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Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2023.00059)

Zusammenfassung des Urteils VG.2023.00059: Verwaltungsgericht

Der Kläger forderte gerichtlich die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge, da er zu mindestens 70 % invalid ist. Die Beklagten lehnten dies ab, da Personen mit einer Invalidität von mindestens 70 % nicht der obligatorischen Versicherung unterliegen. Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger bereits eine Invalidenrente erhält und somit von der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist. Es wurde festgestellt, dass der Kläger keine Parteientschädigung erhält und die Gerichtskosten von der Staatskasse übernommen werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2023.00059

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2023.00059
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2023.00059 vom 07.12.2023 (GL)
Datum:07.12.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Berufliche Vorsorge: Versicherungspflicht
Schlagwörter: Vorsorge; Versicherung; Holding; Swiss; Klage; Alter; Versicherungspflicht; Invaliden; Beklagten; Verwaltungsgericht; Akten; Stauffer; Berufliche; Feststellung; Kommentar; Hürzeler; Hans-Ulrich; Sinne; Versicherungsunterstellung; Ausschluss; Schweiz; Abweisung; Beiträge; Unterlagen; Verfahren; Interesse; Basel
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Thomas Geiser, Jacques-André Schneider, Thomas Gächter, Schweizer, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht – BVG und FZG, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2023.00059

Geschäftsnummer: VG.2023.00059 (VG.2023.1309)
Instanz: K1
Entscheiddatum: 07.12.2023
Publiziert am: 17.01.2024
Aktualisiert am: 17.01.2024
Titel: Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)

Resümee:

Berufliche Vorsorge: Versicherungspflicht

Eine Forderung über die Rückerstattung von BVG-Beiträgen ist in Form einer Leistungsklage und nicht einer Feststellungsklage einzureichen (E. II/1.2).
Personen die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind, werden nicht vom BVG-Obligatorium erfasst (E. II/3.1). Der Kläger ist unbestrittenermassen zu mindestens 70 % invalid, wobei die diesbezügliche Feststellung der IV-Stelle für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge bindend ist. Damit ist eine obligatorische Versicherungsunterstellung ausgeschlossen (E. II/3.2).
Anzumerken bleibt, dass sich der Grund für den Ausschluss der Invaliden aus der beruflichen Vorsorge weder aus den Materialien noch der Literatur ergibt. Ein Einschluss erschiene vielmehr sinnvoll und würde den internationalen Verpflichtungen der Schweiz entsprechen. Dies ist jedoch Sache des Gesetzgebers und ändert nichts an der vorliegenden gerichtlichen Beurteilung (E. II/4).

Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten wird.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

Urteil vom 7. Dezember 2023

 

 

I. Kammer

 

 

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

 

 

in Sachen

VG.2023.00059

 

 

 

A.______

Kläger

 

vertreten durch Dr. iur. Guido Brusa, Rechtsanwalt,

 

 

 

gegen

 

 

 

1.

B.______Holding AG

Beklagte

 

2.

BVG-Sammelstiftung Swiss Life

 

 

betreffend

 

 

Versicherungspflicht

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______, geboren am […], trat am 18. September 1989 in ein Anstellungsverhältnis mit der B.______Holding AG, wobei ihm die ordentlichen Beiträge für die berufliche Vorsorge jeweils abgezogen wurden. Nachdem sich die B.______Holding AG am 20. Oktober 2014 per 1. Januar 2015 der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Swiss Life) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hatte, hielt Letztere am 3. bzw. am 15. März 2023 fest, dass aufgrund des Invaliditätsgrads von A.______ (71 %) kein Eintritt in die berufliche Vorsorge erfolgen könne.

 

2.

2.1 A.______ gelangte mit Klage vom 7. Juni 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte, es sei gerichtlich festzustellen, dass er als Arbeitnehmer der B.______Holding AG gemäss Arbeitsvertrag der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge unterstehe. Überdies seien die B.______Holding AG und die Swiss Life zur Vorlage sämtlicher Informationen und Unterlagen betreffend die Organisation der beruflichen Vorsorge zu verpflichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B.______Holding AG und der Swiss Life. Nachdem die B.______Holding AG am 13. Juni 2023 eine Stellungnahme eingereicht hatte, beantragte die Swisslife am 2. August 2023 die Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.

 

2.2 A.______ ersuchte am 7. bzw. am 10. August 2023 um Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels und stellte ein Gesuch um Zustellung der Akten der Swiss Life. Am 14. August 2023 beantragte er, die B.______Holding AG und die Swiss Life seien aufzufordern, ihre Akten vollständig und chronologisch geordnet vorzulegen. Die Swiss Life hielt am 22. August 2023 an ihren Anträgen fest, reichte weitere Akten ein und beantragte die Abweisung des am 14. August 2023 gestellten Antrags von A.______. Letzterer hielt am 11. September 2023 an seinen Anträgen fest und reichte weitere Akten ein.

 

2.3 Am 19. September 2023 teilte die Ausgleichskasse der aargauischen Industrie- und Handelskammer dem Verwaltungsgericht mit, dass A.______ seit dem 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 % beziehe. Am 26. September 2023 beantragte A.______ sinngemäss, im Falle einer Bestätigung der fehlenden Versicherungspflicht sei der Betrag für die Rückleistung vonseiten der B.______Holding AG festzuhalten. Die B.______Holding AG und die Swiss Life liessen sich in der Folge nicht erneut vernehmen. Am 3. und am 9. Oktober 2023 reichte A.______ weitere Schreiben ein, worin er unter anderem rügte, dass ihm vor Verwaltungsgericht kein faires Verfahren gewährt werde.

 

2.4 Am 12. Oktober 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A.______ um Einholung weiterer Akten der Swiss Life ab. Sein Gesuch um Edition weiterer Akten der B.______Holding AG hiess es demgegenüber teilweise gut. Es setzte Letzterer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme (inkl. Beweismittel) im Sinne der Erwägungen an. Am 14. November 2023 teilte die B.______Holding AG dem Verwaltungsgericht mit, dass sie über keine zusätzliche Versicherung im Sinne einer patronalen bzw. betrieblichen Vorsorge verfüge.

 

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig.

 

1.2 Da der Kläger an der Feststellung der Versicherungspflicht ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Marc Hürzeler/Barbara Bättig-Lischer, in Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel 2020, Art. 73 N. 56) und die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage grundsätzlich einzutreten. Dies gilt mangels eines rechtlich geschützten Interesses des Klägers jedoch nicht für seinen sinngemässen Antrag, wonach die Rückerstattung der bisher bezahlten Beiträge festzustellen sei. Die Beklagte 1 hat diesbezüglich nämlich bereits festgehalten, dass sie die entsprechenden Beträge zurückzahlen wird (vgl. nachstehende E. II/2.2). Soweit dies nicht erfolgen der Kläger mit dem Umfang nicht einverstanden sein sollte, hat die Geltendmachung in Form einer Leistungsklage und nicht in Form einer Feststellungsklage zu erfolgen (vgl. VGer-Urteil VG.2020.00081 vom 29. Oktober 2020 E. II/1.2). Auf die Klage ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten.

 

1.3 Über die Anträge des Klägers betreffend Auskunft und Vorlage von Unterlagen der Beklagten wurde bereits mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 entschieden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

 

2.

2.1 Der Kläger macht geltend, er habe vor längerer Zeit einen Arbeitsunfall mit schweren bleibenden Körperverletzungen erlitten und beziehe die entsprechenden gesetzlichen Leistungen. Seine Arbeitstätigkeit bei der Beklagten 1 betrage 51 % eines vollen Pensums, wobei Letztere vom ausbezahlten Leistungslohn die gesetzlichen Abzüge vorgenommen und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge erbracht habe. Die gesetzliche Eintrittsschwelle sei überschritten. Die Beklagte 2 habe ihm sodann mitgeteilt, dass die BVG-Deckung zu Unrecht erfolgt sei. Sie habe dies jedoch nicht weiter begründet. Er, der Kläger, habe gestützt auf Art. 8 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) jedoch Anspruch auf Gleichbehandlung sowie ein Recht auf gleichen Zugang zur BVG-Versicherung (Art. 113 BV). Das Verordnungsrecht ändere hieran nichts, sondern statuiere lediglich eine unechte Ausnahme von der Versicherungspflicht, wonach im angestammten Arbeitsverhältnis für Restpensen der Validentätigkeit von 30 % und weniger auf eine Fortführung der BVG-Versicherungspflicht verzichtet werde. Diese Ausnahme sei vorliegend aber nicht anwendbar, da das angestammte Arbeitsverhältnis aufgelöst und ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Die gesundheitsbedingte Einschränkung betrage zudem lediglich 49 % und nicht 70 %.

 

2.2 Die Beklagte 1 hält fest, sie stütze sich auf den Entscheid der Beklagten 2. Soweit Letztere die Versicherungsdeckung bejahe, würde dies übernommen. Zu Unrecht belastete Beiträge würden dem Kläger überdies zurückbezahlt.

 

2.3 Die Beklagte 2 macht geltend, der Kläger habe gemäss eigenen Angaben sowie gemäss denjenigen der IV-Stelle Anspruch auf eine ganze Rente. Dies sei mindestens seit Gültigkeit ihres Anschlussvertrags mit der Beklagten 1 der Fall. Gemäss ihrem Vorsorgereglement in Verbindung mit den Regelungen des BVG und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Aufnahme in die berufliche Vorsorge somit nicht.

 

3.

3.1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22'050.- beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG). Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BVG). Dies hat er mit Art. 1j Abs. 1 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) getan. Danach unterstehen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind, nicht der obligatorischen Versicherung.

 

3.2 Der Kläger ist unbestrittenermassen zu mindestens 70 % invalid und erhält eine entsprechende Rente der Invalidenversicherung. Die diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle ist für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge grundsätzlich bindend und die Beklagte 2 durfte sich hierauf stützen (Markus Moser, in Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel 2020, Art. 23 N. 9 ff.). Damit ist nach Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 eine obligatorische Versicherungsunterstellung ausgeschlossen. Die Delegationsnorm von Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BVG räumt dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum ein, welchen er im Rahmen der BVV 2 umgesetzt hat (vgl. Jacques-André Schneider, in Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht – BVG und FZG, 2. A., Bern 2019, Art. 2 N. 53). Auch der vom Kläger angerufene Art. 113 BV beinhaltet schliesslich bereits die Möglichkeit der gesetzlichen Ausnahmen (Abs. 2 lit. b). Dementsprechend zielt die diesbezügliche Rüge des Klägers ins Leere.

 

3.3 Der Kläger macht schliesslich Ansprüche aus patronaler bzw. betrieblicher Vorsorge der Beklagten 1 geltend. Da gemäss Auskunft der Beklagten 1 vom 14. November 2023 jedoch keine solche existiert, erübrigen sich Weiterungen hierzu.

 

Dies führt zur Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten ist.

 

4.

Anzumerken bleibt, dass Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BVG zwar die Möglichkeit eines Ausschlusses aus besonderen Gründen nennt. In den vorbereitenden Unterlagen zum BVG wurde die Ausnahme der Invaliden jedoch nicht aufgenommen (aArt. 4 Abs. 2 BVG; BBl 1976 149 ff., 219 f.). Die BVV 2 enthielt sodann zwar von Beginn weg die Ausnahme der IV-Rentenbezüger (aArt. 1 Abs. 1 lit. d). Die diesbezüglichen gesetzgeberischen Unterlagen führten als allgemeines Ziel der Ausnahmen aber lediglich die Erleichterung administrativer Arbeiten der Vorsorgeeinrichtungen und die Vermeidung unnötiger obligatorischer Versicherungsunterstellungen auf (Bundesamt für Sozialversicherung [BSV], Kommentar zum Entwurf der BVV 2, 1983, S. 6). Der gesetzgeberische Wille für den Ausschluss Invalider erscheint damit nicht ohne Weiteres als nachvollziehbar. Dies nicht zuletzt, weil das Interesse Invalider an einer höheren Altersrente aus beruflicher Vorsorge höher zu gewichten ist als die Erleichterung in der Administration. Darüber hinaus erscheint eine BVG-Unterstellung Invalider mit Blick auf das Risiko der Altersarmut sinnvoll. Ferner ist das als Begründung angeführte Versicherungsprinzip (vgl. BSV, S. 8; Marc Hürzeler, in Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, Basel 2020, Art. 2 N. 23) lediglich auf das Risiko Invalidität und nicht auf das Risiko Alter anwendbar, wodurch eine Trennung dieser Risiken möglich erscheint und bei Versicherten zwischen Vollendung des 17. und 24. Altersjahres auch bereits vorgenommen wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG). Schliesslich erscheint der Ausschluss Invalider weder sachlich zwingend noch wäre ihr Einbezug unmöglich (vgl. Schneider, a.a.O., Art. 2 N. 55). Im Übrigen hat sich die Schweiz verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern (Art. 28 Abs. 2 lit. e des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2013). Mit Blick darauf würde sich eine Anpassung von Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 ohne Weiteres rechtfertigen. Dies ist jedoch Sache des Gesetzgebers und ändert nichts an der vorstehenden gerichtlichen Prüfung sowie dem Ergebnis.

 

III.

1.

1.1 Die Beklagte 2 macht geltend, der Kläger habe das Verfahren mutwillig geführt. Letzterer hat das Verfahren zwar in die Länge gezogen und hätte nach Prüfung der relevanten rechtlichen Bestimmungen erkennen können und müssen, dass seinem Begehren nicht gefolgt werden kann. Aufgrund der hohen Hürden für eine Kostenpflicht in BVG-Verfahren, den obigen Ausführungen zu den Hintergründen der relevanten rechtlichen Bestimmungen sowie dem Interesse des Klägers an der Versicherungsunterstellung ist die Prozessführung aber zu dessen Gunsten nicht als mutwillig zu qualifizieren, weshalb die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 73 Abs. 2 BVG; vgl. zum Ganzen Hans-Ulrich Stauffer, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. A, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 341 ff.).

 

1.2 Dem Kläger steht mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 2 VRG). Der Beklagten 2 steht mangels berufsmässiger Vertretung und als Berufsvorsorgeeinrichtung ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Stauffer, a.a.O., S. 342).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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