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Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2023.00109)

Zusammenfassung des Urteils VG.2023.00109: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat entschieden, dass die Fahreignung einer Person aufgrund einer Sucht, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, verneint wird und der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wird. Die Beschwerde gegen diese Massnahme wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten tragen und erhält keine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2023.00109

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2023.00109
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2023.00109 vom 21.03.2024 (GL)
Datum:21.03.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Strassenverkehrsrecht (Administrativmassnahmen): Sicherungsentzug
Schlagwörter: Gutachten; Fahreignung; Alkohol; Strassenverkehr; Führerausweis; Person; Sicherungsentzug; Beschwerdeführers; Administrativmassnahmen; Urteil; Abklärung; FAFORO; Untersuchung; Motorfahrzeug; Verwaltung; Gericht; Meldung; Verfügung; Führerausweise; BGer-Urteil; Recht; Sucht; IV-Stelle; Führerausweises; Gutachtens
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2023.00109

Geschäftsnummer: VG.2023.00109 (VG.2024.1342)
Instanz: K1
Entscheiddatum: 21.03.2024
Publiziert am: 28.03.2024
Aktualisiert am: 28.03.2024
Titel: Administrativmassnahmen Strassenverkehr

Resümee:

Strassenverkehrsrecht (Administrativmassnahmen): Sicherungsentzug

Im verkehrsmedizinischen Gutachten wurde eine die Fahreignung ausschliessende Sucht festgestellt (E. II/6).
Eine Abstinenz und die damit verbundene Kontrolle sind geeignet und notwendig, um dem hohen öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit rechtsgenüglich nachzukommen. Für einen Sicherungsentzug ist weder erforderlich, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss gefahren ist, noch dass er ein Fehlverhalten im Strassenverkehr gezeigt hat. Überdies ist bei der Frage, ob ein Sicherungsentzug anzuordnen ist, unerheblich, ob der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen ist (E. II/7).

Abweisung der Beschwerde.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 21. März 2024

 

 

I. Kammer

 

 

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Noëlle Ulrich

 

 

in Sachen

VG.2023.00109

 

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt, Rechtsanwalt

 

 

 

gegen

 

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend

 

 

Sicherungsentzug

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Aufgrund einer Meldung der IV-Stelle Glarus verfügte die Fachstelle Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 25. August 2023 die Abklärung der Fahreignung von A.______ und gab hierfür beim Fachzentrum Forensik Ostschweiz (FAFORO) ein verkehrsmedizinisches Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 27. Oktober 2023 erstattet.

 

2.

Gestützt auf das Gutachten des FAFORO entzog die Fachstelle Administrativmassnahmen A.______ am 20. November 2023 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit (Disp.-Ziff. 1) und machte die Wiedererlangung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig (Disp.-Ziff. 2). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 4).

 

3.

A.______ gelangte mit Beschwerde vom 18. Dezember 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Fachstelle Administrativ-massnahmen vom 20. November 2023. Eventualiter sei die Verfügung vom 20. November 2023 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Fachstelle Administrativmassnahmen. Letztere schloss am 16. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.

 

II.

1.

1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Es ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch bezüglich deren Angemessenheit.

 

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, Dr. med. B.______, Facharzt FMH für Psychologie und Psychotherapie, sei über seinen Therapieabbruch nicht erfreut gewesen und habe aus sachfremden Gründen mit einer Verzögerung von zweieinhalb Monaten nach Beendigung der Therapie eine Anzeige bei der IV-Stelle Glarus getätigt. In Anbetracht dessen sei diese Meldung als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Sie hätte folglich gar nicht erst erstattet und die verkehrsmedizinische Untersuchung daher auch nicht durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus sei er nie in ein Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wegen Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, verwickelt gewesen. Der Sicherungsentzug sei lediglich wegen der abstrakten Gefahr, die von seinem Alkoholkonsum ausgehe, angeordnet worden. Vor diesem Hintergrund und weil er beruflich auf seinen Führerausweis angewiesen sei, sei ein Sicherungsentzug von mindestens zwölf Monaten unverhältnismässig. Schliesslich sei die Aussage im verkehrsmedizinischen Gutachten bezüglich der ungünstigen Prognose unzutreffend. Er habe seit September 2023 nämlich keinen Alkohol mehr konsumiert und unterziehe sich regelmässigen Laboruntersuchungen bei seiner Hausärztin.

 

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis nicht nach der entsprechenden Meldung seines behandelnden Psychiaters entzogen worden. Vielmehr sei infolge einer Meldung der IV-Stelle gemäss Art. 66c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) unter Belassung des Führerausweises seine Abklärung der Fahreignung angeordnet worden, wobei sich der streitbetroffene Sicherungsentzug auf das daraufhin eingeholte Gutachten zu seiner Fahreignung stütze. Darüber hinaus seien die Zweifel von Dr. B.______ an seiner Fahreignung offensichtlich begründet gewesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Wiedererlangung des Führerausweises sodann nicht von einer kontrollierten Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten abhängig gemacht worden, sondern vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens. Ferner sei ihm der Führerausweis aufgrund einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesse, entzogen worden. Dabei sei nicht erforderlich, dass er ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe. Schliesslich lege er nicht dar, inwiefern triftige Gründe für ein Abweichen vom Gutachten des FAFORO bestünden. Solche seien denn auch nicht ersichtlich.

 

3.

3.1 Gemäss Art. 66c Abs. 1 IVG ist die IV-Stelle berechtigt, die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, wenn sie zweifelt, dass die versicherte Person über die körperlichen geistigen Leistungsfähigkeiten verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen notwendig sind (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG).

 

3.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Meldung von Dr. B.______ treuwidrig und rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, zielt vorliegend ins Leere. So hätte der Beschwerdeführer entsprechende Umstände bereits mittels Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2023 bezüglich Abklärung der Fahreignung rügen können und müssen. Indem er dies unterlassen hat und die vorgenannte Verfügung in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist an dieser Stelle hierauf nicht weiter einzugehen.

 

4.

4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn die gesetzlichen Vorschriften für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind (Art. 16 Abs. 1 SVG). Einer Person wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Sie muss in einem Masse abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Es darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGer-Urteil 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1, 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1).

 

4.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn eine Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Art. 66c IVG vorliegt (vgl. auch Art. 28a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Bei Verdacht auf eine Alkohol- Betäubungsmittelabhängigkeit darf eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person erwecken. Für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung wird allerdings nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist solche im Fahrzeug mitgeführt hat (BGer-Urteil 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2, 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2). Darüber hinaus ist kein Fehlverhalten im Strassenverkehr erforderlich (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.3) und eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, ist für die Frage, ob ein Sicherungsentzug anzuordnen ist, unerheblich (BGer-Urteil 6A.23/2004 vom 11. Juni 2004 E. 2.2).

 

4.3 Ein Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person dar, weshalb er sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen voraussetzt. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Eine mangelnde Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG darf nicht leichthin angenommen werden. Bei Zweifeln an der Fahreignung eines Motorfahrzeuglenkers hat die zuständige Behörde die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der Lage ist, über dessen Fahreignung einen zuverlässigen Entscheid zu treffen (BGE 129 II 82 E. 2.2).

 

4.4 Die Abklärung der Fahreignung erfordert naturwissenschaftliches, medizinisches psychologisches Fachwissen, welches der Verwaltung bzw. dem Gericht in der Regel nicht nur beschränkt zugänglich ist. Aus diesem Grund wird zur Fahreignungsbeurteilung regelmässig auf fachwissenschaftliche Gutachten abgestellt. Der Gutachter als Person benötigt dabei besondere Sachkenntnis in Bezug auf die konkrete Fragestellung, muss neutral sein und das Gutachten höchstpersönlich erstatten. Dieses hat neben den Basisdaten (Auftraggeber, Prozessbeteiligte und allfällige Rechtsvertreter, Untersuchungsgegenstand und Angaben zur Person des Gutachters) den Auftrag und den Sachverhalt darzustellen und die dem Gutachten als Grundlage dienenden Materialien lückenlos zu nennen. Sämtliche eigene Feststellungen, Untersuchungen und Abklärungen sowie deren Resultate sind vollständig und nachvollziehbar darzustellen. Der Gutachter hat allfällige Unklarheiten, Unsicherheiten Widersprüche aufzuzeigen und auf diese einzugehen. Die für und gegen eine bestimmte Schlussfolgerung sprechenden Argumente sind im Einzelnen aufzuführen, gegeneinander abzuwägen und es sind die Gründe zu nennen, weshalb die einen Argumente stärker zu gewichten sind als die anderen (vgl. zum Ganzen: Bruno Liniger, Fahreignungsdiagnostik, sowie Manfred Dähler, Rechtliche Anforderungen an Gutachten zur Fahreignung, beides in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 11 ff. und S. 69 ff.).

 

4.5 Ob ein Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist, wobei das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründen muss. Auf ein nicht schlüssiges Gutachten darf es nicht abstellen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Experte die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn seine Schlussfolgerungen in sich widersprüchlich sind wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 140 II 334 E. 3; BGer-Urteil 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 4.2).

 

5.

5.1 Am 27. April 2023 führte Dr. B.______ aus, der Beschwerdeführer sei in alkoholintoxikiertem Zustand (1.42 Promille) vorstellig geworden. Er habe den derzeitigen Alkoholkonsum dissimuliert und beschönigt. Ausserdem habe er ohne grosse Fehlmotorik berichtet, was ein weiterer Hinweis auf ein Abhängigkeitssyndrom sei. Er sei massiv alkoholabhängig, sei völlig uneinsichtig bezüglich der Schwere und verweigere jegliche Therapie. Es sei ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.25) mit ständigem Gebrauch zu diagnostizieren, so dass auch die Fahrfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Dies sei indessen forensisch-psychiatrisch abzuklären.

 

5.2 Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 27. Oktober 2023 gelangte Dr. med. C.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers könne gegenwärtig nicht befürwortet werden. Letzterer erfülle fünf von sechs Kriterien und damit die Diagnose Psychische und Verhaltensstörungen, Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2). Für einen starken, chronischen Alkoholkonsum spreche überdies der Laborbefund. Ferner sei die Prognose ungünstig. Der Beschwerdeführer bagatellisiere seinen bisherigen Konsum. Bevor ihm der Führerausweis wieder erteilt werden könne, solle er zunächst eine kontrollierte Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten mittels halbjährlicher Haaranalyse an unbehandelten Haaren nachweisen. Im Anschluss daran sei die Abstinenzauflage für die Dauer von weiteren 36 Monaten mittels halbjährlicher Haaranalyse weiterzuführen.

 

6.

6.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt dem Gutachten der FAFORO voller Beweiswert zu und es bestehen keine triftigen Gründe für ein Abweichen davon (vgl. BGE 140 II 334 E. 3). Es berücksichtigt die im Recht liegenden Akten, setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und gelangt anhand der Untersuchungen und der Laborbefunde zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht zu befürworten sei. Das Gutachten wird sodann auch von weiteren medizinischen Meinungen gestützt. So stellen insbesondere auch Dr. D.______ und Dr. B.______ fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen beziehungsweise einer Verhaltensstörung durch Alkohol leide. Dr. C.______ bezieht ferner die Anamnese des Beschwerdeführers umfassend mit ein und führt eigene Untersuchungen durch. Seine Schlussfolgerungen untermauert er mit entsprechenden Laborbefunden, wobei diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass ein Gutachter in ähnlich gelagerten Fällen stets dazu gehalten ist, neben der anamnestischen Erhebung weitere Instrumentarien (beispielsweise Haaranalytik, Blut- und Urinscreening) anzuwenden, welche eine nachprüfbare Aussage über die Konsumgewohnheiten der zu untersuchenden Person ermöglichen (vgl. dazu: Isa Thiele, Neue Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung beim Drogenkonsum, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 105 ff.).

 

6.2 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dem FAFORO-Gutachten keine Mängel anhaften, die derart offensichtlich sind, dass dessen Überzeugungskraft ernstlich erschüttert wird. Es darf ihm daher ohne Weiteres gefolgt werden, womit beim Beschwerdeführer im Ergebnis von einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auszugehen ist. Hiergegen vermag Letzterer denn auch nichts Schlüssiges vorzubringen. Er führt zwar aus, seit September 2023 keinen Alkohol konsumiert zu haben, wozu er die Laborblätter der Untersuchungen bei seiner Hausärztin, welche einen negativen Ethylglucuronid-Wert im Zeitraum vom 5. Oktober 2023 bis 12. Dezember 2023 aufzeigen, ins Recht legt. Dies führt nun aber nicht dazu, dass dem Gutachten die Beweiskraft abgesprochen werden müsste. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer seit September 2023 keinen Alkohol mehr konsumiert haben sollte, steht dies nicht im Widerspruch zu den Feststellungen und zur Prognose des FAFORO-Gutachtens, zumal dieses gerade eine kontrollierte Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten für das Wiedererlangen des Führerausweises und nicht bloss für ein paar Monate empfahl. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer, soweit er seit September 2023 keinen Alkohol mehr konsumiert hat, eben gerade auf dem vom Gutachter empfohlenen Weg.

 

7.

Des Weiteren sind die Abstinenz und die damit verbundene Kontrolle geeignet und notwendig, um dem hohen öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit rechtsgenüglich nachzukommen. Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, er sei nie in ein Verfahren wegen angetrunkenem Fahren verwickelt gewesen und er sei zudem berufsmässig auf sein Auto angewiesen, hat dies unberücksichtigt zu bleiben. So ist für einen Sicherungsentzug weder erforderlich, dass er unter Alkoholeinfluss gefahren ist, noch, dass er ein Fehlverhalten im Strassenverkehr gezeigt hat. Überdies ist es bei der Frage, ob ein Sicherungsentzug anzuordnen ist, unerheblich, ob er aus beruflichen Gründen auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen ist (vgl. vorstehende E. II/4.2). Seine Vorbringen zielen damit insgesamt ins Leere. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Abstinenz von zwölf Monaten den Empfehlungen im FAFORO-Gutachten entspricht. Folglich gründet diese Dauer offensichtlich in einer medizinischen Erfahrungstatsache, was im Ergebnis denn auch nachvollziehbar und plausibel erscheint. Hinzuweisen ist hierbei lediglich darauf, dass die Wiedererteilung des Führerausweises gemäss Dispositiv der vorliegend angefochtenen Verfügung einzig vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht wird. Entsprechend muss der Beschwerdeführer das Gutachten nicht zwingend erst nach zwölf Monaten in Auftrag geben. Dies scheint ihm offenbar auch bewusst zu sein, zumal er Entsprechendes offenbar bereits in die Wege geleitet hat. Da schliesslich keine milderen zielführenden Massnahmen ersichtlich sind, erweist sich die Massnahme im Übrigen insgesamt als verhältnismässig.

 

8.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG verneint und den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Der mit dem Sicherungsentzug verbundene Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers erscheint angesichts des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer als verhältnismässig (vgl. BGer-Urteil 6A.15/2000 vom 28. Juni 2000 E. 4).

 

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

 

III.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 EG SVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung steht ihm ausgangsgemäss nicht zu (Art. 138 Abs. 3 VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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