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Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2019.00093)

Zusammenfassung des Urteils VG.2019.00093: Verwaltungsgericht

Die Invalidenversicherung hat einen Zwischenentscheid über die Wiedererwägung einer Verfügung getroffen, der ein Schritt auf dem Weg zu einem endgültigen Entscheid über die Zusprache oder Anpassung einer Invalidenrente ist. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich nach kantonalem Recht, wenn keine spezifischen Bestimmungen des Bundesrechts gelten. Zwischenentscheide können nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. In diesem Fall wurde die Beschwerde nicht angenommen, da kein solcher Nachteil erkennbar war. Die Gerichtskosten von CHF 200 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2019.00093

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2019.00093
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2019.00093 vom 05.12.2019 (GL)
Datum:05.12.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Invalidenversicherung: Zwischenentscheid über Wiedererwägung
Schlagwörter: Verfügung; IV-Stelle; Bundes; Wiedererwägung; Verfahren; Recht; Zwischenentscheid; Verwaltungsgericht; Invalidenrente; Apos; Endentscheid; Bundesgericht; Verfahrens; Zwischenentscheide; Vorbescheid; Entscheid; Zusprache; Bundesgerichts; Invalidenversicherung; Pensum; Invalideneinkommen; Prozessführung; Rechtsverbeiständung; Bundesgesetzes; Gericht
Rechtsnorm: Art. 1 VwVG ;Art. 61 ATSG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Christoph Auer, Felix Uhlmann, Marti, 2. A., Zürich, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2019.00093

Geschäftsnummer: VG.2019.00093 (VG.2019.859)
Instanz: K2
Entscheiddatum: 05.12.2019
Publiziert am: 12.12.2019
Aktualisiert am: 12.12.2019
Titel: Sozialversicherung - IV

Resümee:

Invalidenversicherung: Zwischenentscheid über Wiedererwägung

Verfügungen betreffend Wiedererwägung einer Verfügung stellen einen Zwischenschritt auf dem Weg zum Endentscheid betreffend Zusprache bzw. Anpassung einer Invalidenrente dar. Demnach handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Art. 61 ATSG sieht vor, dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht bestimmt (E. II/1.3). Liegt kein Anwendungsfall von Art. 1 Abs. 3 VwVG Art. 69 Abs. 1bis IVG vor, ist das kantonale Verfahrensrecht anzuwenden (E. II/1.4). Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind selbstständig nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufand an Zeit Kosten ersparen würde (E. II/2.1.1). Bei der Auslegung des Begriffes `nicht wieder gutzumachender Nachteil` orientiert sich das Verwaltungsgericht an der Praxis des Bundesgerichts. Ein solcher Nachteil muss grundsätzlich rechtlicher Natur sein. Auch rein tatsächliche Nachteile können nicht wieder guzumachende Nachteile sein. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast (E. II/2.1.2). Mit der Wiedererwägung einer Verfügung entsteht dem Adressaten der Adressatin der Verfügung regelmässig noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Im Rechtsmittelverfahren kann vorgebracht werden, die Wiedererwägung sei zu Unrecht in Wiedererwägung gezogen worden (E. II/2.2).

Nichteintreten auf die Beschwerde.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 5. Dezember 2019

 

 

II. Kammer

 

 

in Sachen

VG.2019.00093

 

 

 

A.______

Beschwerdeführerin

 

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

 

 

 

gegen

 

 

 

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend

 

 

Invalidenrente

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______, geboren am […], stürzte am 18. August 2014 in den Bergen aus einer Höhe von ca. 30 Metern. Als Folge zeigte sich unter anderem eine komplette Paraplegie. Am 22. September 2014 meldete sie sich bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. In der Folge richtete die IV-Stelle die gesetzlichen Leistungen aus.

 

2.

Vom 1. September 2015 bis am 31. März 2016 fand ein Arbeitsversuch bei C.______ statt. A.______ wurde dabei mit bis am 30. September 2016 befristetem Arbeitsvertrag als Sachbearbeiterin Kursorganisation/Administration Ausbildungen für D.______ mit einem Pensum von 50 % angestellt. Der monatliche Bruttolohn betrug Fr. 2'200.- und wurde dreizehnmal ausgerichtet. C.______ teilte der Eingliederungsfachfrau am 5. April 2016 mit, dass der Arbeitsversuch gut gelungen und A.______ in die Arbeitswelt eingegliedert sei. Die Eingliederungsfachfrau teilte diese Auffassung am 9. April 2016 und empfahl den Abschluss der beruflichen Massnahme.

 

3.

Am 6. Dezember 2016 schloss A.______ per 1. Oktober 2016 einen Arbeitsvertrag mit D.______ als Sekretärin Ausbildung mit einem Pensum von 50 %. Als Bruttolohn wurden basierend auf einem Pensum von 100 % Fr. 59'800.- pro Jahr vereinbart.

 

4.

Im Arztbericht vom 18. Juli teilte Dr. med. E.______, Fachärztin Paraplegiologie, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, der IV-Stelle mit, dass A.______ ab Oktober 2015 bis auf Weiteres eine Bürotätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität und des Schmerzsyndroms bestehe eine um 15 % verminderte Leistungsfähigkeit.

 

5.

5.1 Die IV-Stelle stellte A.______ mit Vorbescheid vom 20. März 2018 die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem 1. April 2016 in Aussicht. Dabei stützte sie sich sowohl bei der Bemessung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik, wobei sie bei beiden Einkommen vom Kompetenzniveau 1 ausging. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 18'902.86 und einem Valideneinkommen von Fr. 54'008.17 betrug der Invaliditätsgrad 65 %.

 

5.2 A.______ teilte der IV-Stelle am 12. April 2018 mit, dass sie aktuell ein Einkommen von Fr. 24'100.- erziele. Ferner führte sie aus, dass sie als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mehr verdient hätte als den von der IV-Stelle angenommenen Tabellenlohn.

 

5.3 Die IV-Stelle korrigierte in ihrer Verfügung vom 12. Juni 2018 das Invalideneinkommen, indem es von den durch die Beschwerdeführerin angegebenen Fr. 24'100.- ausging, zusätzlich aber einen Abzug von 15 % vornahm. Aufgrund des so ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 20'485.- ergab sich bei einem unveränderten Valideneinkommen von Fr. 54'008.17 ein Invaliditätsgrad von 62 %. Folgerichtig hielt die IV-Stelle an der Zusprache einer Dreiviertelsrente fest.

 

5.4 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 22. Juni 2018 ans Verwaltungsgericht. Dieses zeigte ihr mit Präsidialverfügung vom 21. November 2018 an, dass der Referent dem Gesamtgericht eine Rückweisung der Sache zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads beantragen werde. Es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass ihr eine Viertels- eine halbe anstatt der Dreiviertelsrente zugesprochen werde. A.______ wurde die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern und allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen. Am 3. Dezember 2018 zog A.______ ihre Beschwerde zurück.

 

6.

6.1 Am 5. Juli 2019 hob die IV-Stelle den Vorbescheid vom 20. März 2018 und die Verfügung vom 12. Juni 2018 wiedererwägungsweise auf. Mit gleichentags ergangenem Vorbescheid stellte sie A.______ eine Viertelsrente ab dem 1. April 2016 in Aussicht. A.______ erhob am 30. August 2019 Einwand dagegen.

 

6.2 Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2019 betreffend Wiedererwägung des Vorbescheids vom 20. März 2018 und der Verfügung vom 12. Juni 2018 gelangte A.______ mit Beschwerde vom 30. August 2019 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die mit Verfügung vom 12. Juni 2018 rechtskräftig festgesetzte Invalidenrente habe. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2019 aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle und unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am 9. Oktober 2019 zog sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zurück. Die IV-Stelle schloss am 4. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. November 2019 eine weitere Stellungnahme sowie weitere Akten ein.

 

II.

1.

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

 

1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

 

1.3 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2019 betreffend Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juni 2018 stellt einen Zwischenschritt auf dem Weg zum Endentscheid betreffend Zusprache bzw. Anpassung einer Invalidenrente dar. Demnach handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Art. 61 ATSG sieht vor, dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) nach kantonalem Recht bestimmt.

 

1.4 Gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG finden auf das Verfahren vor letzten kantonalen Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, lediglich die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung Anwendung. Damit erweist sich das VwVG als vorliegend nicht anwendbar. Da zudem kein Anwendungsfall im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG vorliegt, ist das kantonale Verfahrensrecht auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

 

2.

2.1

2.1.1 Nach Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) können mit einer Verwaltungsbeschwerde einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nur Endentscheide angefochten werden. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind gemäss Art. 86 Abs. 2 VRG selbstständig nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) sind Zwischenentscheide aber auch dann anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Da gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG die zur Beschwerde an das Bundesgericht Berechtigten sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können müssen und da gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG die Kantone als unmittelbare Vor-instanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen haben, müssen beim Bundesgericht anfechtbare Zwischenentscheide auch vor dem kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. VGer-Urteil VG.2018.00044 vom 28. Juni 2018 E. II/1.2.3 f.).

 

2.1.2 Das Verwaltungsgericht orientiert sich bei der Auslegung des Begriffes `nicht wieder gutzumachender Nachteil` an der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein solcher Nachteil muss grundsätzlich rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können; eine rein tatsächliche wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel nicht (BGE 134 I 83 E. 3.1). Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein tatsächliche Nachteile nicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 86 Abs. 2 VRG bzw. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen. Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt aber jedenfalls dann vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 140 V 282 E. 4.2.2, 135 II 30 E. 1.3.4). Unter diesen Voraussetzungen sind namentlich auch Zwischenentscheide betreffend Wiedererwägung einer Verfügung anfechtbar. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach sich ziehen könnte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-142/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1.3).

 

2.1.3 Dass Zwischenentscheide nur ausnahmsweise angefochten werden können, liegt darin begründet, dass sich das Gericht nur einmal mit einer bestimmten Frage zu befassen hat (Martin Kayser et al., in Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019; Felix Uhlmann, in Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler BGG-Kommentar, 3. A., 2018).

 

2.2 Wenn eine Verfügung wiedererwogen wird, entsteht dem Adressaten der Adressatin der Verfügung regelmässig noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Ein solcher Nachteil entsteht erst dann, wenn die Invalidenrente mittels Verfügung reduziert aufgehoben wird. Diesbezüglich liegt aber erst ein Vorbescheid (Bg. act. 222) vor. Wird die Invalidenrente mittels Verfügung herabgesetzt, so steht dem Adressaten der Adressatin der Verfügung das Rechtsmittelverfahren offen. Im Rahmen dieses Verfahrens kann gerügt werden, die Verfügung sei zu Unrecht in Wiedererwägung gezogen worden. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern die Wiedererwägung der Verfügung für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt.

 

2.3 Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde nur dann das Verfahren sofort beenden, wenn das Verwaltungsgericht die Wiedererwägung der Verfügung als unzulässig erachten und die Beschwerde gutheissen würde. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, würde dieser Entscheid keine bedeutende Ersparnis an Zeit Kosten bewirken. Denn die Beantwortung der Frage, ob die Rente aufzuheben zu kürzen ist, hat kein langes und kostenaufwendiges Verfahren zu erwarten. Nach dem Gesagten sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

 

3.

Der Beschwerdegegnerin ist zu empfehlen, künftig in einem einzigen Endentscheid die Verfügung wiederzuerwägen und die Invalidenrente neu festzulegen. Der Grund dafür liegt darin, dass eine Verfügung nur wiedererwogen werden kann, wenn ein erhebliches Interesse an deren Berichtigung besteht. Ein solches ist nur dann vorhanden, wenn die Rente auch tatsächlich angepasst wird. Demnach hängt die Frage nach der Zulässigkeit der Wiedererwägung einer Verfügung derart eng mit diejenigen nach der Reduktion Aufhebung einer Invalidenrente zusammen, dass mit dem Entscheid über eine der beiden Fragen grundsätzlich auch über die andere Frage entschieden wird. Nach dem Dargelegten macht es wenig Sinn, zunächst die Wiedererwägung einer rentenzusprechenden Verfügung zu verfügen und erst in einer zweiten Verfügung die Rente anzupassen.

 

4.

Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid und präjudiziert den neu zu treffenden Entscheid nicht. Er ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar.

 

III.

1.

Die Beschwerdeführerin beantragte sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Sie hat die Gesuche jedoch am 9. Oktober 2019 zurückgezogen, weshalb diese als durch Rückzug erledigt abzuschreiben sind.

 

2.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, grundsätzlich die amtlichen Kosten zu tragen. Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, gilt die Beschwerdeführerin grundsätzlich als unterliegend. Die Beschwerdegegnerin hat zwar in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde ans Verwaltungsgericht angegeben, ohne auf die Besonderheiten bei der Anfechtung von Zwischenverfügungen hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin war indessen anwaltlich vertreten. Demnach hätte sie erkennen können, dass die Rechtsmittelbelehrung unvollständig ist und das Eintreten auf die Beschwerde besonderer Gründe bedarf. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 200.- daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mangels Obsiegens steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

und erkennt sodann:

1.

Auf Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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