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Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2023.00110)

Zusammenfassung des Urteils VG.2023.00110: Verwaltungsgericht

Eine Person, deren Lernfahr- oder Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, beantragte eine Neubeurteilung, die jedoch abgelehnt wurde, da die prozessuale Frist nicht eingehalten wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die Beschwerde ab und entschied, dass der vorsorgliche Entzug des Führerausweises rechtmässig ist. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Verhältnisse sich geändert hätten, jedoch wurden keine neuen Erkenntnisse festgestellt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und ihm wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2023.00110

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2023.00110
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2023.00110 vom 21.03.2024 (GL)
Datum:21.03.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Administrativmassnahmen im Strassenverkehr: Gesuch um Neubeurteilung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs
Schlagwörter: Führerausweis; Administrativmassnahme; Verfahren; Administrativmassnahmen; Verfahrens; Entzug; Strassenverkehr; Gesuch; Führerausweises; Probe; Recht; Neubeurteilung; Verwaltungsgericht; Verfahrens; Administrativmassnahmeverfahren; Fachstelle; Verfügung; Entzugs; Führerausweisentzug; Akten; Prozessvoraussetzung; Voraussetzung; Verhältnisse; Urteil; Abschluss; Entscheid; Führerausweisentzugs; Rechtsmittel; Vorfälle; ächlich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2023.00110

Geschäftsnummer: VG.2023.00110 (VG.2024.1340)
Instanz: K1
Entscheiddatum: 21.03.2024
Publiziert am: 28.03.2024
Aktualisiert am: 28.03.2024
Titel: Administrativmassnahmen Strassenverkehr

Resümee:

Administrativmassnahmen im Strassenverkehr: Gesuch um Neubeurteilung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs

Eine Person, deren Lernfahr- Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, kann drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entzugsverfügung mit schriftlichem Gesuch von der kantonalen Behörde eine Neubeurteilung verlangen. Die Dreimonatsfrist ist eine prozessuale Frist und ihr Ablauf ist Prozessvoraussetzung (E. II/1.3.1). Da der Beschwerdeführer sein Gesuch zu früh gestellt hat, hätte die Vorinstanz hierauf nicht eintreten dürfen. Es erscheint indessen überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal die Beschwerdegegnerin erst am letzten Tag der Dreimonatsfrist über das Gesuch befunden hat (E. II/1.3.4).
Voraussetzung für eine Neubeurteilung ist eine Veränderung der Verhältnisse in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht (E. 3.1). Eine solche liegt nicht vor (E. II/3.2). Die Dauer des Administrativmassnahmeverfahrens ist unter anderem auch dem Beschwerdeführer selbst anzulasten, da dieses auf seinen Wunsch hin sistiert wurde (E. II/3.3).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 21. März 2024

 

 

I. Kammer

 

 

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Valentina Flückiger

 

 

in Sachen

VG.2023.00110

 

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

vertreten durch lic. iur. Armin Stöckli, Rechtsanwalt

 

 

 

gegen

 

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend

 

 

vorsorglicher Sicherungsentzug

(Neubeurteilung)

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______ verunfallte am […] mit einem Personenwagen auf der Autobahn A3 (Strassenabschnitt X) bei […]. Daraufhin zeigte ihm die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Fachstelle Administrativmassnahmen, am 15. Dezember 2022 die Durchführung eines Administrativmassnahmeverfahrens an. Sie gewährte ihm das rechtliche Gehör und wies ihn auf die Möglichkeit einer vorsorglichen Annullierung seines Führerausweises auf Probe hin. In der Folge beantragte er am 20. Dezember 2022 Akteneinsicht und die Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens.

 

1.2 A.______ verunfallte am […] erneut, worauf ihm die Kantonspolizei Glarus den Führerausweis auf Probe vorläufig abnahm. Am 29. Dezember 2022 beantragte er der Fachstelle Administrativmassnahmen die Herausgabe seines Führerausweises. Am 9. Januar 2023 gewährte Letztere Akteneinsicht und behielt den Führerausweis auf Probe bis auf Weiteres zurück. Nachdem A.______ am 18. Januar 2023 erneut um Rückgabe seines Führerausweises ersucht hatte, stellte ihm die Fachstelle Administrativmassnamen am 25. Januar 2023 weitere Aktenstücke zu und hielt am Entzug des Führerausweises auf Probe fest. Am 15. März 2023 verfügte sie den vorsorglichen Sicherungsentzug seines Führerausweises auf Probe.

 

2.

Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 27. März 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung der Fachstelle Administrativmassnahmen vom 15. März 2023 sowie die unverzügliche Wiedererteilung seines Führerausweises auf Probe. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 15. Juni 2023 ab (Verfahren VG.2023.00033). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

3.

Am 8. November 2023 ersuchte A.______ um eine Neubeurteilung des vorsorglichen Führerausweisentzugs. Die Fachstelle Administrativmassnahmen hielt am 23. November 2023 am vorsorglichen Entzug fest.

 

4.

4.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 22. Dezember 2023 erneut ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Fachstelle Administrativmassnahmen vom 23. November 2023 sowie die umgehende Wiedererteilung seines Führerausweises. Über allfällige Administrativmassnahmen sei erst nach Abschluss des Strafverfahrens SA.2022.00346 zu entscheiden bzw. das Administrativverfahren sei allenfalls einzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. Die Fachstelle Administrativmassnahmen beantragte am 26. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.

 

4.2 Das Verwaltungsgericht edierte am 27. Februar 2024 die Akten des Strafverfahrens SA.2022.00346, welche am 6. März 2024 zugestellt wurden.

 

II.

1.

1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Es ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

 

1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch bezüglich der Angemessenheit.

 

1.3

1.3.1 Gemäss Art. 30a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) kann eine Person, deren Lernfahr- Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entzugsverfügung mit schriftlichem Gesuch von der kantonalen Behörde eine Neubeurteilung verlangen. Bei dieser Dreimonatsfrist handelt es sich um eine prozessuale Frist. Ihr Ablauf stellt somit eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. d VRG dar.

 

1.3.2 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Beschwerde Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung gefehlt hat, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen, mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Dies verbunden mit der Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 401 E. 4a, mit Hinweisen).

 

1.3.3 Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 15. Juni 2023 im Verfahren VG.2023.00033 betreffend die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs ist am 23. August 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer stellte am 8. November 2023 und damit 16 Tage vor Ablauf der Frist gemäss Art. 30a Abs. 1 VZV ein Gesuch um Neubeurteilung.

 

1.3.4 Mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende E. II/1.3.1 f.) waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. November 2023 die Eintretensvoraussetzungen bzw. die Voraussetzungen für einen Sachentscheid nicht gegeben. Auf das Gesuch hätte gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. d sowie Art. 70 Abs. 2 VRG nicht eingetreten werden dürfen. Vorliegend erscheint es indes überspitzt formalistisch, aufgrund der vorzeitigen Gesuchseinreichung den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal die Beschwerdegegnerin erst am 23. November 2023 und damit am letzten Tag der Dreimonatsfrist über das Gesuch um Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs befunden hat.

 

1.4 Bei der Anordnung eines vorsorglichen Entzugs handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Die Verfügung betreffend das Gesuch um Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs stellt entsprechend ebenfalls eine Zwischenverfügung dar. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind gemäss Art. 86 Abs. 2 lit. b VRG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Der vorliegende Zwischenentscheid kann für den Beschwerdeführer wegen des aufrechterhaltenen Entzugs seiner Fahrberechtigung ohne Weiteres einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. BGer-Urteil 1C_708/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2), weshalb er anfechtbar ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. II/4).

 

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die administrativrechtliche Würdigung der streitbetroffenen Vorfälle im Strassenverkehr durch die Beschwerdegegnerin sei unzutreffend. Richtigerweise könne ihm der Führerausweis maximal für einen Monat entzogen werden. Ein Führerausweisentzug von dieser Dauer sei aber mit dem nunmehr seit über einem Jahr andauernden vorsorglichen Entzug bereits mehr als abgegolten. Es sei sodann auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin seit dem letzten Vorfall am […] keine eigenen Sachverhaltsermittlungen vorgenommen habe, sondern das Verfahren einfach ruhen gelassen und ihn, den Beschwerdeführer, seinem Schicksal überlassen habe. Darüber hinaus werde in der angefochtenen Verfügung an seiner Fahreignung gezweifelt. Es fänden sich in den Akten allerdings weder Hinweise auf eine Alkohol- Drogenproblematik noch werde ihm ein rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen. Per 1. Oktober 2023 seien zudem Art. 15a Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) geändert worden. Der Führerausweis auf Probe verfalle dementsprechend nur noch, wenn der Inhaber eine weitere mittelschwere schwere Widerhandlung begangen habe. Der Vorfall vom […] stelle indessen höchstens eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Derjenige vom […] dürfe infolge fehlenden Verschuldens überdies nicht zu einer Administrativmassnahme führen. Damit seien die Voraussetzungen für einen Verfall des Führerausweises auf Probe nicht gegeben. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich vorbringe, die einjährige Sperrfrist gemäss Art. 15a Abs. 5 SVG könne gemäss Bundesgericht ausnahmsweise verlängert werden, sei darauf hinzuweisen, dass im zitierten Bundesgerichtsurteil ein definitiver und nicht ein provisorischer Führerausweisentzug Streitgegenstand gewesen sei. Diesem hätten überdies gravierendere Verstösse gegen das SVG zugrunde gelegen.

 

2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 geändert habe. Soweit er vorbringe, sie, die Beschwerdegegnerin, lasse das Administrativverfahren ruhen, sei daran zu erinnern, dass das Verfahren auf sein Gesuch hin sistiert worden sei. Es stehe ihm frei, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, mit der Folge, dass sein Führerausweis auf Probe annulliert würde und er zeitnah mit dem Erwerb eines neuen Führerausweises auf Probe beginnen könnte.

 

3.

3.1 Wenngleich im Verordnungstext nicht ausdrücklich erwähnt, ist materiellrechtliche Voraussetzung einer Neubeurteilung des vorsorglichen Führerausweisentzugs nach Art. 30a Abs. 1 VZV eine Veränderung der Verhältnisse in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht gegenüber den der Verfügung bzw. des Rechtsmittelentscheids betreffend die Anordnung des vorsorglichen Entzugs zugrundeliegenden Verhältnissen (vgl. der Erläuternde Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung: Umsetzung der Motionen 17.4317 Caroni «Fairere Verfahren im Strassenverkehr» und 17.3520 Graf-Litscher «Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen!», vom 21. April 2021, S. 8). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist folglich nur insoweit einzugehen, als sie tatsächlich rechtlich veränderte Verhältnisse betreffen.

 

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer weist auf Art. 15a Abs. 4 SVG hin, dessen Neufassung am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2023 453). Demgemäss verfällt der Führerausweis nur noch, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere (zweite) mittelschwere schwere Widerhandlung begeht. Eine weitere leichte Widerhandlung, welche den Entzug des Führerausweises zur Folge hat, führt nicht mehr zum Verfall des Führerausweises (vgl. BBl 2021 3026).

 

3.2.2 Die für den hier zu beurteilenden vorsorglichen Entzug massgeblichen Vorfälle haben sich abschliessend im Jahr 2022 ereignet. Eine Rückwirkung der neuen Bestimmung ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb Art. 15a Abs. 4 SVG entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Fassung bis zum 31. September 2023 anwendbar bleibt (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 24 N. 27). Demgemäss sind die strassenverkehrsrechtlich relevanten Vorfälle nach wie vor im Lichte der alten Gesetzesbestimmung zu beurteilen. Allerdings sind weder im Straf- noch im Administrativmassnahmeverfahren zwischenzeitlich neue Erkenntnisse betreffend die vordergründig relevanten Vorfälle vom […] und […] gewonnen worden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des (vorsorglichen) Führerausweisentzugs und deren Würdigung im vorliegenden Fall kann damit vollumfänglich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 verwiesen werden. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die administrativrechtliche Qualifikation der Vorfälle sowie die fehlende Fahreignung ist folglich nicht weiter einzugehen.

 

3.3 In tatsächlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer die Dauer des Administrativmassnahmeverfahrens. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und das Administrativmassnahmeverfahren `liegen gelassen`, weshalb ihm der Führerausweis bereits seit über einem Jahr vorsorglich entzogen sei. Festzuhalten ist hierzu, dass das Administrativmassnahmeverfahren am 15. März 2023 auf Antrag des Beschwerdeführers hin bis zum Abschluss des Strafverfahrens SA.2022.00346 sistiert wurde. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens gestellt hätte. Vielmehr beantragt er auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2023, dass erst nach Abschluss des Strafverfahrens über allfällige Administrativmassnahmen zu befinden sei. Folglich ist davon auszugehen, dass das Administrativmassnahmeverfahren nach wie vor sistiert ist. Soweit er vor diesem Hintergrund nun die Untätigkeit der Beschwerdegegnerin bemängelt, verhält er sich somit widersprüchlich. Denn eine Verfahrenssistierung hat naturgemäss zur Folge, dass das entsprechende Verfahren ruht und keine Verfahrenshandlungen vorgenommen werden. Solange sie aufrechterhalten wird, kann demnach keine widerrechtliche Untätigkeit der Beschwerdegegnerin und folglich auch keine damit allenfalls einhergehende übermässige Verfahrensdauer vorliegen. Weitere veränderte tatsächliche rechtliche Verhältnisse sind schliesslich weder ersichtlich noch vermag der Beschwerdeführer solche aufzuzeigen, weshalb es an dieser Stelle damit sein Bewenden hat.

 

4.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift beantragt, dass über allfällige Administrativmassnahmen erst nach Abschluss des Strafverfahrens SA.2022.00346 zu entscheiden bzw. das Administrativverfahren allenfalls einzustellen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrenssistierung bzw. -einstellung nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung und folglich auch nicht des hier anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

 

5.

Zusammenfassend erweist sich die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs durch die Beschwerdegegnerin als rechtmässig.

 

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

 

III.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 EG SVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- sind demnach dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Mangels Obsiegens steht ihm sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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