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Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2021.00054)

Zusammenfassung des Urteils VG.2021.00054: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer rückwirkend eine Viertelsrente zu, die jedoch später aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer forderte die Aufhebung der Verfügung und die Fortführung der Viertelsrente. Das Verwaltungsgericht entschied, dass keine Revision oder Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung möglich sei, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert hatte. Somit steht dem Beschwerdeführer weiterhin eine Viertelsrente zu. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und der Beschwerdeführer erhält seinen Kostenvorschuss zurück. Eine Parteientschädigung von CHF 1'500.- ist der Beschwerdegegnerin zu zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2021.00054

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2021.00054
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2021.00054 vom 09.12.2021 (GL)
Datum:09.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Invalidenversicherungsrecht: Invalidenrente
Schlagwörter: Invalidität; Verfügung; Invaliden; Rente; Invaliditätsgrad; Gesundheit; Recht; Revision; Gesundheitszustand; Höhe; Invalidenrente; Wiedererwägung; Gesundheitszustands; Unrichtigkeit; Beurteilung; Urteil; IV-Stelle; Viertelsrente; Apos; Verwaltung; Invaliditätsbemessung; Wesentlichen; Arbeitsunfähigkeit; BGer-Urteil; Sachverhalt
Rechtsnorm: Art. 16 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 53 ATSG ;Art. 7 ATSG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Ueli Kieser, ATSG- 4. A., Zürich, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2021.00054

Geschäftsnummer: VG.2021.00054 (VG.2021.1101)
Instanz: K2
Entscheiddatum: 09.12.2021
Publiziert am: 15.02.2022
Aktualisiert am: 15.02.2022
Titel: Sozialversicherung - IV

Resümee:

Invalidenversicherungsrecht: Invalidenrente

Da die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin lediglich eine unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts darstellt und die Grundlagen zur Bestimmung der Vergleichseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbemessung bereits im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vorgelegen hatten, ist ein revisionsweises Zurückkommen auf die Verfügung nicht möglich (E. II/5.1). Sodann entspricht es nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können und die Bemessung der Invalidität auf Grund einzelner ihr anhaftender kleinerer Mängel insgesamt als zweifellos unrichtig zu bezeichnen (E. II/5.2).

Gutheissung der Beschwerde.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 9. Dezember 2021

 

 

II. Kammer

 

 

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori, Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Leonora Muji

 

 

in Sachen

VG.2021.00054

 

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

vertreten durch lic. iur. Hansjürg Rhyner, Rechtsanwalt

 

 

 

gegen

 

 

 

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend

 

 

Invalidenrente

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Der am […] geborene A.______ meldete sich am 8. April 2014 bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach der Vornahme von medizinischen Abklärungen und der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sprach ihm die IV-Stelle am 25. September 2017 eine Viertelsrente rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 zu.

 

2.

Im Juli 2019 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Nach der Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte stellte sie mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2020 in Aussicht, die Invalidenrente aufzuheben. Die von ihm dagegen erhobenen Einwände beantwortete die IV-Stelle am 31. Mai 2021 abschlägig und erliess am 8. Juni 2021 die rentenaufhebende Verfügung.

 

3.

A.______ gelangte mit Beschwerde vom 8. Juli 2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juni 2021. Ihm sei weiterhin eine Viertelsrente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Letztere schloss am 9. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Gesundheitszustand habe sich leicht verschlechtert, was selbst die Beschwerdegegnerin anerkannt habe. So sei er nicht zu 60 %, sondern gestützt auf die im Recht liegenden Arztzeugnisse seit dem 25. Oktober 2013 dauerhaft nur zu 50 % arbeitsfähig. Dabei sei zwischen der körperlich belastenden Tätigkeit in der Küche sowie der Bürotätigkeit zu unterscheiden. Es sei zu berücksichtigen, dass 50 % seines Arbeitspensums auf die Küchenarbeit und 10 % auf die Bürotätigkeit entfalle. Gesundheitsbedingt sei ihm in der angestammten Tätigkeit in der Küche kein höheres Arbeitspensum zumutbar und die Bürotätigkeit sei als angepasste Tätigkeit zu qualifizieren. Sodann habe die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Invaliditätsgrads falsch angestellt und sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, dass nur noch von einem Invaliditätsgrad von 34 % auszugehen sei. Sie habe sich dabei fälschlicherweise einzig auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen abgestützt, welche jedoch teilweise zu berichtigen seien. So werde darin auf den Lohn als Koch im Jahr 2012 abgestellt und ausser Acht gelassen, dass sowohl das Invaliden- als auch das Valideneinkommen jährlich gestiegen seien. Richtigerweise sei beim Invalideneinkommen auf die im Recht liegenden Lohnausweise abzustellen und es sei diesem das über die Jahre hinweg gestiegene Valideneinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 103'511.40 gegenüberzustellen. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 40 %, welcher weiterhin zum Bezug einer Viertelsrente berechtige.

 

2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, zwar sei gestützt auf die ärztlichen Berichte und die versicherungsmedizinische Einschätzung von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit bei veränderten radiologischen Befunden und im Wesentlichen unveränderten Untersuchungsbefunden auszugehen. Dennoch habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. So sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Einkommensvergleich gemäss der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. September 2017 falsch vorgenommen worden sei, indem bei der Bemessung des Invaliden- und Valideneinkommens Anteile am Geschäftsauto und beim Valideneinkommen zusätzlich Kinder- und Ausbildungszulagen miteinberechnet worden seien. Korrigiere man dies, so resultiere für die Jahre 2016, 2018 und 2019 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Sodann sei der Invaliditätsberechnung ab dem Jahr 2020 gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen und die im Recht liegenden Lohnausweise ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 94'414.12 und ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'520.- zugrunde zu legen. Dadurch ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 %, was zu keiner Rente berechtige. Ferner seien die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung vorliegend zwar nicht erfüllt. Hingegen erweise sich die rentenzusprechende Verfügung vom 26. September 2017 als zweifellos unrichtig, womit eine Einstellung der Viertelsrente rechtmässig sei.

 

3.

3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

 

3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

 

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist wenn Tatsachen bekannt Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]).

 

3.3.2 Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGer-Urteil 9C_604/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2). Keinen Revisionsgrund stellt hingegen eine nur vorübergehende Änderung des Gesundheitszustands die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten (medizinischen) Sachverhalts dar (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGer-Urteil 9C_767/2008 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2). Bei gleich gebliebenen tatsächlichen Verhältnissen muss ein Revisionsgrund, welcher zur Herabsetzung zur Aufhebung der Invalidenrente führt, somit aktenmässig ausgewiesen sein (vgl. BGer-Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2).

 

3.3.3 Zur Ermittlung der Revisionsvoraussetzungen ist grundsätzlich der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung mit den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu vergleichen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

 

3.4

3.4.1 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht sodann der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2; BGer-Urteil 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.1).

 

3.4.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist wenn massgebliche Bestimmungen nicht unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGer-Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2, mit Hinweisen).

 

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin gelangte in der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. September 2017 zum Schluss, dass dem polydisziplinären Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrums vom 6. Mai 2016 gefolgt werden könne. Folglich sei ab dem 25. Oktober 2013 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten sowie in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Gestützt auf das Kumulativjournal der Umberg Treuhand AG für das Jahr 2014 könne der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen in der Höhe von Fr. 98'423.85 generieren und bei einer zumutbaren Tätigkeit von 60 % erziele er noch ein Einkommen in der Höhe von Fr. 59'054.30. Daraus resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 %.

 

4.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt im Rahmen der Rentenrevision neu überprüft hatte, stellte sie die Invalidenrente auf Ende Juli 2021 ein. In der diesbezüglichen Verfügung vom 8. Juni 2021 führte sie aus, dass anhand der vorliegenden Unterlagen und aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit bei veränderten radiologischen Befunden und im Wesentlichen unveränderten Untersuchungsbefunden auszugehen sei. Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in sämtlichen Tätigkeiten. Demgegenüber stütze man sich bei der Invaliditätsberechnung neu auf den Arbeitgeberfragebogen vom 19. September 2019. Gestützt darauf ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

 

5.

5.1 Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 25. September 2017 einen rückwirkenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente. Die Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft, weshalb eine Änderung dieser Leistungszusprache einzig unter den Titeln einer Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 53 Abs. 1 ATSG) einer Wiedererwägung möglich ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dessen erwerbliche Auswirkungen seit der Rentenzusprache im Jahr 2017 in einer Weise verändert haben, dass eine Rentenrevision gerechtfertigt wäre. Während der Beschwerdeführer eine leichte Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend macht, ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass von keiner revisionsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustands auszugehen ist.

 

Aus den im Recht liegenden medizinischen Akten ergibt sich übereinstimmend, dass lediglich eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit bei veränderten radiologischen Befunden und im Wesentlichen unveränderten Untersuchungsbefunden vorliegt. Daran vermag das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Arztzeugnis von seinem Hausarzt Dr. med. B.______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Oktober 2019 nichts zu ändern, zumal dieser selbst von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit der letzten rechtskräftigen Verfügung aus dem Jahr 2017 ausgeht. Soweit der Beschwerdeführer eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 25. Oktober 2013 geltend macht, richtet er sich damit vielmehr gegen die rentenzusprechende Verfügung aus dem Jahr 2017. Dies stellt jedoch keine gegenüber dem Jahr 2017 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands und folglich keinen Revisionsgrund dar, weshalb seine Rüge ins Leere zielt.

 

Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als auch die damit verbundenen erwerblichen Auswirkungen seit der rentenzusprechenden Verfügung aus dem Jahr 2017 gleichgeblieben sind, folgt sodann, dass die vorliegend streitbetroffene Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin lediglich eine unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts darstellt. Eine solche kann jedoch nicht zu einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17 N. 31). Ferner weist die Beschwerdegegnerin richtigerweise darauf hin, dass keine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG angezeigt ist, da die von ihr in der vorliegend angefochtenen Verfügung herangezogenen Grundlagen zur Bestimmung der Vergleichseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbemessung bereits im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vorgelegen hatten. Ein revisionsweises Zurückkommen auf die Verfügung vom 26. September 2017 gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG Art. 53 Abs. 1 ATSG ist damit nicht möglich.

 

5.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich sinngemäss jedoch auf den Standpunkt, dass die Rente wiedererwägungsweise aufgehoben werden könne, da die Invaliditätsbemessung, auf welcher die rentenzusprechende Verfügung vom 25. September 2017 basiere, zweifellos unrichtig sei und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei.

 

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, zumal das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen werden lassen darf. So entspricht es nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener `besserer Einsicht` der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können und es geht nicht an, die Bemessung der Invalidität auf Grund einzelner ihr anhaftender kleinerer Mängel insgesamt als zweifellos unrichtig zu bezeichnen. Einer einmal in Rechtskraft erwachsenen Leistungszusprache muss schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit zuerkannt werden, weshalb ein späteres Zurückkommen auf früher gefällte Entscheide von vornherein nur bei Vorliegen triftiger Gründe in Betracht fällt (vgl. BGer-Urteil 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 4.1; Kieser, Art. 53 N. 64). Solche triftigen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich, legt die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung doch lediglich leicht veränderte Vergleichseinkommen zugrunde, womit sie keine hinreichend gewichtigen Argumente für die Wiedererwägung einer vor Jahren erlassenen und seither ständig umgesetzten Verfügung aufzuzeigen vermag, wobei zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass sich die Grundlagen für die Invaliditätsberechnung zwischenzeitlich nicht verändert haben. Überdies wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht, dass die Differenz des Invaliditätsgrads zwischen der Neuberechnung und derjenigen aus dem Jahr 2017 mindestens fünf Prozentpunkte beträgt, was Indiz für eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung wäre (vgl. hierzu BGE 140 V 85 E. 4, 140 V 77 E. 3.1). Demgemäss ist von keiner zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. September 2017 auszugehen, weshalb die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegend nicht erfüllt sind.

 

5.3 Zusammenfassend sind vorliegend weder die Voraussetzungen einer Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG sowie Art. 53 Abs. 1 ATSG noch diejenigen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin keinen Titel für ein Zurückkommen auf die rentenzusprechende Verfügung vom 26. September 2017 hat. Damit steht dem Beschwerdeführer wegen seines gleichgebliebenen Gesundheitszustands nach wie vor eine Viertelsrente zu.

 

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2021.

 

III.

Gemäss Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten in der Höhe von pauschal Fr. 600.- sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2021 wird aufgehoben.

2.

Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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