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Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2024.00007)

Zusammenfassung des Urteils VG.2024.00007: Verwaltungsgericht

Die Beschwerde gegen die Baubewilligung für den Entwässerungsstollen in Braunwald wurde abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der geplante Standort die sicherste und bautechnisch sinnvollste Lösung darstellt. Die Interessen der Beschwerdeführer an einem Alternativstandort wurden geprüft, jedoch überwogen die öffentlichen Interessen an der Realisierung des Projekts. Die Sicherheitsaspekte, die Planungssicherheit und die zeitliche Dringlichkeit des Projekts wurden als entscheidend erachtet. Die Beschwerdeführer hatten Bedenken hinsichtlich der Gefährdung ihrer Liegenschaft, jedoch wurden Massnahmen zur Reduzierung von Risiken ergriffen. Die Lärmbelastung und Verkehrssicherheit wurden ebenfalls berücksichtigt. Letztendlich wurden die Vorteile der Realisierung des Projekts am geplanten Standort als überwiegend angesehen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2024.00007

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2024.00007
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2024.00007 vom 30.05.2024 (GL)
Datum:30.05.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Raumplanung und öffentliches Baurecht: Baubewilligung (Entwässerungsstollen)
Schlagwörter: Braun; Braunwald; Installationsplatz; Standort; Interesse; Beschwerde; Interessen; Alternativstandort; Alternativstandorte; Material; Installationsplatzes; Bauzone; Liegenschaft; Linth; Baubewilligung; Erstellung; Recht; Gefahr; Glarus; Lärm; Beschwerdeführern; Bauvorhaben; Linthal; Baute; Entscheid; Schutz; Variante; önne
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:141 II 245;
Kommentar:
Martin Bertschi, Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2024.00007

Geschäftsnummer: VG.2024.00007 (VG.2024.1356)
Instanz: K1
Entscheiddatum: 30.05.2024
Publiziert am: 18.07.2024
Aktualisiert am: 22.08.2024
Titel: Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

Resümee:

Raumplanung und öffentliches Baurecht: Baubewilligung (Entwässerungsstollen)

Es ist von einer Verfahrensvereinigung abzusehen (E. II/2.2).
Die Erstellung des streitbetroffenen Installationsplatzes auf den von den Beschwerdeführern genannten Alternativstandorten in der Sonderbauzone entspricht nicht dem Zonenzweck, womit für eine dortige Erstellung die Bestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zur Anwendung gelangen (E. II/6.2). Weitere Alternativstandorte innerhalb der Bauzone sind weder ersichtlich noch werden sie von den Beschwerdeführern bezeichnet. Sodann ist der Installationsplatz untrennbar mit dem Entwässerungsstollen in Braunwald verbunden, dessen Bau aufgrund der hydrogeologischen Voraussetzungen standortgebunden und somit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dass der Installationsplatz ebenfalls auf einen solchen Standort angewiesen ist, ergibt sich dabei aus der technischen Machbarkeit des Bauprojekts (E. II/6.3). Es fand eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten -lösungen für einen Installationsplatz statt (E. II/6.4.1).
Dem streitbetroffenen Bauvorhaben stehen keine überwiegenden privaten Interessen entgegen. Der Beschwerdegegner 4 hat die öffentlichen Interessen, insbesondere die mit der Realisierung des Projekts bezweckte Gefahrenprävention, zu Recht höher gewichtet (E. II/7.4).
Weil sich der Streitgegenstand aufgrund der Dispositionsmaxime nicht auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdehnen lässt und das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid weder zu Gunsten noch zu Ungunsten einer Partei über die gestellten Parteianträge hinausgehen darf, ist nicht weiter auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen einzugehen (E. II/9).

Abweisung der Beschwerde.

Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 20. August 2024 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben (Verfahren 1C_414/2024).
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 30. Mai 2024

 

 

I. Kammer

 

 

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

 

 

in Sachen

VG.2024.00007

 

 

 

1.

A.______

Beschwerdeführer

 

2.

B.______

 

beide vertreten durch lic. iur. Ursula Ramseier, Rechtsanwältin,

 

 

 

gegen

 

 

 

1.

Entwässerungskorporation Braunwald

Beschwerdegegner

 

vertreten durch MLaw Lukas Vidoni, Rechtsanwalt,

 

2.

Gemeinde Glarus Süd

 

3.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

 

4.

Regierungsrat des Kantons Glarus

 

 

betreffend

 

 

Baubewilligung

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Braunwald liegt auf einer Grossrutschung, die sich permanent in Richtung Tal bewegt. Hierbei treten insbesondere in nassen und schneereichen Jahren mit rascher Schneeschmelze im untersten Dorfbereich Beschleunigungen auf, welche Gebäude sowie Infrastruktur gefährden und durch nachfolgende Murgänge auch grosse Auswirkungen im Tal haben können. Zur Reduktion dieser Rutschbewegungen ist der Bau eines Stollens in Braunwald geplant, mit welchem die Drainage des Wassers im Bereich der Gleitfläche erreicht werden soll. Im Hinblick auf die Realisierung dieses Vorhabens reichte die Entwässerungskorporation Braunwald bei der Gemeinde Glarus Süd am 16. November 2021 bzw. 18. November 2021 ein Baugesuch ein. Dieses beinhaltet den Bau eines Entwässerungsstollens auf der Parz.-Nr. 01, Grundbuch Braunwald, und die damit verbundene Erstellung einer temporären Materialseilbahn sowie von zwei Installationsplätzen, namentlich einen im Bereich des geplanten Stollenportals in Braunwald (nachfolgend: Installationsplatz Berg) und einen bei der geplanten Talstation der Materialseilbahn in Linthal (nachfolgend: Installationsplatz Tal). Das Baugesuch wurde am 19. Januar 2022 im kantonalen Amtsblatt publiziert und die diesbezüglichen Unterlagen lagen während 30 Tagen öffentlich auf.

 

2.

Gegen das Baugesuch der Entwässerungskorporation Braunwald erhoben unter anderem A.______ und B.______ am 9. Februar 2022 Einsprache bei der Gemeinde Glarus Süd. Nachdem das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) am 12. Januar 2023 seine Zustimmung gegeben hatte, wies die Gemeinde Glarus Süd die Einsprache von A.______ sowie B.______ am 9. März 2023 ab und erteilte gleichzeitig die Baubewilligung unter Auflagen.

 

3.

Gegen den Entscheid der Gemeinde Glarus Süd vom 9. März 2023 erhoben A.______ und B.______ am 25. April 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus, welcher die Beschwerde am 14. Dezember 2023 teilweise guthiess. Er ergänzte den Baubewilligungsentscheid vom 9. März 2023 um ein Verbot zur Verwendung eines Steinbrechers auf dem Installationsplatz Tal. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab.

 

4.

A.______ und B.______ gelangten mit Beschwerde vom 31. Januar 2024 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 14. Dezember 2023. Die Bewilligung für den Bau des Installationsplatzes Tal sei zu verweigern und die Sache sei zur Vervollständigung der Entscheidgrundlagen zurückzuweisen. Eventualiter sei die Baubewilligung mit mehreren Nebenbestimmungen zu ergänzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Entwässerungskorporation Braunwald, der Gemeinde Glarus Süd, des DBU sowie des Regierungsrats. Der Regierungsrat verzichtete am 21. Februar 2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme, verwies allerdings auf seinen Entscheid vom 14. Dezember 2024, an welchem er vollumfänglich festhalte. Die Gemeinde Glarus Süd beantragte am 27. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde; alles unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______ und B.______. Das nämliche Rechtsbegehren stellte das DBU am 6. März 2024; unter Kostenfolge. Die Entwässerungskorporation Braunwald liess sich am 11. März 2024 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______ und B.______. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie überdies um Vereinigung der Verfahren VG.2024.00007 und VG.2024.00009.

 

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Mängel des angefochtenen Entscheids des Verfahrens geltend gemacht werden. Dazu gehören die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids kann demgegenüber nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG gerügt werden, wobei ein solcher vorliegend nicht gegeben ist.

 

2.

2.1 Wenn getrennt eingereichte Anträge, Beschwerden Klagen den gleichen Gegenstand betreffen, können die Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VRG im Interesse einer zweckmässigen Erledigung vereinigt werden. Der Behörde kommt dabei ein grosses Ermessen zu (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 53).

 

2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin 1 um eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem ebenfalls beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren VG.2024.00009 ersucht, ist festzuhalten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung des streitbetroffenen Baugesuchs in beiden Beschwerdeverfahren zwar dieselben sind. Indessen unterscheiden sich die zu beurteilenden Beschwerdeschriften in einzelnen Teilen, weshalb von einer Vereinigung abzusehen ist. Dies liegt im weiten Ermessen des Gerichts und es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Partei hierdurch einen rechtserheblichen Nachteil erfährt.

 

3.

3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, hinsichtlich des Installationsplatzes Tal seien nicht alle in Betracht fallenden Alternativstandorte inner- und ausserhalb der Bauzone geprüft worden. Zwei weiter südlich gelegene Standorte seien innerhalb der Bauzone gelegen seien gestützt auf die kommunale Bauordnung zumindest als solche zu behandeln. Sie seien ideal gelegen und gegenüber dem Installationsplatz Tal zu bevorzugen. Sodann seien die Ausführungen der Beschwerdegegner untauglich, um Alternativstandorte von vornherein verneinen zu können. Vielmehr spreche Einiges für die Verlegung des Installationsplatzes. Die für eine rechtsgenügliche Interessenabwägung erforderlichen Entscheidgrundlagen seien indessen nicht genügend erstellt worden. Dies sei nachzuholen und es seien die Vor- und Nachteile für die möglichen Standorte aufzuzeigen, wobei auch mögliche finanzielle Folgen miteinzubeziehen seien. In diesem Rahmen seien überdies auch weitere Varianten zu prüfen, beispielsweise eine Deponie in Braunwald einschliesslich einer Zufahrt via Urnerboden einen Installationsplatz beim Säätliboden in der Ortsgemeinde Rüti. Ferner stelle der Verzicht auf eine im Tal installierte Steinbrecheranlage kein Entgegenkommen der Bauherrin dar, da deren Betrieb nicht bewilligungsfähig gewesen sei. Des Weiteren stelle das Gutachten der C.______AG bei der Gefahrenanalyse auf Prognosen ab, welche die Wirkung des geplanten Entwässerungsstollens bereits berücksichtigen würden, was falsch sei. Darüber hinaus sei auf die Kritik der D.______AG nicht eingegangen worden, was im Ergebnis eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Kritik der D.______AG in das zu erarbeitende Materialdeponier- und Schutzkonzept miteinfliessen müsse. Schliesslich würde das Vorhaben zu einer nicht hinnehmbaren Lärmbelastung führen. Gleiches gelte für das geplante Verkehrskonzept, welches nicht verhältnismässig sei.

 

3.2 Der Beschwerdegegner 3 stellt sich auf den Standunkt, die Erstellung eines Installationsplatzes an den von den Beschwerdeführern genannten Alternativstandorten südlich des geplanten Ortes sei ein nicht zonenkonformes Bauvorhaben. Die vorgenommene Interessenabwägung habe sodann ergeben, dass der geplante Standort am besten geeignet sei, wobei es weder möglich noch verhältnismässig sei, sämtliche Alternativstandorte auf alle möglichen Aspekte hin zu überprüfen. Immerhin seien aber bereits vor der Baugesuchseingabe mehrere Alternativstandorte evaluiert worden, was die Beschwerdeführer ausblenden würden. Die Ergebnisse seien in der Folge durch die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich einer Besprechung erläutert worden. Diese Vorarbeiten hätten richtigerweise ergeben, dass der geplante Standort für den Installationsplatz in Linthal sämtlichen Interessen am besten Rechnung trage. Ferner seien die Prognosen im revidierten Gutachten der C.______AG ohne Berücksichtigung des Stollens gestellt worden. Die Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Gefahr für ihre Liegenschaft seien somit nicht nachvollziehbar. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die Gefahr durch die geplanten Massnahmen nicht erhöhe, sondern gar vermindern lasse. Des Weiteren sei die Erstellung eines Lärmgutachtens nicht notwendig und es gebe auch keinen rechtlichen Anspruch darauf. Ohnehin würde die Baulärm-Richtlinie eingehalten. Diesbezüglich sei überdies zu berücksichtigen, dass an Alternativstandorten mehr Personen von Lärm betroffen wären. Schliesslich stelle die Trennung des Baustellenverkehrs vom restlichen Verkehr das Grundprinzip der Verkehrssicherheit dar, wobei gemäss technischem Bericht eine tragfähige Lösung gefunden worden sei. Im Übrigen sei erneut auf das hohe Interesse am zeitnahen Baubeginn hinzuweisen, da damit massive Personen- und Sachschäden verhindert werden könnten.

 

4.

4.1 Voraussetzung einer Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) unter anderem, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Abweichend von dieser Bestimmung können nach Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

 

4.2 Die Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG ist zu bejahen, wenn die Baute aus technischen betriebswirtschaftlichen Gründen wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit. Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 141 II 245 E. 7.6.1, 136 II 214 E. 2.1, 115 Ib 472 E  2d). Die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, beurteilt sich stets nach objektiven Massstäben und Kriterien, wobei es weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommt. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (BGE 129 II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a). Eine Prüfung der Standortgebundenheit erscheint unvollständig, wenn dabei keine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten -lösungen stattfindet (BGE 136 II 214 E. 2.2). Sodann muss die Standortgebundenheit einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 11).

 

4.3

4.3.1 Die gemäss Art. 24 lit. b RPG durchzuführende Interessenabwägung beruht auf einer gesamthaften Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte, in die sowohl öffentliche als auch private Interessen einzubeziehen sind (statt vieler: BGE 129 II 68 E. 3.1). Diese Interessen müssen vollständig berücksichtigt und deren Gewichtung mit sachgerechten Erwägungen begründet werden (BGE 113 Ib 154 E. 3b). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV) haben die Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, alle berührten Interessen zu ermitteln (lit. a); diese einzeln zu beurteilen und dabei besonders die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen (lit. b) sowie den Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen (lit. c). Diese Interessenabwägung ist in der Begründung darzulegen (Art. 3 Abs. 2 RPV; vgl hierzu auch BGE 115 Ib 486 E. 2e/aa). Statt öffentlicher können im Übrigen auch private Interessen gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen (vgl. BGE 118 Ib 23 E. 3).

 

4.3.2 Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist vorab zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (BGer-Urteil 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.1). Massgebend bei der Interessenabwägung sind dabei insbesondere die verbindlichen Anordnungen im RPG, hauptsächlich die gesetzlichen Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG (Waldmann/Hänni, Art. 24 N. 22). Zu beachten sind insbesondere der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), die Grundsätze, der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG), Landschafts- und Ortsbilder zu schonen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG) sowie naturnahe Landschaften zu schonen und zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG).

 

5.

Mit dem Projekt `Entwässerungsstollen Braunwald` bezweckt die Beschwerdegegnerin 1 die Realisierung eines etwa 920 Meter langen Stollens, welcher durch stabile Felsschichten verläuft. Durch den gezielten Einbau von Drainagebohrungen soll das darüber liegende Erdreich entwässert, der Wasserdruck abgebaut und letztlich die Rutschbewegung verlangsamt werden. Teil des Konzepts ist dabei unter anderem die Erstellung des Installationsplatzes Tal, welcher als Materialumschlagplatz sowie als Talstation für die Materialseilbahn dienen soll. Die Beschwerdeführer beantragen, dass die Bewilligung für die Erstellung des Installationsplatzes Tal zu verweigern, eventualiter mit mehreren Nebenbestimmungen zu ergänzen sei. Da sich ihre Eingabe nicht gegen den eigentlichen Bau des Entwässerungsstollens und offensichtlich nicht gegen den Installationsplatz Berg richtet, ist somit nachfolgend einzig die Rechtmässigkeit des Installationsplatzes Tal zu prüfen.

 

6.

6.1 Die von den Beschwerdeführern genannten Alternativstandorte südlich des geplanten Ortes befinden sich unbestrittenermassen in der Sonderbauzone. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Nutzung und Bauvorschriften der Gemeinde Linthal vom 26. März 1993 bzw. 25. November 1994 (BO Linthal) ist diese Zone für Bauten und Anlagen zu einer der nachfolgend aufgeführten Nutzung mit genau bezeichnetem Zweck sowie im betrieblich bedingten Ausmass am planlich festgehaltenen Standort bestimmt: Stützpunkt für Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes (lit. a); Offenzuhaltende Gasthäuser und Beherbergungsstätten (lit. b); Erzeugung, Umwandlung, und Verteilung von Energie (lit. c); Entnahme und Aufbereitung von Kies und Sand (lit. d); Stationen des Tourismus und Transports (lit. e). In der Sonderbauzone ist eine Wohnnutzung bzw. die Erweiterung bestehender Wohnbauten zur Zweckerfüllung und im betrieblich bedingten Ausmass zugelassen. Für die Erstellung von Bauten und Anlagen mit zonenfremden Nutzungen zu betriebsfremden Wohnzwecken gelten die Bestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 13 Abs. 2 BO Linthal).

 

6.2 Bei den von den Beschwerdeführern bevorzugten Standorten für den Installationsplatz südlich des geplanten Installationsplatzes Tal fällt bei der Beurteilung der Zonenkonformität lediglich Art. 13 Abs. 1 lit. e BO Linthal in Betracht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich die Erstellung eines Installationsplatzes jedoch nicht als Station des Tourismus und Transports qualifizieren. So deutet bereits der Wortlaut dieser Bestimmung darauf hin, dass eine Nutzung in dieser Zone einzig dann zulässig ist, wenn sie im Kern einem eigentlichen touristischen Zweck dient. Dies wird dadurch verstärkt, dass Art. 13 Abs. 1 lit. e BO Linthal explizit auf die Braunwaldbahn hinweist, welche den Zugang zur Ortsgemeinde Braunwald gewährleistet. Sodann fällt mit Blick auf den Zonenplan Linthal auf, dass die Sonderbauzone rund um die Talstation der Braunwaldbahn einen engen räumlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Standseilbahn aufweist und es sich bei den Flächen um Parkierungsmöglichkeiten für Reisende nach Braunwald handelt. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Erstellung des streitbetroffenen Installationsplatzes – zumindest im weiten Sinne – teilweise auch touristische Anliegen verfolgt, indem der Stollenbau die Sicherung des Rutschgebiets und damit auch der touristischen Infrastruktur in Braunwald gewährleisten soll. Indessen würde eine zu weite Auslegung zu einer Aushöhlung von Art. 13 BO Linthal führen, was nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen kann. So hält die Bestimmung denn auch explizit fest, dass die möglichen Nutzungen zu einem `genau bezeichneten` Zweck bestimmt sind. Aus dem Gesagten folgt, dass die Erstellung des streitbetroffenen Installationsplatzes auf den von den Beschwerdeführern genannten Alternativstandorten in der Sonderbauzone nicht dem Zonenzweck entspricht, womit für eine dortige Erstellung die Bestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zur Anwendung gelangen (Art. 13 Abs. 2 BO Linthal). Hieran ändert im Übrigen auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf den kantonalen Richtplan nichts. Zum einen ist dieser lediglich behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG) und berührt nicht den Erlass von Planungs- sowie Sachgesetzen, soweit diese die Erfüllung raumwirksamer Aufgaben lediglich in generell-abstrakter Weise steuern. Zum anderen ist die Rechtmässigkeit eines angefochtenen raumwirksamen Staatsakts aufgrund des je anwendbaren Sachgesetzes zu beurteilen, da der Richtplan lediglich als Gesichtspunkt und nicht selber schon als Rechtsgrundlage der Entscheidfindung dient (vgl. Pierre Tschannen, in Heinz Aemisegger et al., Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 9 N. 14).

 

6.3 Weitere Alternativstandorte innerhalb der Bauzone, welche für die Erstellung des streitbetroffenen Installationsplatzes geeignet wären, sind sodann weder ersichtlich noch werden sie von den Beschwerdeführern bezeichnet. So liegt selbst der aufgeworfene Säätliboden in der Ortsgemeinde Rüti der Standort in Braunwald unbestrittenermassen ausserhalb der Bauzone. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass der Installationsplatz untrennbar mit dem Entwässerungsstollen in Braunwald verbunden ist, dessen Bau aufgrund der hydrogeologischen Voraussetzungen standortgebunden und somit offenkundig auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dass der Installationsplatz ebenfalls auf einen solchen Standort angewiesen ist, ergibt sich dabei ohne Weiteres aus der technischen Machbarkeit des Bauprojekts, wonach das Aushubmaterial vom Stolleneingangsportal in Braunwald weggeführt werden muss und hierfür eine natürliche Furche im Gelände genutzt wird. Demgemäss ist festzuhalten, dass der zu beurteilende Installationsplatz auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, weshalb die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit zu Recht gestützt auf Art. 24 ff. RPG erfolgt ist.

 

6.4

6.4.1 Des Weiteren fand entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten -lösungen für einen Installationsplatz statt. So ist zunächst auf die Stellungnahme vom 23. Februar 2021 hinzuweisen, worin sich die Abteilung Landwirtschaft des Kantons Glarus sowohl zur Zwischendeponie im Durnagel-Sammler als auch zur Enddeponie im Säätliboden geäussert hat. Am 22. März 2022 hielt das BAFU darüber hinaus fest, dass im Vorfeld ein Variantenstudium stattgefunden habe, wobei die geplante Variante als bautechnisch sicherste Lösung mit geringeren Auswirkungen auf die Umgebung und einem geringeren Unterhalts- sowie Überwachungsaufwand in der Betriebsphase beurteilt wurde. Weiter evaluierte die Beschwerdegegnerin 1 diverse Alternativstandorte für die Verwertung des Ausbruchsmaterials. Schliesslich wurden mögliche Alternativstandorte anlässlich der Besprechung der Einsprachen am 13. April 2022 durch die Beschwerdegegnerin 1 erörtert und die Nachteile gegenüber dem geplanten Standort aufgezeigt. Für die Beurteilung, ob die streitbetroffene Baute auch tatsächlich auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, können die Erkenntnisse im Rahmen der Evaluation eines Deponiestandorts sodann ohne Weiteres herangezogen werden, zumal sie Aufschluss über die Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie auf die vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkungen baulicher Vorrichtungen geben. Eine rechtsgenügliche Überprüfung von Alternativstandorten verlangt ohnehin keinen strikten Beweis dafür, dass kein besser geeigneter Alternativstandort gegeben ist. Vielmehr genügt, dass aufgrund einer konkreten Überprüfung der gewählte Alternativstandort besser geeignet erscheint als die übrigen Alternativstandorte. Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach keine Alternativstandorte evaluiert worden seien, zielt damit insgesamt ins Leere.

 

6.4.2

6.4.2.1 Sodann erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der Besprechung vom 13. April 2022, wonach die Abwägung der Vor- und Nachteile für den geplanten Standort sprechen würden, als nachvollziehbar und plausibel. Es leuchtet dabei zunächst ein, dass beim Säätliboden auf dem Gemeindegebiet Rüti kürzere Transportdistanzen bestehen und eine verkehrstechnisch gute Lösung, namentlich eine ausreichende Trennung zwischen dem Baustellenverkehr sowie dem übrigen Verkehr gewährleistet werden könnte. Ferner ist es nachvollziehbar, dass aufgrund des genügenden Abstands zu den Wohngebieten geringere Lärmimmissionen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer anfallen würden. Nichtsdestotrotz wurde diese Variante richtigerweise als schlechtere Variante für den Bau des Installationsplatzes im Tal eingestuft. Dies stimmt denn auch mit der Meinung der Abteilung Landwirtschaft vom 23. Februar 2021 überein, nach deren Ansicht fraglich sei, ob die dortigen Flächen wieder annähernd gleichwertig rekultiviert werden könnten, wie sie sich im Ausgangszustand befunden hätten. Vor dem Hintergrund, dass an diesem Standort wenig Oberboden vorhanden ist, erscheint es dabei nachvollziehbar, dass sich ein Bau an diesem Standort negativ auf den Wasserhaushalt auswirken würde. Hinzu kommt, dass eine Materialseilbahn vom Säätliboden zum geplanten Stolleneingang den Fussballplatz des FC Rüti, den Rad- und Fussweg von und nach Linthal, die Linth, mehrfach den Wanderweg nach Braunwald, das SBB- sowie Braunwaldbahn-Trasse und die Gebäude beim Tannenboden überqueren zumindest tangieren würde. Es erscheint damit offensichtlich, dass dadurch erhebliche Gefahrenquellen für Personen und Sachwerte geschaffen würden, welchen mit umfangreichen und unverhältnismässigen Sicherungsmassnahmen begegnet werden müsste. Aufgrund des steilen Geländes wies die Beschwerdegegnerin 1 am 30. Mai 2022 schliesslich zu Recht darauf hin, dass im Rahmen dieser Variante die Materialseilbahn das Tal höher queren müsste, wodurch ein weiteres Sicherheitsrisiko geschaffen würde. Im Übrigen bemerkte der Beschwerdegegner 3 mit Blick auf die topographischen Verhältnisse am 8. September 2022 schlüssig, dass der erforderliche Trümmerschutz für die Materialseilbahn vom Säätliboden aus entweder kostenintensiv bautechnisch nicht umsetzbar wäre. Im Bereich des Wanderwegs oberhalb des Tannenbodens, welcher als einzige Fussverbindung nach Braunwald offen zu halten sei, müsste darüber hinaus eine erhebliche Fläche Schutzwald entfernt werden, wobei unklar bleibe, ob ein Trümmerschutz in diesem steilen Gelände technisch überhaupt realisierbar sei.

 

6.4.2.2 In Bezug auf einen Deponiestandort in Braunwald mit einer Zufahrtsstrasse ab dem Urnerboden fallen sodann zunächst die lärmtechnischen Aspekte positiv ins Gewicht, da beim Umladen des Materials auf dem Urnerboden wohl keine kaum Personen von Immissionen betroffen wären. Dennoch erweist sich diese Variante als kaum realisierbar, was der Beschwerdegegner 3 nachvollziehbar dargelegt hat. So würde dies insbesondere einen Ausbau der bestehenden, engen Strasse ab Unter-Stafel via Nussbühl bis Braunwald auf einer Länge von rund vier Kilometern bedingen, was einen grossen Eingriff in die Landschaft mit teilweise schützenswerten Waldgesellschaften bedeuten würde. Darüber hinaus ist dieses Gebiet im Winter stark durch Lawinen gefährdet, weshalb ein Winterdienst und die Nutzung der Strasse für den Schwerverkehr aus Sicherheitsgründen offensichtlich nicht möglich sind, was letztendlich zu erheblichen Verzögerungen beim Stollenbau führen würde. Hinzu kommt, dass diese Zufahrtsstrasse in einem Transitgebiet von Sturzprozessen liegt (bspw. ist hier das Rutschgebiet Tüfels-Chilchli zu nennen), wodurch eine ganzjährig hohe Gefährdung gegeben ist. Aufgrund dieser Verkehrsbeschränkungen, der beengten Strassenverhältnisse, sodass keine zweckdienlichen Fahrzeuge einsetzbar wären, und des Umstands, dass eine Materialseilbahn wegen der Querung von zahlreichen Liegenschaften in Braunwald kaum umsetzbar wäre, besteht mit dieser Variante ebenfalls ein kaum tragbares Sicherheitsrisiko für Personen- und Sachwerte. Im Rahmen des Variantenstudiums wurde ein Deponiestandort in Braunwald des Weiteren alsdann ebenfalls richtigerweise als ungeeignet erachtet. So erscheint es plausibel, dass das Gebiet der aktiven Rutschmasse von Braunwald nicht durch grosse Auflasten beschwert werden darf, da dies einen negativen Einfluss auf das Bewegungsverhalten habe. Überdies erweist sich auch eine Ablagerung im Gebiet Bräch, welches nahe der bestehenden Deponie Braunwald liegt, als ungeeignet. Mit einer dortigen Deponie würde in einen vielfältigen und prägenden Landschaftsraum aus leichten Erhebungen und Senken eingegriffen werden. Dabei grenzt der Perimeter direkt an eine Wildruhezone und hat einen hohen touristischen Wert, weshalb während der Betriebsphase letztlich auch mit Einschränkungen gerechnet werden müsste. Im Übrigen könnten die anfallenden Volumina mit den auf den schmalen Strassen von Braunwald zugelassenen Fahrzeugen nicht in der für den Tunnelvortrieb erforderlichen Zeit abtransportiert werden, was eine Materialseilbahn einen Förderbandbetrieb ins Gebiet Bräch bedingen würde. Die möglichen Linienführungen von Seilbahnen würden dabei zusätzliche Niederhaltungen von Wald erfordern und im Konflikt zu vorhandenen Liegenschaften sowie der Gruppenumlaufbahn Niederschlacht stehen. Aufgrund des Dargelegten sind diese Varianten somit mit erheblichen Nachteilen belastet.

 

6.4.2.3 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Auffassung vertreten, die Parkplätze bei der Braunwaldbahn in der Sonderbauzone seien gegenüber dem geplanten Standort bevorzugt zu behandeln, ist ihnen schliesslich nicht zu folgen. Zwar erscheint der südliche Parkplatz, welcher an die Linth angrenzt, für schwere Maschinen einfacher zugänglich. Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass die beiden Parkplätze in der Sonderbauzone dem Tourismus dienen und insbesondere während der Winterzeit von zahlreichen Touristen genutzt werden, was letztlich auch dem gesetzgeberischen Zweck von Art. 13 Abs. 1 lit. e BO Linthal entspricht (vgl. vorstehende E. II/6.2). Müssten hierfür Alternativen gesucht werden, wäre dies für die Betreiber der Braunwaldbahn, für diejenigen der Sportbahnen in Braunwald und die betroffenen Besucher von Braunwald mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand bzw. mit nicht unerheblichen Umständen verbunden, was negativ ins Gewicht fällt. Weiter gilt zu bemerken, dass infolge der touristischen Nutzung der beiden Parkplätze eine klare Trennung zwischen dem Baustellen- sowie dem sonstigen Verkehr kaum möglich zumindest schwierig umzusetzen ist. Ferner würde die Materialseilbahn die Parkplätze als Infrastruktur der Braunwaldbahn, das SBB-Trasse sowie die Zugangswege zur Braunwaldbahn queren, wodurch gegenüber dem Installationsplatz Tal nicht zu unterschätzende Gefahrenquellen geschaffen würden. Im Übrigen stellen selbst die Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass die Lärmimmissionen diesfalls eine grössere Anzahl Personen betreffen würde, da die Varianten grössere Auswirkungen auf den Bereich beim Bahnhof Linthal sowie das Gebiet Seggen hätte. Letztlich ist nicht auszuschliessen, dass ein Installationsplatz nahe der Linth Auswirkungen auf das Fliessgewässer zeitigen würde. Schliesslich kann dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach für einen Alternativstandort in der Sonderbauzone weder für Rodung noch für den Gewässerraum für die Unterschreitung des Waldabstands Ausnahmebewilligungen notwendig seien, nicht gefolgt werden, zumal sie selbst der Auffassung sind, dass die bisherige Linienführung, bei welcher solche Bewilligungen ohne Weiteres erforderlich sind und eingeholt wurden, lediglich bis zu den Parkplätzen verlängert werden müsste. Im Ergebnis überwiegen damit insgesamt die Nachteile gegenüber dem geplanten Standort.

 

6.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 verschiedene Standorte für die Erstellung eines Installationsplatzes im Tal genügend evaluiert hat. Der Vergleich hat dabei ergeben, dass der geplante Standort als die sicherste und bautechnisch sinnvollste Lösung einzustufen ist, was mit Blick auf die gesamten Umstände nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Es bleibt damit die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.

 

7.

7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner 4 nicht die absolute, sondern gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung die relative Standortgebundenheit bejaht hat. Inwiefern er dabei die relevanten Interessen unzutreffend gewichtet haben soll, ist nicht ersichtlich. So bemerkt er zu Recht, dass an der Erstellung eines Entwässerungsstollens ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, welches höher als die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführer wiegt (vgl. nachfolgende E. II/7.1.2 ff.). Daran vermag auch die Lage des Installationsplatzes Tal im roten Gefahrengebiet nichts zu ändern. So soll dieser für maximal vier Jahre betrieben werden, weshalb er aufgrund der zeitlichen Komponente und mit Blick auf die Auflage zum Rückbau als temporäre Baute zu qualifizieren ist. Vorbehältlich gewisser Ausnahmen sind gemäss der Abteilung Wald und Naturgefahren des Kantons Glarus lediglich permanente Bauten in der roten Gefahrenzone untersagt. Für temporäre Bauten sind im Kanton Glarus hingegen keine Schutzziele definiert, sodass Ausnahmebewilligungen für solche Vorhaben im roten Gefahrengebiet grundsätzlich erteilt werden können.

 

7.2 Bedingt durch die permanenten Bewegungen mit periodischen Beschleunigungen und der Gefahr von Murgängen bis ins Tal bestehen im unteren Dorfteil von Braunwald und im Tal, wo die Talstation der Braunwaldbahn, das SBB-Trasse und überdies auch die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegen, grosse Schutzdefizite. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Da diesen Defiziten mit dem streitbetroffenen Bauvorhaben begegnet wird und es dem Schutz von zahlreichen hochrangigen Gütern dient, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an dessen Realisierung. Weiter wird durch das geplante Bauvorhaben eine gewisse Sicherung der Erschliessung von Braunwald und eine Planungssicherheit für die Erneuerung eines Zubringers nach Braunwald angestrebt, was mit einer Investitionssicherheit der öffentlichen Hand sowie von Privaten und einem sicheren Zugang zur touristischen Infrastruktur von Braunwald einhergeht. Sodann besteht für das streitbetroffene Bauvorhaben eine erhebliche zeitliche Dringlichkeit. So ist gemäss der Einschätzung der Dr. E.______AG vom 21. November 2022 ein Grossereignis alle 20-30 Jahre zu erwarten, wobei sich das letzte Grossereignis, namentlich die Rutschung Bätschen, im Jahr 1999 ereignet habe. Eine Verschärfung der Gefahrensituation durch starke Beschleunigungen sei somit zeitlich absehbar, weshalb sich die Umsetzung des streitbetroffenen Bauvorhabens nicht länger verzögern dürfe. Dies erscheint angesichts des Umstands, dass in der Vergangenheit rund alle 20-30 Jahre ruckartige Bewegungen gemessen werden konnten, denn auch als nachvollziehbar und schlüssig. Darüber hinaus wird diese Auffassung auch in den weiteren im Recht liegenden Akten geteilt. Insbesondere das BAFU weist auf die besonders grossen Schutzdefizite aufgrund der beschleunigten permanenten Rutschbewegung des Untergrunds in Braunwald hin. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die erhebliche Gefahr sowie die massiven Auswirkungen von Rutschungen auch an anderen Orten im Kanton Glarus zu Tage getreten sind, wobei hierbei insbesondere der eindrückliche Erdrutsch in Schwanden (Wagenrunse) sowie der oberflächliche Erdrutsch in Braunwald (Gysenegg) zu nennen sind. Schliesslich gilt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein beachtliches finanzielles Interesse an einer möglichst zeitnahen Realisierung des Bauvorhabens hat, insbesondere da weitere Verzögerungen und Abklärungen im Zusammenhang mit dem streitbetroffenen Bauprojekt wohl mit erheblichen Kosten verbunden wären.

 

7.3

7.3.1 Mit Blick auf die Interessen der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie den Installationsplatz Tal an einem anderen Standort umgesetzt haben möchten. Die von ihnen angesprochene Gefährdung ihrer Liegenschaft ist indessen zu relativieren. Zwar führte die D.______AG diesbezüglich aus, dass eine Mehrgefährdung durch den Installationsplatz nicht ausgeschlossen werden könne. Der Umfang der Mehrgefährdung sei jedoch abhängig von der Gestaltung der geplanten Zwischenlager von Boden und Stollenausbruch. Sodann gab die C.______AG am 1. September 2022 an, zwischen dem Brummbächli und der Liegenschaft […] befänden sich zwei einfache Dammschüttungen, welche ebenfalls schräg zum Hang in Richtung Süden verliefen. Diese hätten eine begrenzte Wirkungshöhe und würden Lücken aufweisen. Weitere Schwachstellen seien der fehlende Geschieberückhalt beim Brummbach und Brummbächli und die verschiedenen Brückendurchlässe, welche gemäss aktueller Gefahrenkarte bereits bei seltenen Ereignissen verklausen würden. Durch die günstige Anordnung der Materialablagerung im Kopfbereich der Auffüllung und der Umsetzung der empfohlenen Objektschutzmassnahmen werde die Gefährdung der benachbarten Liegenschaft […] reduziert. In gleicher Weise äusserte sich die D.______AG, wonach durch die entstandenen Lücken in den Schutzdämmen hangaufwärts die Gefährdung der Liegenschaft […] durch Murgänge kontinuierlich erhöht worden sei. Mit einer Wiederherstellung der ursprünglichen Dämme der Erstellung eines Ersatzdammes könne die Gefährdung deutlich reduziert bzw. ganz entfernt werden. Mit dem `Schutzdamm Pink` könne der Schutz der Liegenschaft […] beim Szenario der Verklausung der Brücke oberhalb des Installationsplatzes im Übrigen verbessert werden. Dieser zeige bei Ereignissen mit geringer bis mittlerer Intensität eine positive Wirkung. Einigkeit zwischen der C.______AG und der D.______AG besteht ferner darin, dass die Hauptgefährdung der Liegenschaft […] von grossen Murgängen vom Brummbächli ausgeht und es bei Ereignissen mit starker Intensität zu einer Überlastung der Schutzbaute kommt. Diese Erkenntnisse stimmen mit der Vorstudie der Dr. E.______AG vom 20. April 2016 sodann überein, worin aufgezeigt wird, dass nach Vornahme der empfohlenen Massnahmen die Gefährdung durch Murgänge reduziert werden kann. Aufgrund dieser Gutachten ergibt sich somit übereinstimmend, dass mit dem geplanten Installationsplatz Tal im Vergleich zur aktuellen Situation keine relevante Gefahrenverlagerung zu erwarten ist. Die Beschwerdegegnerin 1 hat denn auch wiederholt aufgezeigt, dass die vorgesehene Linienführung der Materialseilbahn und der Standort des Installationsplatzes Tal von allen möglichen Varianten die sicherste und immissionsärmste Lösung darstellt, vgl. auch vorstehende E. II/6.4.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Empfehlungen der D.______AG aufgenommen und im Bauprojekt integriert wurden. Dementsprechend geht auch der Vorwurf der Beschwerdeführer fehl, wonach dem Gutachten der D.______AG keinerlei Beachtung geschenkt worden sei. Vielmehr wurden die diesbezüglichen Ansichten berücksichtigt und soweit als möglich bei der Ausarbeitung des Projekts miteinbezogen. Dies hat im Übrigen auch für die Empfehlungen der C.______AG und das von der F.______AG vorgesehene Monitoring zu gelten, welche auf Antrag des Beschwerdegegners 3 Eingang in die Baubewilligung gefunden haben. Schliesslich gilt es zu bemerken, dass beim Bauvorhaben eine Umweltbaubegleitung angeordnet wurde, welche die Umsetzung der Bewilligung sowie der darin enthaltenen Auflagen und die Ersatz-, Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen begleitet und dokumentiert, was den Beschwerdeführern zusätzlich Sicherheit bei der Wahrung ihrer betroffenen Interessen geben dürfte.

 

7.3.2 Sodann würde für die Beschwerdeführer ein Installationsplatz an einem Alternativstandort wegen der grösseren Distanz zu ihrer Liegenschaft zwar zu deutlich geringeren Mehrbelastungen im Sinne von Erschütterungen, Staub und Lärm führen, woran Letztere ein erhebliches Interesse haben. Dem wurde jedoch bestmöglich Rechnung getragen, indem verschiedene Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen wurden und die Beschwerdegegnerin 1 (neben dem Verzicht eines Steinbrechers am Installationsplatz Tal) offensichtlich auch bereit ist, auf der nördlichen Seite in Richtung der streitbetroffenen Liegenschaft eine Lärmschutzwand zu errichten. Des Weiteren wurden die lärmtechnischen Auswirkungen des Materialumschlags während des baurechtlichen Verfahrens als lärmintensiv und damit höher als die gemäss Baulärm-Richtlinie vorgesehene Massnahmestufe klassifiziert. Ferner wurde die Arbeiten zeitlich weiter eingegrenzt, womit dem Interesse der Beschwerdeführer an einer möglichst immissionsarmen Ausführung des Bauprojekts angemessen Rechnung getragen wurde. Hinzuweisen bleibt weiter darauf, dass eine weitere Einschränkung der möglichen Arbeitszeiten der Arten von Arbeiten zu einer weiteren Verzögerung des Bauvorhabens führen würde, was wohl nicht zuletzt auch mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Sodann gilt zu bemerken, dass die Immissionen bei den südlich gelegenen Alternativstandorten in der Sonderbauzone für die Beschwerdeführer wohl geringer ausfallen würden. Indessen erscheint es schlüssig, dass die Immissionsbelastung anderer umliegender Liegenschaften wegen der Talkesselung zunehmen würde, womit letztlich eine grössere Anzahl von Personen betroffen wäre (vgl. hierzu auch vorstehende E. II/6.4.2.3). Ferner wurden sämtliche in der Umweltnotiz (Ziff. 7 des Baugesuchs vom 1. November 2021) vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen mit gewissen Anpassungen als verbindliche Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen. So etwa, dass die Lärmbelastung beim Materialumschlag sowie bei der Materialverarbeitung möglichst geringgehalten werden soll, die Baubewilligungsbehörde einen Vorbehalt hat, bei Lärmklagen bedeutenden Lärmbelästigungen zusätzliche Massnahmen zu verlangen, die Bauherrschaft eine weisungsbefugte Ansprechperson bezeichnen muss dass die Umweltbegleitung die Umsetzung der Massnahmen begleitet und diese dokumentiert. Insgesamt wird den Befürchtungen der Beschwerdeführer mit diesen Auflagen und Massnahmen angemessen begegnet. Überdies muss die nur befristet bewilligte Materialseilbahn nach absehbarer Bauzeit wieder entfernt werden, weshalb sich die Mehrbelastung zeitlich in Grenzen hält. Schliesslich sind die Belastungsgrenzwerte für Baulärm in den gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) erlassenen Anhängen nicht geregelt. Vielmehr bestimmt Art. 6 LSV, dass das BAFU Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms erlässt. Dem kam es mit Erlass der Baulärm-Richtlinie nach. Gemäss Ziff. 1.6 der Baulärm-Richtlinie können kantonale Behörden davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht richtig anwenden, wenn sie sich an die Richtlinie halten (vgl. hierzu BGer-Urteil 6B_87/2008 vom 31. Juli 2008 E. 3.3). Die Baubewilligungsbehörde verletzte dementsprechend kein Recht und verfiel nicht in Willkür, indem es die streitbetroffenen Bauzeiten (je nach Lärmintensität der jeweiligen Arbeiten) bewilligte, weshalb sich im Ergebnis auch die Einholung eines Lärmgutachtens erübrigt.

 

7.3.3 Weiter ist das Interesse der Beschwerdeführer an der Offenhaltung der direkten Zufahrtsstrasse als bedeutend einzustufen. Dem steht aber das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit entgegen, wonach der Baustellenverkehr klar vom übrigen Verkehr zu trennen ist. Dies dient sowohl der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Baustelle als auch Drittpersonen und Sachwerten, wobei mit einer Durchmischung des Verkehrs eine erhebliche Gefahrenquelle resultieren würde. Zwar kann den Beschwerdeführern darin gefolgt werden, dass eine Sperrung der direkten Zufahrt zu ihrer Liegenschaft mit gewissen Umständen verbunden ist. Eine Unzumutbarkeit resultiert hierdurch allerdings nicht, da sie (wie Zulieferer Besucher) immerhin die Möglichkeit haben, auf dem oberen Parkplatz der Braunwaldbahn zu parkieren, wodurch sich die Gehstrecke vom Parkplatz zu ihrer Liegenschaft mit ungefähr […] Metern in Grenzen hält. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen, die Zufahrt wäre bei der Berücksichtigung eines Alternativstandorts gewährleistet, verkennen sie schliesslich, dass eine klare Trennung des Baustellenverkehrs vom übrigen Verkehr insbesondere bei den südlich gelegenen Parkplätzen in der Sonderbauzone kaum zu bewerkstelligen wäre, andernfalls das Gebiet rund um die Braunwaldbahn für den touristischen Verkehr erhebliche Einschränkungen erfahren würde. Dies kann nicht angehen und würde letztlich auch dem Zweck der Sonderbauzone widersprechen (vgl. auch vorstehende E. II/6.2 und 6.4.2.3).

 

7.3.4 Schliesslich kann offenbleiben, ob sich der Wert der Liegenschaften in Linthal, wie von den Beschwerdeführern angeführt, durch das streitbetroffene Bauvorhaben vermindert. Die Minderung des Liegenschaftswerts stellt nämlich ein rein finanzielles Interesse dar, welches gegenüber den erheblichen öffentlichen Interessen zurückzutreten hat. Überdies gilt zu bemerken, dass allfällige Schadenersatzforderungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Im Übrigen sind die Bedenken der Beschwerdeführer, wonach die Baustelle nach Beendigung nicht umgehend zurückgebaut werden würde, unbegründet. Auf den Rückbau wurde explizit in der Teilverfügung des Beschwerdegegners 3 vom 12. Januar 2023, welche integrierender Bestandteil der Baubewilligung darstellt, hingewiesen (vgl. dabei Ziff. 2.31). Insbesondere gilt die Auflage der Renaturierung nach Vollendung des Bauvorhabens bzw. die Auflage gemäss dem Antrag der Abteilung Landwirtschaft vom 22. Juni 2022, wonach die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen nach Abschluss der Arbeiten der Landwirtschaft wieder uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Im Übrigen hat die Lagerung bei der Deponie Däniberg in Schwanden als gesichert zu gelten, womit auch diesbezügliche Vorbringen unbegründet sind.

 

7.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass mit der Realisierung des streitbetroffenen Projekts am geplanten Standort die zu erwartenden Vorteile die damit verbundenen Nachteile deutlich überwiegen, wobei die Nachteile, welche eine Änderung des Bauvorhabens nach sich ziehen würde, in einem Missverhältnis zu deren Nutzen stehen würden. Dem streitbetroffenen Bauvorhaben stehen ferner keine überwiegenden privaten Interessen entgegen. Der Beschwerdegegner 4 hat die öffentlichen Interessen, insbesondere die mit der Realisierung des Projekts bezweckte Gefahrenprävention, somit zu Recht höher gewichtet.

 

8.

Aus dem oben Dargelegten folgt, dass die Bestimmungen, Massnahmen Auflagen in der angefochtenen Baubewilligung betreffend Lärm- sowie Staubentwicklung, Zufahrtstrasse, Schutzmassnahmen und hinsichtlich der Ablagerung von Material nicht als widerrechtlich zu qualifizieren sind. Schliesslich kommt der Baubewilligungsbehörde bei der Anordnung von Auflagen und Nebenbestimmungen ein erhebliches Ermessen zu, in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift. Da vorliegend keine solche besteht und die Baubewilligungsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeführt hat, hat es mit den Eventualanträgen der Beschwerdeführer an dieser Stelle sein Bewenden.

 

9.

Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen seien `ausgangsgemäss` neu zu regeln. Damit machen sie aber nicht geltend, dass die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der abgewiesenen Verwaltungsbeschwerde falsch geregelt habe. Weil sich der Streitgegenstand aufgrund der Dispositionsmaxime nicht auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdehnen lässt und das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid weder zu Gunsten noch zu Ungunsten einer Partei über die gestellten Parteianträge hinausgehen darf (Art. 100 Abs. 3 VRG), ist im Ergebnis nicht weiter auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen einzugehen (vgl. zum Ganzen VGer-Urteil VG.2014.00085 vom 6. August 2015 E. II/6.2).

 

10.

Zusammenfassend verletzte der Beschwerdegegner 4 kein Recht, indem er die streitbetroffene Baubewilligung bestätigt hat. Insbesondere wurde der Installationsplatz Tal, welcher auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, gegenüber anderen Standorten richtigerweise bevorzugt, da es die bautechnisch sicherste Variante darstellt und den relevanten Interessen am besten Rechnung trägt. Sodann ergibt eine Interessenabwägung, dass die öffentlichen Interessen am streitbetroffenen Bauvorhaben diejenigen der Beschwerdeführer deutlich überwiegen. Folglich erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als verhältnis- sowie rechtmässig und ist dementsprechend nicht zu beanstanden.

 

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

 

III.

1.

Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

 

2.

Mangels Obsiegens steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG). Behörden, worunter auch die Beschwerdegegnerin 1 als öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts fällt (vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2013.00107 vom 2. April 2014 E. III/2), haben nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört (Art. 138 Abs. 4 VRG). Da vorliegend kein besonderer Umstand vorliegt, der eine Parteientschädigung rechtfertigen würde, ist eine solche nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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