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Urteil Verwaltungsgericht (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:A 2021 45
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsgericht Entscheid A 2021 45 vom 21.04.2022 (GR)
Datum:21.04.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Grundstückgewinnsteuer
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 48 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 44, A 21 45, A 21 46 4. Kammer Vorsitz Racioppi RichterInnen Pedretti, Meisser, Audétat und von Salis Aktuar Bühler URTEIL vom 21. April 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Erben A._____ (B._____), Beschwerdeführerin Verfahren A 21 44 und Erben A._____ (C._____), Beschwerdeführer Verfahren A 21 45 und Erben A._____ (D._____), Beschwerdeführerin Verfahren A 21 46 alle vertreten durch E._____ AG, Treuhand & Revision, gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Grundstückgewinnsteuer I. Sachverhalt: 1. Die Erben von A._____, namentlich B._____, D._____ und C._____, verkauften am 7. Juni 2019 die Grundstücke Nrn. F._____ und G._____ in der Stadt H._____ zum Preis von insgesamt CHF 3'000'000.-- an die I._____ AG. Diese Grundstücke waren am 1. Januar 1999 zum Buchwert per 31. Dezember 1998 von CHF 1'670'000.-- zuzüglich im Rahmen der Überführung besteuerte Abschreibungen von CHF 36'339.--, insgesamt also zum Anlagewert von CHF 1'706'339.--, vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen von A._____ überführt worden. 2. Am 12. August 2020 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) gegenüber den Erben die (separaten) definitiven Veranlagungsverfügungen für die kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer. Dabei setzte die Steuerverwaltung den Anlagewert von insgesamt CHF 1'706'339.-- als Erwerbspreis ein. Für diesen Wert wurde eine Geldentwertung von 5% (= CHF 85'317.--) für den Zeitraum zwischen der Überführung und Veräusserung (1999 bis 2019) veranschlagt, womit veranlagungsgemäss Anlagekosten von insgesamt CHF 1'791'656.-- resultierten. Unter Berücksichtigung eines Veräusserungspreises von CHF 3'000.000.-- ergab sich ein Grundstückgewinn von CHF 1'208'344.--. Im Rahmen der Steuerbemessung wurde die Zeitspanne zwischen dem Erwerbszeitpunkt der Grundstücke ins Geschäftsvermögen (25. September 1929) und dem Veräusserungszeitpunkt (7. Juni 2019) berücksichtigt, was bei einer Eigentumsdauer von rund 90 Jahren eine reduzierte kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer von insgesamt CHF 59'208.20 pro Erbe ergab. 3. Gegen die definitiven Veranlagungsverfügungen vom 12. August 2020 erhoben die Erben am 2. September 2020 je separat Einsprache mit dem Antrag, der Geldentwertungszuschlag sei von insgesamt 85'317.-- auf CHF 1'390'000.-- zu erhöhen. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 06 20 vom 9. Juni 2006 (= PVG 2006 Nr. 16) sei die Geldwertveränderung nicht erst ab dem Zeitpunkt der Überführung der Grundstücke Nrn. F._____ und G._____ vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen zu gewähren, sondern analog der Eigentumsdauer bereits ab dem Erwerbszeitpunkt (25. September 1929). 4. Nachdem am 10. November 2021 der von den Erben mit Schreiben vom 29. Juli 2021 beantragte Vortritt durchgeführt worden war, erliess die Steuerverwaltung am 12. November 2021 die separaten Einspracheentscheide, womit sie die Einsprachen der Erben abwies. 5. Dagegen erhoben die Erben (nachfolgend Beschwerdeführer) mittels separaten Eingaben am 10. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) mit folgenden Anträgen: '1. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung Graubünden vom 12. November 2021, kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer, sei aufzuheben. 2. Die Veranlagungsverfügung vom 12.08.2020 betreffend kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer sei aufzuheben. 3. Konkret sei der Zuschlag der Geldentwertung von CHF 85'317 auf CHF 1'390'089 nach oben zu korrigieren. 4. Eventualiter seien die wertvermehrenden Investitionen vom Überführungsjahr 1999 bis zum Jahr 2019 in der Höhe von CHF 40'300 mit zu berücksichtigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Steuerverwaltung Graubünden.' Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, dass bei der Veräusserung eines Grundstücks, das vorher in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des bis am 31. Dezember 2010 geltenden Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (aStG; BR 720.000) vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt worden sei, die Geldwertveränderung nicht erst ab dem Zeitpunkt der Überführung, sondern gemäss Art. 50 des geltenden Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) bereits ab dem Erwerbszeitpunkt zu gewähren sei; dies habe das Verwaltungsgericht mit Urteil A 06 20 vom 9. Juni 2006 als Praxis festgelegt. Diese Praxis sei beizubehalten, zumal die Voraussetzungen für eine Änderung derselben nicht gegeben seien. Indem die Steuerverwaltung bei der Eigentumsdauer die Zeitspanne zwischen dem ursprünglichen Erwerbszeitpunkt im Geschäftsvermögen und dem Veräusserungszeitpunkt berücksichtigt habe, habe sie zudem selber anerkannt, dass der Geldentwertungszuschlag ausschliesslich für diese Zeitspanne zu gewähren sei. Für den Fall dass das Verwaltungsgericht wider Erwarten der Begründung der Steuerverwaltung folgen sollte, wären zumindest die wertvermehrenden Investitionen im Zeitraum zwischen der Überführung und der Veräusserung zu berücksichtigen. So wären insbesondere die im Jahr 2006 erfolgte Überdachung der Terrasse als wertvermehrende Investition in der Höhe von CHF 40'300.-- steuerlich anzurechnen. 6. Die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihren identischen Vernehmlassungen vom 20. Januar 2022, dass die Beschwerden insofern gutzuheissen seien, als zusätzlich wertvermehrende Investitionen von insgesamt CHF 35'600.-- bzw. CHF 11'867.-- pro Beschwerdeführer zu berücksichtigen seien. Im Übrigen seien die Beschwerden abzuweisen. Zur Begründung wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die bereits in den angefochtenen Einspracheentscheiden angeführten Argumente. 7. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentlich neue Argumente vorzubringen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 12. November 2021 betreffend kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer vom 2. September 2020 abgewiesen hat und einen Geldentwertungszuschlag von 5% auf den Anlagewert von insgesamt Fr. 1'706'339.-- für den Zeitraum zwischen Überfügung und Veräusserung (1999 bis 2019), also von insgesamt CHF 85'317.--, gewährt hat. Solche Entscheide können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StG und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier - wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) - der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Als formelle und materielle Adressaten der angefochtenen Einspracheentscheide sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG können verschiedene Verfahren im Interesse der zweckmässigen Erledigung zusammengelegt werden, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, sofern den einzelnen Beteiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen. Ein solcher Nachteil wäre insbesondere in einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung zu erblicken (vgl. Bertsch/Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar Zürcher VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu § 4-31 Rz 60). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht wörtlich übereinstimmende Beschwerden mit identischen Rechtsbegehren und gleichlautender Begründung erhoben. Den Beschwerden liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, und es stellen sich identische Rechtsfragen. Da überdies keinerlei Nachteile für die Parteien ersichtlich sind, werden die Beschwerdeverfahren A 21 44, A 21 45 und A 21 46 zusammengelegt und mit einem Urteil entschieden. Diese Zusammenlegung wurde den Parteien bereits mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2022 angezeigt. 3. In materieller Hinsicht ist im vorliegenden Fall streitig, ab welchem Zeitpunkt die Geldwertveränderung im Sinne von Art. 50 StG gewährt werden muss, wenn Liegenschaften verkauft werden, die früher zum betriebsnotwendigen Geschäftsvermögen gemäss Art. 18 Abs. 3 aStG gehörten, inzwischen aber in das Privatvermögen überführt worden sind. Diese Frage beantwortete das Verwaltungsgericht mit Urteil A 06 20 vom 9. Juni 2006 (vgl. dort Erw. 2) dahingehend, dass die Geldwertveränderung nicht erst ab dem Überführungszeitpunkt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt des Erwerbs bzw. den einzelnen wertvermehrenden Aufwendungen zu gewähren ist: '(…). Die Steuerverwaltung ist nun der Ansicht, als letzte steuerbegründende Veräusserung sei auch in Fällen der privilegierten Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gemäss Art. 18 Abs. 3 StG der Zeitpunkt der Überführung anzusehen, setze doch Art. 18 Abs. 2 StG eine Überführung ausdrücklich einer Veräusserung gleich. Damit wird indessen dem Umstand, dass bei einer Überführung von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagevermögens in das Privatvermögen nach Art. 18 Abs. 3 StG eine Besteuerung nur hinsichtlich der früher zugelassenen Abschreibungen erfolgt, nicht Rechnung getragen. Die Besteuerung des davon nicht betroffenen Gewinns bleibt dagegen aufgeschoben und wird, wenn das Grundstück nach Ablauf von mehr als 5 Jahren verkauft wird, mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert, davor mit der Einkommenssteuer. Die privilegierte Überführung gemäss Art. 18 Abs. 3 StG wirkt sich damit nur teilweise, nämlich hinsichtlich der zugelassenen Abschreibungen, steuerbegründend aus. Der übrige Gewinn wird dagegen erst der Besteuerung unterworfen, wenn die in das Privatvermögen überführte Liegenschaft verkauft wird. Hinsichtlich dieses Gewinns kann somit bei der Überführung von Geschäfts- in das Privatvermögen nicht von einer steuerbegründenden Veräusserung gesprochen werden, da eben diesbezüglich eine Besteuerung nicht erfolgt, sondern bis zum Verkauf aufgeschoben wird. Die hat zur Folge, dass bei der Veräusserung einer Liegenschaft, die vorher in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 StG vom Geschäfts- in das Privatvermögen überführt worden ist, nicht erst im Zeitpunkt der Überführung, sondern bereits auf den Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der einzelnen wertvermehrenden Aufwendungen die Geldentwertung nach Art. 50 StG zu gewähren ist. (…). 4. Bei der Grundstückgewinnsteuer ist der Veräusserungsgewinn der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt (vgl. Art. 46 Abs. 1 StG). Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte steuerbegründende Veräusserung massgebend (vgl. Art. 46 Abs. 2 StG). Bei der Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gilt als Erwerbspreis der im Zeitpunkt der Überführung steuerlich massgebende Buchwert zuzüglich der bei der Überführung versteuerten Gewinne (vgl. Art. 48 Abs. 3 StG). Dementsprechend stellte Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 aStG die Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen ausdrücklich einer (steuerbegründenden) Veräusserung gleich, indem bei der Überführung von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagevermögens in das Privatvermögen Gewinne nur in dem Umfang steuerbar waren, in dem früher Abschreibungen zugelassen worden waren. Hat sich der Landesindex für Konsumentenpreise seit der letzten steuerbegründenden Veräusserung um mehr als 10% verändert, sind die Anlagekosten im halben Ausmass der Veränderung anzupassen (vgl. Art. 50 Abs. 1 StG). Die Geldwertkorrektur erfolgt gemäss Art. 50 Abs. 2 StG nach dem Indexstand per 1. Januar des Anlagejahres und des Veräusserungsjahres. 5.1. Vorliegend ist unbestrittenen, dass die zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücke Nrn. F._____ und G._____ am 1. Januar 1999 zum Buchwert per 31. Dezember 1998 von CHF 1'670'000.-- zuzüglich der im Rahmen der Überführung besteuerten Abschreibungen von CHF 36'339.--, also zum (massgebenden) Überführungswert von insgesamt CHF 1'706'339.--, vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen von A._____ überführt worden waren. Dabei handelte es sich um eine privilegierte Überführung gemäss Art. 18 Abs. 3 aStG. Diese Bestimmung ist im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II zufolge Bundesrechtswidrigkeit per 1. Januar 2011 aufgehoben worden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 21/2008-2009, S. 1629). Privilegiert war diese Überführung insofern, als gemäss Art. 18 Abs. 3 aStG ausschliesslich die früher zugelassenen Abschreibungen in der Höhe von insgesamt CHF 36'338.-- als Einkommen besteuert wurden und die Besteuerung des Wertzuwachses unterblieb; schliesslich entsprach die Absteuerung wieder hereingeholter Abschreibungen nicht der Besteuerung des Wertzuwachses. In diesem Sinne genoss die Überführung der betriebsnotwendigen Grundstücke Nrn. F._____ und G._____ in das Privatvermögen gemäss Art. 18 Abs. 3 aStG das Privileg des Steueraufschubs (vgl. Peter v. Rechenberg/Andrea v. Rechenberg, Handkommentar, Bündner Grundstückgewinnsteuern, Chur 1999, N12 zu Art. 48 StG und N 6 zu Art. 53 StG). 5.2. Die Überführung von Grundstücken vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen stellt nun keinen Grundstückgewinnsteuertatbestand bzw. eine steuerbegründende Veräusserung gemäss Art. 42 StG dar (vgl. Steuerverwaltung Graubünden: Praxisfestlegung vom 11. Oktober 1999 zu Art. 53 StG, S. 2). Es verhält sich nämlich so, dass der Grundstückgewinnsteuer ausschliesslich Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StG). Entsprechend wird bei der Berechnung der Anlagekosten und damit des 'Erwerbspreises' nicht auf die letzte steuerbegründende Veräusserung (vgl. Art. 46 Abs. 2 StG) – diese wäre gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 1 StG am 25. September 1929 erfolgt – abgestellt, sondern auf den bei der Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen massgebenden Buchwert zuzüglich der bei der Überführung versteuerten Gewinne (vgl. Art. 48 Abs. 3 StG). Damit wird – auch wenn die Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen keinen Grundstückgewinnsteuertatbestand darstellt – der im Zeitpunkt der Überführung massgebende Überführungswert für die Grundstückgewinnsteuer als Erwerbspreis anerkannt (vgl. Art. 48 Abs. 3 StGB; Steuerverwaltung Graubünden: Praxisfestlegung vom 11. Oktober 1999 zu Art. 53 StG, S. 2). Das Dargelegte hat zur Konsequenz, dass ausschliesslich der Wertzuwachs, welcher während der Dauer entstanden ist, als sich das Grundstück im Privatvermögen befunden hat, der Grundstückgewinnsteuern unterliegt (vgl. Art. 48 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 StG). Mit anderen Worten hat der Gesetzgeber die Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 41 ff. StG und damit auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Geldentwertung im Sinne von Art. 50 StG gewährt werden muss, auf die Eigentumsdauer der Grundstücke im Privatvermögen beschränkt. Dies zu Recht. Es verhält sich nämlich so, dass das Privat- und das Geschäftsvermögen nach unterschiedlichen Regeln besteuert werden. So können Gegenstände des Geschäftsvermögens abgeschrieben werden und die Veräusserungsgewinne unterliegen der Einkommenssteuer. Im Privatvermögen sind Abschreibungen indes nicht zugelassen und die Veräusserungsgewinne sind – mit Ausnahme der Grundstückgewinne, welche in Kanton und Gemeinde mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden – grundsätzlich steuerfrei (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 21/2008-2009, S 1616). Für die Berücksichtigung der Geldentwertung ab dem Überführungszeitpunkt spricht zudem auch Art. 50 Abs. 2 StG. Danach erfolgt die Geldwertkorrektur nach dem Indexstand per 1. Januar des Anlagejahres und des Veräusserungsjahres. Bei einer Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gilt als 'Erwerbspreis', welcher zu den Anlagekosten gehört (vgl. Art. 48 Abs. 3 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 StG), der massgebende steuerliche Überführungswert (CHF 1'706'339.--). Das Anlagejahr gemäss Art. 50 Abs. 2 StG muss bei einer Überführung somit das Jahr sein, in welchem das Grundstück vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt worden ist. Hier also das Jahr 1999. 5.3. Daran, dass die Geldwertveränderung gemäss Art. 50 StG auf die Eigentumsdauer im Privatvermögen beschränkt ist, ändert auch Art. 53 Abs. 3 StG nichts. Gemäss dieser Bestimmung ist bei Erwerb des Grundstückes zufolge steueraufschiebenden Eigentumswechsels für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen. Diesem Eigentumswechsel wird die Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gleichgestellt. Als Erwerbszeitpunkt gilt somit grundsätzlich die letzte steuerbegründende Veräusserung. Dieser Grundsatz gilt indes nicht, wenn die Grundstücke – wie vorliegend – gemäss Art. 18 Abs. 3 aStG zum Anlagewert überführt worden sind. Diesfalls wird die Überführung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 StG als Steueraufschub behandelt und es wird auf den davorliegenden steuerbegründenden Erwerb in das Geschäftsvermögen (25. September 1929) abgestellt (vgl. Steuerverwaltung Graubünden: Praxisfestlegung vom 11. Oktober 1999 zu Art. 53 StG, S. 2). Damit hat der Gesetzgeber im Rahmen der Steuerbemessung eine ausdrückliche Regelung vorgesehen, wonach bei einer Überführung des Grundstückes vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gemäss Art. 18 Abs. 3 aStG die Eigentumsdauer ab dem Zeitpunkt des Erwerbs massgebend ist. Art. 50 StG enthält nun – im Gegensatz zu Art. 53 Abs. 3 StG – keine analoge Regelung, wonach es bei der Geldwertveränderung bzw. der Steuerberechnung zufolge einer privilegierten Überführung gemäss Art. 18 Abs. 3 aStG auf die Eigentumsdauer ab dem Erwerbszeitpunkt des Grundstückes ankommt. Diese unterschiedlichen Regelungen sind darauf zurückzuführen, dass die Steuerpflichtigen eine Begünstigung dahingehend erfahren sollen, als der Steuerbetrag im Rahmen der Steuerberechnung ermässigt wird, sofern das Grundstück über eine längere Dauer im Eigentum gehalten wird und damit nicht zu Spekulationszwecken erworben wurde (vgl. Art. 53 Abs. 1 StG). Demgegenüber erhöht sich der Steuerbetrag für jeden Monat, um den die Eigentumsdauer kürzer als zwei Jahre ist, um 2% (vgl. Art. 53 Abs. 2 StG; vgl. Peter v. Rechenberg/Andrea v. Rechenberg, a.a.O., N3 zu Art. 53 StG). Dieser in Art. 53 Abs. 2 StG enthaltene Spekulationszuschlag auf kurzfristig erzielten Grundstückgewinnen soll die Grundstückspekulationen bekämpfen. Eine Spekulationsabsicht ist aber keineswegs Voraussetzung dafür, dass ein Zuschlag erhoben werden darf. Aus welchen Gründen die Eigentumsdauer die zweijährige Frist unterschreitet, ist somit unerheblich (vgl. Peter Christen, Die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 1998, S. 207 f., Ermo Zimmermann in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BLStPr], Bd. IV, S. 279 f.; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Züricher Steuergesetz, Zürich 1999, N. 7 zu § 225). Bei der Geldentwertung gemäss Art. 50 StG geht es im Unterschied zu Art. 53 StG indes nicht um die Steuerberechnung, sondern um die Ermittlung des Steuerobjekts, also um die Bemessung der Steuer. Das Objekt der Grundstückgewinnsteuer ist die Differenz zwischen Veräusserungserlös und Anlagewert. Der Anlagewert entspricht dem im Zeitpunkt der Überführung steuerlich massgebenden Buchwert zuzüglich der bei der Überführung versteuerten Gewinne (vgl. Art. 48 Abs. 3 StG). In diesem Zusammenhang greift Art. 50 StG als Teil der Steuerberechnung ausschliesslich dahingehend, dass der im Zeitpunkt der Überführung massgebende Anlagewert (CHF 1'706'339.--) an die Geldentwertung angepasst wird; schliesslich sollen gemäss dieser Bestimmung nominelle Gewinne, welche im Zeitraum zwischen Überführung und Veräusserung entstanden sind, ausgeschaltet werden. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen von Art. 50 StG nicht von Relevanz sein kann, ob ein Grundstück zu Spekulationszwecken erworben worden ist oder nicht. Vielmehr geht es dabei ausschliesslich um die Berechnung des zwischen Überführung und Veräusserung erzielten Wertzuwachses und zwar unter Ausklammerung nomineller Gewinne. Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass Art. 50 StG – im Gegensatz zu Art. 53 Abs. 3 StG – keine ausdrückliche (analoge) Regelung enthält, wonach bei der Überführung eines Grundstückes vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen auf den davorliegenden steuerbegründenden Erwerb in das Geschäftsvermögen (25. September 1929) abgestellt wird, als qualifiziertes Schweigen zu qualifizieren. Damit besteht kein Platz für Lückenfüllung und damit für eine gemäss Art. 53 Abs. 3 StG analoge Regelung, wonach die Geldwertveränderung bereits ab dem Erwerbszeitpunkt gewährt werden müsste. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Geldwertveränderung gemäss Art. 50 StG zu Recht ab dem Überführungszeitpunkt der Grundstücke Nrn. F._____ und G._____ vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (1. Januar 1999) gewährt hat. Auch hat sie im Rahmen der Steuerbemessung gemäss Art. 53 Abs. 3 StG zu Recht auf den Erwerbszeitpunkt (25. September 1929) abgestellt, was keinen Widerspruch zu Art. 50 StG darstellt; schliesslich spielt die Frage, ob ein Grundstück zu Spekulationszwecken erworben worden ist oder nicht, ausschliesslich im Rahmen der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer eine Rolle. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts A 06 20 vom 9. Juni 2006 enthaltene Rechtsprechung erweist sich damit als falsch, weshalb sie zu ändern ist. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer erweist sich somit als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist. 5.5. Im Eventualantrag machen die Beschwerdeführer geltend, dass im Jahr 2006 die Überdachung der Terrasse erfolgt sei. Dabei handle es sich um wertvermehrende Investitionen, welche sich gemäss Schätzungseröffnung vom 31. Oktober 2013 auf insgesamt CHF 40'300.-- belaufen haben und steuerlich in Abzug zu bringen seien. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Vernehmlassungen vom 20. Januar 2022 anerkannt, dass es sich bei der Überdachung der Terrasse um wertvermehrende Investitionen handelt. Allerdings sei mangels detaillierter Unterlagen nicht auf den Neuwert von CHF 40'300.--, sondern auf den reduzierten Neuwert im Ausführungszeitpunkt (Jahr 2006) von CHF 35'600.-- abzustellen. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Eventualantrag der Beschwerdeführer im Umfang von CHF 35'600.-- anerkannt. Zumindest in diesem Umfang sind die wertvermehrenden Investition somit steuerlich in Abzug zu bringen. Ob ein darüberhinausgehender Betrag bzw. sogar der Neuwert von CHF 40'300. gemäss Schätzungseröffnung vom 31. Oktober 2013 in Abzug gebracht werden kann, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückweisung der Angelegenheit zum Neuentscheid bzw. Neuveranlagung zu prüfen. 6.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im Hauptantrag beantragten die Beschwerdeführer, dass der Zuschlag für die Geldentwertung von insgesamt CHF 85'317.-- auf CHF 1'390'089.-- zu erhöhen sei. Dadurch hätte sich – sofern die Beschwerden in diesem Punkt gutgeheissen worden wären – die Grundstückgewinnsteuer von insgesamt CHF 177'624.60 (= 3 x CHF 59'208.20) auf CHF 0.00 reduziert. Der Streitwert in Bezug auf den Hauptantrag belief sich somit auf insgesamt CHF 177'624.60. Der Hauptantrag wurde vollumfänglich abgewiesen. Damit haben die Beschwerdeführer im Umfang von CHF 177'624.60 als unterliegend zu gelten. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Beschwerdeführer im Rahmen ihres Eventualantrags zumindest im Umfang von CHF 35'600.-- obsiegt haben, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 im Umfang von 9/10 den teilweise obsiegenden und solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 72 Abs. 2 VRG). 6.2. Die Beschwerdeführer haben – wie bereits gesagt – zu 1/10 als obsiegend zu gelten. Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG ist ihnen in diesem Umfang eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vertreterin der Beschwerdeführer hat trotz gerichtlicher Aufforderung vom 16. Februar 2022 keine Honorarnote eingereicht. Aus diesem Grund ist ihr Aufwand nach richterlichem Ermessen festzulegen. Die Vertreterin reichte für jeden Beschwerdeführer eine Beschwerde- sowie eine Replikschrift ein, wobei die Rechtschriften identisch sind. Die Argumentation der Beschwerdeführer in ihren Rechtschriften stützte sich ausschliesslich auf die Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichts A 06 20 vom 9. Juni 2006, welches sie wiedergegeben haben. Die Berechnungen in Bezug auf den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Zuschlag der Geldentwertung wurden im Übrigen bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens angestellt und konnten im vorliegenden Verfahren übernommen werden. Diesbezüglich ist den Beschwerdeführern also kein zusätzlicher Aufwand entstanden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Schwierigkeit des Falles erweist sich ein Aufwand von CHF 2'000.-- (inkl. MWST und Spesen) als angemessen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer zu 1/10 obsiegt haben, ist ihnen somit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 200.-- (inkl. MWST und Spesen) zuzusprechen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Verfahren A 21 44, A 21 45 und A 21 46 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, die Einspracheentscheide aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 320.-- zusammen CHF 4'320.-- gehen unter zu je 3/10 zulasten der Beschwerdeführer und zu 1/10 zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 4. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 200.-- zu bezahlen. 5. [Mitteilungen]
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