VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 22 45
4. Kammer
Vorsitz Pedretti
Richter Paganini und Meisser
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 9. Mai 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
I. Sachverhalt:
1. Der in B._____ wohnhafte A._____ verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit und seines Liegenschaftenbesitzes in der Gemeinde C._____ unterlag er in der Steuerperiode 2019 der ergänzenden ordentlichen Besteuerung nach aArt. 90 DBG bzw. aArt. 105 StG (in den bis Ende 2020 geltenden Fassungen).
2. Nachdem A._____ trotz Mahnung vom 17. Juni 2020 keine Steuererklärung für das Jahr 2019 eingereicht hatte, büsste ihn die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) mit Verfügung vom 27. Juli 2020 wegen Nichteinreichung der Steuererklärung 2019. Diese Bussverfügung erging in italienischer Sprache. Darin wurde A._____ letztmals aufgefordert, die Steuererklärung inkl. Hilfsformulare und Beilagen innert acht Tagen einzureichen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass bei Fristversäumnis eine Ermessensveranlagung erfolge, die nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne. Weil die gewährte Frist ungenutzt verstrich, wurde A._____ am 4. Juli 2022 sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer 2019 nach Ermessen veranlagt. Diese Veranlagungsverfügungen ergingen ebenfalls in italienischer Sprache.
3. Daraufhin sandte A._____ der Steuerverwaltung die in italienischer Sprache verfassten Veranlagungsverfügungen zurück, welche seines Erachtens nicht ihn betreffen würden, da er der italienischen Sprache nicht mächtig sei und den Inhalt nicht verstehe. Gleichzeitig erhob er vorsorglich Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen vom 4. Juli 2022.
4. Mit Schreiben der Steuerverwaltung vom 8. August 2022 wurden die Veranlagungsverfügungen A._____ in deutscher Sprache zugestellt. Zudem wurde er aufgefordert, innert zehn Tagen einen Antrag zur Einsprache einzureichen die Einsprache zurückzuziehen, falls diese lediglich aufgrund der Sprache erfolgt sei.
5. Nachdem A._____ auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, trat die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 7. November 2022 auf die Einsprache mangels Einhaltung der Formerfordernisse nicht ein.
6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben bzw. zu korrigieren und die Steuerverwaltung sei zu verpflichten, die ursprünglichen Fristen wiederherzustellen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bevor eine Ermessenstaxation ergehe, gebe es normalerweise lange Fristen. Auch nach Erlass einer Ermessenstaxation bestehe normalerweise eine 30-tägige Frist, um darauf reagieren zu können. Es sei eine Ungleichbehandlung und willkürlich, wenn jemand ohne eigenes Veranlassen Dokumente in einer fremden Sprache erhalte und dadurch in Bezug auf die Fristen schlechter gestellt werde.
7. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2023 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt hätte, seinen Verfahrenspflichten nachzukommen und die fehlende Steuererklärung einzureichen. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der nicht korrekten Sprache zugeschickten Korrespondenz schlechter gestellt worden wäre, sei nicht nachvollziehbar.
8. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. November 2022 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 7. November 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Beschwerdegegnerin trat mit Einspracheentscheid vom 7. November 2022 auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein. Der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschränkt sich somit darauf, ob das Nichteintreten auf die Einsprache mangels Einhaltung der Formvorschriften zu Recht erfolgt ist. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde wäre der Einspracheentscheid aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen und der beschwerdegegnerische Einspracheentscheid zu bestätigen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 21 15 vom 21. Mai 2021 E.3, A 19 32 vom 9. September 2019 E.2, je mit weiteren Hinweisen).
3.1. Vorab ist vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2019 zu Recht nach Ermessen veranlagt wurde.
3.2. Die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung ergibt sich aus Art. 124 DBG und Art. 127 StG. Der Abs. 2 dieser Bestimmungen sieht vor, dass die steuerpflichtige Person die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen muss. Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 46 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. a StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung (und Androhung einer Ermessenseinschätzung) ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat.
3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 keine Steuererklärung eingereicht hat, woraufhin er offenbar mittels Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020 zur Einhaltung der Verfahrenspflicht angehalten wurde. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls nicht vor, die Mahnung nicht erhalten zu haben. Dieser Mahnung leistete der Beschwerdeführer unstreitig keine Folge, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2020 gestützt auf Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 55 StHG i.V.m. Art. 173 StG büsste. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, innert acht Tagen die Steuererklärung 2019 inkl. Hilfsformulare und Beilagen einzureichen, und darauf hingewiesen, dass bei Fristversäumnis eine Ermessensveranlagung erfolge, die nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die in italienischer Sprache abgefasste Bussverfügung nicht erhalten zu haben. Auch die mit Verfügung vom 27. Juli 2020 angesetzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 liess der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ungenutzt verstreichen. Die Beschwerdegegnerin schritt deshalb am 4. Juli 2022 zu Recht zur Ermessensveranlagung (vgl. Bg-act. 2). Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Ermessensveranlagungen genügend Zeit gehabt hätte, seiner Verfahrenspflicht nachzukommen und eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung für das Jahr 2019 einzureichen. Dass gewisse Fristen vor Erlass der Ermessenstaxationen nicht gewährt worden seien, wie der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, ist nicht ersichtlich.
4. Hinsichtlich der für die Bussverfügung und die Ermessensveranlagungen und wohl auch die Mahnung gewählten Korrespondenzsprache Italienisch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unstreitig Liegenschaften in C._____ und damit in einem italienischsprachigen Teil des Kantons Graubünden besitzt, weshalb es plausibel erscheint, dass im Jahr 2017 im Steuerregister offenbar die Korrespondenzsprache Italienisch erfasst wurde (vgl. Vernehmlassung vom 9. Januar 2023, S. 4). Ausserdem legt die Beschwerdegegnerin glaubhaft und nachvollziehbar dar, dass bereits die für die Steuerjahre 2017 und 2018 erlassenen Bussverfügungen und Ermessenstaxationen in italienischer Sprache erlassen worden seien, was den Beschwerdeführer offenbar nicht gestört habe; zumindest sei er diesbezüglich bisher nicht vorstellig geworden (vgl. Vernehmlassung vom 9. Januar 2023, S. 4). Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. Da somit keine gegenteiligen Anhaltspunkte hinsichtlich der Korrespondenzsprache vorlagen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Bussverfügung vom 27. Juli 2020, die Ermessensveranlagungen vom 4. Juli 2022 und wohl auch die Mahnung vom 17. Juni 2020 auf Italienisch erlassen hat. Von einer Ungleichbehandlung gar Willkür kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinen Ausführungen bezüglich der italienischen Sprache nicht durchzudringen.
5.1. Gegen Veranlagungsverfügungen kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG und Art. 48 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 StG kann die steuerpflichtige Person eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Satz 1); die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Sowohl der kantonale als auch der Bundesgesetzgeber sehen eine qualifizierte Begründungspflicht vor. Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessensveranlagung Prozessvoraussetzungen dar (vgl. BGE 131 II 548 E.2.3, 123 II 552 E.4c; Urteile des Bundesgerichts 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.1, 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E.2.3 und 2C_554/2013, 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E.2.5; Art. 137 Abs. 4 Satz 3 StG).
Die genannten erhöhten prozessualen Anforderungen finden ihre Erklärung in der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Da die Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen. Weil eine Ermessenseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Die steuerpflichtige Person kann sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Frage stellen. Sie hat nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis hat sie die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E.2.3, 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.1; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 132 Rz. 32 und 35, Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 132 Rz. 54 und 57).
5.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2019 nach Ermessen veranlagt (vgl. Bg-act. 2). Mit dem auf die Eröffnung dieser Veranlagungsverfügungen folgenden Tag begann die 30-tägige Einsprachefrist zu laufen (vgl. Art. 133 Abs. 1 DBG und Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VRG). Rechtsprechungsgemäss gilt dabei der konstante Grundsatz, wonach gesetzliche Fristen nicht verlängert werden können (vgl. BGE 143 V 71 E.4.3.1; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 Rz. 22 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer sandte der Beschwerdegegnerin am 4. August 2022 und damit unstreitig innerhalb der Einsprachefrist die auf Italienisch erlassenen Veranlagungsverfügungen vom 4. Juli 2022 zurück und erhob gleichzeitig vorsorglich Einsprache dagegen. Begründend hielt der Beschwerdeführer lediglich pauschal fest, dass die Veranlagungsverfügungen nicht ihn betreffen würden, da er der italienischen Sprache nicht mächtig sei und den Inhalt nicht verstehe (vgl. Bg-act. 3 und E.4). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2022 die Veranlagungsverfügungen in deutscher Sprache zu und räumte ihm eine gesetzlich nicht zwingend vorgesehene Frist von zehn Tagen ein, um namentlich einen Antrag zur Einsprache einzureichen (vgl. Bg-act. 4 und den als 'Kann-Vorschrift' ausgestalteten Art. 137 Abs. 3 StG, wonach die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen auffordern kann, seine Einsprache innert einer Frist von zehn Tagen zu ergänzen, wenn eine Einsprache keinen Antrag enthält, sie nicht begründet ist allfällige Beweismittel nicht genannt werden; vgl. zu diesem Schreiben auch E.6.1 ff.). Damit wurden dem Beschwerdeführer die Ermessensveranlagungsverfügungen in einer für ihn verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht und ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, seine Einsprache innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Tagen nachzubessern. In der Folge liess der Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben vom 8. August 2022 angesetzte Frist indes ungenutzt verstreichen und nahm auch danach keine Ergänzung seiner Einsprache mehr vor. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. August 2022 den qualifizierten Begründungserfordernissen von Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 StG nicht genügt. Die Beschwerdegegnerin trat daher zu Recht am 7. November 2022 – d.h. rund drei Monate nach ihrem Schreiben vom 8. August 2022 – auf die Einsprache gegen die am 4. Juli 2022 erfolgten Ermessensveranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2019 nicht ein. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer auch nach Erlass der Ermessensveranlagungen genügend Zeit gehabt, seiner Verfahrenspflicht nachzukommen und eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung für das Jahr 2019 einzureichen. Damit wären namentlich auch die formellen Anforderungen an die Einsprachebegründung erfüllt gewesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3 und 2C_36/2017, 2C_37/2017 vom 30. Januar 2017 E.2.2.3; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 Rz. 35a). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in Bezug auf die Fristen schlechter gestellt worden sei, erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet. Auch ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der 30-tägigen Einsprachefrist verlangt. Denn eine Fristwiederherstellung kann ohnehin nur bei Fristversäumnis in Betracht fallen (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 Rz. 17 und 18, Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 133 Rz. 24 und 25), was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist.
6.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, das mittels A-Post-Plus versandte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2022 samt Veranlagungsverfügungen in deutscher Sprache nicht erhalten zu haben, ist er ebenfalls nicht zu hören.
6.2. Die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Für die Zustellung nicht erforderlich ist, dass der Adressat die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. BGE 144 IV 57 E.2.3.2, 142 III 599 E.2.4.1, 122 I 139 E.1, 115 Ia 12 E.3b; Urteile des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E.3.2.2, 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E.3.2).
Bei A-Post-Plus-Sendungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine natürliche Vermutung, dass der die Postangestellte die Sendung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2021 vom 25. November 2021 E.3.6, 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E.3.2.2). Mittels dem elektronischen Suchsystem 'Track & Trace' ist es möglich, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem 'Track & Trace'-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E.3.2.3, 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E.5.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_40/2021 vom 22. April 2021 E.5.2, 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E.2.2.3, 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E.3.3, 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E.3.2.2).
6.3. Gemäss der vorliegenden Sendungsverfolgung 'Track & Trace' der Post wurde das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2022 am 10. August 2022 (12:18 Uhr) im Ablagefach zugestellt. Wie bereits dargelegt, erbringt ein 'Track & Trace'-Auszug zwar keinen Beweis für das Eintreffen der Sendung im Empfangsbereich des Empfängers, aber dafür, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag aber immerhin ableiten, dass die Sendung in das Ablagefach des beschwerdeführerischen Briefkastens gelegt wurde. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde denn auch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Postzustellung im vorliegenden Fall nicht einwandfrei funktioniert hätte. Zudem stimmt die im Schreiben vom 8. August 2022 angeführte Adresse mit derjenigen überein, welche der Beschwerdeführer namentlich in seinem Schreiben vom 4. August 2022 (vgl. Bg-act. 3) und in der Beschwerde vom 9. Dezember 2022 angegeben hat. Es ist daher davon auszugehen, dass das besagte Schreiben der Beschwerdegegnerin samt Beilagen am 10. August 2022 in das Ablagefach des beschwerdeführerischen Briefkastens gelegt wurde und damit ordnungsgemäss zugegangen ist. Der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin nach Erhalt seiner Einsprache vom 4. August 2022 darauf einfach mit Einspracheentscheid vom 7. November 2022 nicht eingetreten sei, erweist sich somit als unbegründet.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die am 4. August 2022 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2022 abzuweisen ist.
8. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Vorliegend erscheint eine Staatsgebühr von CHF 500.-- angemessen. Sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
284.--
zusammen
CHF
784.--
gehen zulasten von A._____.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
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