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Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2022.00040)

Zusammenfassung des Urteils VG.2022.00040: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat in einem Fall zum Beschaffungswesen/Submissionswesen entschieden, dass die Zuschlagsverfügung nicht ausreichend begründet war, wodurch die Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör verletzt sah. Obwohl der Begründungsmangel im Beschwerdeverfahren geheilt wurde, sollte er bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden. Es gab keine Ausstandsgründe in Bezug auf den beigezogenen Experten. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Richter war Gerichtspräsident Colin Braun, und die Gerichtskosten betrugen CHF 0. Die verlierende Partei war die A.______AG, vertreten durch Dr. iur. Christoph Jäger und MLaw Thomas Geiger. Die Gewinnerin war die Beigeladene B.______AG, vertreten durch lic. iur. Daniela Lutz und lic. iur. Alfred Müller.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2022.00040

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2022.00040
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2022.00040 vom 27.10.2022 (GL)
Datum:27.10.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Submission: Rechtmässigkeit einer Zuschlagsverfügung
Schlagwörter: Zuschlag; Beschwerdegegner; Zuschlags; Ausschreibung; Beigeladene; Vergabe; Angebot; Bewertung; Preis; Urteil; Beigeladenen; Gewicht; Gewichtung; Zuschlagskriterien; Recht; Eignung; Anbieter; Auftrag; Verfahren; Angebote; Entscheid; Bestimmungen; Offerte; Punkt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:129 I 232;
Kommentar:
Hans Rudolf Trüeb, Schweizer, Hand zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich, Art. 13 OR SR, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2022.00040

Geschäftsnummer: VG.2022.00040 (VG.2022.1180)
Instanz: K1
Entscheiddatum: 27.10.2022
Publiziert am: 11.01.2023
Aktualisiert am: 11.01.2023
Titel: Beschaffungswesen/Submissionswesen

Resümee:

Submission: Rechtmässigkeit einer Zuschlagsverfügung

Der Zuschlagsverfügung mangelt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, sodass die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs auf die Erhebung einer Beschwerde angewiesen war (E. II/3.2). Der Begründungsmangel wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwar geheilt. Jedoch ist er ungeachtet des Verfahrensausgangs bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (E. II/3.3).
Es sind keine Ausstandsgründe in Bezug auf den beigezogenen Experten ersichtlich (E. II/4.2.2).
Die Beigeladene erfüllt mit den angegebenen Referenzobjekten das vom Beschwerdegegner geforderte Eignungskriterium (E. II/5.3).
Der Beschwerdegegner gab im Rahmen der Ausschreibung Einzelheiten zur Preisbewertung bekannt, wobei er insbesondere auf die Preisbewertungsformel hinwies. Dagegen gerichtete Vorbringen wären somit bereits gegen die Ausschreibung geltend zu machen. Indem die Beschwerdeführerin dies unterliess, verwirkte sie ihr Rügerecht (E. II/6.2.2). Der Beschwerdegegner war weder dazu gehalten, die Subsubkriterien im Rahmen der Ausschreibung bekanntzugeben, noch musste er deren Gewichtung offenlegen (E. II/6.3.1). Die Benotung durch den Beschwerdegegner erweist sich als rechtmässig (E. II/6.5.1). Die streitbetroffenen Bewertungsregeln erweisen sich als genügend transparent und die gestützt darauf erfolgte Bewertung verstösst nicht gegen Treu und Glauben (E. 6.5.2).

Abweisung der Beschwerde.
 

 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 27. Oktober 2022

 

 

I. Kammer

 

 

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

 

 

in Sachen

VG.2022.00040

 

 

 

A.______AG

Beschwerdeführerin

 

vertreten durch Dr. iur. Christoph Jäger und

MLaw Thomas Geiger, Rechtsanwälte

 

 

 

gegen

 

 

 

Abwasserverband Glarnerland

Beschwerdegegner

 

vertreten durch lic. iur. Daniela Lutz und

lic. iur. Alfred Müller, Rechtsanwälte

 

 

 

und

 

 

 

B.______AG

Beigeladene

 

 

betreffend

 

 

Elimination Mikroverunreinigungen (Umgebung Tiefbau)

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Der Abwasserverband Glarnerland schrieb am 30. März 2022 unter dem Projekttitel `ARA Glarnerland: Umgebung Tiefbau` Bauarbeiten für Wasser- und Abwasserrohrleitungen, Strassenbauarbeiten und Strassenpflaster- sowie Asphaltarbeiten im Amtsblatt des Kantons Glarus und auf simap.ch im offenen Verfahren aus. Innert Eingabefrist gingen sechs Angebote ein. Die Offertöffnung erfolgte am 11. Mai 2022.

 

1.2 Nachdem der Abwasserverband Glarnerland bei den jeweiligen Anbietern verschiedene unklare Positionen bestätigen liess, erteilte er den Zuschlag der B.______AG. Dies zeigte er der A.______AG am 14. Juni 2022 an.

 

2.

2.1 Dagegen gelangte die A.______AG mit Beschwerde vom 24. Juni 2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2022 sowie die Erteilung des Zuschlags an sie. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Abwasserverband Glarnerland zurückzuweisen. Sodann sei der Beschwerde, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr seien die vollständigen Akten, unter Vorbehalt berechtigter und begründeter Geheimhaltungsinteressen, zur Einsicht zuzustellen. Ferner sei das von ihr eingereichte Angebot vertraulich zu behandeln und nach Erhalt der Akten sei ihr im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde zu ergänzen sowie zu den Eingaben des Abwasserverbands Glarnerland und der B.______AG Stellung zu nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

2.2 Das Verwaltungsgericht forderte den Abwasserverband Glarnerland am 27. Juni 2022 auf, vorerst zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Gleichentags lud es die B.______AG in das Verfahren bei. In der Folge äusserte sich der Abwasserverband Glarnerland am 7. Juli 2022 sowohl zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch zu den materiellen Vorbringen. Er ersuchte darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zu erteilen, der A.______AG nur eine beschränkte Akteneinsicht zu gewähren und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG. Die B.______AG liess sich innert Frist nicht vernehmen.

 

2.3 Der Verwaltungsgerichtspräsident gewährte der A.______AG mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht und stellte ihr die Beschwerdeantwort des Glarner Abwasserverbands zu. In der Folge liess sich die A.______AG mit Replik vom 8. August 2022 erneut vernehmen, worauf der Abwasserverband Glarnerland am 27. August 2022 duplizierte. Beide hielten an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Die B.______AG liess sich innert Frist erneut nicht vernehmen.

 

2.4 Am 9. September 2022 reichte die A.______AG eine Kostennote ein. Dies unter Hinweis, dass sie die Ausführungen des Abwasserverbands Glarnerland bestreite, mit Blick auf das Beschleunigungsgebot aber auf weitere Vorbringen verzichte.

 

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 3 f. der Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage in Bilten vom 19. Juli 1977 (ARA-Vereinbarung) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 35 f. des kantonalen Submissionsgesetzes vom 4. Mai 1997 (SubmG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 SubmG können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Eine Angemessenheitskontrolle bleibt dem Verwaltungsgericht hingegen verwehrt (Art. 37 Abs. 2 SubmG und Art. 16 Abs. 1 f. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 bzw. vom 15. März 2001 [IVöB]).

 

1.3 Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, muss über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr entschieden werden.

 

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe bislang nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb der Zuschlag der Beigeladenen und nicht ihr erteilt worden sei. Aus der Zuschlagsverfügung vom 14. Juni 2022 ergebe sich entgegen Art. 32 SubmG nämlich nicht, wie ihr Angebot sowie jenes der Beigeladenen bewertet worden sei. Um dies zu erfahren, sei sie in das vorliegende Verfahren gedrängt worden, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sodann seien die eingereichten Angebote nicht durch ein unabhängiges Expertengremium beurteilt worden. Vielmehr handle es sich bei C.______, welcher sich anlässlich eines Telefonats kritisch zu ihrem Angebot geäussert habe, um einen ihrer ehemaligen Mitarbeiter. Da bereits der Anschein der Befangenheit genüge, um die Voreingenommenheit der Vergabestelle zu begründen, hätte dieser in den Ausstand treten müssen. Darüber hinaus habe C.______ alleine die eingegangenen Angebote bewertet. Dies sei unzulässig, weil hierfür ein Expertengremium mit mehreren Personen vorgeschrieben sei. Folglich beruhe der Vergabeantrag auf einer Einzelentscheidung, wofür auch der Umstand spreche, dass nur C.______ anlässlich des Debriefings erwähnt worden sei und dessen Kürzel im Vergabeantrag an erster Stelle stehe. Es seien keine anderen Vertreter der D.______GmbH in die Entscheidfindung eingebunden gewesen. Vielmehr habe C.______ selbst anlässlich der Projektoberleitungssitzung (nachfolgend: POL-Sitzung) vom 25. Mai 2022 massgebenden Einfluss darauf gehabt. Ferner sei die Beigeladene vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Ihre eingereichten Referenzobjekte würden die geforderten Bauarbeiten nicht umfassen, womit das Eignungskriterium nicht erfüllt sei. Sowohl das von der Beigeladenen angegebene Spitalprojekt als auch das Trennsystem Strassen enthielten lediglich Strassen- sowie Belagsarbeiten, hingegen keine wasserbaulichen Massnahmen. Hinzu komme, dass eines der beiden Referenzobjekte am 11. Januar 2022 bzw. in den letzten fünf Jahren noch nicht ausgeführt und abgenommen worden sei. Des Weiteren werde durch die vom Beschwerdegegner gewählte Berechnungsformel die Gewichtung des Zuschlagskriteriums `Preis` verwässert, was unzulässig sei. Schliesslich seien die Subkriterien der beiden Zuschlagskriterien nicht zum Voraus bekannt gegeben worden, womit das Transparenzgebot verletzt worden sei. Beim Zuschlagskriterium `Qualität der Firma und des Personals` sei das Subkriterium `Firmenreferenzen` gegenüber demjenigen der `Schlüsselpersonen` zudem doppelt gewichtet worden, wofür keine triftigen Gründe bestünden. Vielmehr sei mangels einer vorgängig angezeigten Gewichtung davon auszugehen, dass diese gleich gewichtet würden. Im Übrigen sei die Benotung der Zuschlagskriterien fehlerhaft erfolgt. Obschon in der Ausschreibung angekündigt worden sei, dass neben dem Preis die weiteren Zusatzkriterien nur mit ganzen Noten bewertet würden, sei der Beschwerdegegner von Zwischenergebnissen mit Dezimalstellen ausgegangen. Darüber hinaus hätte der Beschwerdegegner, soweit Unternoten als zulässig erachtet würden, einheitliche Rundungsregeln anwenden müssen. Indem er die Zwischenergebnisse teilweise auf Zehntel gerundet, beim Gesamtergebnis aber auf Hundertstel abgestellt habe, erscheine das Ergebnis willkürlich und nicht sachgerecht. Insgesamt hätte der Zuschlag deshalb ihr, der Beschwerdeführerin, erteilt werden müssen.

 

2.2 Der Beschwerdegegner führt aus, in verschiedenen Offerten seien teilweise ungewöhnlich tiefe Preise angegeben worden, weshalb diese als Platzhalterpreise hätten eingestuft werden müssen. Anstatt diese Anbieter, unter anderem auch die Beschwerdeführerin, aber vom Vergabeverfahren auszuschliessen, habe sie eine ausdrückliche Bestätigung dieser Preise eingefordert. In der Folge habe sie die Offerten bewertet, wobei das Angebot der Beigeladenen das wirtschaftlich günstigste gewesen sei, was sie entsprechend eröffnet habe. Nach Zustellung der Zuschlagsverfügung habe sie mit der Beschwerdeführerin ein Debriefing durchgeführt, anlässlich welchem sie mündlich erörtert habe, aus welchen Gründen der Zuschlag an die Beigeladene erfolgt sei. Folglich liege keine Gehörsverletzung vor, wobei eine solche im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt würde. Des Weiteren seien die eingegangenen Offerten von einem Gremium beurteilt worden, weshalb keine Einzelentscheidung vorliege. Diesem habe auch C.______ angehört, welcher entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht für diese tätig gewesen sei. Einzig die kritische Haltung von C.______ die Aussage, wonach dessen Kürzel auf eine Befangenheit hindeute, sprächen zumindest noch nicht für das Vorliegen eines Ausstandsgrunds. Somit sei ihr Vorgehen nicht zu beanstanden und es liege kein Ausstandsgrund vor, was die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht zu widerlegen vermöge. Darüber hinaus sehe das Gesetz eine Beteiligung von zwei Vertretern einzig bei der Offertöffnung vor, weshalb Sachverständige ohne Weiteres hätten beigezogen werden dürfen. Sodann hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beigeladene das Eignungskriterium durch den Nachweis von zwei rechtsgenüglichen Referenzobjekten erfüllt. Es könne der Beschwerdeführerin nicht darin gefolgt werden, dass diejenigen der Beigeladenen den Ausschreibungsanforderungen nicht genügen würden. Vielmehr seien sie innert dem gewünschten Zeitfenster realisiert abgenommen worden und enthielten die gewünschten Arbeiten, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Vergleichbarkeit ein Bewertungs- und kein Eignungskriterium sei. Weiter habe sie die Preisbewertungsformel in den Wettbewerbsunterlagen publiziert und entsprechend angewendet. Diese könne unter der Geltung des strengen Formalismus im Vergaberecht nicht nachträglich abgeändert werden, würde dadurch doch ergebnisorientiert in die Wettbewerbsregeln eingegriffen. Ferner sei die Bewertung des Zuschlagskriteriums `Qualität der Firma und des Personals` nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die unterschiedliche Gewichtung zwischen der Firmenqualität und den Schlüsselpersonen gerechtfertigt, da Schlüsselpersonen ändern könnten, die Firma aber nicht. Die Gesamtbewertung sei damit rechtmässig erfolgt, wobei teilweise sogar zu Ungunsten der Mitbeteiligten entschieden worden sei. Die Ergebnisse seien zwar äusserst knapp. Indessen sei die Beurteilung der Angebote in keiner Weise als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren. Es treffe zu, dass die Noten nur in Bruchteilen aufgeführt seien. Dies sei aber lediglich dann der Fall, wenn sie den Durchschnitt von Zwischenwerten ausdrückten, was einer verbreiteten Praxis entspreche und gewährleiste, dass die Ergebnisse nicht verfälscht würden. Insbesondere bei einem knappen Ergebnis wie dem vorliegenden sei es sinnvoll und sachgerecht, eine Berechnung mit den nicht gerundeten Werten vorzunehmen, damit die Ergebnisse nicht verzerrt würden. Im Übrigen seien sämtliche Haupt- und Subkriterien rechtskonform bekannt gegeben worden, wobei bereits bei Unterkriterien keine vorgängige Bekanntgabe erfolgen müsse, soweit sie das publizierte Kriterium lediglich konkretisierten. Es genüge, wenn ersichtlich sei, dass Aspekte eines Angebots für die Bewertung wesentlich seien und es bestehe keine Pflicht zur Bekanntgabe, nach welchen Gesichtspunkten die publizierten Unterkriterien weiter verfeinert worden seien, zumal es sich hierbei typischerweise um Aspekte handle, die der Konkretisierung dienten.

 

3.

3.1 Die Begründungspflicht ist Bestandteil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Der Auftraggeber eröffnet den Anbietern den Zuschlag mittels einer kurzen Begründung, welche das Resultat der Submission beinhaltet. Sämtliche Anbieter werden aufgelistet und die Nettoangebotspreise der bereinigten Offerten angegeben (Art. 32 SubmG). Der Umfang der Begründung hängt im Einzelfall entscheidend davon ab, wie weit verschiedene Zuschlagskriterien zu berücksichtigen, zu gewichten und zu bewerten sind. Je grösser der Ermessensspielraum hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Angebote ist, umso ausführlicher hat die Begründung des Zuschlagsentscheids zu sein, nicht zuletzt auch deshalb, weil dem Verwaltungsgericht als einzige kantonale Beschwerdeinstanz nach Art. 37 Abs. 2 SubmG eine Angemessenheitsprüfung entzogen ist (VGer-Verfügung VG.2014.00034 vom 26. Mai 2014 E. II/3.2, nicht publiziert; VGer-Urteil VG.2010.00138 vom 6. Juli 2011 E. II/2c, mit Hinweis, publiziert in Amtsbericht 2011 des Regierungsrats und der Gerichte an den Landrat des Kantons Glarus, Nr. 178, S. 258 ff.). Jedenfalls soll der Betroffene durch den Entscheid erfahren, weshalb zu seinem Nachteil entschieden wurde. Daher muss der Entscheid grundsätzlich so begründet sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn er sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2, mit Hinweisen; vgl. auch VGer-Urteil VG.2016.00008 vom 13. April 2016 E. II/4.2).

 

3.2 Mit der Beschwerdeführerin ist darin einig zu gehen, dass dem angefochtenen Entscheid weder eine Aufstellung der eingegangenen Angebote noch die diesbezüglichen Bewertungen entnommen werden können. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, inwiefern sich das Angebot der Beigeladenen von jenem der Beschwerdeführerin unterscheidet und aus welchem Grund dem Angebot der Beigeladenen der Zuschlag erteilt worden war. Aus den darin genannten allgemeinen Ausführungen, dass das Angebot der Beigeladenen ein wirtschaftlich günstigeres Angebot sei, dass es eine gute, umfassende und objektbezogene Auftragsanalyse enthalte und, dass es über vergleichbare Referenzen und gute bis sehr gute Referenzauskünfte verfüge, kann die Beschwerdeführerin nicht herleiten, weshalb die Beigeladene die Zuschlagskriterien am besten besser erfüllt haben soll. Zwar hat der Beschwerdegegner die Zuschlagserteilung an die Beigeladene anlässlich eines mündlichen Gesprächs erläutert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin erst nach der vorliegenden Beschwerdeerhebung Einsicht in die Bewertung der eingereichten Angebote nehmen und dadurch die Bewertung der Zuschlagskriterien nachvollziehen konnte. Dies fällt umso schwerer ins Gewicht, als die Bewertungen der bestplatzierten drei Angebote sehr nahe beieinanderliegen, erhält doch die Beigeladene als Erstplatzierte die Note 4.5, die Beschwerdeführerin als Zweitplatzierte die Note 4.48 und die Drittplatzierte die Note 4.42. Demgemäss mangelt es der Zuschlagsverfügung an einer rechtsgenüglichen Begründung, sodass die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs auf die Erhebung einer Beschwerde angewiesen war.

 

3.3 Der Beschwerdegegner hat seine Unterlagen im vorliegenden Verfahren eingereicht und ausführlich begründet, wie er die Benotung der Angebote vornahm und weshalb er den Zuschlag der Beigeladenen erteilt hat. Durch die anschliessend gewährte (teilweise) Einsicht in die Akten und in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners war die Beschwerdeführerin folglich in der Lage, sich in ihrer Replik vom 8. August 2022 umfassend zum Ergebnis der streitbetroffenen Vergabe zu äussern, womit der Begründungsmangel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt wurde. Indessen weist die Beschwerdeführerin zu Recht daraufhin, dass die mangelhafte Begründung des Zuschlagsentscheids ungeachtet des Verfahrensausgangs bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist (vgl. VGer-Urteil VG.2016.00008 vom 13. April 2016 E. II/4.2.3, VG.2014.00034 vom 14. August 2014 E. II/2).

 

4.

4.1 Für den Ausstand und die Ablehnung von Mitgliedern der Vergabebehörde sind die Bestimmungen des VRG massgebend (vgl. Art. 8 SubmG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 VRG haben dabei Personen, die einen Entscheid vorbereiten treffen, unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in der eigenen Sache ein eigenes Interesse haben vom Ausgang des Verfahrens einen Vorteil Nachteil zu gewärtigen haben (lit. a), wenn sie Vertreter eines Beteiligten sind sonst für ihn in der gleichen Sache tätig sind waren (lit. c) wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft und Feindschaft mit einer Partei deren Vertreter, offensichtlich befangen sind (lit. e). Die Ausstandregeln gelten auch für Private, die im Auftrag der Vergabestelle im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren Tätigkeiten wahrnehmen, welche als Vorbereitung des Vergabeentscheids als direkte Mitwirkung bei diesem Entscheid einzustufen sind (Pandora Kunz-Notter, in Hans Rudolf Trüeb, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 13 N. 5). Zur Annahme einer rechtlich unzulässigen Befangenheit genügt es, wenn die gegebenen Umstände den Anschein derselben entstehen lassen (BGE 137 II 431 E. 5.2). Das Vorliegen eines Ausstandsgrunds ist sodann umgehend zu rügen (vgl. Regina Kiener, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 5a N. 15 ff., 43; Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1072).

 

4.2

4.2.1 Aus Ziff. 1.3 der objektgebundenen Bestimmungen als Teil der Ausschreibungsunterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner als Bauherr im vorliegenden Ausschreibungsverfahren mit verschiedenen Unternehmungen zusammenarbeitete. So hat er für die Projekt- sowie Bauleitung die E.______AG und für die Fachbauleitung Umgebung die D.______GmbH beigezogen. Als Vertreterin der E.______AG hat F.______ die objektbezogenen Bestimmungen mitentworfen, der Offertöffnung beigewohnt, den Vergabeantrag miterstellt und an der POL-Sitzung teilgenommen. Des Weiteren hat C.______ als Vertreter der D.______GmbH den Vergabeantrag miterstellt, Preisbestätigungen eingeholt sowie ebenfalls an der POL-Sitzung teilgenommen. Folglich haben diese im Auftrag des Beschwerdegegners tätigen Privatpersonen am Submissionsverfahren mitgewirkt und sich mit dem Vergabeentscheid beschäftigt. Damit ist unbestritten, dass diese beiden Personen die oben genannten Ausstandsregeln (vgl. vorstehende E. II/4.1) zu beachten haben.

 

4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, C.______ sei früher für sie tätig gewesen, vermag sie daraus keinen Ausstandsgrund abzuleiten. Weder lassen sich den Akten Hinweise hierfür entnehmen noch gelingt es ihr aufzuzeigen, dass C.______ ein eigenes Interesse an der Vergabe hätte, eine Feind- Freundschaft zu einer Partei bestünde ein anderer Grund gemäss Art. 13 Abs. 1 VRG vorliegt. Vielmehr konnte sie den mit der Ausschreibung bekannt gegebenen objektgebundenen Bestimmungen die Mitwirkung von C.______ ohne Weiteres entnehmen, womit sie diese Rüge bereits in diesem Verfahrensstadium hätte vorbringen müssen und nicht bis zum Entscheid der Vergabebehörde hätte zuwarten dürfen (vgl. vorstehende E. II/4.1). Indem sie dies unterliess, akzeptierte sie C.______ gewissermassen als Verantwortlichen über die Fachbauleitung Umgebung. Ähnlich verhält es sich mit ihrem Vorbringen, wonach sich C.______ anlässlich eines Telefonats ihr gegenüber offenbar kritisch geäussert habe. So vergingen zwischen dem geltend gemachten Telefonat und dem erstmaligen Vorbringen eines Ausstandsgrunds offensichtlich mehr als ein Monat. Damit hat diese Rüge nicht als umgehend erhoben zu gelten. Darüber hinaus kann dem Beschwerdegegner beigepflichtet werden, dass einzig eine kritische Haltung noch nicht für eine Voreingenommenheit spricht, zumal es gerade Aufgabe von Vergabeverantwortlichen ist, die eingegangenen Offerten kritisch zu prüfen und offene Fragen zu klären. Ferner wecken die Ausführungen des Beschwerdegegners erhebliche Zweifel an einer früheren Tätigkeit von C.______ für die Beschwerdeführerin, indem einzig auf dessen Anstellung bei der im Handelsregister gelöschten G.______AG hingewiesen wird. Damit sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, weshalb C.______ nicht zu einer unabhängigen sowie unvoreingenommenen Beurteilung in der Lage gewesen wäre durch seine Mitwirkung bei der Ausschreibung einen Vorteil erlangt hätte.

 

4.2.3 Weiter geht aus den im Recht liegenden Akten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass C.______ die Beurteilung der Offerten allein vorgenommen hätte. So ergibt sich aus dem Protokoll vom 25. Mai 2022, dass anlässlich der POL-Sitzung Nr. 83 eine Diskussion über die Qualität der eingegangenen Angebote stattgefunden hat (vgl. insbesondere Ziff. 5.2.1), was naturbedingt mehr als eine Einzelperson voraussetzt. Sodann lässt sich dem Vergabeantrag vom 23. Mai 2022 entnehmen, dass dieser von drei Personen erstellt worden war, was ebenfalls gegen eine Einzelentscheidung von C.______ spricht. Ferner lassen die übrigen im Recht liegenden Akten keinen anderen Schluss zu, als dass die Vergabe durch mehrere Personen entschieden wurde, worauf bereits die Unterschriften in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2022 und der darin enthaltene Verweis, wonach bei Fragen der Projektleiter zu kontaktieren sei, hindeuten. Folglich zielt die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vergabe basiere auf einer Einzelentscheidung, ins Leere. Damit erübrigt sich schliesslich die Frage, ob die Angebotsprüfung durch ein Bewertungsteam zu erfolgen habe, wobei sich eine solche Pflicht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus den anwendbaren Gesetzesbestimmungen ableiten lässt.

 

5.

5.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a SubmG kann der Auftraggeber Anbieter vom Verfahren unter anderem dann ausschliessen, aus dem Verzeichnis über geeignete Anbieter streichen den Zuschlag widerrufen, wenn die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllt werden. Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, die an Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind. Sie sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt nicht erfüllt sind, wobei das Vorliegen der geforderten Eignung grundsätzlich zur Zulassung und deren Fehlen zum Ausschluss aus dem Verfahren führt. Bei der Bewertung der Eignung der Anbieter aufgrund der ausgewählten Präqualifikationskriterien kommt der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nicht ohne Not eingreift. Ein verwendetes Benotungs- Bewertungssystem muss sachlich haltbar sein und auf alle Anbieter in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet werden (Galli et al., Rz. 588 ff.; vgl. auch Thomas Locher/Barbara Oechslin, in Trüeb, a.a.O., Art. 29 N. 8 ff.). Zumindest im Zweifelsfall sind Ausschreibungsangaben, namentlich Eignungskriterien, dahingehend auszulegen, dass sie den Wettbewerb nicht übermässig einschränken (vgl. BGer-Urteil 2C_111/2018 vom 2. Juli 2019 E. 3.3). Eignungskriterien müssen zum Zeitpunkt des Offerteingabeschlusses erfüllt sein, sofern sich aus den – richtig ausgelegten – Ausschreibungsunterlagen nichts anderes ergibt (BGE 145 II 249 E. 3.3).

 

5.2

5.2.1 In den objektgebundenen Bestimmungen vom 4. März 2022 hat der Beschwerdegegner in Ziff. 5.1 festgehalten, dass das Nichteinhalten von Eignungskriterien einen Ausschlussgrund darstellt. Gemäss Ziff. 5.2 wird das Eignungskriterium Referenzen `Umgebung-Tiefbau` lediglich mit Ja Nein bewertet, wobei zwei Referenzobjekte mit einem Werkpreis von je mindestens Fr. 400'000.- (exkl. Mehrwertsteuer) als Tiefbauleistung, welche in den vergangenen fünf Jahren respektive nach dem 1. Januar 2017 abgenommen wurden, zu belegen sind.

 

5.2.2 Die Beigeladene reichte innert Frist zwei Referenzprojekte ein. Einerseits die in den Jahren 2018 bis 2019 erfolgte Neuerschliessung des Spitals […], andererseits das in den Jahren 2020 bis 2022 erstellte Trennsystem […].

 

5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass die Referenzobjekte der Beigeladenen sowohl den vom Beschwerdegegner geforderten Mindestwerkspreis erreichen als auch Tiefbauleistungen beinhalten, welche nach dem 1. Januar 2017 erstellt bzw. abgenommen wurden. Sie verkennt allerdings, dass der Abnahmetermin nicht zwingend vor dem 1. Januar 2022 zu datieren hat. Übereinstimmend mit dem Beschwerdegegner ergibt eine Auslegung von Ziff. 5.2 der objektgebundenen Bestimmungen nämlich, dass dies in guten Treuen dahingehend verstanden werden durfte, dass die Abnahme des Objekts zwischen dem 1.  Januar 2017 und der Eingabe der Offerte erfolgt sein muss, andernfalls der 1. Januar 2022 wohl als fixes Enddatum genannt worden wäre. Sodann ist dieses Ergebnis mit dem Grundsatz vereinbar, wonach bei der Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Verhältnisse bei der Einreichung der Offerte abzustellen ist (Galli et al., Rz. 573). Ferner liegt die Bestimmung des Präqualifikationskriteriums einerseits im weiten Ermessen der Vergabebehörde, andererseits entspricht es Sinn und Zweck dieses Kriteriums, die Eignung eines potentiellen Auftragnehmers durch möglichst aktuelle Referenzobjekte aufzuzeigen. Dem wird offensichtlich entsprochen, wenn kurz vor der Eingabefrist abgenommene Aufträge ebenfalls berücksichtigt werden. Dies nicht zuletzt, weil diese den aktuellen Gegebenheiten bestmöglich entsprechen. Schliesslich würde eine zu enge Auslegung von Ziff. 5.2 der objektgebundenen Bestimmungen und ein damit verbundener Ausschluss der Beigeladenen wohl unverhältnismässig sowie überspitzt formalistisch anmuten (vgl. hierzu BGE 145 II 249 E. 3.3), handelt es sich doch gerade nicht um ein Objekt, welches vor der gewünschten Zeitspanne abgenommen wurde bzw. zeitlich nicht die gewünschte Aktualität aufweist (vgl. hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2021.28 vom 12. Mai 2021 E. II/1.3 ff.). Daraus folgt, dass die Referenzobjekte der Beigeladenen das vom Beschwerdegegner geforderte Eignungskriterium erfüllen. Daran ändert im Übrigen auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Referenzobjekte der Beigeladenen seien mangels Vergleichbarkeit nicht geeignet, nichts. Vielmehr weist der Beschwerdegegner richtigerweise darauf hin, dass die Qualität und Vergleichbarkeit der Referenzobjekte bei den Zuschlagskriterien bewertet werden. So wird in Ziff. 5.3 der objektgebundenen Bestimmungen denn auch explizit darauf hingewiesen, dass die in den Eignungskriterien angegebenen Referenzen aufgrund ihrer Qualität und Vergleichbarkeit beim Zuschlagskriterium `Qualität der Firma und des Personals` beurteilt werden. Entsprechend hat diese Prüfung nicht bereits beim Eignungskriterium zu erfolgen, womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.

 

6.

Strittig und zu prüfen ist weiter, ob das Angebot der Beschwerdeführerin das wirtschaftlich günstigste ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 SubmG) und ihr deshalb anstelle der Beigeladenen der Zuschlag für die am 30. März 2022 ausgeschriebenen Bauarbeiten zu erteilen ist.

 

6.1

6.1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 SubmG erhält grundsätzlich das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Neben dem Preis können dabei unter anderem auch die Wirtschaftlichkeit, der technische Wert, die Zweckmässigkeit, die Erfahrung und die Fachkompetenz berücksichtigt werden (vgl. auch Art. 13 lit. f IVöB und § 32 Abs. 1 der Vergaberichtlinien zur IVöB [VRöB]). Bei der Auswahl der Zuschlagskriterien verfügt die Vergabebehörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über eine erhebliche Ausgestaltungsfreiheit (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00351 vom 26. Januar 2011 E. 3; Galli et al., Rz. 873). Ebenso steht ihr beim Entscheid darüber, welches Angebot das wirtschaftlich günstigste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 125 II 86 E. 6; BGer-Urteil 2C_549/2011 vom 27. März 2012 E. 2.4; VGer-Urteil VG.2014.00034 vom 14. August 2014 E. II/3.1, VG.2010.00012 vom 28. März 2012 E. II/5b, Letzteres nicht publiziert). Die festgesetzten Zuschlags- und Unterkriterien mitsamt der Gewichtung sind für die Vergabebehörde bei der Zuschlagserteilung jedoch verbindlich und schränken dementsprechend ihr Ermessen ein (Galli et al., Rz. 859).

 

6.1.2 Bei der Rechts- und Sachverhaltskontrolle der Angebotsbewertung auferlegt sich das Gericht Zurückhaltung, insbesondere was die technischen Konditionen von Ausschreibung und Offerten anbelangt. Die Vergabebehörde ist mit den tatsächlichen Verhältnissen der Ausschreibung besser vertraut und verfügt über mehr Fachwissen (BGE 125 II 86 E. 6; VGer-Urteil VG.2016.00107 vom 10. November 2016 E. II/4.2, VG.2014.00034 vom 14. August 2014 E. II/3.2, VG.2011.00022 vom 6. Juli 2011 E. II/8c, Letzteres nicht publiziert; Galli et al., Rz. 1387).

 

6.1.3 Die massgeblichen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sind in den Ausschreibungsunterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekanntzugeben (Art. 30 Abs. 3 SubmG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. k der Submissionsverordnung vom 17. Dezember 1997 [SubmV]). Unterkriterien Kategorien, welche bloss der Konkretisierung der publizierten Zuschlagskriterien dienen, müssen vorgängig nicht bekannt gegeben werden (Galli et al., Rz. 849). Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn die Behörde gewichtete Unterkriterien bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung konkret formuliert und ein Schema mit festen prozentualen Gewichtungen festgelegt hat, welches sie für die Bewertung der Offerten auch anzuwenden gedenkt (BGer-Urteil 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 2.1). Ob die Unterkriterien den publizierten Zuschlagskriterien inhärent sind, ergibt sich aus den gesamten Umständen des Einzelfalls (BGer-Urteil 2P.172/2002 vom 10. März 2003 E. 2.3).

 

6.1.4 Eine Bewertung der Angebote anhand eines anders strukturierten und stärker differenzierten Kriterienkatalogs ist zulässig, solange darin keine substantielle materielle Änderung des Ausschreibungsinhalts liegt und kein Anbieter darzutun vermag, dass sich die Divergenz auf die Ausgestaltung seiner Offerte ausgewirkt hat und kausal für den Nichterhalt des Zuschlags war (BGer-Urteil 2P.4/2000 vom 26. Juni 2000 E. 4d). Die Prinzipien der Transparenz sowie der Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen gebieten, dass im Laufe des Submissionsverfahrens und nach Abgabe der Angebote die Zuschlagskriterien ihre relative Gewichtung nicht nur ausnahmsweise und unter Einhaltung der soeben genannten Grundsätze geändert werden dürfen (Galli et al., Rz. 914 ff.). Die Bewertung der Angebote soll gemäss einem generell-abstrakten Schema vorgenommen werden, das den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar regelt und auf alle Angebote gleich angewandt wird (VGer-Urteil VG.2016.00107 vom 10. November 2016 E. II/4.4).

 

6.2

6.2.1 Grundsätzlich sind Mängel in der Ausschreibung sofort mittels Anfechtung geltend zu machen, denn die Ausschreibung gilt als selbständig anfechtbare Verfügung, welche nicht mehr im Rahmen der Zuschlagsverfügung angefochten werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 1bis lit. a und Abs. 2 IVöB). Dies folgt auch aus dem Beschleunigungsgebot bzw. der Verfahrenseffizienz, denn es soll nicht das gesamte Vergabeverfahren nach dem Zuschlag wegen eines Ausschreibungsmangels aufgehoben werden müssen. Immerhin ist die Anfechtung der Ausschreibung und damit eine Neuausgestaltung des Zuschlagskriteriums `Preis` nach der Zuschlagserteilung zulässig, wenn es einem Anbieter nach Treu und Glauben auch bei der gebotenen Aufmerksamkeit unmöglich war, die Unregelmässigkeit (der Ausschreibung) zu erkennen. Es darf von einem Anbieter dabei nicht verlangt werden, dass er die Ausschreibung und die dazugehörigen Unterlagen einer vertieften rechtlichen Überprüfung unterzieht. Der Ausschluss des Rechtswegs ist deshalb auf klare offensichtliche Unregelmässigkeiten beschränkt (BGer-Urteil 2C_680/2020 vom 10. März 2021 E. 1.2.3, vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2017/84 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen).

 

6.2.2 In Ziff. 5.4.1 der objektgebundenen Bestimmungen gab der Beschwerdegegner im Rahmen der Ausschreibung Einzelheiten zur Preisbewertung bekannt, wobei er insbesondere auf die Preisbewertungsformel hinwies. Weiter führte er aus, wie das in der Formel enthaltene Referenzangebot zu berechnen ist, wie hoch die Preisspanne angesetzt wird, wie hoch das Punktemaximum gewählt wurde und dass die Punktewerte auf Zehntelpunkte gerundet werden. Dementsprechend musste der Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit bereits anhand der Ausschreibungsunterlagen klar gewesen sein, dass die Preisspanne 50 % vom tiefsten Angebot beträgt und wie die Punktebewertung beim Preiskriterium bzw. nach welcher Methode die Preisbewertung insgesamt erfolgen wird. Dementsprechend wäre es ihr denn auch zuzumuten gewesen, diesbezügliche Vorbringen bereits gegen die Ausschreibung geltend zu machen. Indem sie dies unterliess, verwirkte sie ihr Rügerecht (vgl. vorstehende E. II/6.2.1; BGer-Urteil 2C_680/2020 vom 10. März 2021 E. 4, 2C_978/2018 vom 8. November 2018 E. 3). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdegegner gewählte Preisspanne sowie die Preisbewertungsmethode denn auch nicht als krass fehlerhaft zu qualifizieren sind, sodass eine Überprüfung der Ausschreibung bzw. deren Anfechtung nach erteiltem Zuschlag allenfalls in Frage käme (vgl. hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 2019 46 vom 18. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweisen). So führte die streitbetroffene Bewertung des Kriteriums `Preis` zwar dazu, dass die Punkte der drei bestrangierten Anbieter sehr nahe beieinanderliegen. Vor dem Hintergrund, dass die offerierten Preise aber ebenfalls nur geringfügig voneinander abweichen, erscheint dies nicht zuletzt zur Verhinderung einer Wettbewerbsverzerrung als nachvollziehbar. Schliesslich ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die konkrete Ausgestaltung der Preiskurve regelmässig in das (weite) Ermessen der Vergabebehörde fällt, soweit sie die vorgesehene Gewichtung des Preises noch zu gewährleisten vermag (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zug V 2020 14 vom 1. Juli 2020 E. 3.2, mit Hinweisen). Davon ist vorliegend ohne Weiteres auszugehen. Insgesamt zielen die von der Beschwerdeführerin auf das Zuschlagskriterium `Preis` gerichteten Rügen somit ins Leere.

 

6.3

6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschwerdegegner habe gegen das im Submissionsrecht geltende Transparenzgebot verstossen, indem er beim Zusatzkriterium `Auftragsanalyse/Technischer Bericht` Subsubkriterien gebildet habe, ist ihr nicht zu folgen. Zwar führt sie richtigerweise aus, dass in den Ausschreibungsunterlagen unter Ziff. 5.3 der objektgebundenen Bestimmungen lediglich die Subkriterien `Gute Auftragsanalyse und zweckmässige Lösungen`, `Bauablauf und Installation`, `Erkennung der Risiken und angemessener Umgang mit Risiken` sowie `Qualitätssicherungsmassnahmen` genannt werden. Indessen war der Beschwerdegegner weder dazu gehalten, die Subsubkriterien im Rahmen der Ausschreibung bekanntzugeben, noch musste er deren Gewichtung offenlegen. So stellen die vom Beschwerdegegner in der Bewertungsmatrix und in seiner Beschwerdeantwort wiedergegebenen Subsubkriterien lediglich Konkretisierungen der publizierten Zuschlagskriterien bzw. Subkriterien dar, was selbst die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt. Nach dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/6.1.3) besteht keine Pflicht zu einer diesbezüglich vorgängigen Bekanntmachung, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die streitbetroffenen Subsubkriterien samt ihrer Gewichtung im Moment der Ausschreibung bereits festgestanden hätten (vgl. hierzu BGer-Urteil 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 2.1.2 f., mit Hinweisen).

 

6.3.2 Sodann erweist sich die Bewertung der einzelnen Subsubkriterien und damit letztlich auch der Subkriterien als nachvollziehbar und schlüssig. Dabei ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass der Vergabebehörde bei deren Beurteilung ein weites Ermessen zukommt, in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift. Hierfür besteht vorliegend kein Anlass, da bei der Benotung der einzelnen Kriterien keine offensichtlichen Fehler erkennbar sind, was selbst die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermag. Der Beschwerdegegner bewertete die Offerte der Beigeladenen unter dem Aspekt `Auftragsanalyse/Technischer Bericht` mit der Begründung, die Beigeladene habe eine sehr detaillierte, strukturierte Auftragsanalyse sowie ein objektbezogenes Sicherheitskonzept eingereicht und die Risikoaspekte konkreter genannt. Unter diesen Aspekten fiel die Angebotsbewertung der Beigeladenen damit zu Recht höher als diejenige der Beschwerdeführerin aus.

 

6.4

6.4.1 Der Beschwerdegegner zeigte in Ziff. 5.3 der objektgebundenen Bestimmungen an, dass das Zuschlagskriterium `Qualität der Firma und des Personals` anhand der beiden Subkriterien `Firmenreferenzen` und `Schlüsselpersonen` bewertet wird. Wie der Bewertungsmatrix entnommen werden kann, gewichtete er das Subkriterium `Firmenreferenzen` mit 65 % und dasjenige der `Schlüsselpersonen` mit 35 %. Damit ist fraglich, ob der Beschwerdegegner diese Gewichtung bereits in den Ausschreibungsunterlagen hätte aufzeigen müssen. Die Beschwerdeführerin verkennt hierbei allerdings, dass es sich bei den bekanntgegebenen Unterkriterien und den in der Bewertungsmatrix ersichtlichen Subsubkriterien um solche handelt, welche das Zuschlagskriterium konkretisieren. Mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende E. II/6.1.3) bestünde demnach weder für die Subkriterien selbst noch für deren Gewichtung eine eigentliche Pflicht zur vorgängigen Bekanntgabe. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, die streitbetroffenen Gewichtungen bei den Subkriterien hätten im Zeitpunkt der Ausschreibung bereits festgestanden (vgl. BGer-Urteil 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 2.1.2 f., mit Hinweisen). Zwar wäre eine solche vorgängige Gewichtung mit Blick auf das im Submissionsrecht geltende Transparenzgebot wünschenswert. Dem kam der Beschwerdegegner aber immerhin ansatzweise nach, indem sich die Gewichtung der Subkriterien in den objektgebundenen Bestimmungen bei deren Reihenfolge niederschlägt (vgl. hierzu BGE 143 II 553 E. 7.7). Ferner ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass übereinstimmend mit dem Beschwerdegegner für die unterschiedliche Gewichtung plausible Gründe bestehen, zumal sich bei einer Auftragsvergabe zwar nicht die Firma, hingegen aber die angegebenen Schlüsselpersonen ändern können. Eine höhere Gewichtung des auf die Firma bezogenen Subkriteriums erscheint damit sachgerecht.

 

6.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende zumindest mangelhafte Vergleichbarkeit der Referenzen der Beigeladenen rügt und darum ersucht, die mit 3,5 erfolgte Benotung der Beigeladenen zu korrigieren, ist ihr sodann ebenfalls nicht zu folgen. Entgegen ihrer Ansicht erweisen sich die von der Beigeladenen eingegebenen Objekte nämlich als geeignete Referenzen. Dabei lässt sich dem Gemeinschaftsvokabular der am 30. März 2022 publizierten Ausschreibung (Ziff. 2.5) entnehmen, dass der streitbetroffene Auftrag Bauarbeiten für Wasser- und Wasserrohrleitungen, Strassenbauarbeiten und Strassenpflaster- sowie Asphaltarbeiten beinhaltet. Konkretisiert werden diese Arbeiten durch Nennung der Nrn. 111 – 113 (Regiearbeiten, Prüfungen und Baustelleneinrichtung), 117 (Abbrüche und Demontagen), 151 (Bauarbeiten für Werkleitungen), 211 (Baugruben und Erdbau), 221 – 223 (Fundationsschichten für Verkehrsanlagen, Abschlüsse, Pflästerungen, Plattendecken sowie Treppen und Belagsarbeiten) und 237 (Kanalisationen und Entwässerungen) des Normpositionen-Katalogs (NPK; vgl. auch Ziff. 1 im Vergabeantrag Nr. V-135 vom 23. Mai 2022). Indem die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vorbringt, die Referenzen der Beigeladenen würden keine wasserbaulichen Massnahmen beinhalten, ist dabei weder ersichtlich noch wird dargetan, dass solche Arbeiten zentrale Leistungen der streitbetroffenen Beschaffung darstellen. Vielmehr weist der Beschwerdegegner mit Blick auf das streitbetroffene Beschaffungsobjekt schlüssig darauf hin, dass solche eben gerade nicht Bestandteil der Ausschreibung darstellten, wobei insbesondere eine Retentionsmulde in einer anderen Ausschreibung vergeben werde. Dies unterstreicht er zu Recht damit, dass im Leistungsverzeichnis Belagsarbeiten und Arbeiten im Zusammenhang mit der Kanalisation bzw. der Entwässerung prägend seien. Vor diesem Hintergrund erscheint es denn auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin eingegeben Objekte lediglich mit der Note 3 bewertete, zumal sowohl die Neugestaltung der Schifflände in […] als auch der Neubau einer Modulhalle wenig Vergleich bieten würden, und die Objekte der Beigeladenen mit 3,5 benotete, da die beiden Objekte diverse vergleichbare Arbeiten gemäss NPK beinhalteten. Mit Blick auf das weite Ermessen des Beschwerdegegners erweist sich diese Benotung weder als fehlerhaft noch als willkürlich und ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

6.5

6.5.1 Schliesslich ist dem Beschwerdegegner entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Fehlerhaftigkeit bei der Benotung, namentlich bei der Einheitlichkeit sowie der Rundung der vergebenen Punkte, vorzuwerfen. So ist zunächst auf das oben Dargelegte hinzuweisen, wonach die Formel zur Preisberechnung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehende E. II/6.2.2). Wie den objektgebundenen Bestimmungen weiter entnommen werden kann, findet der diesbezügliche Wert auf Zehntelpunkte genau Eingang in die Endberechnung. Dem kam der Beschwerdegegner mit Blick auf die im Recht liegende Bewertungsmatrix rechtsgenüglich nach, was von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird.

 

6.5.2 Sodann führte der Beschwerdegegner für die weiteren Zuschlagskriterien in Ziff. 5.4.2 der objektgebundenen Bestimmungen aus, dass die Bewertung der abgefragten Kriterien anhand folgender Noten-Skala vorgenommen werde: 1 Punkt für `unklar, nicht der Aufgabe entsprechend`, 2 Punkte für `ansatzweise, einzelne Punkte fehlen seien unklar`, 3 Punkte für `erfüllt, den Erwartungen entsprechend`, 4 Punkte für `gut, besser als der Durchschnitt bzw. als erwartet` und 5 Punkte für `ausgezeichnet, innovativ, hebt sich durch Besonderheiten ab`. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem zusätzlichen Hinweis, dass nur ganze Noten vergeben würden, ableiten will, dass die Zuschlagskriterien anders benotet werden müssten, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. So geht aus der Bewertungsmatrix hervor, dass beim Zuschlagskriterium `Auftragsanalyse/Technischer Bericht` die Subsubkriterien (zu den berücksichtigten Subsubkriterien; vgl. zu deren Zulässigkeit E. II/6.3.1) mit ganzen Noten bewertet wurden. Dies erscheint plausibel, zumal sich die in der Notenskala enthaltenen Prädikate lediglich auf die den Zuschlagskriterien zugrunde gelegten und diese konkretisierenden Subsubkriterien anwenden lassen und nicht für die Bewertung der Oberkriterien dienen. So liesse sich nämlich weder das Kriterium `Auftragsanalyse/Technischer Bericht` noch dasjenige `Qualität der Firma und des Personals` gesamthaft mit einer in der Notenskala enthaltenen Bewertungen umschreiben. Dies musste selbst den Anbietern bei gehöriger Sorgfalt anhand der Ausschreibungsunterlagen bewusst gewesen sein, weshalb sich die streitbetroffenen Bewertungsregeln als genügend transparent erweisen und die gestützt darauf erfolgte Bewertung nicht gegen Treu und Glauben verstösst. Ferner sah der Beschwerdegegner von weiteren Rundungen ab, was sich darin zeigt, dass die Zwischenergebnisse jeweils mit Dezimalstellen angegeben wurden. Dies ist nicht zu beanstanden, da weitere Rundungen auf ganze Noten bei den Subkriterien bzw. den beiden Zuschlagskriterien zu unerwünschten Verzerrungen führen würden. So wäre es beispielsweise weder sachgerecht noch verständlich, weshalb ein Unternehmen bei einem der beiden Zuschlagskriterien mit einer Note 3,5 im Ergebnis die gleiche Endnote erhalten würde, wie ein solches mit einer 4,4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Anpassung der Rundungsregeln lediglich dann obsiegen würde, wenn ebenfalls die Zusatzkriterien auf ganze Noten gerundet und die Sub- sowie Subsubkriterien belassen würden, was nach dem soeben Dargelegten ausser Betracht fällt. Damit erweisen sich die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Benotungen als rechtmässig, womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.

 

6.6 Soweit die Beschwerdeführerin wegen der knappen Benotung schliesslich auf das Rotationsprinzip hinweist und dadurch von einem Folgeauftrag profitieren will, ist sie darauf hinzuweisen, dass Folgeaufträge bzw. deren Vergabe nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung bilden, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen ist.

 

7.

Zusammenfassend erweist sich der Zuschlag des Beschwerdegegners an die Beigeladene vom 14. Juni 2022 als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

 

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vorliegend ist jedoch der Verletzung der Begründungspflicht angemessen Rechnung zu tragen. Aufgrund dieser offensichtlichen Rechtsverletzung rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 135 Abs. 3 VRG einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Die auf pauschal Fr. 8'000.- festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb zu drei Vierteln von der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel vom Beschwerdegegner zu tragen. Der Anteil der Beschwerdeführerin ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.- zu verrechnen und der restliche Betrag von Fr. 2'000.- ist ihr zurückzuerstatten.

 

2.

Bei diesem Verfahrensausgang stünde der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Aufgrund der offensichtlichen Gehörsverletzung ist der Beschwerdegegner jedoch gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. b VRG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennote der Beschwerdeführerin ist diese auf pauschal Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demgegenüber steht dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu. Er ist gemäss Art. 3 Abs. 1 ARA-Vereinbarung eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Glarus Nord, welche im Eigentum des Kantons Glarus und des Kantons St. Gallen steht, weshalb er als Behörde im Sinne von Art. 138 Abs. 4 VRG zu gelten hat. Da die Beantwortung von Rechtsmitteln – namentlich im Bereich von Gebührenstreitigkeiten und Vergabeverfahren – zu seinem angestammten Aufgabenbereich gehört und keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen vom in Art. 138 Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz gebieten würden, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGer-Urteil VG.2015.00088 vom 29. Oktober 2015 E. III/1).

 

3.

Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.  Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.  Die Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'000.- werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin (Fr. 6'000.-) und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner (Fr. 2'000.-) auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- verrechnet. Der restliche Betrag von Fr. 2'000.- wird ihr zurückerstattet.

3.  Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 

4.  Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

     […]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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