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Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2021.00066)

Zusammenfassung des Urteils VG.2021.00066: Verwaltungsgericht

Zusammenfassung: Die Klägerin forderte eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge, da sie seit 2016 arbeitsunfähig war. Nach einem gerichtlichen Vergleich erhielt sie ab Juli 2018 eine Dreiviertelsrente und ab Februar 2019 eine ganze Invalidenrente. Die Glarner Pensionskasse lehnte die Leistungspflicht ab, aber das Verwaltungsgericht entschied zugunsten der Klägerin. Die Beklagte muss der Klägerin die Rente zahlen und Verzugszinsen ab Klageerhebung. Die Gerichtskosten trägt die Staatskasse. Die Klägerin erhält eine angemessene Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2021.00066

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2021.00066
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2021.00066 vom 12.05.2022 (GL)
Datum:12.05.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Invalidenrente aus BVG: Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang
Schlagwörter: Arbeit; Invaliden; Arbeitsunfähigkeit; Verwaltung; Vorsorge; Invalidenrente; IV-Stelle; Invalidität; Vergleich; Verwaltungsgericht; Rente; Magen; Klage; Urteil; Parteien; Zusammenhang; Verfahren; Beklagten; Gesundheitsschaden; Anspruch; Vorsorgeverhältnis; Gutachten; Glarner; Pensionskasse; Verfügung; Renten; ährend
Rechtsnorm: Art. 10 BV ;Art. 50 ATSG ;
Referenz BGE:133 V 67;
Kommentar:
Hans-Ulrich Stauffer, Marc Hürzeler, Kratz, Amstutz, Basler Kommentar zur Beruflichen Vorsorge, Art. 10 Abs. 3 OR BV BVG, 2017

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2021.00066

Geschäftsnummer: VG.2021.00066 (VG.2022.1162)
Instanz: K2
Entscheiddatum: 12.05.2022
Publiziert am: 11.01.2023
Aktualisiert am: 17.03.2023
Titel: Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)

Resümee:

Invalidenrente aus BVG: Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang

Ein Entscheid einer IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde und sich die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (E. II/2.2).
Der Beklagten wurde der auf dem gerichtlichen Vergleich basierende Beschluss der IV-Stelle gehörig eröffnet, womit ihr dessen Anfechtung möglich war und sein Inhalt verbindlich ist (E. II/4.1). Der gerichtliche Vergleich war zulässig und materiell vertretbar (E. II/4.2.2). Die Klägerin war nicht verantwortlich dafür, dass das medizinische Gutachten nicht verwertbar war und ein erneutes rückwirkendes Gutachten nur begrenzten Informationswert gehabt hätte (E. II/4.2.3).
Vorliegend bestand ein relevanter und mit der Invalidität in engem sachlichem Zusammenhang stehender Gesundheitsschaden während des Vorsorgeverhältnisses (E. II/5.3.1). Der relevante Gesundheitsschaden hat eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen (E. II/5.3.2). Der enge zeitliche Zusammenhang ist gegeben (E. II/5.3.3).
Aufgrund des Reglements der Beklagten sind lediglich Zinsen von 2 % ab Klageerhebung geschuldet (E. II/6).

Teilweise Gutheissung der Klage.

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde durch das Bundesgericht am 2. März 2023 abgewiesen (Urteil 9C_314/2022).
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 12. Mai 2022

 

 

II. Kammer

 

 

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

 

 

in Sachen

VG.2021.00066

 

 

 

A.______

Klägerin

 

vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt, Rechtsanwalt

 

 

 

gegen

 

 

 

Glarner Pensionskasse

Beklagte

 

vertreten durch lic. iur. Peter Rösler, Rechtsanwalt

 

 

betreffend

 

 

Invalidenrente aus BVG

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die am […] geborene A.______ meldete sich am 5. November 2016 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression, Niereninsuffizienz, Herzrhythmusstörungen, Schwerhörigkeit, eine Hüftdysplasie rechts sowie Alzheimer/Demenz bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle stellte nach medizinischen Abklärungen am 19. Februar 2018 in Aussicht, dass sie das Leistungsbegehren abweise. Nachdem A.______ hiergegen Einwände erhoben hatte, ordnete die IV-Stelle am 4. Mai 2018 eine polydisziplinäre Begutachtung an. Das diesbezügliche Gutachten erstattete das Medizinische Zentrum Römerhof (MZR) am 21. November 2018. Am 4. Mai 2020 beantwortete die IV-Stelle die von A.______ erhobenen Einwände abschlägig und erliess am 5. Mai 2020 die leistungsabweisende Verfügung.

 

1.2 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 5. Juni 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seit dem 9. November 2016, eventuell die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle. Letztere schloss am 22. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde, sofern diese Leistungen bis Anfang des Jahres 2020 betreffe. Am 27. Juli 2020 reichte die IV-Stelle dem Verwaltungsgericht einen Vorbescheid ein, wonach A.______ ab dem 1. Februar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Am 11. August 2020 ersuchte A.______ das Verwaltungsgericht um Fortführung des Verfahrens, soweit es die von ihr beantragte Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bis zum 31. Januar 2020 betreffe. Dieses führte am 2. Dezember 2020 eine Referentenaudienz durch, anlässlich welcher ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden konnte, wonach A.______ ab dem 1. Juli 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Februar 2019 auf eine ganze Invalidenrente hat. Das Verfahren VG.2020.00063 wurde am 11. Dezember 2020 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

 

2.

Die Glarner Pensionskasse verneinte am 4. Dezember 2020 ihre berufsvorsorgerechtliche Leistungspflicht. Hiergegen erhob A.______ am 6. Januar 2021 Einsprache, welche die Glarner Pensionskasse am 1. Juli 2021 abwies.

 

3.

3.1 A.______ reichte am 27. August 2021 beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Glarner Pensionskasse ein. Sie beantragte, die Glarner Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 eine Dreiviertelsrente in der Höhe von monatlich Fr. 3'795.50 und ab dem 1. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 5'060.65 pro Monat zuzüglich Zins zu 5 % für das jeweilige monatlich geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. des Folgemonats bis zur Auszahlung, eventuell nach mittlerem Verfall, zu bezahlen; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Glarner Pensionskasse. Die Glarner Pensionskasse schloss am 2. November 2021 auf Abweisung der Klage.

 

3.2 A.______ hielt mit Replik vom 2. Dezember 2021 an ihren Anträgen ebenso fest, wie die Glarner Pensionskasse mit Duplik vom 21. März 2022 an den ihrigen.

 

3.3 Das Verwaltungsgericht edierte die invalidenversicherungsrechtlichen Akten am 5. November 2021 bei der IV-Stelle Glarus. Diese wurden am 10. November 2021 zugestellt.

 

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

 

2.

2.1

2.1.1 Die obligatorische berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den Invaliden bei Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Tod Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG). Die obligatorische Versicherung beginnt mit Stellenantritt und endet unter anderem, wenn der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BVG). Für das Risiko der Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin aber noch zusätzlich während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs. 3 BVG).

 

2.1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge haben Versicherte, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Versicherte sind in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wenn sie ihr funktionelles Leistungsvermögen im bisherigen Beruf Aufgabenbereich eingebüsst haben. Die Arbeitsunfähigkeit nach Art. 23 lit. a BVG muss erheblich und dauerhaft sein. Als erheblich gilt eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im Umfang von mindestens 20 %. Als dauerhaft gilt sie, wenn es sich nicht bloss um kurzfristige Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen Wochen handelt (Marc Hürzeler/Jürg Brühwiler, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Sozialversicherung, 3. A., Basel 2016, L. Rz. 148). Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat (BGer-Urteil 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2, mit Hinweisen). Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch die Ärztinnen und Ärzte sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme Nichtwiederaufnahme einer Arbeit veranlasst haben (BGer-Urteil 9C_570/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3, mit Hinweis).

 

2.1.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss daher von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt (BGer-Urteil 9C_570/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1.2, mit Hinweisen).

 

2.2 Ein Entscheid einer IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und sich die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Die Bindungswirkung vermag sich indessen nicht auf Feststellungen zu erstrecken, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend waren. Eine Bindungswirkung entfällt unter anderem dann, wenn die Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer verspäteten Anmeldung ausgerichtet wird. Diesfalls besteht kein Anlass für die IV-Stelle, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen, womit hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten eine Verbindlichkeit allfälliger Feststellungen und Beurteilungen der IV-Stelle für die Vorsorgeeinrichtung von vornherein ausser Betracht fällt (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; BGer-Urteil 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1 f., mit Hinweisen). Der Miteinbezug muss spätestens anlässlich des Vorbescheids geschehen sein und der Vorsorgeeinrichtung muss sodann auch die Verfügung zugestellt worden sein (Hürzeler/Brühwiler, L. Rz. 145). Eine drittbeschwerdelegitimierte Partei kann einen Vergleich sodann umfassend anfechten. Wenn ihr die Verfügung zugestellt wurde und sie sodann auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet hat, muss sie den mit der Verfügung bestätigten Vergleich grundsätzlich gegen sich gelten lassen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 50 N. 32 f.; Eva Slavik, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 50 N. 27 f.).

 

2.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_388/2021 vom 17. November 2021 E. 4.3, mit Hinweisen). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. die Beweise sind frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss vom Gericht zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

 

3.

3.1 Die Klägerin macht geltend, ihr stehe übereinstimmend mit der durch die IV-Stelle gewährten Invalidenrente auch eine solche aus Berufsvorsorgerecht zu. Bei ihr seien seit Sommer 2015 zunehmend kognitive Leistungseinschränkungen aufgetreten, welche seit Mai 2016 die Fortführung der bisherigen Tätigkeit verunmöglicht hätten. Die IV-Stelle habe anfänglich anerkannt, dass wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden. Danach habe sie jedoch die Auffassung vertreten, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorhanden seien bzw. dass sie hinsichtlich der bei ihr festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aggraviere. Dies sei auch die Haltung der MZR-Gutachter gewesen. Das Verwaltungsgericht habe die Parteien zu Vergleichsverhandlungen eingeladen, weil nach einer ersten Beurteilung der Eindruck bestanden habe, dass die Verweigerung einer Invalidenrente vor dem 1. Februar 2020 nicht statthaft sei. Mit dem daraufhin erzielten Vergleich habe sie bereits mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhalten. Die Beklagte stütze sich für die Leistungsverweigerung auf das MZR-Gutachten, obwohl die IV-Stelle, die Klägerin und auch das Verwaltungsgericht sich entgegen diesem Gutachten geeinigt bzw. entschieden hätten. Es sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche letztlich für die IV-Berentung ausschlaggebend gewesen seien, im Zeitraum aufgetreten seien, während dem sie bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei. Der prozessuale Vergleich, welcher mit der IV-Stelle Glarus abgeschlossen worden sei, möge zwar für die Beklagte keine Bindungswirkung haben. Dies ändere aber nichts an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung des Vergleichs. Ihr Krebsleiden sei erst 2018 diagnostiziert und behandelt worden, weshalb dieses nicht Ursache für die spätestens seit dem 31. Mai 2017 bestehende über 60%ige Invalidität sein könne. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Glarus nachhaltig und in mehrfacher Hinsicht verschlechtert. Dies bedeute aber nicht, dass erst mit der Entfernung eines Teils des Magens die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgetreten seien, welche Anlass für eine Berentung durch die IV-Stelle Glarus gewesen seien. Es sei ihr nicht vorwerfbar, dass sie in eine Berentung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 eingewilligt und nicht darauf beharrt habe, die Invalidenrente bereits früher zu erhalten. Der Beginn und die Höhe des Rentenanspruchs hätten nichts mit der sachlichen und zeitlichen Konnexität zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der nachfolgend eingetretenen Invalidität zu tun. Im vorliegenden Fall habe ein vergleichsweises Entgegenkommen ihrerseits eine Verschiebung des Rentenbeginns nach hinten zur Folge gehabt. Die Beklagte profitiere davon insoweit, als sie ebenfalls erst ab dem 1. Juli 2018 verpflichtet sei, eine Invalidenrente zu leisten. Gemäss Vorsorgeausweis 2017 habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente von Fr. 60'728.- pro Jahr. Ihr sei die dem Vergleich mit der IV-Stelle entsprechende Rente zuzüglich Zins von 5 % für das jeweilige monatlich geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. des Folgemonats bis zur Auszahlung zu bezahlen.

 

3.2 Die Beklagte bringt hiergegen vor, der vor dem Verwaltungsgericht geschlossene Vergleich sowie die gestützt darauf geänderten IV-Verfügungen seien für sie nicht verbindlich, da sie nicht am Verfahren beteiligt gewesen und der vereinbarte Rentenbeginn offensichtlich unhaltbar sei. Das Verwaltungsgericht habe das Gutachten der IV-Stelle nur oberflächlich geprüft. Selbst wenn man dieses jedoch als unverwertbar qualifiziere, bliebe aus den weiteren ärztlichen Unterlagen nur der Schluss, dass keine objektivierbaren Beschwerden belegt und kein Anlass für den Eintritt einer (Teil-)Invalidität gegeben gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei erst nach dem Austritt der Klägerin aus dem streitbetroffenen Vorsorgeverhältnis eingetreten. Daher sei sie, die Beklagte, nicht leistungspflichtig. Es sei zwar Mitte Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten und die Klägerin sei bis zum 16. Juni 2017 für das Risiko Invalidität versichert gewesen. Eine Invalidität bzw. ein relevanter Gesundheitsschaden seien jedoch erst Ende 2019 eingetreten. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Magenproblematik sei denn auch erst in den im Februar 2019 eingereichten Unterlagen geltend gemacht worden. Zwar sei bereits im Mai 2017 ein Magengeschwür mit Fibrinbelag festgestellt worden. Daraus hätte sich jedoch keine Arbeitsunfähigkeit ergeben. Die RAD-Ärztin habe schliesslich erst ab der Magenspiegelung, d.h. ab dem 27. Dezember 2018, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Die weiteren früheren Spitalaufenthalte beruhten demgegenüber auf diversen, nicht objektivierbaren Ursachen und nicht auf einer langandauernden Krankheit. Diese könnten zwar einzelne Phasen einer Arbeitsunfähigkeit begründen, ersetzten aber nicht das Erfordernis, dass es sich bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung um eine anerkannte, klassifizierbare gesundheitliche Störung handeln und eine durchgehende, objektivierbare Krankheit Grund für die Arbeitsunfähigkeit sein müsse. Dies sei erst ab Dezember 2018 nachgewiesen. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Invalidität sei aufgrund der ärztlichen Unterlagen offenkundig nicht haltbar. Damit dürfe die auf dem fehlerhaften Vergleich beruhende IV-Verfügung auch der Beklagten nicht entgegengehalten werden. Richtig wäre es aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen gewesen, eine ganze Invalidität ab Dezember 2019 festzustellen, deren einziger Grund die im Dezember 2018 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen der Ulcuserkrankung darstelle. Selbst wenn man aber mit dem Vergleich des Verwaltungsgerichts davon ausginge, dass das Wartejahr Ende Juni 2018 erfüllt gewesen sei, so hätte dieses erst im Juli 2017 und damit nach der Beendigung der Nachdeckungsfrist zu laufen begonnen. Damit fehle der von der Rechtsprechung verlangte Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität. Auch diesfalls sei sie somit nicht leistungspflichtig. Bezüglich der verlangten Verzugszinsen verkenne die Klägerin schliesslich, dass sich die Verzinsung von Rentenzahlungen nach Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) richte, wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug sei, erst vom Tag der Klageanhebung an Verzugszins bezahlen müsse.

 

4.

4.1 Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte in das Verwaltungsverfahren bei der Invalidenversicherung miteinbezogen. Es wurden ihr sowohl die Vorbescheide als auch die daraufhin ergangenen Verfügungen zugestellt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG.2020.00063 erfolgte demgegenüber keine Beiladung. Zwar hat sie das Urteil vom 11. Dezember 2020 am 14. Dezember 2020 offenbar erhalten. Indessen wurde es ihr nicht formell eröffnet, womit grundsätzlich keine diesbezügliche Bindungswirkung besteht (Hürzeler/Brühwiler, L. Rz. 145). Der im Anschluss daran von der IV-Stelle getroffene Beschluss wurde ihr hingegen mit einer Rechtmittelbelehrung versehen gehörig eröffnet, womit ihr dessen Anfechtung möglich war. Folglich entfaltet das darin Enthaltene ohne Weiteres Bindungswirkung (vgl. vorstehende E. II/3).

 

4.2

4.2.1 Im Abschreibungsentscheid vom 11. Dezember 2020 hielt das Verwaltungsgericht fest, das Gutachten des MZR sei nicht verwertbar (E. II/3.2). Stattdessen stützten sich die diesbezüglich involvierten Parteien und das Verwaltungsgericht auf den Bericht der RAD-Ärztin, dipl. med. B.______, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, die ab August 2018 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit der Magenoperation ausging. Darüber hinaus sei die Hausärztin Dr. med. C.______ aber bereits ab dem 8. Dezember 2017 von einer Leistungsfähigkeit von lediglich 50 % ausgegangen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte hätten der Klägerin schliesslich seit Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, mehrheitlich von 100 % attestiert (E. II/3.3). Damit sei das Wartejahr erfüllt.

 

4.2.2 In der vorliegenden Konstellation war ein Vergleich im Lichte von Art. 50 ATSG zulässig. Ein solcher kann nämlich unter anderem dann abgeschlossen werden, wenn ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad sehr wahrscheinlich ist, dieser aber rückblickend nicht mehr mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Dies gilt auch für Fälle, in denen es unbillig wäre, die versicherte Person die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit tragen zu lassen, weil die Verwaltung mitverantwortlich ist, dass der Sachverhalt nicht zeitnaher hatte abgeklärt werden können (Slavik, Art. 50 ATSG N. 23).

 

Vorliegend war die Klägerin nicht verantwortlich dafür, dass das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene medizinische Gutachten nicht verwertbar war und ein erneutes Gutachten aufgrund der vergangenen Zeit nur begrenzten Informationswert gehabt hätte, zumal auch das Alter der Klägerin und damit die kürzere Dauer eines verbleibenden Rentenanspruchs für einen Vergleich sprechen können (vgl. Slavik, Art. 50 ATSG N. 24; BVGer-Urteil C-5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 8). Der streitbetroffene Vergleich hat sich sodann auf die medizinischen Unterlagen gestützt, wobei das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb die rentenbegründende Invalidität bereits früher als von der IV-Stelle angenommen eingetreten sei. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich der Vergleich auch materiell bezüglich des Eintritts der relevanten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht als offensichtlich unhaltbar.

 

5.

5.1 Die Zusprache der Invalidenrente ab dem 1. Juli 2018 ist primär wegen der Magenkrankheit der Klägerin erfolgt. Aus dem Vergleich bzw. der daraufhin ergangenen Verfügung des Verwaltungsgerichts ergibt sich jedoch nicht, wie es sich mit den vor dem 1. Juli 2018 bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeiten verhält. Ob damals derselbe Gesundheitsschaden im Zentrum stand, liess das Verwaltungsgericht offen und hielt lediglich fest, dass bereits seit Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.

 

Damit ist unabhängig von der Bindungswirkung des IV-Entscheids das Vorliegen einer vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, deren Eintrittszeitpunkt sowie das Vorliegen eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der später eingetretenen Invalidität nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vorsorgerechtlich autonom zu prüfen. Unstreitig und aus den Akten ersichtlich ist immerhin, dass bereits 2016 und damit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses grundsätzlich Arbeitsunfähigkeiten bestanden. Mit dem Vergleich wird sodann auch für das vorliegende Verfahren verbindlich festgehalten (vgl. vorstehende E. II/6.1), dass in der Zwischenzeit eine relevante Invalidität eingetreten ist.

 

5.2 Nach dem soeben Dargelegten ist zu klären, bis wann das Vorsorgeverhältnis gedauert hat. Die obligatorische Versicherung endet unter anderem dann, wenn der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BVG). Die Klägerin war seit dem 12. Mai 2016 krankgeschrieben. Art. 7 lit. f Ziff. 2 des Basisreglements der Glarner Pensionskasse vom 25. September 2014 (BR) legt fest, dass, wenn der anrechenbare Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit sinkt, der versicherte Lohn so lange unverändert bleibt, wie die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht. Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht ergibt sich sodann aus Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Personalwesen vom 05. Mai 2002 (PG in der bis zum 31. Juli 2017 gültigen Fassung), wonach bei Angestellten während der Dauer eines Jahres kein Gehaltsabzug gemacht werden darf, wenn sie infolge Krankheit Unfalls ihre Tätigkeit nicht ausüben können, sofern nicht grobes Selbstverschulden vorliegt. Demgemäss bestand eine Lohnfortzahlungspflicht bis am 12. Mai 2017. Für das Risiko Invalidität war die Klägerin indessen noch für einen weiteren Monat versichert (Art. 10 Abs. 3 BVG). Das Vorsorgeverhältnis bezüglich Invalidität endete dementsprechend am 11. Juni 2017 (vgl. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer, in Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur Beruflichen Vorsorge, Basel 2021, Art. 10 BVG N. 48).

 

5.3

5.3.1 Die Klägerin war seit Mitte Mai 2016 nicht mehr in relevantem Umfang dauerhaft arbeitsfähig. Die hierfür verantwortliche gesundheitliche Situation präsentiert sich jedoch als komplex. Es bestanden über längere Zeit neurologische Beschwerden, wobei über die Diagnose bzw. die Objektivierung der Beschwerden längere Zeit keine Einigkeit bestand. Sodann wurde eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herzens sowie eine Osteoporose diagnostiziert, was mehrfach zu Knochenbrüchen führte. Daneben wurde wiederholt eine Mangelernährung diagnostiziert und teilweise der Verdacht auf Anorexie geäussert. Ferner hat sich die Klägerin bei der IV unter Hinweis auf Erschöpfungsdepression/Burnout, Niereninsuffizienz, Herzrhythmusstörungen, Schwerhörigkeit und Hüftdysplasie sowie dem Verdacht auf Alzheimer bzw. Demenz angemeldet. Diese Beschwerden bzw. die diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeiten scheinen auf den ersten Blick nicht im Zusammenhang mit der später festgestellten Invalidität aufgrund von Magenbeschwerden zu stehen. Die Klägerin war jedoch wiederholt bzw. fast durchgehend zu 100 % krankgeschrieben, was durch die Ärzte der Krankentaggeldversicherung bestätigt wurde.

 

Daneben bestanden aber offensichtlich bereits vor dem 11. Juni 2017 auch gesundheitliche Probleme in Bezug auf den Magen. Gemäss Dr. C.______ sei das Magenleiden als chronisch anzusehen, worauf im Übrigen auch das Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2020 hinwies (VG.2020.00063 E. II/3.2). Die diesbezügliche gesundheitliche Situation verschlechterte sich im April 2017, als die Klägerin wegen eines Magenulcus notfallmässig behandelt werden musste. Damit erscheint ein fachärztlich diagnostizierter Gesundheitsschaden während des Vorsorgeverhältnisses, bzw. vor dem 11. Juni 2017, als ausgewiesen. Dieser steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Magenerkrankung, die zur Zusprache der Invalidenrente geführt hat.

 

5.3.2 Fraglich ist sodann, ob der vorgenannte Gesundheitsschaden berufsvorsorgerechtlich relevant ist, indem er eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen hat. Gemäss Dr. C.______ war dies mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2017 aufgrund der Magenbeschwerden der Fall. Zwar stellt dies eine retrospektive Einschätzung dar. Solche können jedoch gerade bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf eine wichtige Grundlage darstellen (vgl. Hürzeler/Brühwiler L. Rz. 149). Dass spätestens ab der notfallmässigen Operation und der damit einhergehenden Hospitalisierung ab April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden hat, scheint im Ergebnis zumindest überwiegend wahrscheinlich.

 

5.3.3 Schliesslich muss zwischen dem Gesundheitsschaden bzw. der Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität ein genügend enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Dies ist gegeben, wenn die Arbeitsfähigkeit zwischendurch nicht längerdauernd wiederhergestellt wurde (vgl. Hürzeler/Brühwiler L. Rz. 156). Da die Klägerin vorliegend seit Mai 2016 nie mehr länger und in signifikantem Ausmass arbeitsfähig war, ist dies ohne Weiteres erfüllt.

 

5.4 Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestand damit bereits während des streitbetroffenen Vorsorgeverhältnisses ein Gesundheitsschaden in Bezug auf die Magenproblematik. Dieser wurde diagnostiziert als die Klägerin noch bei der Beklagten versichert war und verursachte eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %. Die Arbeitsunfähigkeit stand sodann mit der späteren Invalidität in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Demgemäss hat die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten. Da der Beklagten der Beschluss der IV-Stelle bezüglich der Zusprache der Invalidenrente gehörig eröffnet wurde, ist sie an das darin Enthaltene gebunden (vgl. vorstehende E. II/6.1). Demgemäss hat die Klägerin einen Anspruch auf eine BVG-Rente in gleichem Umfang wie die IV-Rente, bzw. auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Juli 2018 und eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2019.

 

6.

Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines Alterskapitals bei Invalidenrenten (BGer-Urteil 9C_108/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4.2, mit Hinweisen). Enthalten die Statuten keine Bestimmungen über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Im vorliegenden Fall gilt seit dem 1. Januar 2021 eine neue Regelung im Basisreglement der Beklagten, wonach nachzuzahlende Vorsorgeleistungen ab dem Tag der gerichtlichen Klage mit Verzugszins gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV) verzinst werden. Gemäss Art. 7 FZV entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent. Für das Jahr 2021 und 2022 entspricht der BVG-Mindestzinssatz jeweils 1 %. Die Klägerin reichte die vorliegend zu beurteilende Klage am 27. August 2021 ein, weshalb von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen in der Höhe von 2 % geschuldet sind.

 

7.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Klage. Die Klägerin hat zu Lasten der Beklagten ab dem 1. Juli 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2019 einen solchen auf eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins von 2 % seit dem 27. August 2021. Die Sache ist an die Beklagte zur betragsmässigen Festsetzung der Invalidenrente aus BVG zu überweisen.

 

III.

1.

Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 73 Abs. 2 BVG).

 

2.

2.1 Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache als obsiegend zu gelten hat, hat sie zu Lasten des Beschwerdegegners Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 138 Abs. 2 VRG). Sie beantragte eine solche von Fr. 2'500.-. Aus dem Umstand, dass nur eine `angemessene` Parteientschädigung zuzusprechen ist, leitet das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis ab, dass die Parteientschädigung in der Regel nicht sämtliche erforderlichen Kosten umfasst, die einer Partei entstanden sind, sondern nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands (vgl. VGer-Urteil VG2020.0061 vom 24. Juni 2021, E. III/2.2; Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 17 N. 80).

 

2.2 Nach welchen Kriterien die Parteientschädigung zuzusprechen ist, regelt das anwendbare Verwaltungsprozessrecht nicht. In der Regel dürfte es naheliegen, sinngemäss die Regeln über die Bemessung der Spruchgebühren heranzuziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege vom 24. Juni 1987 (KoV) bemisst sich die Spruchgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde (für die Parteientschädigung ist der Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsvertreters massgebend), der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie nach den für die Parteien auf dem Spiel stehenden Vermögens- sonstigen Interessen an der Angelegenheit (VGer-Urteil VG.2020.00061 vom 21. Juni 2021 E. III/2.2).

 

2.3 Vorliegend ist zwar anzuerkennen, dass die Klägerin ein wesentliches Interesse an der Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat. Da die Akten jedoch bereits aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bekannt waren und sich die Argumentation in weiten Teilen auf eine Wiederholung derjenigen des IV-Verfahrens beschränkt, erscheint die geforderte Parteientschädigung als übermässig hoch. Unter diesen Umständen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten als angemessen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Juli 2018 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins von 2 % seit dem 27. August 2021 zu bezahlen. Zur betragsmässigen Festsetzung der Invalidenrente wird die Sache an die Beklagte überwiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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