E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2024.00009)

Zusammenfassung des Urteils VG.2024.00009: Verwaltungsgericht

Zusammenfassung: Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat über eine Beschwerde bezüglich eines Bauprojekts im Bereich des öffentlichen Baurechts und der Raumplanung entschieden. Es ging um den Bau eines Entwässerungsstollens und die Erstellung von Installationsplätzen ausserhalb der Bauzone in Braunwald. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da das Bauvorhaben wichtige öffentliche Interessen wie die Gefahrenprävention und die Infrastruktursicherung überwog. Es wurde festgestellt, dass die Standortgebundenheit und die technische Machbarkeit des Projekts den geplanten Standort rechtfertigen. Das Gericht betonte zudem, dass der Installationsplatz nach Abschluss der Bauarbeiten zurückgebaut werden muss. Die Beschwerdeführer hatten Bedenken hinsichtlich der Standortwahl und der Auswirkungen auf ihre Liegenschaft, jedoch wurden diese nicht als überwiegende private Interessen gewertet. Das Gericht stellte fest, dass die öffentlichen Interessen die privaten überwogen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2024.00009

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2024.00009
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2024.00009 vom 30.05.2024 (GL)
Datum:30.05.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Raumplanung und öffentliches Baurecht: Baubewilligung (Entwässerungsstollen)
Schlagwörter: Installationsplatz; Interesse; Braun; Braunwald; Standort; Interessen; Liegenschaft; Materials; Bauzone; Recht; Materialseilbahn; Deponie; Installationsplatzes; Entwässerung; Gefahr; Bauvorhaben; Schutz; Alternativstandort; Entscheid; Erstellung; Beschwerdegegner; Glarus; Variante; Baute; Linth; Beschwerdeführern; Linthal
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Martin Bertschi, Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2024.00009

Geschäftsnummer: VG.2024.00009 (VG.2024.1357)
Instanz: K1
Entscheiddatum: 30.05.2024
Publiziert am: 12.08.2024
Aktualisiert am: 12.08.2024
Titel: Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

Resümee:

Raumplanung und öffentliches Baurecht: Baubewilligung (Entwässerungsstollen)

Es ist von einer Verfahrensvereinigung und von einem Augenschein abzusehen (E. II/1.3 f.). Die vorgebrachte Gehörsverletzung erweist sich als verspätet, womit auf diese Rüge nicht einzutreten ist. Selbst wenn jedoch darauf einzutreten wäre, wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt (E. II/1.5).
Die Erstellung des Installationsplatzes in der Sonderbauzone entspricht nicht dem Zonenzweck, womit für eine dortige Erstellung die Bestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zur Anwendung gelangen. Weitere Alternativstandorte, die sich innerhalb der Bauzone befinden, sind weder ersichtlich noch werden solche von den Beschwerdeführern dargetan (E. II/5.2). Der streitbetroffene Installationsplatz ist untrennbar mit dem Entwässerungsstollen in Braunwald verbunden, dessen Bau aufgrund der hydrogeologischen Voraussetzungen standortgebunden und somit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dass der Installationsplatz ebenfalls auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, ergibt sich aus der technischen Machbarkeit des Bauprojekts (E. II/5.3.1). Es fand eine genügende Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten -lösungen für einen Installationsplatz statt (E. II/5.3.2).
Dem streitbetroffenen Bauvorhaben stehen keine überwiegenden (privaten) Interessen entgegen und der Beschwerdegegner 4 hat die öffentlichen Interessen zu Recht höher gewichtet (E. II/6.3).
Die Bedenken der Beschwerdeführer, wonach der streitbetroffene Installationsplatz nach Abschluss der Bauarbeiten nicht zurückgebaut werde, sind unbegründet (E. II/7).
Soweit die Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid über die Bewilligung der Materialseilbahn sei mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen, übersehen sie, dass eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung bereits in der Baugesuchspublikation enthalten war (E. II/8).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 30. Mai 2024

 

 

I. Kammer

 

 

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

 

 

in Sachen

VG.2024.00009

 

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

B.______

 

 

 

gegen

 

 

 

1.

Entwässerungskorporation Braunwald

Beschwerdegegner

 

vertreten durch MLaw Lukas Vidoni, Rechtsanwalt

 

2.

Gemeinde Glarus Süd

 

3.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

 

4.

Regierungsrat des Kantons Glarus

 

 

betreffend

 

 

 

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die Entwässerungskorporation Braunwald reichte am 16. November 2021 bzw. 18. November 2021 ein Baugesuch ein. Dieses beinhaltet den Bau eines Entwässerungsstollens auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch Braunwald, und die damit verbundene Erstellung einer temporären Materialseilbahn sowie von zwei Installationsplätzen, namentlich einen im Bereich des Stollenportals in Braunwald (nachfolgend: Installationsplatz Berg) und einen bei der Talstation der Materialseilbahn in Linthal (nachfolgend: Installationsplatz Tal). Das Bauvorhaben liegt ausserhalb der Bauzone und bezweckt die Entwässerung sowie Rutschsanierung von Braunwald. Während der Auflagefrist erhoben A.______ und B.______ am 17. Februar 2022 Einsprache bei der Gemeinde Glarus Süd.

 

1.2 Am 12. Januar 2023 wies das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) die Einsprache von A.______ und B.______ ab, soweit es darauf eintrat. Dies wurde A.______ und B.______ mit Entscheid der Gemeinde Glarus Süd vom 9. März 2023 eröffnet.

 

1.3 Dagegen erhoben A.______ und B.______ am 8. April 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus, welcher die Beschwerde am 14. Dezember 2023 teilweise guthiess. Er ergänzte den Baubewilligungsentscheid vom 9. März 2023 um ein Verbot zur Verwendung eines Steinbrechers auf dem Installationsplatz Tal. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab.

 

2.

2.1 A.______ und B.______ gelangten mit Beschwerde vom 30. Januar 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 14. Dezember 2023. Die Baubewilligung für den Installationsplatz Tal sei zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Standortevaluationsverfahrens für den Installationsplatz Tal und dessen Nutzung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die bestehende Zufahrt zu ihrem Wohnhaus weiterhin zu gewährleisten und der Entscheid über die Bewilligung der Materialseilbahn sei mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Subsubeventualiter seien die gesetzlichen Bestimmungen und die in der Baubewilligung bestätigten Randbedingungen (Arbeitszeiten, Betrieb, Lärm, Staubentwicklung) einzuhalten. Darüber hinaus dürfe die Gefahr durch Hochwasser und Murgang für die Liegenschaft […] nicht durch die Zwischenlagerung von Ober- und Unterboden erhöht werden, wobei die entsprechenden Schutzmassnahmen unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der C.______AG vom 5. Juli 2022 und 22. Oktober 2022 festzulegen seien. Schliesslich sei der Installationsplatz Tal nach Beendigung der Bauarbeiten umgehend zurückzubauen. In prozessualer Hinsicht ersuchten A.______ und B.______ um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie eines Augenscheins.

 

2.2 Der Regierungsrat verzichtete am 21. Februar 2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme, verwies allerdings auf seinen Entscheid vom 14. Dezember 2024, an welchem er vollumfänglich festhalte. Die Gemeinde Glarus Süd und das DBU schlossen am 27. Februar 2024 bzw. am 6. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______ und B.______. Die Entwässerungskorporation Braunwald liess sich am 11. März 2024 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______ und B.______. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie überdies um Vereinigung der Verfahren VG.2024.00007 und VG.2024.00009.

 

2.3 Am 9. April 2024 hielten A.______ und B.______ an ihren Anträgen fest. Die Gemeinde Glarus Süd verzichtete am 24. April 2024 auf weitere Ausführungen.

 

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. II/1.5).

 

1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

 

1.3 Wenn getrennt eingereichte Anträge, Beschwerden Klagen den gleichen Gegenstand betreffen, können die Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VRG im Interesse einer zweckmässigen Erledigung vereinigt werden. Der Behörde kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 53).

 

Zwar richten sich sowohl die Beschwerde im Verfahren VG.2024.00007 als auch diejenige im Verfahren VG.2024.00009 gegen den Entscheid des Beschwerdegegners 4 vom 14. Dezember 2023. Indessen unterscheiden sich die beiden zu beurteilenden Beschwerdeschriften in einzelnen Teilen, weshalb von einer Vereinigung abzusehen ist. Dies liegt im weiten Ermessen des Gerichts, wobei denn auch nicht ersichtlich ist, inwiefern einer Partei hierdurch ein rechtserheblicher Nachteil entsteht.

 

1.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. f VRG kann die Behörde einen Augenschein durchführen, wobei der Entscheid darüber in ihrem pflichtgemässen Ermessen steht. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (BGer-Urteil 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 3.1; VGer-Urteil VG.2022.00001 vom 28. April 2022 E. II/1.3).

 

Vorliegend ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend aus den im Recht liegenden Akten, weshalb von der Durchführung eines Augenscheins abzusehen ist.

 

1.5 Soweit die Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung rügen, indem keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der C.______AG vom 5. Juli 2022 bzw. vom 11. Oktober 2022 erfolgt sei, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie lediglich innert Beschwerdefrist und innert einer allfälligen Nachfrist neue Tatsachen, Beweisanträge und rechtliche Begründungen vorbringen können (vgl. Art. 92 Abs. 1 VRG). Die erst in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2024 vorgebrachte Gehörsverletzung erweist sich damit als verspätet, womit auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

 

Selbst wenn jedoch darauf einzutreten wäre, wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt. Die Erkenntnisse der C.______AG vom 5. Juli 2022 veranlassten die D.______AG nämlich dazu, ihr Gutachten vom 30. März 2022 anzupassen. So erfuhren unter anderem die empfohlenen Objektschutzmassnahmen, die Notfallplanung und das Notfallkonzept Änderungen. Gemäss der D.______AG könne mit einem Schutzdamm oberhalb der Aufschüttung des Installationsplatzes im Falle einer Verklausung verhindert werden, dass Wasser entlang der Druckleitung in Richtung der Liegenschaft […] abfliesse. Der `Schutzdamm Pink` zeige eine positive Wirkung bei Ereignissen mit geringer bis mittlerer Intensität. Bei Ereignissen mit starker Intensität komme es zu einer Überlastung der Schutzbaute. Dies wird in der Folge von der C.______ AG denn auch anerkannt. Zwar hielt Letztere am 11. Oktober 2022 grundsätzlich an ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2022 fest. Sie wies jedoch selbst darauf hin, dass ihr die revidierte Version des Nachweises Naturgefahren der D.______AG vom 1. September 2022 nicht bekannt sei. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegner 3 und 4 auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht vom 1. September 2022 abgestellt haben. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die D.______AG und die C.______AG betreffend die Gefahreneinschätzung in weiten Teilen einig sind. Schliesslich beriefen sich die Beschwerdeführer erstmals in ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 8. April 2023 auf eine Gehörsverletzung, wobei insbesondere der Beschwerdegegner 3 am 16. Mai 2023 hierzu Stellung nahm. Im Übrigen lassen sich dem vorinstanzlichen Entscheid die entsprechenden Überlegungen zu den genannten Stellungnahmen bzw. dem Gutachten ohne Weiteres entnehmen (vgl. E. 3.2). Den Beschwerdeführern war es daher ohne Weiteres möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten, womit der Beschwerdegegner 4 seiner Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit insgesamt nicht vor.

 

2.

2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das ausserhalb der Bauzone liegende Bauvorhaben nicht zonenkonform sei. Die erteilte Baubewilligung sei deshalb auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der geplante Installationsplatz Tal liege wenige Meter von zwei Wohnhäusern, einem Spielplatz, einem Park, dem regionalen Gesundheits-Zentrum und vom Mittelpunkt des Dorfteils Matt entfernt, wodurch der Ortsteil massiv entwertet werde. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 auf eine ernsthafte Suche nach einem Deponieplatz in Braunwald verzichtet habe und stattdessen die Ortsgemeinde Linthal mit einem Installationsplatz auf vier bis acht Jahre hinaus belasten wolle. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sodann wiederholt betont, wie dringlich der Entwässerungsstollen sei. In unmittelbarer Nähe zur Bergstation der Braunwaldbahn, wo die Rutschung am stärksten sei, werde aktuell ein grosses Bauvorhaben umgesetzt. Dies relativiere die behauptete Dringlichkeit und es bleibe genügend Zeit für eine sorgfältige Abklärung eines Deponiestandorts bzw. eines Installationsplatzes. Dies sei nicht zuletzt deshalb notwendig, weil der Installationsplatz Tal in der Gefahrenzone Rot liege und durch Hochwasser, Murgänge sowie Felsabbrüche gefährdet sei. Problematisch sei des Weiteren auch die Nutzung als Umschlagplatz für das Ausbruchsmaterial des Stollenbaus. Mit der Anlieferung des Gesteins durch die geplante Materialseilbahn seien erhebliche Erschütterungen, Lärm- und Staubimmissionen zu erwarten. Im Rahmen eines Evaluationsverfahrens sei für das Deponieren des Materials eine naheliegende Lösung in Braunwald abgelehnt worden, ohne die unzumutbare Belastung für die Anwohner in Linthal zu berücksichtigen. Daher seien der Deponiestandort Braunwald verbunden mit einer wintersicheren (zumindest räumbaren) Notzufahrtsstrasse ab Urnerboden und der Standort Säätliboden in das Evaluationsverfahren aufzunehmen. Der Standort Säätliboden befinde sich dabei in grösserer Entfernung zu einem Dorfkern, biete genügend Platz und verfüge über eine ideale Zufahrtsstrasse. Eventualiter müsse eine barrierefreie Zufahrt zu ihrer bewohnten Liegenschaft gewährleistet sein. Schliesslich hätte die geplante Materialseilbahn im koordinierten Verfahren bewilligt werden müssen, weshalb den betroffenen Bewohnern der entsprechende Entscheid zumindest mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte eröffnet werden müssen.

 

2.2 Der Beschwerdegegner 3 führt aus, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer seien bereits im Vorverfahren die möglichen Standorte für den strittigen Installationsplatz evaluiert worden. Die von den Beschwerdeführern dargelegte Variante einer Deponierung des Ausbruchmaterials in Braunwald und einer Zufahrtsstrasse ab dem Urnerboden sei keine realistische Option. Namentlich würde dies einen Ausbau der bestehenden Schotterstrassen ab Unter Stafel via Nussbühl bis Braunwald bedingen und in die Landschaft mit teilweise schützenswerten Waldgesellschaften empfindlich eingreifen. Dieses Gebiet sei überdies im Winter stark durch Lawinen gefährdet. Ein Winterdienst und die Nutzung der Strasse für den Schwerverkehr sei aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Ferner sei das Bauvorhaben von hohem öffentlichen Interesse und für die Zukunft von Braunwald aufgrund der permanenten Rutschung wegweisend. Die geforderten zusätzlichen Abklärungen betreffend anderer Standorte für den Installationsplatz Tal erforderten Zeit. Je länger der Bau des Entwässerungsstollens verzögert werde, desto wahrscheinlicher werde das Versagen bisheriger Entwässerungsmassnahmen. Angesichts der zu erwartenden Klimaveränderungen mit häufiger werdenden Extremniederschlagsereignissen bestehe dringender Handlungsbedarf. Im Übrigen resultiere gemäss dem revidierten Naturgefahrennachweis vom 1. September 2022 keine wesentliche Änderung der Gefährdungsbeurteilung für den Installationsplatz Tal die Liegenschaft [...]. Dementsprechend sei die von den Beschwerdeführern geltend gemachte erhöhte Gefährdung nicht nachvollziehbar. Vielmehr könne mit den geplanten Schutzmassnahmen die Gefahrensituation für die Liegenschaft […] sogar reduziert werden. Weiter wären an den Alternativstandorten mehr Personen von Lärm betroffen, weshalb der Projektstandort geeigneter sei. Die Trennung des Baustellenverkehrs vom übrigen Verkehr stelle schliesslich ein Grundprinzip des Verkehrssicherheitsmanagements dar. Innerhalb der gegensätzlichen Interessen von Verkehrssicherheit und freier Zufahrtsmöglichkeit für die Anwohner sei mit dem geplanten Verkehrsregime ein Kompromiss gefunden worden. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen am geplanten Entwässerungsstollen diejenigen der Beschwerdeführer überwiegen.

 

3.

3.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet geändert werden (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG]). Dies setzt unter anderem voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend von dieser Bestimmung können nach Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. ).

 

3.2 Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen betriebswirtschaftlichen Gründen wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit. Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1, 136 II 214 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen). Die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, beurteilt sich nach objektiven Massstäben, weshalb es weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit Bequemlichkeit ankommt (BGE 129 II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a; BGer-Urteil 1C_502/2020 vom 23. September 2021 E. 4.2). Eine Prüfung der Standortgebundenheit erscheint unvollständig, wenn dabei keine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten -lösungen stattfindet (BGE 136 II 214 E. 2.2). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus. Dabei können nicht nur technische Aspekte, sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (BGer-Urteil 1C_502/2020 vom 23. September 2021 E. 4.2; mit Hinweisen).

 

3.3 Die gemäss Art. 24 lit. b RPG durchzuführende Interessenabwägung beruht auf einer gesamthaften Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte, in die sowohl öffentliche als auch private Interessen einzubeziehen sind (statt vieler: BGE 129 II 63 E. 3.1). Diese Interessen müssen vollständig berücksichtigt und deren Gewichtung mit sachgerechten Erwägungen begründet werden (BGE 113 Ib 154 E. 3b). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom 28. Juni 2000 haben die Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, alle berührten Interessen zu ermitteln (lit. a); diese einzeln zu beurteilen und dabei besonders die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen (lit. b) sowie den Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen (lit. c). Diese Interessenabwägung ist in der Begründung darzulegen (Art. 3 Abs. 2 RPV; vgl. hierzu auch BGE 115 Ib 472 E. 2e/aa). Statt öffentlicher können auch private Interessen gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen (vgl. BGE 118 Ib 17 E. 3).

 

3.4 Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist vorab zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (BGer-Urteil 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.1). Massgebend bei der Interessenabwägung sind dabei insbesondere die verbindlichen Anordnungen im RPG, hauptsächlich die gesetzlichen Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 22). Zu beachten sind insbesondere der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), die Grundsätze, der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG), Landschafts- und Ortsbilder zu schonen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG) sowie naturnahe Landschaften zu schonen und zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG).

 

4.

Braunwald liegt in einem ungefähr vier Quadratkilometer grossen, seit mehreren 10'000 Jahren aktiven Rutschgebiet. Durch permanente Bewegungen mit periodischen Beschleunigungen sowie der Gefahr von Murgängen ergeben sich im unteren Dorfteil von Braunwald und im Tal grosse Schutzdefizite mit roten Gefahrenzonen. Die Beschwerdegegnerin 1 beabsichtigt mit dem Projekt `Entwässerungsstollen Braunwald` einen etwa 920 Meter langen Stollen zu realisieren, welcher durch stabile Felsschichten verläuft. Durch den gezielten Einbau von Drainagebohrungen soll das darüber liegende Erdreich entwässert, der Wasserdruck abgebaut und letztlich die Rutschbewegung verlangsamt werden. Das Konzept beinhaltet unter anderem die Erstellung des Installationsplatzes Tal, welcher als Materialumschlagplatz sowie als Talstation für die Materialseilbahn fungieren soll.

 

5.

5.1 Die Beschwerdeführer beantragen in der Hauptsache, dass die Bewilligung für die Erstellung des Installationsplatzes Tal zu verweigern, eventualiter mit mehreren Nebenbestimmungen zu ergänzen sei. Da der Streitgegenstand einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung und anderseits durch die Parteibegehren bestimmt wird (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44), bildet die Erstellung des Entwässerungsstollens einschliesslich des Standorts des Installationsplatzes Berg nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren einzig die Rechtmässigkeit des umstrittenen Installationsplatzes Tal zu prüfen.

 

5.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Evaluationsverfahrens, wobei die Alternativstandorte Parkplatz I, Parkplatz II und Reserveparkplatz aufgrund der Abwertung des Dorfteils Linthal/Matt offenbar nicht Teil dieser Prüfung bilden sollen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist nachfolgend aber dennoch auf diese Standorte, welche unbestrittenermassen in der Sonderbauzone liegen, einzugehen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Nutzung und Bauvorschriften der Gemeinde Linthal vom 26. März 1993 bzw. 25. November 1994 (BO Linthal) ist die Sonderbauzone für Bauten und Anlagen zu einer der nachfolgend aufgeführten Nutzung mit genau bezeichnetem Zweck sowie im betrieblich bedingten Ausmass am planlich festgehaltenen Standort bestimmt: Stützpunkt für Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (lit. a); Offenzuhaltende Gasthäuser und Beherbergungsstätten (lit. b); Erzeugung, Umwandlung, und Verteilung von Energie (lit. c); Entnahme und Aufbereitung von Kies und Sand (lit. d); Stationen des Tourismus und Transports (lit. e). In der Sonderbauzone ist eine Wohnnutzung bzw. die Erweiterung bestehender Wohnbauten zur Zweckerfüllung und im betrieblich bedingten Ausmass zugelassen. Für die Erstellung von Bauten und Anlagen mit zonenfremden Nutzungen zu betriebsfremden Wohnzwecken gelten die Bestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 13 Abs. 2 BO Linthal).

 

Bei der Beurteilung der Zonenkonformität des Installationsplatzes fällt vorliegend einzig Art. 13 Abs. 1 lit. e BO Linthal in Betracht. Dessen Erstellung kann dabei aber nicht als Station des Tourismus und Transports qualifiziert werden, weil eine zu grosszügige Auslegung Art. 13 BO Linthal aushöhlen würde, was nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen kann. Die Erstellung des Installationsplatzes in der Sonderbauzone entspricht folglich nicht dem Zonenzweck, womit für eine dortige Erstellung die Bestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bzw. Art. 24 ff. RPG zur Anwendung gelangen (Art. 13 Abs. 2 BO Linthal). Weitere Alternativstandorte, die sich innerhalb der Bauzone befinden, sind weder ersichtlich noch werden solche von den Beschwerdeführern dargetan. Zu prüfen bleiben somit die Varianten Installationsplatz Säätliboden und die Deponie Braunwald, welche unbestrittenermassen ausserhalb der Bauzone liegen.

 

5.3

5.3.1 Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass der streitbetroffene Installationsplatz untrennbar mit dem Entwässerungsstollen in Braunwald verbunden ist, dessen Bau aufgrund der hydrogeologischen Voraussetzungen standortgebunden und somit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dass der Installationsplatz Tal ebenfalls auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, ergibt sich dabei ohne Weiteres aus der technischen Machbarkeit des Bauprojekts, wonach das Aushubmaterial vom Stolleingangsportal in Braunwald weggeführt werden muss, wobei hierfür eine natürliche Furche im Gelände genutzt wird. Im Ergebnis erfolgte die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des streitbetroffenen Bauprojekts damit zu Recht gestützt auf Art. 24 ff. RPG.

 

5.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer fand sodann eine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten -lösungen für einen Installationsplatz statt. So bestätigte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 22. März 2022, dass im Vorfeld ein Variantenstudium stattgefunden habe und die geplante Variante als bautechnisch sicherste Lösung mit geringeren Auswirkungen auf die Umgebung sowie einem geringeren Unterhalts- und Überwachungsaufwand in der Betriebsphase beurteilt worden sei. Dies ergibt sich unter anderem auch aus der Stellungnahme vom 23. Februar 2021, worin sich die Abteilung Landwirtschaft des Kantons Glarus sowohl zur Zwischendeponie im Durnagel-Sammler als auch zur Enddeponie im Säätliboden geäussert hat. Weiter evaluierte die Beschwerdegegnerin 1 diverse Alternativstandorte für die Verwertung des Ausbruchsmaterials und zeigte anlässlich der Besprechung der Einsprachen am 13. April 2022 mögliche Alternativstandorte sowie deren Nachteile gegenüber dem geplanten Standort auf. Für die Beurteilung, ob die streitbetroffene Baute auch tatsächlich auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, können die Erkenntnisse im Rahmen der Evaluation eines Deponiestandorts herangezogen werden, da sie Aufschluss über die Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie auf die vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkungen baulicher Vorrichtungen geben. Eine rechtsgenügliche Überprüfung von Alternativstandorten verlangt überdies ohnehin keinen strikten Beweis dafür, dass kein besser geeigneter Alternativstandort gegeben ist. Vielmehr genügt es, dass aufgrund einer konkreten Überprüfung der gewählte Standort besser geeignet erscheint als die übrigen Alternativstandorte. Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach eine nachvollziehbare Prüfung möglicher Alternativstandorte unterblieben sei, zielt damit insgesamt ins Leere.

 

5.3.3 Die Beschwerdeführer weisen weiter zu Recht darauf hin, dass der Säätliboden auf dem Gemeindegebiet Rüti zunächst als möglicher Alternativstandort geprüft wurde. Diesbezüglich hielt die D.______ AG am 18. Februar 2021 fest, der Säätliboden befinde sich in kurzer Transportdistanz zum Umschlagplatz im Tal und die Materialaufbereitung könne in unmittelbarer Nähe und in genügendem Abstand zu den Wohngebieten erfolgen (Lärmschutz). Im Übrigen könne diese Fläche durch die Rekultivierung des Deponiekörpers wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Vor diesem Hintergrund leuchtet es zwar ein, dass sowohl eine verkehrstechnisch gute Lösung, namentlich eine ausreichende Trennung zwischen dem Baustellenverkehr und dem übrigen Verkehr, gewährleistet werden könnte als auch geringere Lärmimmissionen auf die Liegenschaft [...] ausfallen würden. Nachdem die Abteilung Landwirtschaft jedoch Vorbehalte gegenüber der Gestaltung einer Deponie im Säätliboden geäussert hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 diesen Alternativstandort nicht weiterverfolgt hat. Gemäss der Abteilung Landwirtschaft ist eine Deponie im Säätliboden aus landwirtschaftlicher Sicht nämlich die schlechteste Variante, zumal fraglich sei, ob die Flächen wieder annähernd gleichwertig rekultiviert werden könnten, wie sie sich im Ausgangszustand befunden hätten. Mit Blick darauf, dass an diesem Standort wenig Oberboden vorhanden ist, erscheint es denn auch plausibel, dass ein dortiger Bau negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt hätte. Hinzu kommt, dass eine Materialseilbahn vom Säätliboden zum geplanten Stolleneingang den Fussballplatz des FC Rüti, den Rad- und Fussweg von und nach Linthal, die Linth, mehrfach den Wanderweg nach Braunwald, das SBB- sowie Braunwaldbahn-Trasse und die Liegenschaften beim Tannenberg queren zumindest tangieren würde, was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Es erscheint damit offensichtlich, dass dieser Standort erhebliche Gefahrenquellen für Personen und Sachwerte schaffen würde, wodurch umfangreiche und unverhältnismässige Sicherungsmassnahmen erforderlich wären. Aufgrund des steilen Geländes wies die Beschwerdegegnerin 1 am 30. Mai 2022 schliesslich zu Recht darauf hin, dass im Rahmen dieser Variante die Materialseilbahn das Tal höher queren müsste, wodurch ein weiteres Sicherheitsrisiko entstehen würde. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts, wonach die Materialseilbahn das Tal knapp über den Baumwipfeln queren könnte. Im Übrigen legte der Beschwerdegegner 3 am 8. September 2022 schlüssig dar, dass der erforderliche Trümmerschutz für die Materialseilbahn wegen den topographischen Verhältnissen entweder kostenintensiver bautechnisch nicht umsetzbar wäre. Einerseits stellt der Wanderweg oberhalb des Tannenbodens nämlich die einzige Fussverbindung nach Braunwald dar, welche freizuhalten ist. Andererseits müsste für den Trümmerschutz eine erhebliche Fläche Schutzwald entfernt werden, wobei fraglich ist, ob in diesem steilen Gelände ein Trümmerschutz überhaupt technisch realisiert werden könnte. Der Alternativstandort Säätliboden erweist sich somit insgesamt als ungeeignet.

 

5.3.4 Des Weiteren sieht das streitbetroffene Projekt eine Deponierung des Ausbruch- und Aushubmaterials in der Deponie Däniberg in der Ortsgemeinde Schwanden vor. Die Beschwerdeführer sind dabei der Auffassung, der Deponiestandort Braunwald mit einer Zufahrtsstrasse ab Urnerboden sei erneut zu evaluieren. Diesbezüglich führte der Beschwerdegegner 3 indessen aus, die von den Beschwerdeführern dargelegte Variante sei unrealistisch. Sie würde nämlich einen Ausbau der bestehenden Schotterstrasse ab Unter Stafel via Nussbühl bis Braunwald von rund vier Kilometern bedingen, was einen grossen Eingriff in die Landschaft mit teilweise schützenswerten Waldgesellschaften bedeute. Ferner sei dieses Gebiet im Winter stark durch Lawinen gefährdet, weshalb ein Winterdienst und die Nutzung der Strasse für den Schwerverkehr aus Sicherheitsgründen nicht möglich seien. Überdies liege die Zufahrtsstrasse im Transitgebiet von Sturzprozessen (z.B. des Rutschungsgebiets Tüfels-Chilchli), wodurch eine ganzjährig hohe Gefährdung gegeben sei. Diese Begründung erweist sich insgesamt als plausibel und scheint offenbar auch den Beschwerdeführern insofern bewusst gewesen zu sein, als dass sie eine wintersichere (zumindest räumbare) Notzufahrtsstrasse ab Urnerboden beantragen. In Bezug auf einen Deponiestandort Braunwald mit einer Zufahrtsstrasse ab dem Urnerboden fallen sodann zunächst die lärmtechnischen Aspekte positiv ins Gewicht, da beim Umladen des Materials auf dem Urnerboden wohl keine Personen von den Immissionen betroffen wären. Dennoch ist mit dem Beschwerdegegner 3 darin einig zu gehen, dass sich diese Variante aufgrund des erforderlichen Ausbaus der bestehenden Schotterstrasse, dem erheblichen Eingriff in die Landschaft und insbesondere aufgrund der Sicherheitsbedenken als unrealistisch präsentiert. Ferner können aufgrund der beengten Strassenverhältnisse keine für eine Deponie zweckdienlichen Fahrzeuge eingesetzt werden und eine Materialseilbahn wäre wegen der Querung von zahlreichen Liegenschaften in Braunwald überdies kaum umsetzbar. Es ist somit nachvollziehbar, dass im Rahmen des Variantenstudiums dieser Deponiestandort als ungeeignet erachtet wurde. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil das Gebiet der aktiven Rutschmasse von Braunwald nicht durch zusätzliche Gewichte belastet werden darf, da dies einen negativen Einfluss auf das Bewegungsverhalten hätte. Weiter erwies sich auch eine Ablagerung im Gebiet Bräch, welches nahe der bestehenden Deponie Braunwald liegt, als ungeeignet. Mit einer Deponie im Gebiet Bräch würde in einen vielfältigen und prägenden Landschaftsraum aus leichten Erhebungen und Senken eingegriffen. Gemäss dem Evaluationsbericht vom 18. Februar 2021 grenze der Perimeter direkt an eine Wildruhezone und er habe einen hohen touristischen Wert, weshalb während der Betriebsphase mit Einschränkungen zu rechnen sei. Letztlich könnten die anfallenden Volumina mit den auf den schmalen Strassen von Braunwald zugelassenen Fahrzeugen nicht in der für den Tunnelvortrieb erforderlichen Zeit abtransportiert werden, was eine Materialseilbahn einen Förderbandbetrieb ins Gebiet Bräch bedinge. Die möglichen Linienführungen von Seilbahnen würden jedoch zusätzliche Niederhaltungen von Wald erfordern und im Konflikt zu vorhandenen Liegenschaften sowie der Gruppenumlaufbahn Niederschlacht stehen. Im Ergebnis besteht mit dieser Variante ebenfalls ein hohes Sicherheitsrisiko für Personen- und Sachwerte. Inwiefern die Deponie Däniberg demgegenüber für die Verwertung des Ausbruchsmaterials nicht geeignet sein sollte, ist schliesslich weder ersichtlich noch wird dies von den Beschwerdeführern substantiiert geltend gemacht.

 

5.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 verschiedene Standorte für die Erstellung eines Installationsplatzes evaluiert hat. Dieser Vergleich hat ergeben, dass der geplante Standort die sicherste und bautechnisch sinnvollste Lösung ist, was mit Blick auf die gesamten Umstände nachvollziehbar und in sich schlüssig erscheint. Es bleiben damit die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.

 

6.

6.1

6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 4 nicht die absolute, sondern gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung die relative Standortgebundenheit bejaht hat. Inwiefern er dabei die relevanten Interessen unzutreffend gewichtet haben soll, ist nicht ersichtlich. So weist er zu Recht darauf hin, dass an der Erstellung eines Entwässerungsstollens ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, welches höher als die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführer zu gewichten ist (vgl. nachfolgende E. II/6.1.2). Daran vermag auch die Lage des Installationsplatzes Tal im roten Gefahrengebiet nichts zu ändern. Dieser soll für maximal vier Jahre betrieben werden und ist aufgrund der zeitlichen Komponente sowie mit Blick auf die Auflage zum Rückbau somit als temporäre Baute zu qualifizieren. Vorbehältlich gewisser Ausnahmen sind laut der Abteilung Wald und Naturgefahren des Kantons Glarus lediglich permanente Bauten in der roten Gefahrenzone untersagt. Für temporäre Bauten sind im Kanton Glarus hingegen keine Schutzziele definiert, sodass Ausnahmebewilligungen für solche Vorhaben im roten Gefahrengebiet grundsätzlich erteilt werden können.

 

6.1.2 Mit dem streitbetroffenen Bauvorhaben und den damit verbundenen Auflagen Massnahmen wird den erheblichen Schutzdefiziten (vgl. vorgehende E. II/4) angemessen begegnet und es können dadurch zahlreiche hochrangige Güter (Personen- und Sachwerte) geschützt werden. An dessen Realisierung besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse. Weiter wird durch das geplante Bauvorhaben eine gewisse Sicherung der Erschliessung von Braunwald und eine Planungssicherheit für die Erneuerung eines Zubringers nach Braunwald angestrebt, was mit einer Investitionssicherheit der öffentlichen Hand sowie von Privaten und einem sicheren Zugang zur touristischen Infrastruktur von Braunwald einhergeht. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die erhebliche Gefahr sowie die massiven Auswirkungen von Rutschungen auch an anderen Orten im Kanton Glarus zu Tage getreten sind, wobei hierbei insbesondere der eindrückliche Erdrutsch in Schwanden (Wagenrunse) sowie der oberflächliche Erdrutsch in Braunwald (Gysenegg) zu nennen sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer besteht für das streitbetroffene Bauvorhaben ferner eine zeitliche Dringlichkeit. Gemäss der Einschätzung der E.______ AG vom 21. November 2022 ist ein Grossereignis alle 20-30 Jahre zu erwarten, wobei sich das Letzte (Rutschung Bätschen) im Jahr 1999 ereignet habe. Eine Verschärfung der Gefahrensituation durch starke Beschleunigungen sei somit zeitlich absehbar, weshalb sich die Umsetzung des streitbetroffenen Bauvorhabens nicht länger verzögern dürfe. Die Ansicht der E.______ AG findet in den weiteren im Recht liegenden Akten sodann ohne Weiteres Stütze. So verweist auch das BAFU auf die besonders grossen Schutzdefizite aufgrund der beschleunigten permanenten Rutschbewegung des Untergrunds in Braunwald. Ferner hob die D.______ AG hinsichtlich der Grossrutschung Bätschen hervor, dass sich aufgrund von äusseren Einwirkungen wie Starkniederschlägen Schneeschmelzen einzelne Rutschschollen aus der Grossrutschung Braunwald spontan aktivieren und über die Felswand in die unterliegenden Runsen stürzen könnten. Da neben der akuten Gefährdung des Siedlungsraums von Braunwald auch die Infrastruktur im Tal betroffen ist, dürfte die zeitnahe Realisierung des Projekts letztlich auch im Interesse der Beschwerdeführer liegen. Im Übrigen hat der Variantenvergleich (vgl. vorstehende E. II/5.3.2 ff.) ergeben, dass der geplante Entwässerungsstollen mit der Materialseilbahn am Installationsplatz Tal die sicherste Variante darstellt und ohne erheblichere Umweltauswirkungen bzw. mit geringerem Unterhalts- und Überwachungsaufwand in der Betriebsphase und damit wesentlich kostengünstiger umgesetzt werden kann. Es besteht somit sowohl aus Gründen der Gefahrenprävention als auch aus zeitlicher sowie finanzieller Sicht ein erhöhtes Interesse daran, das streitbetroffene Bauvorhaben am geplanten Standort zu realisieren.

 

6.2

6.2.1 Mit Blick auf die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese den Installationsplatz Tal an einem anderen Standort umgesetzt sehen möchten. Die Gefährdung der Liegenschaft [...] ist indessen zu relativieren. Die C.______ AG führte diesbezüglich aus, dass eine Mehrgefährdung durch den Installationsplatz zwar nicht ausgeschlossen werden könne, der Umfang der Mehrgefährdung jedoch von der Gestaltung der geplanten Zwischenlager von Boden und Stollenausbruch abhängig sei. Sodann gab die D.______ AG am 1. September 2022 an, zwischen dem Brummbächli und der Liegenschaft [...] befänden sich zwei einfache Dammschüttungen, welche ebenfalls schräg zum Hang in Richtung Süden verliefen. Diese hätten eine begrenzte Wirkungshöhe und würden Lücken aufweisen. Weitere Schwachstellen seien der fehlende Geschieberückhalt beim Brummbach und Brummbächli und die verschiedenen Brückendurchlässe, welche gemäss aktueller Gefahrenkarte bereits bei seltenen Ereignissen verklausen würden. Durch die günstige Anordnung der Materialablagerung im Kopfbereich der Auffüllung und den Bau der empfohlenen Objektschutzmassnahmen werde die Gefährdung der Liegenschaft [...] reduziert. In gleicher Weise äusserte sich die C.______ AG am 5. Juli 2022, wonach durch die entstandenen Lücken in den Schutzdämmen hangaufwärts die Gefährdung der Liegenschaft [...] durch Murgänge kontinuierlich erhöht worden sei. Mit einer Wiederherstellung der ursprünglichen Dämme der Erstellung eines Ersatzdammes könne die Gefährdung deutlich reduziert bzw. ganz entfernt werden. Gestützt auf diese Erkenntnisse erweiterte die D.______ AG die geplanten Schutzbauten um den `Schutzdamm Pink`, damit die Liegenschaft [...] beim Szenario der Verklausung der Brücke oberhalb des Installationsplatzes Tal besser geschützt wird. Dieser zeigt bei Ereignissen mit geringer bis mittlerer Intensität eine positive Wirkung. Einigkeit besteht ferner darin, dass die Hauptgefährdung der Liegenschaft [...] von grossen Murgängen vom Brummbächli ausgeht und es bei Ereignissen mit starker Intensität zu einer Überlastung der Schutzbaute kommt. Diese Erkenntnisse stimmen denn auch mit der Vorstudie der E.______ AG vom 20. April 2016 überein, worin aufgezeigt wird, dass nach Vornahme der empfohlenen Massnamen die Gefährdung durch Murgänge reduziert werden kann. Mit dem Installationsplatz Tal ist im Vergleich zur aktuellen Situation somit keine relevante Gefahrenverlagerung zu erwarten. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin 1 wiederholt aufgezeigt, dass die vorgesehene Linienführung der Materialseilbahn und der Standort des Installationsplatzes Tal von allen möglichen Varianten die sicherste und immissionsärmste Lösung darstellt (vgl. vorstehende E. II/5.3.3). Schliesslich hat auch das von der F._____ AG vorgesehene Monitoring Eingang in die Baubewilligung gefunden und es wurde beim Bauvorhaben eine Umweltbaubegleitung angeordnet, welche die Umsetzung der Bewilligung sowie der darin enthaltenen Auflagen und die Ersatz-, Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen begleitet und dokumentiert. Dies dürfte den Beschwerdeführern zusätzlich Sicherheit bei der Wahrung ihrer betroffenen Interessen geben.

 

6.2.2 Es mag weiter zwar zutreffen, dass ein Installationsplatz im Säätliboden aufgrund der Distanz zur Liegenschaft [...] zu einer deutlich geringeren Mehrbelastung bezüglich Erschütterungen, Staub- und Lärmimmissionen für die Beschwerdeführer führen würde. Den Interessen der Beschwerdeführer wurde jedoch bestmöglich Rechnung getragen, indem verschiedene Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen wurden, der Baubewilligungsentscheid vom 9. März 2023 um das Verbot der Verwendung eines Steinbrechers ergänzt wurde und die Beschwerdegegnerin 1 überdies erklärt hat, auf der nördlichen Seite des Installationsplatzes in Richtung der Liegenschaft [...] eine Lärmschutzwand zu errichten. Sodann stufte die Beschwerdegegnerin 1 die lärmtechnischen Auswirkungen des Materialumschlags während des baurechtlichen Verfahrens als lärmintensiv und damit höher als die gemäss Baulärm-Richtlinie vorgesehene Massnahmenstufe ein und grenzte die Arbeiten zeitlich weiter ein. Damit wird dem Interesse der Beschwerdeführer an einer möglichst immissionsarmen Ausführung des Bauprojekts begegnet. Hinzuweisen bleibt ferner darauf, dass eine weitere Einschränkung der möglichen Arbeitszeiten der Arten von Arbeiten zu einer weiteren Verzögerung des Bauvorhabens führen würde und wohl auch mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Schliesslich muss die nur befristet bewilligte Materialseilbahn nach der absehbaren Bauzeit wieder entfernt werden, weshalb sich die Mehrbelastung zeitlich in Grenzen hält.

 

6.2.3 Weiter ist das Interesse der Beschwerdeführer an der Offenhaltung der direkten Zufahrtsstrasse als privates Interesse als bedeutend einzustufen. Dem steht aber das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit entgegen, wonach der Baustellenverkehr strikt vom übrigen Verkehr zu trennen ist. Dies dient sowohl der Sicherheit der Arbeitnehmenden auf der Baustelle als auch Drittpersonen und Sachwerten, wobei aus einer Durchmischung des Verkehrs eine erhebliche Gefahrenquelle resultieren würde. Zwar kann eine Sperrung der direkten Zufahrt zur Liegenschaft [...] für die Beschwerdeführer mit gewissen Umständen verbunden sein. Eine Unzumutbarkeit resultiert hierdurch allerdings nicht, da sie wie Zulieferer Besucher immerhin die Möglichkeit haben, auf dem oberen Parkplatz der Braunwaldbahn zu parkieren, wodurch sich die Gehstrecke vom Parkplatz zu ihrer Liegenschaft mit ungefähr […] Metern in Grenzen hält.

 

6.2.4 Ob sich der Wert der Liegenschaften in Linthal, wie von den Beschwerdeführern angeführt, durch das streitbetroffene Bauvorhaben vermindert, kann im Übrigen offenbleiben. Die Minderung des Liegenschaftswerts betrifft nämlich ein rein finanzielles Interesse, welches gegenüber den erheblichen öffentlichen Interessen ohne Weiteres zurückzutreten hat.

 

6.3 Im Ergebnis stehen dem streitbetroffenen Bauvorhaben keine überwiegenden (privaten) Interessen entgegen und der Beschwerdegegner 4 hat die öffentlichen Interessen, insbesondere die mit der Realisierung des Projekts bezweckte Gefahrenprävention, zu Recht höher gewichtet.

 

7.

Sofern die Beschwerdeführer der Ansicht sind, der Installationsplatz Tal werde nach Abschluss der Bauarbeiten für weitere Projekte verwendet, ist ihnen schliesslich nicht zu folgen. Aus der Teilverfügung des Beschwerdegegners 3 vom 12. Januar 2023 geht nämlich hervor, dass der Installationsplatz Tal nur für die Dauer des Bauvorhabens temporär bewilligt wurde und dieser nach Beendigung der Bauarbeiten in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen ist. Sodann ist der Verfügung vom 10. August 2022 der Abteilung Umweltschutz und Energie die zeitlich beschränke Nutzung des Installationsplatzes Tal zu entnehmen, zumal die Trockenmauer mit der Ausserbetriebnahme des Installationsplatzes fachgerecht wiederherzustellen sei. Überdies erklärte die Beschwerdegegnerin 1 ihr fehlendes Interesse, den Installationsplatz nach Abschluss der Bauarbeiten am Entwässerungsstollen weiter bestehen zu lassen. Vielmehr plane sie den umgehenden Rückbau der Installationen und die Renaturierung des Geländes bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Abschluss der Bauarbeiten. Dies steht im Einklang mit der Anmerkung im Nachweis Naturgefahren der D.______ AG vom 1.September 2022, beim Installationsplatz und der Materialseilbahn handle es sich um standortgebundene, befristet bewilligte Anlagen mit Rückbauverpflichtung gemäss Art. 65a RBG. Die Bedenken der Beschwerdeführer sind somit unbegründet.

 

8.

Am 19. Januar 2022 publizierte die Beschwerdegegnerin 2 das Baugesuch im Amtsblatt des Kantons Glarus, worin unter anderem auf die Erstellung eines Installationsplatzes, einer Materialseilbahn und einer Talstation bzw. eines Materialumschlageplatzes in […], Linthal, hingewiesen wurde. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid über die Bewilligung der Materialseilbahn sei mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen, übersehen sie, dass eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung bereits in der Baugesuchspublikation enthalten war. Sodann kommt der Baubewilligungsbehörde bei der Anordnung von Auflagen und Nebenbestimmungen ein erhebliches Ermessen zu, in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift. Da vorliegend keine solche besteht und die Baubewilligungsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat, hat es mit den Eventualanträgen der Beschwerdeführer an dieser Stelle sein Bewenden.

 

9.

Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner 4 die erteilte Ausnahmebewilligung zu Recht bestätigt. Der Installationsplatz Tal, welcher auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, bildet gegenüber den anderen Standorten die bautechnisch sicherste Variante und trägt den relevanten Interessen am ehesten Rechnung. Sodann überwiegen die öffentlichen Interessen am streitbetroffenen Bauvorhaben diejenigen der Beschwerdeführer. Folglich erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als verhältnis- sowie rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.

 

III.

1.

1.1 Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

 

1.2 Behörden, worunter auch die Beschwerdegegnerin 1 als öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts fällt (vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2013.00107 vom 2. April 2014 E. III/2), haben nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört (Art. 138 Abs. 4 VRG). Da kein besonderer Umstand vorliegt, der eine Parteientschädigung rechtfertigen würde, ist eine solche nicht zuzusprechen. Mangels eines Antrags vonseiten der Beschwerdeführer führt dies sodann nicht zu einer Korrektur bei der vorinstanzlichen Zusprache einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 (vgl. VGer-Urteil VG.2014.00085 vom 6. August 2015 E. II/6).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.