023. Ergänzend sei zu bedenken, dass eine Befreiung eines einzelnen Familienmitgliedes von der Gästetaxe aufgrund seines Gesundheitszustandes dazu führen würde, dass sich die Finanzverwaltung mit zahlreichen Gesuchen konfrontiert sähe, welche eine Überprüfung des Gesundheitszustandes notwendig machen würde. Eine solche Überprüfung wäre kaum zu bewältigen. 5. Mit Replik vom 24. April 2023 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen fest. Ergänzend reichte sie ein als Diagnoseliste bezeichnetes Schreiben ihrer Hausärztin Dr. med. D._____ vom 10. März 2023 ein. Die darin aufgeführten Diagnosen seien lebenslänglich und nicht heilbar. Sie sei als Para-/Tetraplegikerin viel schlechter gestellt als Personen ohne Einschränkungen. Auch wenn sie die Dienstleistungen nutzen wollte, könnte sie dies aus medizinischen und behinderungsbedingten Gründen nicht tun. 6. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 23. Mai 2023 bei unverändertem Rechtsbegehren und vertiefte ihre Ausführungen punktuell. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid, wird soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2023, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Gästetaxenpflicht vom 7. Dezember 2022 abgewiesen wurde. 2.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen die Prozessvoraussetzungen – darunter auch die sachliche Zuständigkeit – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, was die Rechtssuchenden jedoch nicht entbindet, diese zu substanziieren. Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 54 vom 22. Februar 2022 E.1, R 21 60 vom 24. November 2021 E.1, R 20 92 vom 10. November 2021 E.1, R 20 77 vom 14. September 2021 E.1.1 und R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.1b und 1c; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1652, Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 21, 147 und 170 f.; Daum, in: Herzog/Daum (Hrsg.) Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 20a Rz. 33 ff., insb. 43). 2.2. Mit Entscheid vom 24. Februar 2023 hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Gästetaxenpflicht vom 7. Dezember 2022 abgewiesen. Dieser Entscheid erhielt folgende Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Mittelung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, schriftlich und im Doppel Beschwerde erhoben werden (…) Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung hat die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2023 erhoben. Angesichts der Tatsache, dass die Festlegung der subjektiven Steuerpflicht (wozu auch die subjektive Steuerbefreiung gehört) zum Veranlagungsverfahren gehört (vgl. nachstehende Erwägung 2.4), ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Anschluss an den angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2023 nicht die Möglichkeit zur Einsprache hätte gewähren und die Angelegenheit mit einen Einspracheentscheid hätte abschliessen müssen. Bejahendenfalls wäre die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts mangels Ausschöpfung des kommunalen verwaltungsinternen Rechtsmittelzuges nicht gegeben. 2.3. Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) enthält im Gegensatz zur alten Kantonsverfassung keine direkt anwendbare Regelung, gestützt auf welche die Gemeinden und die Kirchen eine Steuerhoheit beanspruchen können. Die Delegation der Steuerhoheit an die politischen Gemeinden sowie die Landeskirchen und deren Kirchgemeinden musste daher auf Gesetzesstufe normiert werden (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 KV). Unter anderem zu diesem Zweck wurde das Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) geschaffen, welches per 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum GKStG [nachfolgend Botschaft GKStG], Heft Nr. 3/2006-2007, S. 181 f.). Unter dem Titel Schlussbestimmungen zur Anpassung der kommunalen Gesetzgebung hält Art. 31 Abs. 1 GKStG fest, dass die Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kantonale Recht anzupassen haben. Des Weiteren bestimmt Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren. 2.4. Im Gegensatz zur politisch motivierten Steuererleichterung, welche die Ansiedlung neuer Betriebe bzw. die Aufnahme neuer Produktionszweige durch bestehende Betriebe und damit die Schaffung neuer Arbeitsplätze bezweckt (vgl. von Rechenberg, Handkommentar zum Bündner Gemeinde- und Kirchensteuergesetz, Chur 2009, Art. 27 N.6), gehört die Festlegung der subjektiven Steuerpflicht (wozu auch die subjektive Steuerbefreiung gehört) zum Veranlagungsverfahren (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 38 vom 22. Oktober 2013 E.3). Teil des Veranlagungsverfahrens bildet die Einsprache. Im Einspracheverfahren muss nämlich geprüft werden, ob die getroffene Veranlagungsverfügung rechtlich korrekt ist (vgl. Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235 f.). Damit einhergehend sieht Art. 27 Abs. 1 GKStG vor, dass die Gemeinden in einem kommunalen Gesetz unter anderem festlegen müssen, wer für die Veranlagung und die Einsprache verantwortlich ist. In Bezug auf die hier zur Diskussion stehenden Gästetaxen bestimmt Art. 24 des Gemeindegesetzes über die Erhebung der Kur-, Sport- und Verkehrstaxen (Gästetaxengesetz; DRB 23), dass Beschwerden über die Anwendung dieses Gesetzes Einsprachen an den Leiter der kommunalen Finanzverwaltung zu richten sind. Dass der Leiter der kommunalen Finanzverwaltung zugleich Veranlagungs- und Einsprachebehörde ist, ist im Lichte von Art. 27 Abs. 3 GKStG im Übrigen nicht zu beanstanden. 2.5. Mit Gesuch vom 7. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Gästetaxenpflicht. Die Steuerbefreiung gehört – wie dargelegt – zum Veranlagungsverfahren. Dieses Gesuch hat die Beschwerdegegnerin mit angefochtenem Entscheid vom 24. Februar 2023 abgewiesen. Gleichzeitig hat sie die Beschwerdeführerin mit der in diesem Entscheid enthaltenen (fehlerhaften) Rechtsmittelbelehrung direkt auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verwiesen. Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin das Veranlagungsverfahren mit angefochtenem Entscheid vom 24. Februar 2023 abgeschlossen. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht korrekt. Aufgrund des Dargelegten hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Anschluss an den angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2023 vielmehr die Möglichkeit zur Einsprache beim Leiter der kommunalen Finanzverwaltung (vgl. Art. 24 Gästetaxengesetz) gewähren müssen, um diesen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen. Darauf hätte sie mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2023 hinweisen können und müssen. Erst gegen einen von der Beschwerdegegnerin – auf Einsprache hin – erlassenen Einsprachentscheid wäre die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Übrigen zulässig (vgl. Art. 23 des Gästetaxengesetzes i.V.m. Art. 29 Abs. 2 GKStG und Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG]). 2.6. Indem die Beschwerdegegnerin das Veranlagungsverfahren mit angefochtenem Entscheid vom 24. Februar 2023 – ohne vorgängiges Einspracheverfahren – abgeschlossen hat, hat sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, im Einspracheverfahren überprüfen zu lassen, ob dieser Entscheid rechtlich korrekt ist. Mit anderen Worten ist der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin durch die im angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2023 enthaltene (fehlerhafte) Rechtsmittelbelehrung insoweit ein Nachteil erwachsen, als der angefochtene Entscheid vom 24. Februar 2023 im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht durch den Leiter der kommunalen Finanzverwaltung auf seine Rechtsmässigkeit hin überprüft worden ist (vgl. BGE 129 II 125 E.3.3, 124 I 255 E.1a/aa; Urteil des Bundesgerichts 2C_244/2007 vom 10. Oktober 2007 E.2.5). 2.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2023, mit welchem sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Gästetaxenpflicht abgewiesen hat, im Rahmen eines Einspracheverfahrens überprüft hätte werden müssen. Indem diese Überprüfung durch den Leiter der kommunalen Finanzverwaltung unterblieben ist, wurde der kommunale verwaltungsinterne Rechtsmittelzug nicht ausgeschöpft, weshalb sich das streitberufene Gericht als sachlich nicht zuständig erweist. Da die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht zwingender Natur ist (vgl. BGE 133 II 181 E.5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_297/2018 vom 28. März 2019 E.2.1), ist es nicht Sache der angerufenen Gerichtsinstanz, von der geltenden gesetzlichen Regelung abweichende Zuständigkeiten Rechtsmittelwege vorzusehen. 4. Vor diesem Hintergrund sind die in dieser Angelegenheit eingegangenen Rechtsschriften an den Leiter der kommunalen Finanzverwaltung zur Behandlung bzw. Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen. Dieser wird zu prüfen haben, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsmittelfrist darauf hinzuweisen ist, dass diese als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde – hier beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden – eingereicht worden ist. Sofern auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin eingetreten werden kann, sind die mit Beschwerde vom 20. März 2023 erhobenen materiellen Einwände zu prüfen und das Veranlagungsverfahren mit einem vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anfechtbaren Einspracheentscheid abzuschliessen. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 20. März 2023 nicht einzutreten. Die Angelegenheit wird an den Leiter der kommunalen Finanzverwaltung zur Behandlung bzw. Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen. 5. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Im hier zu beurteilenden Einzelfall verzichtet das Gericht aufgrund der konkreten Umstände, dass das Verfahren weder umfangreich noch schwierig war und der Nichteintretensentscheid ausschliesslich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2023 zurückzuführen ist, auf die Auferlegung von Kosten. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an den Leiter der kommunalen Finanzverwaltung der Gemeinde B._____ zur Behandlung überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung]
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