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Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2022.00048)

Zusammenfassung des Urteils VG.2022.00048: Verwaltungsgericht

Die Beschwerde eines Schülers gegen seine Zuweisung in die Oberstufe wurde abgewiesen, da seine Leistungen in überfachlichen Kompetenzen unterdurchschnittlich waren, obwohl er sich fachlich verbessert hatte. Das Gericht betont, dass die Schulbehörden ein erhebliches Ermessen bei solchen Entscheidungen haben und greift nur in Ausnahmefällen ein. Die Beschwerdegegner argumentierten, dass die Zuweisung auf einer ganzheitlichen Beurteilung basierte, die auch persönliche Entwicklung und soziale Kompetenzen berücksichtigt. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, und die Gerichtskosten von CHF 1'000 wurden dem Schüler auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2022.00048

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2022.00048
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2022.00048 vom 27.10.2022 (GL)
Datum:27.10.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Erziehungswesen: Zuweisungsentscheid bei Übertritt in die Oberstufe
Schlagwörter: Kompetenzen; Beschwerde; Klasse; Lernende; Lernenden; Oberschule; Beschwerdegegner; Ermessen; Recht; Gericht; Bildung; Zuteilung; Entwicklung; Bereich; Schulleitung; Glarus; Lehrperson; Sozial; PromV; Schulkommission; Zuweisung; Realschule; Verwaltungsgericht; Noten; Beurteilung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2022.00048

Geschäftsnummer: VG.2022.00048 (VG.2022.1179)
Instanz: K1
Entscheiddatum: 27.10.2022
Publiziert am: 11.01.2023
Aktualisiert am: 11.01.2023
Titel: Erziehungswesen

Resümee:

Erziehungswesen: Zuweisungsentscheid bei Übertritt in die Oberstufe

Die Lernenden werden ganzheitlich beurteilt, wobei ab der 5. Primarklasse nebst den fachlichen Kompetenzen die überfachlichen Kompetenzen zusätzlich in die Bewertung miteinfliessen (E. II/3.1). Den Gemeinden bzw. den zuständigen Schulbehörden kommt im Bereich der Schule ein erhebliches Ermessen zu. In dieses greift das Gericht nicht ohne Not ein, da es ihm oftmals am nötigen Fachwissen und an den unerlässlichen örtlichen sowie persönlichen Kenntnissen mangelt (E. II/3.2).
Vorliegend ist kein Eingriff in das weite Ermessen der Beschwerdegegnerin 1 angezeigt. Zwar erhellen die im Recht liegenden Akten, dass sich der Beschwerdeführer im letzten Jahr in den fachlichen Kompetenzen verbessern konnte. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass seine Leistungen unter Berücksichtigung der überfachlichen Kompetenzen insgesamt eher unterdurchschnittlich ausgefallen sind (E. II/4.1). Im Ergebnis liegt kein Ermessensmissbrauch der Schulbehörde vor und ihr Zuteilungsentscheid ist nicht zu beanstanden (E. II/4.4).

Abweisung der Beschwerde.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 27. Oktober 2022

 

 

I. Kammer

 

 

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Lehner

 

 

in Sachen

VG.2022.00048

 

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

vertreten durch B.______ und C.______

 

 

 

gegen

 

 

 

1.

Schulleitung Glarus Nord

Beschwerdegegner

 

2.

Schulkommission Glarus Nord

 

3.

Departement Bildung und Kultur des Kantons Glarus

 

 

betreffend

 

 

Übertritt in die Oberstufe

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______, geboren am […], besuchte im Schuljahr 2020/2021 die Kleinklasse in […], als ihn die Schulleitung Glarus Nord für das kommende Schuljahr in die 1. Klasse der Oberschule einteilte. Nachdem er dagegen Beschwerde bei der Schulkommission Glarus Nord eingereicht hatte, wies ihn diese am 30. April 2021 der 6. Regelklasse der Primarschule in […] zu.

 

2.

Am 18. Januar 2022 stellte die verantwortliche Lehrperson A.______ für das Schuljahr 2022/2023 wiederum die Zuweisung in die 1. Klasse der Oberschule in Aussicht, woran die Schulleitung am 12. Mai 2022 festhielt. Dagegen erhob er am 20. Mai 2022 erneut Beschwerde und beantragte die Zuteilung in die 1. Klasse der Realschule. Nachdem die Schulkommission ihn und seine Eltern angehört hatte, wies sie seine Beschwerde am 16. Juni 2022 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Bildung und Kultur (DBK) am 4. August 2022 ebenfalls ab.

 

3.

Dagegen gelangte A.______ am 12. August 2022 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des DBK vom 4. August 2022 sowie seine Zuteilung in die 1. Klasse der Realschule. Die Schulleitung und die Schulkommission schlossen am 24. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Das DBK verzichtete am 22. August 2022 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.

 

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 114 Abs. 2 des Gesetzes über Schule und Bildung vom 6. Mai 2001 (Bildungsgesetz) in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Ermessensmissbrauchs (lit. b) gerügt werden. Eine Prüfung der Unangemessenheit steht dem Verwaltungsgericht gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise zu. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

 

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei bekannt, dass sowohl die Noten als auch die überfachlichen Kompetenzen für die Einteilung in der Sekundarstufe I relevant seien. Es sei zwar korrekt, dass er in den überfachlichen Kompetenzen, insbesondere in seiner mündlichen Ausdrucksweise, Defizite aufweise. Nichtsdestotrotz sei eine Zuteilung in die 1. Klasse der Oberschule wegen seines guten Notendurchschnitts keineswegs gerechtfertigt. Sodann sei zu berücksichtigen, dass seine sprachlichen Fähigkeiten in der Oberschule aufgrund des dortigen Ausländeranteils von über 80 % nicht gefördert würden. Darüber hinaus habe die fortgeschrittene körperliche Entwicklung in die Gesamtbeurteilung miteinzufliessen, weshalb ein Klassenwechsel von der Oberschule in die Realschule zu einem späteren Zeitpunkt seinem Wohlbefinden abträglich sei. Im Übrigen vermöge die Beschwerdegegnerin 2 keine eigenen stichhaltigen Argumente vorzubringen und verweise lediglich auf den Bericht der Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Juni 2022, wobei die darin festgestellten Leistungsschwächen am Elterngespräch nicht thematisiert worden seien. Dies mute seltsam an.

 

2.2 Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 führen demgegenüber aus, der Einstufungsentscheid werde im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung gefällt. Dabei würden insbesondere Noten, Arbeitsverhalten, Entwicklungsstand, Reife, Frustrationstoleranz, Sozial- und Methodenkompetenz sowie die Einschätzung, welches Leistungsniveau dem Lernenden am besten entspreche, berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer insbesondere in seiner mündlichen Ausdrucksweise Defizite aufweise, sei er in die 1. Klasse der Oberschule eingeteilt worden. Um ihn bestmöglich zu fördern, sei die zuständige Lehrperson angewiesen worden, seinen schulischen Lernerfolg und die gesamtheitliche Entwicklung der notwendigen Kompetenzen zu dokumentieren, zu beobachten und zu fördern. Dadurch werde sichergestellt, dass – unter Vorbehalt einer günstigen Entwicklung – ein unterjähriger Klassenwechsel zeitnah erfolgen könne. Dementsprechend werde denn auch die Problematik seines bereits fortgeschrittenen Alters entschärft. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers empirisch belegt sei, dass sich altersdurchmischte Klassen weder negativ auf das Wohlbefinden noch auf das soziale Umfeld der Lernenden auswirken würden. Der Vollständigkeit halber sei überdies anzufügen, dass ein allfälliger Ausländeranteil in einer Klasse nicht in den individuellen Promotionsentscheid eines Schülers miteinfliesse. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner 3 nicht die Zuteilung in die Oberschule in Frage gestellt. Vielmehr habe er den streitbetroffenen Zuteilungsentscheid geschützt.

 

3.

3.1 Gemäss Art. 47 Bildungsgesetz werden Lernende ganzheitlich und nachvollziehbar beurteilt. Die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen hat der Regierungsrat in der Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule vom 23. Juni 2020 (Promotionsverordnung, PromV) geregelt (Art. 47 Abs. 2 Bildungsgesetz). Danach werden die Lernenden ganzheitlich beurteilt, wobei ab der 5. Primarklasse nebst den fachlichen Kompetenzen die überfachlichen Kompetenzen zusätzlich in die Bewertung miteinfliessen (Art. 6 Abs. 4 lit. c PromV). Nach der 6. Klasse der Primarschule werden die Lernenden in das Leistungsniveau eingeteilt, welches ihnen am besten entspricht (Art. 12 PromV). Bestehen Uneinigkeiten zwischen den Erziehungsberechtigten, ihrem Kind sowie der verantwortlichen Lehrperson, so entscheidet die Schulleitung, welches Leistungsniveau dem Lernenden am besten entspricht (vgl. Art. 13 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 PromV). Entscheide über den Wechsel des Niveaus auf der Sekundarstufe I können unter Vorbehalt der Förderung und des ausreichenden Lernerfolgs des Lernenden jederzeit korrigiert werden (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und Art. 11 PromV).

 

3.2 Den Gemeinden bzw. den zuständigen Schulbehörden kommt im Bereich der Schule ein erhebliches Ermessen zu. So sollen Personen, welche Fähigkeiten, Leistungen und sonstiges Verhalten von Schülerinnen und Schülern beurteilen und sich über deren Entwicklung in der Zukunft äussern sowie persönliche Beziehungen beurteilen, über einen gewissen Spielraum verfügen und ein bestimmtes Ermessen bei der Wahl der zu treffenden Anordnung ausüben können. In dieses greift das Gericht nicht ohne Not ein, da es ihm oftmals am nötigen Fachwissen und an den unerlässlichen örtlichen sowie persönlichen Kenntnissen mangelt (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 723 f., mit Hinweisen).

 

4.

4.1 Vorliegend ist kein Eingriff in das weite Ermessen der Beschwerdegegnerin 1 angezeigt (vgl. vorstehende E. II/3.2). Zwar ist mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass er sich im Vergleich zum Vorjahr verbessern und somit auch den Anschluss in der 6. Primarklasse der Regelschule zumindest teilweise finden konnte, was sich insbesondere in seinen Noten gemäss dem Verzeichnis vom 9. Juni 2022 wiederspiegelt. Indessen ist den Beschwerdegegnern darin zu folgen, dass für den Zuweisungsentscheid nicht nur die fachliche Beurteilung von Bedeutung ist, sondern die Lernenden ab der 5. Regelklasse gesamtheitlich beurteilt werden, wobei die überfachlichen Kompetenzen gleichermassen berücksichtigt werden (vgl. vorstehende E. II/3.1). Diese korrelieren dabei nicht notwendigerweise mit den fachlichen Kompetenzen. Vielmehr hat deren Beurteilung anhand der Beobachtungen des Lernenden durch die zuständige Lehrperson zu geschehen. Aus den diesbezüglich im Recht liegenden Unterlagen geht dabei hervor, dass der Beschwerdeführer gerade im Bereich der überfachlichen Kompetenzen, namentlich im Sozial-, Arbeits- und Lernverhalten, Defizite aufweist. Es fällt ihm offensichtlich unter anderem schwer, selbständig zu arbeiten, weshalb er vermehrt auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist. Wenngleich er sich im Bereich der Sozialkompetenzen im letzten Jahr verbessern konnte, sind die Kompetenzen im Bereich des Sozialverhaltens (Selbst-, Methoden- und Sozialkompetenz) unterdurchschnittlich ausgefallen. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass einzelne Anforderungen der 6. Regelklasse im zweiten Semester gegenüber dem ersten Semester schlechter bewertet wurden, was beispielsweise auf die Kompetenzen `den eigenen Standpunkt einnehmen und vertreten`, `zuhören und andere Meinungen wahrnehmen` sowie `mit Kritik umgehen` zutrifft. Ferner überzeugen die im Recht liegenden und als glaubhaft einzustufenden Berichte der Lehrpersonen, wonach der Beschwerdeführer über eine geringe Frustrationstoleranz sowie eine verminderte emotionale Belastbarkeit verfüge, obschon er älter als seine Mitschüler sei. Überdies falle er in Drucksituationen rasch in alte Verhaltensmuster zurück und habe Schwierigkeiten, aufgenommene Informationen im Gedächtnis zu behalten sowie in einem späteren Zeitpunkt wieder abrufen zu können. Schliesslich liege eine ungenügende sprachliche Ausdrucksfähigkeit gepaart mit einer verminderten Fähigkeit zuhören zu können vor. Das Gesagte erhellt, dass sich der Beschwerdeführer im letzten Jahr in den fachlichen Kompetenzen zwar verbessern konnte. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass seine Leistungen mit Blick auf die überfachlichen Kompetenzen insgesamt unterdurchschnittlich ausgefallen sind. Vor diesem Hintergrund sah sich die Beschwerdegegnerin 1 denn auch zu Recht dazu veranlasst, den Beschwerdeführer – zumindest vorübergehend – in die 1. Klasse der Oberschule einzuteilen.

 

4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, anlässlich des Elterngesprächs seien die im Bericht vom 8. Juni 2022 dokumentierten Leistungsschwächen nicht thematisiert worden, macht er zumindest sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Darauf ist an dieser Stelle jedoch nicht weiter einzugehen. So hatte er zumindest vor dem Beschwerdegegner 3, welcher im vorliegend angefochtenen Entscheid bereits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt erachtet hatte, genügend Gelegenheit, sich zu den diesbezüglichen Unterlassungen Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zu äussern.

 

4.3 Hinzuweisen bleibt letztlich darauf, dass gestützt auf die Prognose der Beschwerdegegner und vor dem Hintergrund der bisherigen schulischen Entwicklung sowie Kompetenzen des Beschwerdeführers ein zeitnaher Wechsel in die Realschule – unter Vorbehalt des Erreichens des notwendigen Leistungsniveaus – angezeigt erscheint und von einer Wiederholung der ersten Oberschule angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers abzusehen ist, worauf der Beschwerdegegner 3 zu Recht hinweist.

 

4.4 Im Ergebnis ist weder eine unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich noch lässt sich eine unrichtige Rechtsanwendung erkennen. Der getroffene Zuweisungsentscheid erweist sich damit als rechtmässig.

 

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

 

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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